Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 NOST – Neue Oberstufe.

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 Präsentation transkript:

Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016 NOST – Neue Oberstufe

2 Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung:  Behebung von Leistungsschwächen, Förderung von Begabungen  Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc. Förderung der Selbstständigkeit und Studierfähigkeit Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen NOST – Oberstufe NEU Ziele

3 Umsetzung an sich ab Schuljahr 2017/18 (ab 10. Schulstufe) aber gesetzliche Änderung vorgesehen mit „Opt-Out-Modell“: Schulleitung kann nach Anhörung des SGA entscheiden, mit Umsetzung erst 2018/19 oder 2019/20 zu beginnen (Entscheidung voraussichtlich bis 1. Dezember 2016 erforderlich, kein weiterer Aufschub später möglich). Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Lehrpläne noch offen NOST – Oberstufe NEU Ziele

4  betroffene Schulstufen: 10. bis 12./13. Schulstufe (9. Schulstufe unverändert)  Kernstück: Semestrierung 6 Semester (= Kompetenzmodule) an 4-jähriger OS 8 Semester an 5-jähriger OS in letzter Schulstufe: nur 1 Kompetenzmodul pro Semester ein Semesterzeugnis (auch in letzter Schulstufe) Aber für Aufstiegsberechtigung zählt „Jahreszeugnis“. NOST – Oberstufe NEU Schulstufen / Semester

5  neu: Alle „Nicht genügend“ und „Nicht beurteilt“ müssen ausgebessert werden (auch jene im Zeugnis des WS!) durch Semesterprüfungen (§ 23a SchUG) [ oder freiwilliges Wiederholen ] : grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern Anberaumung der Prüfungstermine auf Antrag des Schülers/der Schülerin durch Prüfer/in (pro Tag max. 2) nachweisliche Bekanntgabe des Termins 1 Woche vor Tag der Prüfung keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen grundsätzlich während des Unterrichtes oder, wenn es dem Prüfer/der Prüferin im Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts Terminverlust bei ungerechtfertigtem Fernbleiben NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung

6 Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis (nur negativ beurteilte Kompetenzen) Aufgabenstellung/Prüfungsform durch Prüfer/in (schriftlich und/oder mündlich) mündlich: 15‘ - 30‘, schriftlich: wie Schularbeit Protokollführung kein/e Beisitzer/in Beurteilung durch Prüfer/in – höchstens „Befriedigend“ (auch bei unbeurteilt?) im Regelfall 2x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung

7 in höchstens 3 Gegenständen zwischen Konferenz der letzten Schulstufe und RP: Semesterprüfungen (als 3. Antreten oder als 1. bzw. 2. Antreten) bei ungerechtfertigtem Nichtantreten: Terminverlust „Nicht genügend“ bei letztem Antritt → Ende des Schulbesuches ab 2. Wiederholung: andere/r Prüfer/in (auf Vorschlag des Schülers/der Schülerin → Genehmigung, wenn nicht zwingende Gründe dagegen stehen) NOST – Oberstufe NEU Semesterprüfung

8 Begabungsförderung:  Semesterprüfung (§ 23b SchUG) über noch nicht besuchte Gegenstände (außer Bewegung und Sport) max. über die beiden folgenden Semester Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Gegenstände sind auf Antrag des Schülers/der Schülerin (mit Terminvorschlag) durchzuführen, der Antrag ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen. keine Wiederholung bei Nichtbestehen  Überspringen von Schulstufen/an den Nahtstellen NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung

9  Überspringen einzelner Gegenstände (§ 26b SchUG): Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen. Bedachtnahme auf organisatorische Möglichkeiten Der/Die Schulleiter/in trifft die Entscheidung, auch über Zuweisung in Klasse. NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung

10  zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Gegenstände in einem höheren Semester (§ 26c SchUG) (z.B. zur Vorbereitung auf Semesterprüfung)  Fernbleiben vom Unterricht (§ 45 SchUG) Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigem Grund (§ 26c)  freiwilliges Wiederholen (§ 27a SchUG) zum Zwecke des Ausbesserns Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin Entscheidung durch Klassenkonferenz NOST – Oberstufe NEU Begabungsförderung / Fernbleiben

11 Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe (§ 25 Abs. 10 SchUG): bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Semester!) pro Schuljahr bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen: 1x Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz möglich Für Frage der Aufstiegsberechtigung zählen nur neue „Nicht genügend“ im Schuljahr. NOST – Oberstufe NEU Aufstiegsberechtigungen

12 Wiederholung von Schulstufen: keine Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände Die bessere Note zählt. Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten (sonst Verletzung von Schülerpflichten) NOST – Oberstufe NEU Wiederholung von Schulstufen

