Hauptfeststellung der Einheitswerte Informationsveranstaltung BBK Lilienfeld © LK NÖ.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Schichtarbeit vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Grundinformation Forstwirtschaft 15. Jänner 2014 DI Werner Löffler
Informationsveranstaltung Smart Cities Demo – 4. Ausschreibung
BASE Bauverwaltung eGovernment Bauverwaltung - ONLINE Copyright © Boll und Partner Software GmbH klick für weiter.
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Befreiung von Verboten der StVO
Grundinformation Forstwirtschaft Grimmenstein, 3. Oktober 2013
Altersklassenwechsel
Fächerübergreifende Kompetenzprüfung
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
eGovernment Bauverwaltung - ONLINE
Arbeitsgesetz Tages- und Abendarbeit
Hinweis Absprache mit der/dem Vorgesetzten hinsichtlich der Ableistung von Überstunden keine Formulare in Papierform komplette Administration wird ins.
Sportförderung Rüsselsheim IG RTV. Vorschlag Sportförderung Allgemeines zum Vorgehen Der von der IG RTV vorgelegte Vorschlag ist als modellhaft zu verstehen.
Betriebsstrategie « Bois dessous »
Präsentation zur 83. Sitzung der §7-Kommission am 15. Juli 2011
Datenbanken Dantenbanksystem Data Base System Datenbasis (Daten)
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
Bekanntgabe.
Lagebericht / Anhang Simone Möller FA01 cc.
Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der
Anmeldung zur Abschlussprüfung im Masterstudiengang Soziologie - Europäische Gesellschaften.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Forum Liegenschaftskataster 2014 Bekanntgabe
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
Weidehaltung von Milchvieh
Fachdienst Bau und Naturschutz
Von Felic Thurnher & Julian Weichselbraun
Excel-Planungstool VFE-Kelkheim e.V.
Waldteilungen in der Verfahrenspraxis
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur 8. April – 11. April 2014 Ackerbaustellenleiter-Tagung.
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
EINNAHMEN/AUSGABEN RECHNUNG
Förderungsantrag des Katastrophenfonds des Landes OÖ
IHR WEG IN DIE SELBST-STÄNDIGKEIT
Veränderungen seit Programmeinreichung 07/2014
Auftaktveranstaltung zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
Futtermittel Futtermittel Geflügel wird während der Aufzucht mit einer Mischung verschiedener Futtermittel in Abstimmung.
MEIN MARKTPLATZ Das schwarze Brett für Ihre Region.
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
1 Örtliches Planungsrecht im Rahmen des P2 Poysdorf IRW - Institut für Rechtswissenschaften Ass. Prof. Arthur Kanonier 11. Dezember 2002.
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Abschnittsfeuerwehrkommando Abschnittsfeuerwehrtag Feuerwehrabschnitt Stockerau 13. November
Gemeindewerke Rückersdorf Hauptstraße Rückersdorf 2016 Förderprogramm Stromeffizienter Haushalt Antrag auf einen Zuschuss zur Ersatzbeschaffung.
MAI UND/ODER JUNI 2016 STEIGEN SIE AUF UND FAHREN SIE MIT!
mit besonderer Berücksichtigung und Registrierkassenpflicht
Arbeiten in Österreich eine Chance die Sie nützen sollten.
Hauptfeststellung der Einheitswerte
Maschinenring Region Sauwald Steuerreform 2016 GH Peterbauer Wernstein /19:30 Uhr.
Hauptfeststellung der Einheitswerte
Die Minijobber Informationen für den Arbeitgeber.
UNSER WASSER RIMBACH – Eigentumsschutzgemeinschaft e.V. Leitenweg Rimbach Impressum: Gegenfurtner Martin.
Gemeinsames Projekt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und der Stiftung Bildungspakt Bayern Berufsausbildung und Fachhochschulreife.
Gestaltungsspielräume im Urheberrecht Bernd Juraschko, Justiziar und Leiter Wissenschaftliche Services DHBW Lörrach
K KNOW-HOW RAIFFEISENVERBAND TIROL Nr arnulf perkounigg Wesentliche Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 für private Zimmervermietung.
Grundstücksverzeichnis als Basis für die Erklärung der Hauptfeststellung des Einheitswertes 2014 Das aktuelle Grundstücksverzeichnis kann bestellt werden:
Übersicht  Rückblick Herbst 12/ Winter 13  Aktuelles aus der Bezirksbauernkammer  Einheitswert NEU  Einheitliche Betriebsprämie: Umstellung von historischem.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Tschechien - Ihr erweiterter Heimmarkt Ihr sicherer Erwerb von Immobilien 27. Februar 2012, Waidhofen an der Thaya Dipl. Ing. Martin Žák Leiter des AussenwirtschaftsBüros.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Grundsätzliches Studiumaufbau nach StBAPO:  Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (G I)  Grundstudium nach der Zwischenprüfung (G II und G III)  Hauptstudium.
Onepager_grundbesitz global.ppt 130/11/09 Der Fonds „grundbesitz global“ ist ein von der RREEF Investment GmbH aufgelegtes und von ihr verwaltetes Immobilien-Sondervermögen.
1 STRICTLY CONFIDENTIAL. 2 Connexor SIPUG Task Force.
Land- und Forstwirtschaft
Ortskirchensteuer Bischöfliche Finanzkammer.
 Präsentation transkript:

