Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 1 Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die verantwortungsbewusste Handhabung.

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 Präsentation transkript:

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 1 Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die verantwortungsbewusste Handhabung von Befristung nach dem TVöD Gesamtbetriebsrat der Max-Planck-Gesellschaft - GBR MPG Oberaudorf, 05. März 2008 Dr.-Ing. Karl-Heinrich Steinheimer ver.di - Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 2 Übersicht WissZeitVG und seine Entstehung Gesetzestext – wesentliche Regelungen WissZeitVG und sein Umfeld –TzBfG –TVöD / TV-L –EU-Richtlinie 1999 / Empfehlung EU-Kommission 2005 Personalmanagement

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 3 Historie seit 1985 §§ 57 a ff. des HRG –Sonderregelung für wissenschaftliches Personal –Befristung mit Sachgrund max. 5 Jahre; Philosophie: Befristung mit Sachgrund –Tarifvertragssperre (Klage ÖTV + GEW vom BVerfG 1996 abgewiesen) –  ‚Umgehungsstrategie‘ 5. HRG-Novelle 2001 –wissenschaftl. + künstl. MitarbeiterInnen an Hochschulen; wissenschaftl. Personal an Forschungs-Einrichtungen; wiss. + stud. HK –Paradigmenwechsel: Befristung ohne Sachgrund, zeitliche Begrenzung max. 2 x 6 Jahre, an Person geheftet –  ‚Berufsverbot‘ WissZeitVG 2007

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 4 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) am 18. April 2007 in Kraft getreten alles unter Gesetzestext Informationen FAQs

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 5 Geltungsbereich Forschungseinrichtungen: § 5 institutionell: staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder nach Artikel 91b GG finanzierte Forschungseinrichtungen Privatdienstverträge Personal: wissenschaftliches... Personal mit Ausnahme der Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer nicht-wissenschaftliches... Personal nicht mehr explizit aufgeführt: wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 6 Definition wissenschaftliches Personal –Forschungseinrichtungen ??? –Hochschulen: (noch) HRG § 42 bzw. entspr. §§ LHG “Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche... Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrer- innen..., den wissenschaftlichen... Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.” nicht-wissenschaftliches Personal –alle anderen

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 7 Möglichkeiten der Befristung von AV nach WissZeitVG wissenschaftliches Personal Befristung ohne Sachgrund ‚Drittmittelbefristung‘ tarifvertragliche Verein- barung ausgeschlossen nicht- wissenschaftliches Personal ‚Drittmittelbefristung‘

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 8 Befristung von AV ohne Sachgrund ohne Promotion: 6 Jahre nach abgeschl. Promotion: –weitere 6 Jahre (Medizin 9) –plus x Jahre x = (6 -  B -  P o ) Verlängerung: –2 Jahre für Betreuung jedes Kindes < 18 Jahre Anrechnung: alle befristeten AV + BV mit > 25 % Normal- Wochenarbeitszeit unabhängig von rechtlicher Grundlage –‚übliche‘ Verlängerungs- zeiten für einzelnen AV

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 9 „Drittmittelbefristung“ bei überwiegender Finanzierung aus Drittmitteln Finanzierung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt keine zeitliche Begrenzung der Gesamtdauer

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 10 Befristungsmöglichkeit von AV des nicht-wissenschaft- lichen und des wissenschaftlichen Personals (einschl. HSL im Angestelltenverhältnis) –Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Möglichkeit für alle (‚Normalfall‘): unbefristetes Beschäftigungsverhältnis Frage: Was zählt als Drittmittel, was nicht?

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 11 Konzeption des § 14 Abs. 1 bis 3 TzBfG § 14 (2) 2 TzBfG: Irgendein „früheres“ Arbeitsverhältnis zum selben AG gleichgültig wie lange und wann: § 14 (2) 1 TzBfG:  2 Jahre ohne sachlichen Grund  Dreimalige Verlän- gerung innerhalb 2 Jahren Neueinstellung Ausbildungs- verhältnis  Ex lege befristet.  Unschädlich, da kein Arbeits- verhältnis Weitere Befristungen § 14 (1) TzBfG:  Nur mit sachlichem Grund  Bei Kettenbefri- stung – steigende Anforderungen Ab 52. Lebensjahr: § 14 (3) TzBfG:  Befristung ohne sachlichen Grund unbegrenzt möglich Überblick zum TzBfG © Prof. Dr. Ulrich Preis

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 12 TzBfG - Sachgründe (§ 14 (1)) vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistung Anschluss an Ausbildung oder Studium Vertretung Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung Befristung zur Erprobung in der Person des AN liegende Gründe AN aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigung bestimmt sind, und Beschäftigung entspr. erfolgt aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 13 Die verantwortungsbewusste Handhabung von Befristung nach dem TVöD

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 14 Befristung von AV im TVöD und TV-L § 30 TVöD und TV-L 1 Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2 Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 4 bzw. 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmen- gesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 15 TV-L § 40 (Sonderregelungen HS + Fo-E) Niederschriftserklärung Nr. 18. zu § 40 Nr (betreffend § 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwor- tungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich.

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 16 TV-L, § 40 Nr. 2, 3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: (9)Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten (wiss. + künstl. Mitarbeiter) Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 17 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Amtsblatt NR. L 175 vom S. 43 ff.) EU-Richtlinie 1999 –unbefristete Verträge übliche Form –befristete Verträge unter bestimmten Umständen auf einer für AG und AN akzeptablen Grundlage –Missbrauch vermeiden –Lösungen durch Sozialpartner bevorzugt –Umsetzung der Vereinbarung darf nicht Rechtfertigung für Senken des Niveaus des AN-Schutzes sein

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 18 EU-Empfehlung 2005 Empfehlung der EU-Kommission vom über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern Leistung von Forscherinnen nicht durch Instabilität von Arbeits- verträgen beeinträchtigen Stabilität der Beschäftigungsbedingungen verbessern Personalplanung und -entwicklung (Humanressourcenmanagement) –spezielle Laufbahnentwicklungsstrategie in allen Etappen unabhängig von vertraglicher Situation auch für befristet Beschäftigte –Arbeitsplatzvermittlung

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 19 Personalmanagement strategisches Personalmanagement als Bestandteil der Organisationsentwicklung (OE) bzw. der Gesamtstrategie der Einrichtung (des MPI) Personalbestandsanalyse Personalentwicklungsplanung Personalgewinnungsplanung Personalabbauplanung  Planung der Forschungseinrichtung mit der indivi- duellen beruflichen Entwicklung verbinden

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 20 individuelle Aspekte Personalplanung muss und kann nur in der Einrichtung erfolgen  Probleme in der Einrichtung lösen (MPI, ggf. MPG)  Aufgabe für BR bzw. GBR –‚Laufbahnentwicklungsstrategie‘ (im Sinne EU bzw. WR) –Abstimmung individueller Erwartungen / Pläne mit Arbeitsmarktrealität –Laufbahn in der Forschungseinrichtung

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 21 denkbar?  Tenure-Track-Option abhängig von Leistung  Verbindung mit Ziel- und Leistungsvereinbarung bzw. systematischer Leistungsbewertung  Bezug zum TV-Leistung Optionen / Visionen ?

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 22 Literaturhinweise  Räder, E., Steinheimer, K.-H.: „Das neue Wissenschaftszeitver- tragsgesetz – Ausufernde Möglichkeiten für Befristungen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ Der Personalrat; 2007 Heft 8, S  Steinheimer, K.-H.: „Berufliche Realität und Perspektiven in Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ in „Beschäftigungsbedingungen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen – Erwartungen und Realität“: anstöße-Reihe des ver.di-Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung, S , August 2007

Oberaudorf, 05. März 2008  Steinheimer, ver.di-FB BiWiFo, Berlin 23 Ich danke für die Aufmerksamkeit