Belgien: Besonderheiten, Chancen und rechtliche Rahmenbedingungen AHK debelux Handwerkskammer Hannover RA Arnd Helfer 02. Dezember 2010.

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Belgien: Besonderheiten, Chancen und rechtliche Rahmenbedingungen AHK debelux Handwerkskammer Hannover RA Arnd Helfer 02. Dezember 2010

AHK debelux Chancen für Handwerksbetriebe in Belgien Umsatzsteuerliche Aspekte Zulassungsbedingungen für Unternehmen Sozialversicherung und Arbeitsrecht Regionale Besonderheiten RA Arnd Helfer – AHK debelux 2 Inhalt

DIE AHK debelux

gegründet 1894 in privater Initiative → älteste AHK Deutschlands gemeinnützige Vereinigung privatwirtschaftlich organisiert heute: Mitgliederorganisation und Unternehmensberatung Mitgliedsunternehmen aus 3 Nationen Deutschland (40%), Belgien (55%) und Luxemburg (5%) Zwei Büros: Brüssel & Köln RA Arnd Helfer – AHK debelux 4 Einleitung: Über die AHK debelux

RA Arnd Helfer – AHK debelux 5 Unsere Dienstleistungen Marktberatung Messevertretung Internationale Projekte Umweltdienste Kommunikation Mitgliederservice Recht und Steuern Rechtsauskünfte Behördenservice Handelsregisterauszüge Bonitätsauskünfte Unternehmensgründungen Mehrwertsteuer-Rückerstattung Inkasso Schiedsgericht

RA Arnd Helfer – AHK debelux 6 Handelsstatistiken mit BeLux Gesamtvolumen = 79,2 Mrd € Minderung um 19% gegenüber 2008 Aufgrund der raschen Erholung im Jahr 2010 rechnet die AHK debelux mit einem Wachstum des deutsch-belgisch- luxemburgischen Handels 2010 um 8,5%, verglichen mit dem schwachen Jahr 2009 → BeLux sechstwichtigster Handelspartner der BRD

RA Arnd Helfer – AHK debelux 7 Belgiens Importe 2009 Die 10 wichtigsten Lieferanten Belgiens Gesamtvolumen 2009: 252,3 Mrd. Euro

Belgiens Exporte 2009 Die 10 wichtigsten Kunden Belgiens Gesamtvolumen 2009: 265,3 Mrd. Euro RA Arnd Helfer – AHK debelux 8

Chancen für Handwerksbetriebe in Belgien

RA Arnd Helfer – AHK debelux 10 Allgemeine Informationen Staatsform: stark dezentralisierte parlamentarische Monarchie 3 Regionen: Flandern, Wallonien, Brüssel Staatsoberhaupt: König Albert II Sprachen: Niederländisch, Französisch, Deutsch Fläche: km² Bevölkerung: 10,5 Millionen Einwohner Bevölkerungsdichte: 349 Einwohner pro km² Ballungszentren: Brüssel, Antwerpen, Lüttich, Gent, Charleroi Klima: gemäßigt mit häufigen Niederschlägen

RA Arnd Helfer – AHK debelux 11 Belgiens Regionen und Provinzen

RA Arnd Helfer – AHK debelux 12 Die Sprachproblematik Hauptunterschied zwischen den Regionen ist die Sprache Brüssel offiziell bilingual deutschsprachige Region ist vom Gesetz anerkannt Niederländisch Französisch Deutsch

als Auftragnehmer belgischer Auftraggeber deutscher Auftraggeber als Subunternehmer durch Gründung einer Niederlassung selbständig unselbständig RA Arnd Helfer – AHK debelux 13 Möglichkeiten zum Markteintritt

Gründung einer Gesellschaft belgischen Rechts - Selbständige Niederlassung → Tochtergesellschaft: rechtlich, aber nicht wirtschaftlich unabhängig von Muttergesellschaft → Voraussetzungen: - Beurkundung des Gesellschaftsvertrags durch belgischen Notar - Leistung von Kapital-/Sacheinlagen durch Gesellschafter - Hinterlegung von Unterlagen beim Handelsgericht - Veröffentlichung im Staatsblatt und Einschreibung in das Registre des Personnes Morales - Eröffnung eines Bankkontos in Belgien - Einschreibung bei der Banque-Carrefour des Entreprises - Befähigungsnachweis für KMU - Umsatzsteuer-Anmeldung (Taxe sur la Valeur Ajoutée, TVA) - Anmeldung bei Sozialversicherungsträger und Krankenkasse - Stammkapital: € (SPRL/BVBA) RA Arnd Helfer – AHK debelux 14 Gründung einer Niederlassung

Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung → ständige Einrichtung der ausländischen Gesellschaft auf belgischem Territorium, die selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und durch einen Bevollmächtigten repräsentiert wird → Voraussetzungen: - Eröffnung eines Kontos in Belgien - Hinterlegung des zuletzt in Deutschland veröffentlichten Jahresabschlusses bei der belgischen Nationalbank - Hinterlegung von Unterlagen beim Handelsgericht (Satzung der Muttergesellschaft, Gründungsbeschluss und Bevollmächtigung der Geschäftsführer) und Veröffentlichung im Staatsblatt - Registrierung bei der Banque-Carrefour des Entreprises - Befähigungsnachweis bei einem guichet d’entreprise, falls es sich um ein K.M.U handelt - Anmeldung zur Umsatzsteuer - ggf. Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger RA Arnd Helfer – AHK debelux 15 Gründung einer Niederlassung

Partner-, Kundensuche → Messen → → → → Belgische Bauverbände → → Ausschreibungen → (ABER: aufwendiges Akkreditierungsverfahren erforderlich!) RA Arnd Helfer – AHK debelux 16 Wichtige Links zum Markteintritt

Umsatzsteuerrechtliche Aspekte

Grundlage: belgisches Umsatzsteuergesetz vom 3. Juli 1969 Grundsatz bei Dienstleistungen (Art. 21 belgisches Umsatzsteuergesetz): → Umsatzsteuerpflicht entsteht in dem Land, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat Ausnahme: (Steuerpflicht am Leistungsort)  Bau- und Montage-, Reparatur-, Unterhaltungsarbeiten und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Begriff "Montagearbeiten":  jede Leistung, bei der über die Lieferung von fertigen Anlagen hinaus Werkleistungen (z.B. Aufbau und Einrichtung der Anlagen) erbracht werden  Umsatzsteuerpflicht in Belgien RA Arnd Helfer – AHK debelux 18 Die Umsatzsteuer

Lieferungen und Leistungen an belgisches Unternehmen oder an ausländisches Unternehmen, das im Rahmen einer Fiskalvertretung eine belgische Umsatzsteueridentifikationsnummer hat:  die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über („reverse charge“) Art. 51 §2 Nr.5 Code TVA/BTW Wet → daher keine belgische Umsatzsteuernummer notwendig Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer oder ausländisches Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Rahmen einer Fiskalvertretung:  Ausstellung der Rechnung mit 21% belgischer USt  belgische Umsatzsteuernummer notwendig Vereinfachtes Verfahren („DID-Verfahren“)  bei gelegentlicher Leistung in Belgien  befristet erteilte DID-Nummer, unter der die einbehaltene Umsatzsteuer abgeführt wird RA Arnd Helfer – AHK debelux 19 Umsatzsteuer: Fakturierung

6% USt für den privaten und sozialen Wohnungsbau bei 1. Renovierungen: Das zu renovierende Wohngebäude muss mindestens 5 Jahre alt sein (nach dem : 15 Jahre) Bauherr muss auch „Endverbraucher“ sein (dingliches Recht oder Nutzungsrecht an dem für private Zwecke genutzten Wohngebäude) Betrifft die Verarbeitung, Renovierung, Sanierung, Verbesserung, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, mit Ausnahme von Reinigungsarbeiten Umfasst die Arbeiten verschiedener Berufsgruppen der Bauwirtschaft (Maurer, Putzer, Tischler, Installateure, etc.) RA Arnd Helfer – AHK debelux 20 Ermäßigte Umsatzsteuer