Hauptfeststellung der Einheitswerte Informationsveranstaltung BBK Lilienfeld © LK NÖ

EW – HF 2014 Warum?  rechtliche Grundlage Bewertungsgesetz  Einheitswerte (EW) sind alle 9 Jahre festzustellen, jedoch letzte HF war im Jahr 1988!  Veränderungen der letzten 25 Jahre nicht berücksichtigt wie zB öffentliche Gelder  VfGH: (nicht aktualisierter) EW keine geeignete Grundlage für:  Erbschafts- und Schenkungssteuer  Grundbuchseintragungsgebühr  Grunderwerbsteuer (Reparaturfrist bis )  akuter Handlungsbedarf für Reform des EW  Alternativen zum EW  Aufzeichnungen (Buchführung, E/A-Rechnung,…) für Einkommensteuer etc.  Verkehrswert für Grundsteuer etc.

EW – HF 2014 Was ist der Einheitswert?  ein Ertragswert (kein Verkehrswert)  Ertragsmöglichkeit (18facher Reinertrag)  Beispiele:  € EW für Betrieb  möglicher Reinertrag/Jahr: €  € EW pro ha  Reinertrag von 100 €/ha  500 € EW pro Hektar  Reinertrag von 28 €/ha  Basis: Flächen im Eigentum

EW – HF 2014 Was hängt vom Einheitswert ab? insbesondere:  Grundsteuer  Grundsteuerzuschläge (Unfallversicherungsbeitrag, Kammerumlage, Abgabe von luf Betrieben, Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen)  Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben  Buchführungspflicht (und damit Umsatzsteuerpauschalierung)  Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung  Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben  Kirchenbeitrag  Bodenwertabgabe  bestimmte Gebühren (zB Grundbucheintragungsgebühr)  Arbeitslosengeld  Schul- und Heimbeihilfe  Studienbeihilfe  Pendlerhilfe  Kindergartenkostenzuschuss (für Nachmittagsbetreuung)

EW – HF 2014 Durchschnittliche landwirtschaftliche Hektarsätze nach Bezirken

EW – HF 2014 gesetzliche Grundlagen – Bewertungsgesetz (BewG) § 20: 1. Jänner 2014 Stichtag 1. Jänner 2015 Beginn Wirksamkeit § 35: Direktzahlungen (1. Säule) gesondert zu berücksichtigen: 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages § 38:Hektarsatz für Betriebszahl 100: € (bisher: €) § 86:Änderungen der Einheitswerte anlässlich der HF 2014 sind in der Sozialversicherung vor 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen

 +/- Zu-/Abschläge f. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse  +/- Zu-/Abschläge f. Betriebliche Verhältnisse  +/- Zu-/Abschläge f. Betriebsgröße   (= rel. Maßstab von )  x 24,0 (Hektarhöchstsatz/100)   Hektarsatz (= Ertragswert pro ha)  x Fläche in ha   aus der Fläche  + Zuschlag für Öffentliche Gelder (33% der Zahlungen in der Säule 1)  + Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen, ….   EW – HF 2014 Von der Bodenklimazahl zum Einheitswert - Landwirtschaft lw. Einheitswert Bodenklimazahl Betriebszahl Hektarsatz individuell ortsüblich: Richtbetrieb

