Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat ● Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam q§ 1309.

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 Präsentation transkript:

Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat ● Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam q§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/ Obsorge; zB für Unmündige q§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger q§ 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung ● Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung q§ 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung q§ 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke q§ 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung q§ 1320 ABGB: Tierhalterhaftung q§ 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung ● Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen

Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen GehilfenhaftungBeweislast Vertrags haftung Erfüllungs - gehilfenhaftung: § 1313a ABGB Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB Delikts haftung Besorgungs- gehilfenhaftung: § 1315 ABGB Beweislast beim Geschädigten § 1296 ABGB

Gehilfenhaftung (1) qGrundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet; § 1313 Satz 1 ABGB qHaftung für fremdes Verschulden: ● Unterschiedliche Gehilfenhaftung des Geschäftsherrn: § 1313 a ABGB oder § 1315 ABGB – Regress des Geschäftsherrn gegen Schuldtragende, § 1313 Satz 2 ABGB oder D(N)HG ● des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB – Regress nach § 1313 ABGB

Gehilfenhaftung (2) – Beispiel Kauf Bei Lieferung eines FS-Apparats durch Gehilfen des VK beschädigen diese die Glastüre des K oder verletzen K selbst: ● Zwischen Geschäftsherrn (= VK) und K besteht eine vertragliche Beziehung → Erfüllungsgehilfenhaftung: § 1313 a ABGB ● Verletzen sie eine Passantin oder beschädigen ein parkendes Auto → Besorgungsgehilfenhaftung: § 1315 ABGB Zwischen Geschäftsherrn und Passantin besteht vor der Schädigung weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Beziehung; daher keine Vertrags- sondern nur die eingeschränkte Deliktshaftung

Erfüllungsgehilfenhaftung q§ 1313 a ABGB q(Meist) handelt es sich um eine Haftung aus Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn (des schädigenden Gehilfen) und dem Geschädigten ● zB mit Käuferin qKonsequenz: Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden wie für sein eigenes qHaftung für fremdes Verschulden qWarum? „Guter Tropfen, böser Tropfen!“

Besorgungsgehilfenhaftung q§ 1315 ABGB qHaftung aus (zivilrechtlichem) Delikt; dh ohne vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsherrn des schädigenden Gehilfen und Geschädigtem qKonsequenz: ● Haftung für fremdes Verschulden im Vergleich zu §1313a ABGB stark eingeschränkt – Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfen nur, wenn ■ der Gehilfe " untüchtig " oder ■ " wissentlich gefährlich " ist ● Beweislast nach § 1296 ABGB: Geschädigter hat Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen

Aufsichtspflicht (1) - Beispiele Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: qWer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241 qWer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 qWer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg ; OLG Wien qWer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695 qWer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg )

Aufsichtspflicht (2) - Beispiele Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: qWenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg qUnbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße ; ZVR 1984/116 qFast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichtspflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137 q Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg qWenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52

Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so qsoll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [ ! ] Teil desselben erkennen" kann, weil: (1)„dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“; (2)„oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“; (3)„oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit

Ersatz nach „Billigkeit“: § 1310 ABGB qSchäden werden von der Rspr dzt bis zur Grenze von 3 Jahren (!) zugerechnet ● Stößt häufig auf Unverständnis qVgl damit das Strafrecht: § 4 Abs 1 JGG: „ Unmündige [14 Jahresgrenze], die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar :“

Haftungssysteme q Verschuldenshaftung ● zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB q Nichtverschuldenshaftungen: ● Gefährdungshaftung Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG ● Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB ● Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewährleistung: § 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB q Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG

Haftung des Wohnungsinhabers (1) qTatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB : a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon b) Durch „ Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“; zB SZ 51/116 (1978): Bierflasche aus Hotelzimmer fällt auf Kfz oder qRechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja ! Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungs halter/-inhaber! ]

Haftung des Wohnungsinhabers (2) q§ 1318 ABGB stammt aus dem RömR: a) actio de posito vel suspendo b) actio de deiectis vel effusis qModerne Anwendung (dieser Tatbestände) auf: ● Waschmaschinen ; SZ 39/170 (1966) ● Geschirrspülmaschinen ; SZ 37/140 (1964) ● Badewannen ; SZ 20/203 (1938) ● Boiler ; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 q„Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter qAls „Wohnung“ gelten auch Amts - und Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer qHaftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) q Tatbestandliche Schädigung durch > Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg a minore ad maius!] eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes < q Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist... q... und er [= der Besitzer] nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. <  Beweislastumkehr !

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2) q Abgrenzung zu § 1318 ABGB: ● Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter § 1318 ABGB zu subsumieren; ● Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer (SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB. qEinen Grenzfall stellen Dachlawinen dar: a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter § 1319 ABGB b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eine Schutzgesetzverletzung vor  Beweislastumkehr

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3) q Brücke : SZ 52/96 [1979] q (Bau) Grube : EvBl 1970/224 q Schacht : SZ 40/136 [1967] q Grabstein : RZ 1980/247 q Gartentor/Zaun : EvBl 1971/280; Sz 53/143 q Ankündigunstafel : JBl 1962, 558 q Geländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980] q Luftschutzstollen : EvBl 1957/19 q Sprungbrett/Trampolin q elektrische Leitung : EvBl 1957/19 q Tribüne : EvBl 1965/48 q Baugerüst : EvBl 1957/19 q Damm/Aufschüttung Was gilt als „ Gebäude “ oder ein „ anderes... Werk “:

Begriff des Tierhalters (1) qTierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953) qEs kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an: ● Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111 ● Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982). ● Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157 qDie Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).

Begriff des Tierhalters (2) qDer Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111 ● Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115 qEin Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB qDer untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)