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Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen – Eine kurze Übersicht Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr

Autor: RA Marc Hessling2 Allg. Voraussetzungen für das Eingreifen von Beteiligungsrechten des BR bei Betriebsänderungen Bestehen eines BR im Zeitpunkt der Planungsentscheidung des AG Mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb –Berechnung nach Kopfzahlen –Maßgebend ist die Personalstärke, die im Allgemeinen für das Unternehmen kennzeichnend ist (Rückschau der letzten 12 Monate) Wesentlicher Nachteil –z.B.: Verlust des Arbeitsplatzes, Minderung des Arbeitsentgeltes, höhere Fahrtkosten, Entfallen oder Einschränkung von betrieblichen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen, Leistungsverdichtungen, Tempo- steigerungen Für erhebliche Teile der Belegschaft des Betriebes –Regelfall des § 111 Satz 3 Nr. 1-5 BetrVG oder –Mindestens 5 % der Belegschaft

Autor: RA Marc Hessling3 Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Mitbestimmungsrechts. Rückschau der letzten 12 Monate

Autor: RA Marc Hessling4 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG – Einschränkung u. Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Stilllegung = Aufgabe des Betriebszwecks unter gleich-zeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund einer ernsthaften Unternehmerentscheidung für unbestimmte Zeit; die Betriebsorganisation muss nicht dauerhaft aufgelöst werden, es genügt, wenn der Zeitpunkt der Fortführung ungewiss ist. Betriebseinschränkung = Erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung oder Veräußerung von Betriebsanlagen erfolgt. Ein bloßer Betriebsübergang (§ 613a BGB) stellt grundsätzlich noch keine Betriebsänderung dar, weil der Betrieb als solcher gerade erhalten bleibt.

Autor: RA Marc Hessling5 Betriebseinschränkung durch bloßen Personalabbau? Ja, wenn die Schwellenwerte für das Vorliegen einer Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 KSchG erreicht werden. Also liegt eine Betriebseinschränkung vor, wenn –in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 AN mehr als 5 AN, –in Betrieben mit i.d.R. mehr als 60 und weniger als 500 AN 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten AN oder mehr als 25 AN, –in Betrieben mit i.d.R. mind. 500 AN mind. 30 AN, jedoch stets mind. 5 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden. Nimmt der AG Entlassungen in mehreren Wellen vor, und werden die o.g. Schwellenwerte nur bei Addition der Entlassungswellen erreicht, so liegt eine Betriebsänderung nur dann vor, wenn die Vornahme der gestuften Kündigungen auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhte.

Autor: RA Marc Hessling6 Wesentlicher Betriebsteil Ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft ist dort beschäftigt (Maßstab § 17 Abs. 1 KSchG – Schwellenwerte bei Massenentlassungen) oder Dem Betriebsteil kommt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zum übrigen Betrieb zu, wobei sich die Betriebseinschränkung / Stilllegung auch auf den übrigen Betrieb auswirkt.

Autor: RA Marc Hessling7 § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG – Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile = jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebes oder Betriebsteils unter Weiterbeschäftigung des größten Teils der Belegschaft (  BAG Beschluss vom , EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 14).

Autor: RA Marc Hessling8 § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG – Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben Zusammenschluss = aus mehreren Betrieben wird ein neuer Betrieb gebildet oder ein bestehender Betrieb nimmt einen anderen Betrieb unter Aufgabe von dessen arbeitstechnischer Selbständigkeit auf. Zuständig für die Beteiligungsrechte ist der Gesamtbetriebsrat (  BAG Beschluss v , EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 24). Betriebsspaltung = aus ursprünglich einem Betrieb entstehen mehrere Betriebe. Auch wenn der AG einen Betriebsteil ausgliedert um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, handelt es sich um eine Betriebsspaltung (  BAG Beschluss vom , EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 35).

Autor: RA Marc Hessling9 § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG – Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen Betriebsorganisation = Betriebsaufbau, Gliederung, Betriebshierarchie Betriebszweck = arbeitstechnischer Zweck, etwa Umstellung der Produktion auf anderes Produkt Betriebsanlagen = Maschinenpark etc.

Autor: RA Marc Hessling10 § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG – Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren Z.B.: Umstieg von der Schreibmaschine zur EDV.

Autor: RA Marc Hessling11 Beratung und Interessenausgleich Der IA regelt das „Ob“ und „Wie“ der Betriebsänderung Der BR ist rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Betriebsänderung ist mit dem BR zu beraten Der BR kann in Betrieben mit mehr als 300 AN einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG), in Betrieben mit weniger als 300 AN nach § 80 BetrVG. Der IA ist schriftlich abzufassen und von AG und BR zu unterschreiben Ist keine Einigung möglich Vermittlung durch den Präsidenten des LAA und / oder Einigungsstelle Die Einigungsstelle kann aber keinen Spruch über die Betriebsänderung fällen.

Autor: RA Marc Hessling12 Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG AG führt Verfahren zum IA nicht oder nicht vollständig durch oder weicht ohne zwingenden Grund von IA ab. Deshalb erleiden AN Nachteile (Kündigung oder sonstige Nachteile) Dann haben die einzelnen betroffenen AN einen Ausgleichsanspruch (Abfindung, Nachteilsausgleich für längstens 12 Monate)

Autor: RA Marc Hessling13 Sozialplan Regelt den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die AN. Für die Aufstellung des SP gelten grds. Die selben Regelungen wie für den IA. Aber: In der Einigungsstelle ist der SP erzwingbar! Bei der Aufstellung des SP sind die Grundsätze von Recht und Billigkeit einzuhalten. Die E-Stelle hat folgende Kriterien zu beachten (§ 112 Abs. 5 BetrVG): Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles Aussichten der betroffenen AN auf dem Arbeitsmarkt Besteht eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und lehnt der AN dennoch die Weiterbeschäftigung ab, so ist er von SP-Leistungen auszuschließen. Berücksichtigung von Förderungsmöglichkeiten nach SGB III Der Gesamtbetrag des SP darf die verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährden

Autor: RA Marc Hessling14 Anwaltsbüro Hessling Marc Hessling Rechtsanwalt Friedrichstraße Mülheim an der Ruhr Tel.: 0208 – Fax: 0208 –