EW – HF 2014 Erklärungsformulare  Welche Formulare müssen von wem ausgefüllt werden?  LuF 1 (Hauptformular) und LuF 1B (Daten der wirtschaftlichen Einheit)   Grundeigentümer  oder  LuF 3 (Pächterformular) und LuF 3B   Pächter ohne Eigentumsflächen  Beilagen:  LuF 1-T: Tierhalter, Imker ab 50 Bienenvölker  LuF 1-A: Eigentümer Alpen und Inhaber Weiderechte  LuF 1-S: bei Sonderkulturen, Christbaumkulturen, ….  LuF 1-O: Erwerbsobstbau, Erdbeeranbau, Most- und Safterzeugung im Streuobstbau  LuF 1-G: Gartenbau, Baumschulen  ……

EW – HF 2014 Zeitplan  Ende Mai – Ende Juni: Aussendung der Erklärungen in Papierform oder postalischer Hinweis auf FinanzOnline  8 Wochen nach Zusendung: späteste Abgabe der Erklärungen beim örtlichen Finanzamt  ab Oktober 2014: Bescheidversand (ohne vorherige Erklärung) für Betriebe unter 5 ha LN oder unter 10 ha Wald, ohne Hofstelle  danach restliche Bescheide  FinanzOnline – Databox  andere Bescheidempfänger - Papierform

EW – HF 2014 Information/Unterstützung  BBK/LK NÖ  Informationsveranstaltungen auf Gemeindeebene  InfoVA zu Spezialbereichen durch LK-Fachreferenten (zB Alm/Weide, Forst >10-100, >100 ha, Fischerei,…)  Sondernummer BBK-aktuell  Schriftliche Fragen an  Finanzämter/BMF Hotline-Tel.Nr.:

EW – HF 2014 LK-Ausfüllhilfe  Hilfestellung zum Ausfüllen der wichtigsten Formulare durch geschulte Betreuungslandwirte aus dem Bezirk  Kosten:100 € pauschal (eine Stunde inkludiert), darüber hinaus 25 €/angefangener Viertelstunde  Achtung:keine individuelle Beratung sondern Ausfüllhilfe auf Basis Ihrer Angaben  Betreuungslandwirte im Bezirk (direkte Kontaktaufnahme): Kerschner Anna, Tel.Nr.: 02769/8357 oder 0676/  Homepage der LK NÖ (  Ausfüllbeispiele, Leerformulare mit Ausfüllhinweisen, Fragen und Antworten, Vieheinheitenrechner, Termine Infoveranstaltungen,…

EW – HF 2014 Ausfüllgrundsätze - Beispiel R I E S S A L I N G H O F Angaben/Vordruck durch Finanzamt Änderungen, Ergänzungen in BLOCKSCHRIFT, Farbe blau oder schwarz

EW – HF 2014: LuF 1 Allgemeines Bewertungsgegenstand = land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Land- und forstwirtschaftliches Vermögen bestehend aus:  Landwirtschaftliches Vermögen  Forstwirtschaftliches Vermögen  Weinbauvermögen  Gärtnerisches Vermögen  übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischereirechte, lmkerei etc.)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 1: Angaben zum Betrieb

Hofstelle ist jener Ort, von dem der Betrieb bewirtschaftet wird muss nicht zwingend ident sein mit Wohnadresse Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 2: Vertretungsbefugte Person bei Miteigentum wird erfasste vertretungsbefugte Person angedruckt Vertreterwechsel nur mit gesondertem Antrag möglich Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 3: Miteigentümer Ausfüllen nur erforderlich, wenn Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind, es werden max. 4 Eigentümer angedruckt, weitere Eigentümer im Formular LuF 1- MI HF2014 vorgedruckt bzw. anzuführen Korrektur erforderlich, da Anna Ackerbauer ihren Hälfteanteil vor dem an Sohn übergeben hat

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Ergänzung erforderlich, da Sohn Adalbert Ackerbauer den Hälfteanteil der Mutter vor übernommen hat

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4: Definition „wirtschaftliche Einheit“ Wirtschaftsgüter (zB Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Obst- und Sonderkulturen) mit gleichen Eigentumsverhältnissen oder im Eigentum von Ehegatten oder eingetragenen Partnern bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie nach der Verkehrsanschauung zusammengehören. Das ist der Fall, wenn die Betriebe von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können und ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: relevante Fläche nur Eigentumsflächen sind hier anzuführen! Fläche laut Kataster ist relevant („Bruttofläche“), nicht bewirtschaftete Fläche laut Datenbestand der Agrarmarkt Austria (=bewirtschafter- bezogene geförderte „Nettoflächen“ bestehend aus Eigen-, Pacht- und zur Nutzung überlassenen Flächen) Untergliederung in bewertungsrechtliche Nutzungsarten

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Daten sind nicht aktuell wenn die Daten unter Punkt zum Stichtag 1. Jänner 2014 nicht aktuell sind:  Erklärung der aktuellen Daten unter Punkt bzw (wenn kein luf Zweck mehr vorliegt):  Flächenausmaß und/oder  aktuelle bewertungsrechtliche Zuordnung zB landwirtschaftlich genutzte Flächen, forstwirtschaftlich genutzte Flächen  erforderlichenfalls ist Beilage LuF 1-B HF2014 auszufüllen.

