Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

Vorlesung 2 Schutz vor Diskriminierung in der Bundesverfassung und in der EMRK ____________ Allgemeine Einführung in das Behindertengleichstellungsgesetz

“Any person who is diseased, maimed, mutilated, or in any way deformed, so as to be an unsightly or disgusting object, or an improper person to be allowed in or on the streets, highways, thoroughfares, or public places in this city, shall not therein or thereon expose himself to public view, under the penalty of a fine of $1 for each offense.” (Chicago City Code 1881)

Schutz vor Diskriminierung in der Bundesverfassung und in der EMRK I. Schutzrichtungen von Art. 8 Abs. 2 BV II. Tragweite des Schutzes von Art. 8 Abs. 2 BV für Menschen mit Behinderung III. Bedeutung von Art. 8 Abs. 4 BV, insbesondere die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantone IV. Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK

Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 (…) 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Schutzrichtungen von Art. 8 Abs. 2 BV Unmittelbarer Schutz vor Herabwürdigung und Ausgrenzung für Mitglieder gewisser gesellschaftlichen Gruppen Längerfristige Perspektive: Verhinderung der Übernahme überkommener Kategorien und stereotyper Rollenzuteilungen in rechtliche Regelungen.

BGE 126 II 377 E6a S. 392 „Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (…), welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde (…)“

BGE 126 II 377 E6a S. 393 „Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (...); insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV).“

BGE 126 II 377 E6a, S. 393 „Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien - nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen ‚Verdacht einer unzulässigen Differenzierung‘“.

Art. 3 Abs. 3 Bonner Grundgesetz Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verbot der indirekten (mittelbaren) Diskriminierung BGE 126 II 377 E6c, S. 394: „Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.“

Tragweite von 8 Abs. 2 BV für Menschen mit Behinderung Verboten sind direkte oder indirekte Schlechterbehandlungen, welche die Würde der betroffenen Menschen mit Behinderung verletzen oder, ohne dass sie diesen Schweregrad erreichen, die nicht durch qualifizierte Gründe gerechtfertigt werden können. Art. 8 Abs. 2 BV verlangt zudem im Rahmen der Verhältnismässigkeit, dass die nötigen kompensatorischen Massnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung ergriffen werden.

Beispiel 1: BGE 135 I 49 X ist angolanischer Herkunft und lebt seit 1995 mit ihrer Mutter in der Schweiz. Seit Mai 2002 hat sie Wohnsitz in der Gemeinde A. im Kanton Zürich. Sie ist wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestellt und lebt in einem Heim, in dem sie Ausbildung sowie berufliche Förderung erfährt und über einen geschützten Arbeitsplatz verfügt. Sie befindet sich seit 1995 im Status der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG und wird vollumfänglich von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt. Ihr Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts wurde vom Gemeinderat abgelehnt mit der Begründung, sie könne sich wirtschaftlich nicht selbst erhalten. Letztinstanzlich legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein und rügte insbesondere die Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV).

Beispiel 2: Preis eines Krippenplatzes für Kind mit Down Syndrom

Bedeutung von Art. 8 Abs. 4 BV

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Schutz von Menschen mit Behinderung durch weitere Bestimmungen der BV Zum Beispiel: -Recht auf Ehe und Familie (Art. 14) -Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht (Art. 19)

Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Verbot der Diskriminierung nach Art. 14 EMRK EGMR Botta v. Italy (1998) EGMR Glor v. Switzerland (2009)

Besonderer Schutz von Menschen mit Behinderung durch weitere Bestimmungen der EMRK EGMR Price v. United Kingdom (2001) EGMR Dordevic v. Croatia (2012)

Allgemeine Einführung in das Behindertengleichstellungsgesetz I.Entstehung, Wille des Gesetzgebers II.Ziele III.Aufbau, Systematik IV.Grundlegende Begriffe/Konzepte/Probleme

Entstehung/Wille des Gesetzgebers Primäre Stossrichtungen des BehiG -Antwort auf die Feststellung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung/Abbau von Benachteiligungen -Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV -Antwort auf die Volksinitiative « Gleiche Rechte für Behinderte »

Eidgenössische Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“ Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 4bis (neu) 1Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ueberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. 3Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.

Ziele Art. 1 BehiGZweck 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Aufbau BehiG 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Rechtsansprüche und Verfahren 3. Verhältnismässigkeit 4. Besondere Bestimmungen für den Bund 5. Besondere Bestimmungen für die Kantone 6. Schlussbestimmungen

BehiG Grundlegende Begriffe Art. 2 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.