Das ordentliche Ausländerrecht Grundlagen, Einreise und Meldevorschriften.

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Das ordentliche Ausländerrecht Grundlagen, Einreise und Meldevorschriften

Persönlicher Anwendungsbereich des ordentlichen Ausländerrechts drei Grundkategorien im Migrationsrecht: Asylbewerber und Flüchtlinge (ca. 70’000 Personen) –unterstehen dem Asylrecht –wer Schutz vor individueller (meist staatlicher) Verfolgung oder vor schwerer allgemeiner Gefährdung (insbes. Krieg oder Bürgerkrieg) sucht Personen mit besonderen Vorrechten und Immunitäten (ca. 27’000 Personen) –unterstehen dem jeweiligen Sonderrecht –diplomatisches Korps, Angehörige von intergouvernementalen Organisationen und ihre Familienmitglieder übrige Ausländer (ca. 1,6 Mio Personen) –unterstehen dem ordentlichen Fremden- oder Ausländerrecht –unterteilen sich in weitere Unterkategorien

Unterkategorien des ordentlichen Ausländerrechts zwei wesentliche Unterkategorien (Zwei-Kreise-Modell/duales System): Geltung des Freizügigkeitsrechts (insbes. FZA; 1 Mio Personen = > 60% der ausländischen Bevölkerung) –für Personen, die den Freizügigkeitsordnungen mit der EG und der EFTA unterstehen (erster Kreis) –nationales Ausländerrecht gilt nur subsidiär (z.B. Verfahrensbestimmun- gen) bzw. wenn es günstiger ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 AuG) –Voraussetzung der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts –Beachtung der verschiedenen Übergangsordnungen Geltung des nationalen Ausländerrechts (650’000 Personen = < 40% der ausländischen Bevölkerung) –für Drittstaatsangehörige (Drittausländer; zweiter Kreis) –für Personen aus EG/EFTA-Staaten, die ausnahmsweise dem Frei- zügigkeitsrecht nicht unterstehen oder für die das nationale Ausländer- gesetz günstiger ist –erfasst an sich auch die Papierlosen (Sans-Papiers), aber im AuG nicht speziell geregelt (90’000 – 150’000 Personen)

Einreisevoraussetzungen vgl. Art. 5 AuG i.V.m. Schengenrecht: Ausweispapier Visum keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der internationalen Bezie- hungen der Schweiz keine gültige Fernhaltemassnahme Gewähr für gesicherte Wiederausreise genügend Mittel für Lebensunterhalt in der Schweiz

Ausweis- und Visumpflicht Ausweispapier (gemäss Art. 5 Schengener Grenzkodex): –Pass –teilweise ID (Personalausweis; z.B. gemäss FZA) oder Laissez- passer im Einzelfall Visum: –ohne andere Regelung Visumpflicht, Ausnahmen in Staatsverträgen oder autonom, insbes. EG/EFTA –gemeinsame Visumpolitik mit Schengen-Vertragsstaaten, insbes.: gemeinsame Positiv- und Negativlisten für Visumpflicht Schengenvisum für Aufenthalte bis drei Monate; erlaubt Herum- reisen im ganzen Schengenraum Drittausländer mit gültigem Aufenthaltstitel in einem anderen Schengen-Vertragsstaat sind visumbefreit

Rechtsnatur des Visums und Visatypen Art. 6 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 4 ff. und 12 ff. VEV Rechtsnatur des Visums: –Sicherheitsvignette im Reisedokument –keine Bewilligung zur Einreise –bestätigt Einreisevoraussetzungen –Zusicherung der Einreise –Sammelvisa für Gruppen als Besonderheit Visatypen: –Visa für kurzfristigen Aufenthalt (bis drei Monate; Visum C) Tourismus, Besuch, medizinische Behandlung, Ausbildung, geschäftliche Besprechung, Veranstaltungen (Sport, Religion etc.), Chauffeure, Journalisten, offizielle Visa (Diplomaten) –Flughafentransitvisa (Visum A) –Durchreisevisa (Visum B) –nationale Visa für längere Aufenthalte (über drei Monate; Visum D) –nationale Rückreisevisa (insbes. für vorläufig Aufgenommene; Art. 18 VEV) Formularverfügung bei Verweigerung des bewilligungsfreien Aufenthalts durch Auslandvertretung mit Einsprachemöglichkeit beim BFM

Sicherheitsleistungen für Einreise Art. 6 Abs. 3 AuG; Art. 7 ff. VEV Verpflichtungserklärung: –Garantieerklärung einer hier lebenden Person oder juristischen Person mit Sitz in der Schweiz –für Kosten für Lebensunterhalt, medizinische Behandlung, Rückreise Rückreiseversicherung

Entscheid über Einreise Grundsatz: kein Recht auf Einreise, d.h. Einreise steht im Behördenermessen Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, insbes. Willkürverbot Recht auf Einreise: –wenn Recht auf Anwesenheit besteht (aus Völker-, Verfassungs- oder Gesetzesrecht) –insbes. wenn Staatsvertrag Recht auf Einreise vorsieht, z.B. FZA Regelung im Schengenrecht (vgl. Art. 7 AuG) –bei Einreiseverweigerung ergeht Wegweisungsverfügung –Sonderregelung für vorübergehende Wiedereinführung der Personenkontrollen

Legale und illegale Einreise legale Einreise: wenn Vorschriften über Einreise eingehalten werden illegale Einreise kann nachteilige Rechtsfolgen zeitigen, etwa ausländer- oder strafrechtlicher Art besondere Sorgfalts-, Betreuungs- und Unterstützungspflichten der Beförderungs- unternehmen, insbes. bei Einreiseverweigerung, mit Sanktionsfolge (sog. « carrier sanctions »)

Meldevorschriften Art. 10 ff. AuG Ausländer müssen sich an- und abmelden –keine Meldepflicht bei bewilligungsfreiem Aufenthalt –sonst relativ strenge Meldepflichten nach Einreise, bei Wohnortswechsel und bei Wochenaufenthalt wer Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist ebenfalls registrier- und meldepflichtig