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: Aktuelle Benützungsart Wenn die Benützungsarten laut  Kataster oder  Grundbuch von der tatsächlichen Nutzung abweicht, ist die tatsächliche Nutzung anzugeben (Kulturstand vor Katasterstand). Ausnahme: wenn im Kataster Wald ausgewiesen ist, in der Natur jedoch keine Waldfläche vorhanden ist, Angabe als forstwirtschaftlich genutzte Fläche außer Rodungsbewilligung oder Feststellungsbescheid vorhanden

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen  Zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen zählen  alle Teile (Flächen, Gebäude ua) einer wirtschaftlichen Einheit, die einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen  insbesondere die im Kataster ausgewiesenen „landwirtschaftlich genutzten Grundflächen“ ohne Erwerbsgärten (das sind gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen) - sofern Flächennutzung noch aktuell ist zB wie Äcker, Wiesen, Weiden, verbuschte Flächen, Hutweiden, Feldraine,...

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen  weiters sind in die landwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen:  die Flächen der landwirtschaftlichen Hofstelle (Bauflächen, Hausgärten, Betriebsflächen) sowie  private Verkehrsflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Wege und Straßen außerhalb des Wald- und Alpbereiches) und  Teichflächen bis zu 0,5 ha.  Bauflächen von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und Wohngebäude/teile der im Betrieb beschäftigten Arbeiter  Wohngebäude des Betriebsinhabers (Wohnungswert)

EW – HF 2014: LuF 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen  aktuelle Verhältnisse zum Stichtag unter Pkt erklären  Erwerbsgärten zählen zu den gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Flächen, sind daher herauszurechnen  Neuaufforstungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Kataster noch nicht berücksichtigt sind, herausrechnen  Flächen, die keinem land-/forstwirtschaftlichen Zweck mehr dienen herausrechnen und unter Pkt eintragen

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen Zu den forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen  diese Flächen sind in der Regel im Grundbuch und Kataster unter der Benützungsart Wald (Wälder, Krummholzflächen, Forststraßen) ausgewiesen (aber es gilt: „Kulturstand vor Katasterstand“)  Wald sind mit forstlichen Holzgewächsen bestockte Flächen, sowie vorübergehend (Kahlschlag) und dauernd unbestockte Flächen (wie Forststraßen)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen weiters sind in die forstwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen:  die Flächen der forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude  Forstdienstgebäude, welche in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Forstbetrieb stehen Nicht in die forstwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen sind beispielsweise Flächen von:  Wohngebäude des Betriebsinhabers samt Umgriff  dem Jagdbetrieb dienende Gebäude

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Alpwirtschaftlich genutzte Flächen Alpen sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich. Abzurechnen sind:  Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes und  unproduktive Flächen, die in der Alpfläche enthalten sind

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Alpwirtschaftlich genutzte Flächen  Weiters sind in die alpwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen:  Bauflächen der alpwirtschaftlich genutzten Gebäude  alpwirtschaftlich genutzte Betriebsflächen  private Alpwege, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen  Alpwald (kein Wald im Sinne des Forstgesetzes)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Alpwirtschaftlich genutzte Flächen Nicht zur alpwirtschaftlich genutzten Fläche zählen beispielsweise Flächen von:  Tal- und Bergstationen von Liftanlagen  Grundflächen der Beschneiungsteiche  vermietete Almgebäude  Schihütten  Parkplätze für Liftbenützer u.a.  Gewerblicher Almausschank, Jausenstationen  gesonderte Informationsveranstaltungen für Erklärungen von Almen und Weiderechten durch LK NÖ

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Flächenkorrektur erforderlich, da 100 m² nicht mehr land-/forst- wirtschaftlichen Zwecken dienen

Exkurs – Kurzanleitung zum NÖ Atlas Ein wertvolles Instrument für die Grundlagenerhebung NÖ Atlas: Anleitung siehe Einheitwertbroschüre

Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis erhältlich:  im Internet  Vermessungsamt  Bezirksgericht  Notare  Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft besonders praktikabel ist die Bestellung via Internet im Web Shop des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) bei Aufsuchen des Vermessungsamtes  Lichtbildausweis mitnehmen  bei Abfrage für andere Eigentümer Vollmacht erforderlich

Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis Bestellung via Internet im Web Shop des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) unter oder mittels Downloadformular oder per direkt beim Vermessungsamt St.Pölten

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.2 Angabe zu Betriebszweigen  Dem Finanzamt bekannte Betriebszweige sind in Spalte 1. angeführt. Die jeweilige Beilage ist in diesem Fall angeschlossen!  Sollte ein am Betrieb vorhandener Betriebszweig dem Finanzamt nicht bekannt sein, ist in Spalte „2. Vorhanden“ beim jeweiligen Betriebszweig das entsprechende Feld anzukreuzen.  Sollte ein (im Formular angeführter) Betriebszweig nicht mehr vorhanden sein, ist in Spalte „3. Nicht mehr vorhanden“ das entsprechende Feld anzukreuzen. Für die entsprechenden Betriebszweige sind die jeweiligen Beilagen der Erklärung anzuschließen!

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Punkt 4.2 Beilage LuF 1-T wurde übermittelt X X Beilage LuF 1-S wurde nicht über- mittelt, diese muss jedoch beigelegt werden, da zuschlagspflichtige Sonderkulturen angebaut werden

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Bewertungsgegenstand  Nur luf Vermögen wird neu bewertet!  Nicht luf Vermögen (Grundvermögen und gewerbliches Betriebsvermögen) ist nicht Gegenstand der neuen Hauptfeststellung! Allerdings kann es auch beim nicht luf Vermögen zu Berichtigungen (sogenannte Fortschreibung) kommen (zB Dachgeschossausbau ist noch nicht bewertet)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Bewertungsgegenstand Zum luf Vermögen gehören alle Teile eines Betriebes, die einem luf Hauptzweck dienen, insbesondere:Grund und Boden Wirtschaftsgebäude Landmaschinen und Geräte Almen/Sonderkulturen/Obstkulturen luf Nebenbetriebe Nicht zum luf Vermögen gehören zB: Camping-, Sport- und Parkplätze

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Bewertungsgegenstand Zum Grundvermögen bzw. gewerblichen Betriebsvermögen gehören insbesondere:  Einfamilienhäuser (Bauernhaus über € 2.180,185 EW)  Gebäude, die für gewerbliche bzw. sonstige betriebsfremde Zwecke genutzt werden  Sand-, Schottergruben, Steinbrüche, Campingplätze, Beschneiungsteiche, Golfplätze, Sportanlagen,…  Grundstücke, welche in absehbarer Zeit nicht mehr landw. genutzt werden (Baulücke, usw.)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Abgrenzung luf Vermögen und Grundvermögen bei Bauland Lage laut Flächenwidmungsplan Sonstige Verhältnisse (Anschluss an öffentliches Gut, Kanal, Wasser,..) Bestehende Verwertungsmöglichkeit (Bautätigkeit in der Umgebung, Baulücke,..) Objektive Verwertungsmöglichkeit in absehbarer Zeit

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkt LW Betrieb 15 ha Acker m² der Ackerfläche sind Bauland („Baulücke“)

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 1: Punkt 5. A-Dorf 1 gew. verpachteter Lagerplatz (1.800 m²) A-Dorf 1 gew. vermietete Halle (200 m²) X

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Viehwirtschaft – Abgrenzung Landwirtschaft-Gewerbe Im EW (bis zur Normalunterstellung) enthalten. (Normalunterstellung = bis 20 ha RLN, 2 VE/ha; darüber 1VE/ha) Darüber Zuschlag von 280 € pro VE bis zur Gewerblichkeitsgrenze (Maximalunterstellung). Bei Überschreiten der Maximalunterstellung (sofern nicht wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel verwendet werden)  Entfall der Zuschläge  Tierhaltung wird steuerlich als Gewerbebetrieb angesehen, das Gebäude wird als Grundvermögen bewertet.