13 Vorgezogene Teilprüfungen der RP (§ 36 Abs. 3 SchUG):  Möglichkeit zur Ablegung einzelner Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers/der Schülerin vor dem Haupttermin, wenn  die entsprechenden lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind  oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gem. § 23b erfolgreich absolviert wurden. NOST – Oberstufe NEU vorgezogene Teilprüfungen der RP

14 zusätzliche Widerspruchsbestimmungen: bei Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23a) - § 71 Abs. 2 lit. h SchUG Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung Wenn Unterlagen nicht ausreichen: Unterbrechung des Verfahrens  neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI) NOST – Oberstufe NEU Widerspruch

15 Lehrpläne  Neuverordnung aller Lehrpläne der Oberstufe (mit 5. Klasse aufsteigend), Inkrafttreten mit 1. September 2016  Semestrierung aller Lehrpläne ab 6. Klasse (  schulautonome  Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände, unverbindl. Übungen)  einheitliche Struktur: - Präambel -Beiträge zu den Bildungsbereichen -Didaktische Grundsätze -Kompetenzmodelle, Basiskonzepte -Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (semestriert) NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne

16 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne

17 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne

18 NOST – Oberstufe NEU Lehrpläne

19 Lehrpläne enthalten:  auf beide Semester (WS/SS) aufgeteilten Jahreslehrstoff  Kompetenzbereiche (aufgeteilt in Kompetenzen und Teilkompetenzen): verpflichtend + beurteilungsrelevant (mit verbindlichen oder exemplarischen Inhalten)  bei negativer Beurteilung 1 Kompetenz (nicht Teilkompetenz): „Nicht genügend“ im Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte Kompetenzen (vgl. § 22a Abs. 5 SchUG)  nur diese müssen in Semesterprüfung wiederholt werden  Kompetenzraster zur nachvollziehbaren Beurteilung (LBVO)  Stundentafel: für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnet (subsidiär und autonom); eigene Regelung für MOST (Modulare Oberstufe) NOST – Oberstufe NEU Kompetenzen / Stundentafel

20 Leistungsbeurteilung (ab 10. Schulstufe): Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr Beurteilungsgrundlage: jeweiliges Semester Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein. Frühwarnsystem - § 19 Abs. 3a SchUG:  Information ab November (WS), ab April (SS) – unverzüglich  1. Fall: Frühwarnung im WS, dann „4“ – neuerl. Frühwarnung im SS  2. Fall: Frühwarnung im WS, dann „5“ – neuerl. Frühwarnung im SS im Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht  Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung Beurteilungskonferenz Feststellungs- und Nachtragsprüfung pro Semester (Stundung im WS: bis max. Ende Mai, im SS bis max. Ende November) NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

21 Individuelle Lernbegleitung (§ 19a SchUG) Bestellung zu Lernbegleiter/inne/n an der Schule: -Lehrgang Bund oder Land (mit Anrechnungsmöglichkeiten) -ca. 2 bis 3 Lernbegleiter/innen pro 100 Schüler/innen in 6. bis 8. (9.) Klassen Initiative durch Lehrperson, KV oder Schüler/in bei Feststellen von Leistungsdefiziten (Frühwarnung)  Entscheidung durch Schulleitung ausschließlich für lernschwache Schüler/innen Auswahl des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin: vor Betrauung: Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson, des Schülers/der Schülerin, evtl. der Eltern; 1 bis 3 Schüler/innen pro Lernbegleiter/in NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

22 Aufgaben der Lernbegleitung (§ 55c SchUG): Diagnose von Leistungsdefiziten (in Rücksprache mit Fachlehrperson) individuelle Begleitung und Unterstützung von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess, ihren Lernstrategien und ihrer Lernorganisation (Coaching) methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen Erstellen und Umsetzen von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen (nicht fachliche Nachhilfe) Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter Prüfungstermine NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

23 Aufgaben der Lernbegleitung: laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise - Lernfortschrittsanalyse Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen) Recht, Lehrerkonferenzen anzuregen (Teilnahme + Stimmrecht) Pflicht: Dokumentation 40 Stunden pro Klasse und Schuljahr, max. 8 Wochen Abgeltung: 36,48 brutto pro Stunde (50‘) vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung durch Schulleitung bei Zielerreichung bzw. zu erwartender Erfolglosigkeit NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung

24 Pflichten des Schülers, der Schülerin: § 43 Abs. 1 SchUG - Vereinbarungen, Anordnungen und Aufträge im Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen (z.B. Besuch des Förderunterrichts) Pflichten der Eltern: § 61 Abs. 1 SchUG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems Schüler/in bestmöglich unterstützen NOST – Oberstufe NEU Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung