GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Sicherheit für kommunale Aufgaben GVV – Gewachsen aus Vertrauen.

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GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Sicherheit für kommunale Aufgaben GVV – Gewachsen aus Vertrauen

perfact training GVV. Gewachsen aus Vertrauen. AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Was regelt das AGG? Ziel des AGG ist es, Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf aus folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG): der Rasse ethnischen Herkunft des Geschlechts der Religion der Weltanschauung einer Behinderung des Alters der sexuellen Identität Das AGG umfasst hierbei den arbeitsrechtlichen und den zivilrechtlichen Bereich

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. In welchen Situationen findet das AGG Anwendung? Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund können sich u.a. aus Auswahl- und Einstellungskriterien, aus den Bedingungen für den beruflichen Aufstieg sowie aus den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes und der Entlassungsbedingungen ergeben. Dem persönlichen Anwendungsbereich nach schützt das AGG u.a. Bewerber, Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende. Das Gesetz richtet sich nicht ausschließlich an den Arbeitgeber, sondern wirkt auch gegenüber Arbeitskollegen und Dritten, wie z.B. Kunden des Arbeitgebers.

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Bisherige Haftungssituation Schutzvorschriften und Haftungen in vielen unter- schiedlichen Gesetzen mit Schwerpunkt Berufsleben (z.B. Arbeitsschutz, BGB, SGB, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Beschäftigungsschutzgesetz…) - § 611 a BGB (geschlechtsbezogene Benachteiligung): ca. 112 Klagen seit Einführung im Jahr : ca Prozesse vor den Arbeitsgerichten wegen Kündigung und Schadenersatz

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. AGG-Pflichten des Arbeitgebers Organisations- und Schutzpflichten (§§ 11, 12 AGG) - Neutrale Stellenausschreibung und Bewerberauswahl z.B. mind. 2 Personen bei Bewerbergesprächen - Unterbindung von Benachteiligungen durch Kollegen und Dritte - Schulung der Mitarbeiter - Einrichtung von Beschwerdestellen und Beschwerde- verfahren - Überprüfung bestehender Individualarbeits- und Kollektivverträge - Dokumentation! - …

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. AGG im sonstigen Zivilrechtsverkehr (§ 19 AGG) Benachteiligungsverbot aus allen Gründen des § 1 AGG bei der Begründung/Durchführung/Beendigung zivilrechtlicher Massengeschäfte, d.h. - zivilrechtliche Schuldverhältnisse aller Art, vor allem Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum Benachteiligungsverbot aus privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. AGG im sonstigen Zivilrechtsverkehr (§ 19 AGG) AGG nicht anwendbar, wenn - bei Schuldverhältnissen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien begründet wird, - nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet werden - Voraussetzungen der zulässigen unterschiedlichen Behandlung nach § 20 AGG gegeben sind

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Praxisbeispiel der kommunalen Grundstücksvergabe Kommunale Vorschriften / Regelungen zur Bevorzugung einzelner Personengruppen: z.B. Punktwerte bei Förderung Familien mit Kindern. /. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften ? z.B. Grundstücksvergabe bevorzugt an Ortsansässige. /. Ablehnung auswärtiger Mitbürger – eventl. auch Ablehnung Mitbürger mit anderer ethnischer Herkunft ?

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsszenarien (Beispiel 1) - AN fühlt sich durch die von männlichen Kollegen in Produktionshalle aufgehängten Pin-ups und Poster belästigt § 3 Abs. 4 AGG ArbG muss wegen seiner Organisations- und Schutzpflicht dafür sorgen, dass die fraglichen Poster abgenommen werden § 12 Abs. 1, 3 AGG Für den Fall, dass Mitarbeiter erneut sog. Pin-ups aufhängen, ist der ArbG u.U. entschädigungspflichtig § 15 Abs. 2 AGG

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsszenarien (Beispiel 2) - Frau türkischer Herkunft arbeitet als Schalterangestellte in einer Bank - Ein streng gläubiger muslimischer Kunde weigert sich, sich von einer Frau bedienen zu lassen; ein deutscher Kunde weigert sich, sich von einer Ausländerin in Geldgeschäften beraten zu lassen - Beide Kunden diskriminieren damit die AN; das eine Mal aufgrund ihres Geschlechts, das andere Mal aufgrund ihrer ethnischen Herkunft

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsszenarien (Beispiel 2 Fortsetzung) ArbG ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, z.B. die AN an einer anderen Betriebsstelle einzusetzen § 12 Abs. 4 AGG - Ist das nicht möglich oder möchte die AN das nicht (Direktionsrecht des ArbG?) und kommt es erneut zu einer Diskriminierung, ist der ArbG u.U. entschädigungspflichtig § 15 Abs. 2 AGG - Leistungsverweigerungsrecht der betroffenen AN § 15 AGG

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsfalle AGG? Aktuelle (nicht rechtskräftige) Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Offenbach: Sachverhalt: Der zu 60 % schwer behinderte Kläger bewirbt sich nach Umschulung zum Verwaltungsfachan- gestellten auf zahlreiche Stellenausschreibungen von Kommunen im Rhein-Main-Gebiet. Jeweils ohne ein Vorstellungsgespräch durchzuführen, wurden die Bewerbungen abgelehnt. Kläger fordert Schmerzens-geld nach § 15 Abs. 2 AGG.

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsfalle AGG? Haftungsvoraussetzungen: Objektive fachliche Eignung des Bewerbers. Kläger muss Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen (§ 22 AGG). Indizien können die Nichteinhaltung von Schwerbehinderte begünstigenden Vorschriften sein: - Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 82 SGB IX) -Meldung der Stelle an die Arbeitsagentur (§ 81 SGB IX) - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 81 SGB IX) -Erfüllung der Pflichtquote (§ 71 SGB IX)

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsfalle AGG? Prozessergebnisse der ersten Instanz: Urteil 1: Klageabweisung Kläger war objektiv für die ausgeschriebene Stelle als Hilfspolizist fachlich nicht geeignet (kein Ordnungs- /Hilfspolizeilehrgang oder vergleichbare Qualifikation). Urteil 2: Klageabweisung Ein einziger Verfahrensverstoß alleine (hier: Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch) rechtfertigt bei Einhaltung aller anderen Vorschriften, der Erfüllung der Pflichtquote und der Einladung eines anderen Schwerbehinderten zum Gespräch nicht die Annahme einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Haftungsfalle AGG? Urteil 3: Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gem. § 15 II 2 AGG (möglich wären bis zu drei Bruttomonatsgehälter gewesen). Die Kumulation von zwei Verfahrensverstößen führt zur Vermutung einer Benachteiligung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Es entlastet die Kommune nicht, dass eine Vielzahl von Bewerbern besser qualifiziert waren. Schwerbehinderte sollen die Möglichkeit haben, sich im Vorstellungsgespräch persönlich darzustellen.

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. AGG als „Versicherungsgeschäft“ R+V hat in halbem Jahr Policen verkauft (Allianz 650) in Baden-Württemberg nach acht Monaten 109 AGG- Klagen (davon 12 Urteile, 52 Vergleiche) Kosten für Betriebe mit Jahresumsatz von 2 Mio. € und Versicherungssumme € ca. 700,- €

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Deckungsschutz bei AGG-Verstößen generell sind Vermögensschäden in AH unbegrenzt mitversichert ohne gesonderten Beitrag. daher grds. keine zusätzliche Versicherung erforderlich nicht versichert sind allerdings rein vertragliche Ansprüche, die auch bei rechtmäßigem Verhalten hätten erfüllt werden müssen (z.B. Gehaltszahlungen) oder vorsätzlich verursachte Schäden.

GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Deckungsschutz bei AGG-Verstößen darüberhinausgehende Schäden, für die der Benachteiligte nach den §§ 15 II bzw. 21 II S. 3 AGG „eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann“ sind bis zu 1 Mio. € im Einzelfall und max. 3 Mio. € pro Jahr Verfahrenskosten bei Widerrufs- oder Unterlassungs- verfahren bzw. Anrufung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ohne Geldbußen oder Vertragsstrafen) je Versicherungsfall bis €, max € pro Jahr

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