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 6. Luf Nebenbetriebe Muss dem luf Betrieb zu dienen bestimmt sein (wirtschaftl. untergeordnet) Bsp.: Brennerei, Verarbeitungsräume, … Es darf steuerlich kein Gewerbebetrieb vorliegen! (grundsätzlich € Bruttoeinnahmengrenze bei Be-/Verarbeitung)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 7. Zukauf von Handelswaren (zugekaufte Erzeugnisse, die land- und forstwirtschaftlich nicht bearbeitet werden und sich im Betrieb vor dem Weiterverkauf nicht wesentlich verändern, zB Gemüse, Brennholz, …) Einkaufswert max. 25% des Umsatzes des Betriebszweiges! Bsp.: Umsatz Forstwirtschaft € Einkaufswert Handelsware max €

EW – HF 2014 Christbaumkulturen auf landwirtschaftlichen Grundstücken  sowohl Eigentümer als auch Pächter müssen Christbaumkulturen getrennt nach Eigenflächen und nach Zupachtungen im Formular LuF 1-S angeben (Katastralgemeinde(n), Grundstücksnummer(n), Flächenausmaß); ggfs. Name und Adresse von Pächter und Verpächter  die Bewertung erfolgt beim Eigentümer (da Dauerkultur)  eine Erklärung ist ab einer Mindestfläche (Eigenflächen plus allfällige Zupachtungen) von 0,5 Hektar vorzunehmen  pro Hektar wird ein Zuschlag von € in Anwendung gebracht

EW – HF 2014: LuF 1-B „Daten der wirtschaftlichen Einheit“ – Beilage zu LuF 1 HF2014 in diesem Formular sind – soferne vorhanden bzw. technisch möglich – Grundstücksdaten angedruckt weiters werden Daten der Agrarmarkt Austria (AMA) zu öffentlichen Geldern und allfälligen Sonder- und Obstkulturen sowie gärtnerisch bzw. baumschulmäßig genutzte Flächen dargestellt

EW – HF 2014: LuF 1-B Flächenstand zum 1. Jänner 2014 laut Aktenlage des Finanzamtes  alle beim Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2014 gespeicherten Grundstücke nach Einlagezahl inkl. Name und Nummer des Grundbuches und der Katastralgemeinde sowie der im EW-Akt bewerteten Flächen sind angeführt (jedoch nicht in allen Fällen!)  Falls der vorausgefüllte Stand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am 1. Jänner 2014 entspricht, sind Änderungen unter Punkt 1.2 einzutragen Flächenabgänge (z.B. Grundstücksverkauf, - abtretung) Flächenzugänge (z.B. Grundstückskauf, Schenkung)  bei Bedarf (wenn Platz nicht ausreicht): formloses Beiblatt anfügen

EW – HF 2014: LuF 1-B Punkt 2 bis Punkt 4  Punkt 2 – Grundlagen und Flächendaten der Alpe(n)/Alme(n)  Punkt 3 – Daten zu Weiderechten  Punkt 4 – Daten der Agrarmarkt Austria  Öffentliche Gelder der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik zB Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie, Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuh,…  Flächendaten zu:  Sonderkulturen  Obstkulturen  Gärtnerisch/Baumschulmäßig genutzte Flächen

EW – HF 2014: LuF 1-B 1. Flächenstand zum Beispiel für vorgedruckte Daten

EW – HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 Flächenabgang eines Grundstücks zB durch Verkauf oder Übergabe/ Schenkung vor Wenn gesamte EZ betroffen ist  KG-Nr. und GSt-Nr. nicht angeben

EW – HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 Flächenzugang durch Kauf oder Übergabe/Schenkung vor dem Änderungsgrund ist anzukreuzen

EW – HF 2014: LuF 1-B 2. Derzeit erfasste Grundlagen- u. Flächendaten der Alpe(n)/Alme(n) Daten dienen zur Information

EW – HF 2014: LuF 1-B 3. Derzeit erfasst Daten zu Weiderechten Daten dienen zur Information Erklärungen sind in der Beilage LuF 1-A vorzunehmen

EW – HF 2014: LuF 1-B 4.1 Öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz (BewG) Daten dienen zur Information; für die HF 2014 werden die Auszahlungsdaten des Jahres 2013 herangezogen

EW – HF 2014: LuF 1-B Korrekturen zu Erklärung/Korrektur bei Abweichungen zu den unter Punkt vorgedruckten Daten möglich

