Glücksspielrecht, Geldwäschegesetz Gewerbliches Spielrecht und Recht der Spielhalle Informationsveranstaltung IHK Dresden, 19.11.2013 Glücksspielrecht, Geldwäschegesetz Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielhalle Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
Gliederung I. Allgemeine Information Rechtsgrundlagen/ Neuregelungen Verfahren und Zuständigkeit Statistik II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Allgemein Abstandsregelung/Mehrfachkonzessionen Werbung III. Entscheidung der Glücksspielaufsicht IV. Sonderproblematik Gebäude/Gebäudekomplex V. Gaststätten VI. Kontaktdaten/Linkliste Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
I. Allgemeine Information Rechtsgrundlagen/Neuregelungen Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, eingeführt durch Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG vom 14. Mai 2012 Geltung ab 1. Juli 2012 Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. kein gesondertes Spielhallengesetz in Sachsen 19.11.2013 Gabriele Bartsch
I. Allgemeine Information Rechtsgrundlagen/Neuregelungen Landesdirektion Sachsen (LDS): Obere Glücksspielaufsicht Legales Glücksspiel Illegales Glücksspiel Erteilung von Erlaubnissen Annahmestellen SLG Soziallotterien Wettvermittlungsstellen (Neu) Sonstiges Zustimmung Spielhallen (Neu) Überprüfung/Vorlage Sozialkonzept →Spielautomaten in Gaststätten (Neu) AELott = Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen Untersagungsverfügungen gegen unerlaubte Glücksspielangebote Sportwetten Poker Neu: Sportwetten dürfen erlaubt werden - Konzessionsmodell Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
I. Allgemeine Information Verfahren und Zuständigkeit Verfahren Zustimmungsverfahren § 18 a GlüStVAG Genehmigungsverfahren §§ 24 ff GlüStV i. V. m. § 18 a GlüStVAG Neuanträge ab 1. Juli 2012 (auch Betreiberwechsel) Genehmigungsbehörde: zuständige Gewerbebehörde nach § 33 i GewO Entscheidung der LDS wird vorher eingeholt = interne Entscheidung, d.h. LDS tritt nicht nach außen auf Altspielhallen vor dem 1. Juli 2012 Genehmigungsbehörde: Landesdirektion Sachsen Unabhängig von Gewerbeerlaubnis gemäß § 33 i GewO Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Problem: Beschluss VG Leipzig vom 19. Juli 2013 (nicht rechtskräftig): Genehmigungsverfahren nicht im SächsGlüStVAG vorgesehen kein glücksspielrechtliches Verfahren neben Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i GewO erforderlich 19.11.2013 Gabriele Bartsch
I. Allgemeine Information Statistik Legales Glücksspiel Soziallotterien (z.B. „Bargeld-Losbrieflotterie Frauenkirche Dresden“) ca. 5 (jährlich) Neu: - Spielhallen in Sachsen - Aufsicht ca. 502 - Zustimmung zu Neugenehmigungen ca. 44 - Vorbereitung Erlaubnis 1-jährige Übergangsfrist ca. 46 - Spielhallen mit 5-jähriger Übergangsfrist ca. 412 Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
I. Allgemeine Information Statistik Legales Glücksspiel Annahmestellen SLG: 1300 Neu: Wettvermittlungsstellen Sportwetten 1300 (20 x 65) Überwachung Spielbanken in Chemnitz, Dresden, Leipzig 3 Pferdewetten: Zuständigkeit LfULG Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Allgemein Gewährleistung von: Zuverlässigkeit (siehe Antragsformular, abrufbar unter www.landesdirektion.sachsen.de[→Service →Formulare und Downloads] Abstandsregelung/ Mehrfachkonzessionen Werberichtlinie Aufklärungspflicht - § 7 GlüStV (Erklärung zur Einhaltung abgeben) Sozialkonzept - § 6 GlüStV Maßnahmen zum Jugendschutz - § 4 Abs. 3 GlüStV einschließlich Schulungsmaßnahmen darstellen Nachweis zur Teilnahme an suchtpräventiver Schulung Einhaltung von: Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Vorlage von: 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Abstandsregelung/Mehrfachkonzession Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 GlüStV) Einhaltung Abstand von 250 m Luftlinie (§ 18 a Abs. 4 SächsGlüStVAG) zu weiteren Spielhallen oder zu einer allgemeinbildenden Schule Luftlinie 250 m Abstand zwischen nächstliegenden Türen Einsatz Raumordnungsinformationssystem – Rapis [abrufbar unter: www.egov.rpl.sachsen.de/rapis_portal.html] Grundsatz: Wie wird der Abstand bestimmt? Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Abstandsregelungen/ Mehrfachkonzessionen Definition § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG): Grundschule allgemein bildende Förderschule Mittelschule (seit Beginn Schuljahr 2013/14 flächendeckend Weiterentwicklung zur Oberschule) Gymnasium Was sind „allgemein bildende Schulen“? Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Turnhalle, sofern darin Unterricht als Schulsport stattfindet Sonderfälle: 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Abstandsregelungen/ Mehrfachkonzessionen Ja. Gibt es Ausnahmeregelungen? atypische Lebenssachverhalte sofern Gemeinwohlinteressen - insbesondere Jugendschutz - nicht gefährdet werden (z.B.: Schüler Förderschule - Heimweg nur mit Aufsicht) → Ausnahmefälle Anzahl: 1 unüberbrückbare Hindernisse (z.B.: Autobahn, Staatsstraße, Fluss) → Ausnahmefälle Anzahl: 3 Einzelfallentscheidung Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Werbung § 5 Abs. 4 GlüStV Verwaltungsvorschrift (VwV) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Werberichtlinie vom 11. Januar 2013 Werbung, gerichtet an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen irreführende Werbeinhalte Werbung für unerlaubtes Glücksspiel auffällig gestaltete Werbung, zusätzliche Anreize für den Spielbetrieb Markenschutz ≠ unzulässige Werbung Rechtsgrundlage: Was ist unzulässige Werbung? Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
II. Zulässigkeitsvoraussetzungen Werbung Bezeichnung „Casino“ Werbung auf Betriebsstätte selbst → Voraussetzung: keine weiteren Casinosymbole als Werbung verwenden Werbung in anderen Medien ist nicht erlaubt, da der örtliche Zusammenhang fehlt; zusätzlich ist die Bezeichnung „Spielhalle“ notwendig Geltung auch für Altspielhallen ab dem 1. Juli 2012 keine Übergangsfristen Hinweise zur Nutzung von Außenwerbung für Spielhallen/Spielotheken unter: www.landesdirektion.sachsen.de[→gluecksspiel →gluecksspielrecht →werbung] Was darf ich? Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Beachte: 19.11.2013 Gabriele Bartsch
III. Entscheidung der Glücksspielaufsicht Nebenbestimmungen Befristung auf maximal 15 Jahre ggf. Personalschulung Ergänzung zum Sozialkonzept Bericht und Fortschreibung des Sozialkonzeptes Hinweis Werbung Kostenentscheidung Verkürzung der Frist möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SächsGlüStVAG) Verlängerung vor Ablauf der Frist möglich Einzelfallentscheidung Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
IV. Sonderproblematik Gebäude/Gebäudekomplex Das Betreiben einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude/ Gebäudekomplex ist unzulässig. (§ 21 Abs. 2 GlüStV, § 18 a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG) Definition Duden: Block, Gebilde, Häuserblock Erläuterung Wikipedia: Gruppe oder Block von Gebäuden und architektonischen Räumen baulich miteinander verbunden, als Gesamteinheit wahrgenommen es ist i. d. R. möglich sich durch die Gebäude eines Komplexes zu bewegen, ohne den Innenraum zu verlassen gemeinsame Erschließung mit einigen Eingängen auch Außenräume und Elemente (z. B.: Statuen oder Brunnen), die zwischen den Bauwerken liegen können als Teil eines Komplexes angesehen werden Was ist ein Gebäude oder Gebäudekomplex? Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
IV. Sonderproblematik Gebäude/Gebäudekomplex VG Chemnitz, Beschluss vom 25. September 2013 - nicht rechtskräftig: unerheblich erheblich Baugenehmigung ob Gebäudekomplex auf mehrere Flurstücke aufgeteilt ist Außenwirkung innere Begehbarkeit Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Einzelfallentscheidung Zahl der Fälle: 10 19.11.2013 Gabriele Bartsch
V. Gaststätten mit Geld- und Warenspielgeräten sowie Gewinnmöglichkeit Für das Betreiben von Spielautomaten in Gaststätten gelten bestimmte Vorschriften aus dem Werbung Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Sozialkonzept Aufklärung 19.11.2013 Gabriele Bartsch
VI. Kontaktdaten/Linkliste Obere Glücksspielaufsicht – Landesdirektion Sachsen Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Leipzig Kontakt: Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig Referat Glücksspielrecht/Geldwäschegesetz Braustraße 2, 04107 Leipzig Tel.: +49 341 977-0 Fax: +49 341 977-1199 E-Mail: Gluecksspielrecht@lds.sachsen.de Internet: www.lds.sachsen.de/gluecksspiel Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. Quelle: Landesdirektion Sachsen; (Dienstgebäude der Dienststelle Leipzig) 19.11.2013 Gabriele Bartsch
VI. Kontaktdaten/ Linkliste www.lds.sachsen.de/gluecksspiel Hinweise zur Nutzung von Außenwerbung für Spielhallen/Spielotheken Merkblatt zu Schulungsmaßnahmen Übersicht Schulungsanbieter in Sachsen Leitfaden zum notwendigen Inhalt eines Sozialkonzeptes für Spielhallenbetreiber Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hinweis: Da PowerPoint die vom Markenhandbuch (MHB) vorgegebenen Textlayouts - mit Titelzeile und Unterzeile in unterschiedlichen Schriftgrößen sowie zweifarbigem Text ebenso wie die Fußzeilenangaben beim Einfügen einer neuen Folie nicht vollständig umsetzen kann, wird empfohlen, die Folie Seite 2 zu kopieren, um auf diese Weise die Style-Vorgaben des MHB zu erhalten. 19.11.2013 Gabriele Bartsch