KEIN ermäßigter Steuersatz bei: Gebäudereinigung, Abrissarbeiten – Ausnahme: die Abrissarbeiten sind notwendig für die spätere Ausführung der Arbeiten, auf die der ermäßigte Steuersatz gilt; Gartenbau, Montage, Reparatur von Zäunen; Bau von Schwimmbädern, Saunen, Tennisplätzen, Teichen, etc.; Arbeiten an Garagen – Ausnahme: Die Garage ist in das Wohngebäude integriert oder direkt damit verbunden und die Arbeiten an der Garage stellen eine tatsächliche Verbesserung des Wohngebäudes dar; Einfache Lieferung von Waren; Lieferung, mit oder ohne die Platzierung von Geräten, wie Herd, Kühlschrank, Kochplatten, Waschmaschinen, etc. RA Arnd Helfer – AHK debelux 21 Ermäßigte Umsatzsteuer

2. Neubauten: Noch bis zum gilt die ermäßigte Umsatzsteuer von 6% auch beim Kauf und Bau von Neubauten bis zu € Der Antrag für die Baugenehmigung muss vor dem 1. April 2010 gestellt worden sein Die Steuer muss fällig werden, bevor das Gebäude zum ersten Mal bewohnt wird Das Gebäude muss nach Fertigstellung mindestens 5 Jahre lang bewohnt werden RA Arnd Helfer – AHK debelux 22 Ermäßigte Umsatzsteuer

Maßgeblich: Deutsch-Belgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. April 1967 Grundsatz:  Besteuerung am Ort des steuerlichen Sitzes, Art 7 I DBA Ausnahme:  Entstehung einer Betriebsstätte in Belgien nach spätestens 12 Monaten, Besteuerung der dort erzielten Einkünfte in Belgien Steuersätze:  Einkommensteuer: gestaffelt von 25% bis 50%  Körperschaftsteuer: normaler Steuersatz 33,99% RA Arnd Helfer – AHK debelux 23 Die Körperschaftsteuer

Art. 15 I DBA:  Löhne und Gehälter, die ein deutsches Unternehmen seinen Arbeitnehmern zahlt, sind im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu versteuern Ausnahme:  ist ein entsandter Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig, so sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern RA Arnd Helfer – AHK debelux 24 Steuerliche Behandlung der Löhne und Gehälter

Zulassungsbedingungen für Unternehmen

RA Arnd Helfer – AHK debelux 26 Registrierung bei der Provinzialregistrierungskommission frühere Rechtslage: - Art. 4 – 6 des königlichen Erlasses vom zur Ausführung der Art. 400 ff des Einkommensteuergesetzes Belgien - Verpflichtung der Auftraggeber, einen Einbehalt i.H.v. 30% vorzunehmen, falls Auftragnehmer nicht in Belgien als Bau- und Montageunternehmen registriert sind. Achtung: EuGH – Urteil (Vertragsverletzungsverfahren) vom 9. November 2006: Belgien verstößt mit der Abzugsregelung gegen Art. 49 und 50 EGV → jetzt: Königlicher Erlass vom , in Kraft getreten am

Nach EuGH-Urteil: Einbehaltungspflicht des Auftraggebers wurde von der Registrierung des beauftragten Unternehmens losgelöst  Einbehalt droht nicht mehr allein wegen fehlender Registrierung  nur bei Steuer- bzw. Sozialversicherungsschulden  Registrierung lässt Schuldenfreiheit vermuten Änderungen im Registrierungsverfahren Registrierungsantrag ist durch Unternehmensschalter über eine automatisierte Informationsplattform einzureichen Nur noch allgemeine Registrierung - früher 28 verschiedene Kategorien Beschlussfassung innerhalb von 2 Monaten ab Antragsstellung RA Arnd Helfer – AHK debelux 27 Königlicher Erlass vom

Übergangsregelungen bis automatisierte Informationsplattform funktioniert, sind Anträge weiterhin direkt bei der zuständigen Provinzialregistrierungskommission zu stellen Altanträge werden nach altem Verfahren beschieden, es sei denn neue Regeln sind vorteilhafter alte Registrierungen bleiben bestehen Vorteile einer Registrierung: Akquisition von Aufträgen in Belgien wird einfacher Registrierung unerlässlich bei öffentlichen Ausschreibungen RA Arnd Helfer – AHK debelux 28 Königlicher Erlass vom

RA Arnd Helfer – AHK debelux 29 Registrierung bei der Provinzialregistrierungskommission Registrierung möglich für: Unternehmen, die in Branchen tätig sind, die in Art. 1 § 1 des Erlasses bzw. in dessen Annex ausdrücklich genannt sind → Bau- und Montagesektor

RA Arnd Helfer – AHK debelux 30 8 Kommissionen (eine in jeder Provinz) → zuständig ist: die Kommission, in deren Bezirk der Ort der Baustelle fällt Zusammensetzung der Kommissionen aus Vertretern der Finanz- und Sozialverwaltung, Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände Entscheidung der Kommission in monatlichen Sitzungen bei Ablehnung der Registrierung:  Beantragung einer Anhörung vor der Kommission  Ablehnung wird bestätigt → gerichtlich vorgehen Registrierung bei der Provinzialregistrierungskommission

Mit dem Antrag auf Registrierung sind Unterlagen einzureichen, die u.a.:  die Autorisierung des Unternehmens im anderen Mitgliedsstaat sowie  die Befähigung und Zuverlässigkeit der Unternehmer bzw. Geschäftsführer belegen sollen -> z.B. Führungszeugnis, Satzung, Handelsregisterauszug, EG-Bescheinigung, E 101- Formulare, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, etc. Registrierung erfolgt kostenlos Dauer des Registrierungsverfahrens: ca. 2 Monate Gültigkeit: 1 Jahr  in ganz Belgien  nur für den beantragten Arbeitsbereich RA Arnd Helfer – AHK debelux 31 Registrierung bei der Provinzialregistrierungskommission – Verfahren

Schriftliche Information über die Löschung nach einem Jahr Verlängerung möglich Sprachregelung ist zu beachten:  Niederländisch in den Provinzen Antwerpen, Limburg, Ost- und Westflandern  Französisch in den Provinzen Hennegau, Luxemburg  Französisch und Deutsch in der Provinz Lüttich  Französisch oder Niederländisch in der Provinz Brabant/Brüssel RA Arnd Helfer – AHK debelux 32 Registrierung bei der Provinzialregistrierungskommission – Verfahren

Sozialversicherung und Arbeitsrecht

Grundsatz: Eingliederung in das Sozialsystem des Tätigkeitsstaates Ausnahme: Entsendung in anderen Mitgliedstaat bis zu 24 Monaten, gemäß VO (EG) 883/2004 vom Keine Eingliederung in das Sozialsystem Sozialvorschriften des Heimatstaates bleiben anwendbar Einmalige Baustellenmeldung: Ab einem Auftragswert von € oder Einsatz von Subunternehmern Meldung unter RA Arnd Helfer – AHK debelux 34 Sozialversicherung

E 101 & A1-Bescheinigung: Erklärt, dass während der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers weiterhin das System der sozialen Sicherheit des Ansässigkeitsstaates anwendbar bleibt → Vermeidung von Doppelversicherung Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherung entsprechend den im Heimatland des Arbeitnehmers geltenden Regelungen durchzuführen Wird auf Antrag durch die Krankenkasse /Rentenversicherungsträger im Heimatland des Arbeitnehmers ausgestellt Während der gesamten Tätigkeit muss eine Kopie für jeden Arbeitnehmer am Arbeitsort aufbewahrt werden Arbeitnehmer: müssen jederzeit die E-101 bzw. A1 Bescheinigung mit sich führen und sich ausweisen können RA Arnd Helfer – AHK debelux 35 Sozialversicherung / Entsendung von Arbeitnehmern

Voraussetzung der E 101 & A1-Bescheinigung: Für die zu entsendende Person müssen mindestens einen Monat vor Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben Vorliegen einer nennenswerten Geschäftstätigkeit des entsendenden Arbeitgebers in Deutschland -> mind. 25 % des Umsatzes muss in Deutschland erwirtschaftet werden Voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Belgien darf 24 Monate nicht überschreiten Während der gesamten Dauer der Entsendung muss die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber fortbestehen Es darf keine Person abgelöst werden, die zuvor nach Belgien entsandt wurde (Ausnahme: unplanmäßige vorzeitige Beendigung einer Entsendung) RA Arnd Helfer – AHK debelux 36 Sozialversicherung / Entsendung von Arbeitnehmern