EW – HF 2014: LuF 3 HF2014 und LuF 3-B HF2014  nur für reine Pachtbetriebe, wo zum Stichtag 1. Jänner 2014 keine land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen vorhanden waren  bei reinen Pachtbetrieben führen die ausbezahlten öffentlichen Gelder aus der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik zu einer eigenen wirtschaftlichen Einheit und zu einem eigenen Einheitswert (33% des im Vorjahr bezahlten Betrages)  Betriebssitz in jener Gemeinde, von wo Bewirtschaftung erfolgt  Zuschläge gemäß § 40 BewG bei reinen Pachtbetrieben:  Obst und Sonderkulturen, die keine Dauerkulturen sind, zB Erdbeeren  Bewirtschafter  Tierhaltung: Erklärung LuF 1-T und allfällige Zuschläge  Grundeigentümer

EW – HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn (wertmäßig) überwiegend eigene Erzeugnisse (Futtermittel) verwendet werden. § 30 Abs. 3 BewG Der Mehrertrag aus überdurchschnittlicher Tierhaltung (Tierbeständen) ist mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. § 30 Abs. 12 BewG 1955 § 40 BewG 1955 Zuschlag für jede gehaltene bzw. erzeugte VE über dem Normalbestand = 280 €.

EW – HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Der Zuschlag wird abgeleitet aus:  dem Tierbestand in Vieheinheiten (VE)  Bestand (durchschnittlicher Jahresbestand)  Jahresproduktion  der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN)  Hutweiden und Streuwiesen sind auf 1/3 ihrer Fläche zu kürzen  Alpen und Bergmähder sind auf 1/5 ihrer Fläche zu kürzen

EW – HF 2014: Tierhaltung Vieheinheiten Schlüssel (§ 30 Abs. 7 BewG) Tierart VE je Stück Pferde: Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr0,35 Jungpferde bis drei Jahre, Kleinpferde0,6 andere Pferde über drei Jahre0,8 Rinder: Rinder bis sechs Monate0,3 Rinder sechs Monate bis ein Jahr0,55 Rinder ein bis eineinhalb Jahre0,65 Rinder eineinhalb bis zwei Jahre0,8 Rinder über zwei Jahre1 Schafe und Ziegen: Lämmer bis sechs Monate0,02 Schafe über sechs Monate bis ein Jahr0,1 Schafe über ein Jahr0,15 Ziegen über sechs Monate bis ein Jahr0,05 Ziegen über ein Jahr0,12 Tierart VE je Stück Schweine: Ferkel (10 bis 30 kg)0,01 Mastschweine aus zugekauften Ferkeln0,06 Mastschweine aus eigenen Ferkeln0,07 Jungsauen, Jungeber0,1 Zuchtsauen, Zuchteber0,35 Hühner: Junghennen0,002 Legehennen aus zugekauften Junghennen0,013 Jungmasthühner0,001 Übriges Geflügel: Mastenten0,003 Mastgänse0,006 Mastputen0,009 Kaninchen: Zucht- und Angorakaninchen0,034 Mastkaninchen0,002 Damtiere: Damtiere0,09

EW – HF 2014: Tierhaltung Formular LuF 1-T HF2014

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Pferde  Pferde Der Bestand ist auf die einzelnen Alterskategorien aufzuteilen. Kleinpferde sind Pferde bis zu einer Widerristhöhe (Stockmaß) von 1,2 Meter. Hinweis: Die Kategorisierung laut AMA-Tierliste entspricht nicht den Kategorien des Bewertungsgesetzes!

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Rinder  Rinder Für Rinder aller Altersklassen wird aus den Daten der Rinderdatenbank der Durchschnittsbestand ermittelt und am Formular vorgedruckt. Grundlage bildet der Bestand an 13 Stichtagen (jeweils der 1. eines Monats und der 15. Juli). Die Rinderbestände müssen nur erklärt werden, wenn der Bestand 2013 wesentlich vom nachhaltigen Bestand abweicht.

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schafe und Ziegen  Schafe, Ziegen  Lämmer bis sechs Monate - Jahresproduktion  Verkaufte Lämmer, Lämmer für den Eigenverbrauch und die Remontierung  Schafe und Ziegen über sechs Monate - Bestand Anzahl der Tiere zum Stichtag des jeweiligen Jahres Tierart Ø Stück Schafe sechs Monate bis ein Jahr ,7 Schafe über 1 Jahr ,8

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Übriges Geflügel, Kaninchen, Damtiere, Sonstige  Übrige Geflügelarten – Jahresproduktion  Ø der letzten 3 Jahre bzw. Ø der zukünftigen Produktion  Kaninchen  Zucht- und Angorakaninchen – Bestand (Ø Jahresbestand)  Mastkaninchen – Jahresproduktion (verkaufte und Eigenbedarfstiere)  Damtiere  Ø Bestand inkl. Nachzucht  Sonstige Tierarten  Ø Bestände sonstiger Tierarten (z.B. Lamas, Alpakas, Strauße, …)

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 2 Beispiel: Selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche  Bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche: Eigentumsflächen + Zupachtungen und zur Nutzung übernommene Flächen - Verpachtung und zur Nutzung überlassene Flächen + 0,3 ha RLN / VE die über den Sommer auf Zinsalmen gehalten wird ,0

EW – HF 2014: Tierhaltung Richtlinien – Überdurchschnittliche Tierhaltung HF 2014 Betriebsgrößenklasse in red. LN (RLN) Normalunterstellung (Normalbestand) an VE Maximale Unterstellung an VE bis 10 ha RLN x 2,0RLN x 2,0 VERLN x 8 VE 10 bis 20 ha20 VE + (RLN - 10) x 2 VE80 VE + (RLN - 10) x 6 VE 20 bis 30 ha40 VE + (RLN - 20) x 1 VE140 VE + (RLN - 20) x 4 VE 30 bis 40 ha50 VE + (RLN - 30) x 1 VE180 VE + (RLN - 30) x 3 VE 40 bis 50 ha60 VE + (RLN - 40) x 1 VE210 VE + (RLN - 40) x 2 VE über 50 ha70 VE + (RLN - 50) x 1 VE230 VE + (RLN - 50) x 1,5 VE

EW – HF 2014 Bewertungsrichtlinien – Imkerei Bewertung von Bienenvölkern Pauschal 11 € / Bienenvolk Bewertung erfolgt erst ab 50 Bienenvölkern (Freigrenze) Pauschalabschlag von 100 € bei Völkeranzahl bis zu 99 Bienenvölkern Ab 100 Bienenvölkern kein Pauschalabschlag Erzeugung von Bienenköniginnen und Urprodukten Beim Umsatz: € Freibetrag, Mehrertrag wird bei EW-Berechnung berücksichtigt

EW – HF 2014: LuF 1-T Beispiel Imkerei Anzahl Bienenvölker (Oktober) Durchschnitt XXX Einnahmen aus Verkauf von Weiselzellen, Met Durchschnitt3.470

Forst Im Zuge der Einheitswertfeststellung 2014 wird seitens der BBK Lilienfeld im Forstbereich Informationstätigkeit in Form von Einzel und Gruppenberatungen im Büro des Forstsekretärs Dipl. Ing. Haas Johann bzw. im Sitzungsaal der BBK abgehalten. Beratungstermine nur gegen Voranmeldung unter an folgenden Terminen möglich: 26. Juni, 3. Juli, 10. Juli, 29. Juli, 30. Juli, 31. Juli und 7. August 2014 Einzelberatung in der Zeit von 8: :00 - Dauer eine halbe Stunde Gruppenberatung in der Zeit von 13: :30 und 14:30 – 16:00 Uhr (max. 20 Personen) für Betriebe ha

Forst Mitzubringen: Letzter Einheitswertbescheid, aktueller Grundbuchsauszug oder Flächendaten vom Vermessungsamt, gegebenenfalls aktuelle Luftbilder, falls vorhanden Waldwirtschaftsplan oder Forstkarten Alle Informationen und Unterlagen zum Forstlichen Einheitswert 2014 auch unter

Alm  Bewertung von Almflächen und Weiderechten:  Termin : Donnerstag, 3. Juli 2014, 9 bis 12 Uhr  Ort: Hotel Goldener Löwe (Gasthaus Punz-Bertl), Markt 8, 3184 Türnitz  Mit unterschiedlichen Hektarsätzen, abhängig von der Seehöhe und der Bonität, werden Almflächen bei der Einheitswert-Hauptfeststellung berücksichtigt. Die Bonität hängt wesentlich vom Anteil austrocknungsgefährdeter oder stark vernässter Flächen ab. Lokale Besonderheiten wie klimatische Abweichungen, Erreichbarkeit der Alm, Entfernung vom Heimgut, Wegerhaltung, besondere Gefährdungen usw. werden mit Zu- und Abschlägen in die Bewertung miteinbezogen. Urkundliche Weiderechte führen bei Servitutsberechtigten zu Zuschlägen und für servitutsbelastete Flächen zu Abschlägen. Für diese Veranstaltung ist keine Anmeldung erforderlich.