Gesetzliche Grundlage Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie), Umsetzung in belgisches Recht durch Gesetz vom Anmeldung von Arbeitnehmern → seit gilt Limosa-Verfahren Internetseite → 4-sprachiges Internetportal (frz. /nl./ engl./ dt.) ausländische Unternehmen melden Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten Angaben: Wer? Wann? Was? Wo? Bei wem? Meldenachweis (Limosa-1-Nachweis) kann online ausgedruckt werden → ist dem Auftraggeber vorzulegen und auf der Baustelle aufzubewahren RA Arnd Helfer – AHK debelux 37 Entsendung von Arbeitnehmern

Gültigkeit: so lange wie gemeldet, falls längere Dauer der Baustelle → neue Meldung Kommt Auftrag nicht zustande → Annullierung Vorteile: Befreiung von Bereitstellung belgischer Dokumente (Arbeitsordnung, Personalregister, bestimmte Dokumente für Teilzeitbeschäftigte) → Vorlage vergleichbarer Dokumente aus Herkunftsland genügt (Lohnabrechnungen, Stundenzettel) Bei Nichtmeldung drohen Sanktionen, Auftraggeber ist zur Kontrolle/ Meldung verpflichtet RA Arnd Helfer – AHK debelux 38 Entsendung von Arbeitnehmern

Ausnahmen der Meldepflicht im Bereich Bau- und Montage: Installation und Montage von Gütern → qualifizierte Arbeitnehmer und Selbständige, die für die Erstmontage und/oder Erstinstallation einer Güterlieferung für eine maximale Dauer von 8 Tagen nach Belgien entsandt werden → Gilt nicht für Aktivitäten im Bausektor Dringende Restaurierungs- oder Wartungsarbeiten → spezialisierte Techniker und Selbständige, die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten nach Belgien kommen RA Arnd Helfer – AHK debelux 39 Entsendung von Arbeitnehmern

Arbeitsverträge  bei nur vorübergehender Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Belgien bleibt deutsches Arbeitsrecht anwendbar  aber: belgische Arbeitsschutzvorschriften und Mindestlöhne beachten! Arbeitszeiten am Bau  Regelarbeitszeit: 8 Stunden pro Tag und 38 Stunden pro Woche Abweichung durch Betriebsordnung / Anwendung eines Tarifvertrages möglich generelle Arbeitsverbote  vor 6 Uhr und nach 19 Uhr  Samstags  Sonntags, an gesetzlichen Feiertagen oder Kompensationstagen für Feiertage allgemeine gesetzliche Ausnahmen / Ausnahmen für den Bausektor  Überschreitung normaler Arbeitszeit → Überstundenzuschlag RA Arnd Helfer – AHK debelux 40 Arbeitsrecht

Gesetzliche Feiertage 2010:  01. Jan. Neujahr  05. April Ostermontag  01. Mai Tag der Arbeit  13. Mai Christi Himmelfahrt  24. Mai Pfingstmontag  21. Juli Nationalfeiertag Belgien  15. Aug. Mariä Himmelfahrt  01. Nov. Allerheiligen  11. Nov. Jahrestag des Waffenstillstandes von 1918  25. Dez. Weihnachten RA Arnd Helfer – AHK debelux 41 Arbeitsrecht

REGIONALE BESONDERHEITEN

Nicht nur sprachliche, auch kulturelle Unterschiede → aus diesem Grund oft europäischer Testmarkt Höflicher Umgang miteinander ist sehr wichtig Persönlicher Kontakt ist sehr wichtig, auch bei Behörden Auf gutes Essen wird großer Wert gelegt Allgemein finden Geschäftsgespräche in angenehmer Atmosphäre, gerne bei einem Essen, statt → ausreichend Zeit einplanen! RA Arnd Helfer – AHK debelux 43 Zu beachtende Besonderheiten

Sprachentrennung respektieren: Flamen nicht auf Französisch und Wallonen nicht auf Niederländisch ansprechen, bei Nichtbeherrschen der Sprachen besser nach Englisch fragen → höflicher Auf die Nennung von eigenen Titeln verzichten Keine Kritik am Königshaus Politische Diskussionen vor allem über Sprachenstreit und Regionalismus vermeiden Gespräche über Privatleben sind normal und lockern Atmosphäre auf RA Arnd Helfer – AHK debelux 44 Do‘s and Dont‘s

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Die Angaben in dieser Präsentation dienen nur der allgemeinen Information und können keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.