Der Gebäudeenergieausweis Rechtliche Rahmenbedingungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) - Novelle 2007 Dipl.-Ing. Architekt Jürgen Thum Oberste.

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Der Gebäudeenergieausweis Rechtliche Rahmenbedingungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) - Novelle 2007 Dipl.-Ing. Architekt Jürgen Thum Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Sachgebiet IIB7, Tel.: o

-Energieausweise im Gebäudebestand -Ausblick auf geplante Änderungen der EnEV Programm

EG – Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Gebäuderichtlinie) Europäische Richtlinie 2002 / 91 / EG vom , veröffentlicht im Amtsblatt der EG am , umzusetzen bis Anlass und Ziel für die Mitgliedsstaaten: 1.Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung 2.Klimaschutz >>Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden Gebäuderichtlinie

Anpassungen bei nationalen Regelungen: 1.Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage, in Kraft seit 8. September Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV), fachliche Umsetzung der EG –Richtlinie - 1:1 Umsetzung Überführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV (AVV Energiebedarfsausweis) in die neue EnEV in Kraft seit 1. Oktober 2007 i. d. Fassung vom 24. Juli 2007, verk. am , BGBl. I Nr. 34 S Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung ZVEnEV Landesregelung für Bayern rückwirkend zum 1. Januar 2008 Gebäuderichtlinie

Art. 7 Abs. 1 der EU-Gebäuderichtlinie „…beim Bau, beim Verkauf oder bei Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potentiellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird…“ Gültigkeitsdauer max. 10 Jahre; Energieausweise im Gebäudebestand

Anmerkungen zum § 5a „Energieausweise“ (Ausnahme vom Wirtschaftlichkeitsgebot !) 1.§ 5a Satz 2 Nr. 5 EnEG: „begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz“ 2.§ 5a Satz 3 EnEG: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information“ Begründung: Klarstellung, dass der Energieausweis nur der Information dient und nicht juristischer Bestandteil eines notariellen Kaufvertrags bzw. Mietvertrags wird. Energieausweise und Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Quelle: Bremer Energieinstitut Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer, Dr. Ing. Joachim Dittrich Energieausweise im Gebäudebestand

Energieausweise im Gebäudebestand – Ausstellungsberechtigung lt. § Hoch- und Fachhochschulabsolventen a) der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techn. Gebäudeaus- rüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder andere b) technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtungen mit Schwerpunkt in a) 2.Absolventen der Innenarchitektur 3.„Handwerksmeister“ des zulassungs- pflichtigen oder zulassungsfreien Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes sowie Schornsteinfeger 4. staatl. gepr. Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt auch in der Beurteilung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima) Grundqualifikation Zusatzqualifikation Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens z. B. Gebäudeenergieberater Studienschwerpunkt energiesparendes Bauen oder mind. 2 Jahre Berufserfahrung in bau- oder anlagen- technischen Bereichen des Hochbaus nur Wohngebäude alle Gebäude Gebäude + Öffentl. Bestellung als vereidigter Sachverständiger in bau- oder anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus 5. Nachweisberechtigung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für die Errichtung von Gebäuden (im Rahmen der Bauvorlageberechtigung) OBB - Sachgebiet IIB7/Thum + Übergangsregelungen

Übergangsvorschriften für Aussteller lt. § 29: Berechtigt für bestehende Wohngebäude sind weiterhin lt. Abs. 4: vor dem BAFA- Antragsberechtigte; lt. Abs. 5: vor dem Kaufleute des Baustofffachhandels oder der Baustoffindustrie mit „Energiefachberater“– Qualifikation; (bzw. die Ausbildung Energiefachberater vor dem begonnen haben und später erfolgreich abgeschlossen haben) lt. Abs. 6: vor dem andere Handwerksmeister oder Techniker als lt. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EnEV mit „Energieberater des Handwerks“ – Qualifikation; (bzw. die Ausbildung Energieberater vor dem begonnen haben und später erfolgreich abgeschlossen haben) >> kein Listeneintrag und keine offizielle Zulassung !! Energieausweise im Gebäudebestand Ausstellungsberechtigung

EnergieBedarfsausweisEnergieVerbrauchsausweis Unter normierten Bedingungen rechnerisch ermittelter Energiebedarf; Grundlage ist Gebäudehülle, - geometrie und Anlagentechnik (z.B. Dämmung, Fenster, Heizungsanlage usw.) Neubau immer Energiebedarfsausweis Gemessener Energieverbrauch z.B. Heizkostenabrechnung od. Abrechnung EVU nutzerunabhängig gut vergleichbar stark nutzerabhängig eingeschränkt vergleichbar Modernisierungsmaßnahmen leicht ableitbar Modernisierungsmaßnahmen extra zu erarbeiten Bei Datenaufnahme vor Ort aufwändig > hohe Kosten einfach > geringe Kosten Energieausweise im BestandWahlmöglichkeit

Energiebedarfsausweis ab verpflichtend bei: -Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten und - für die vor dem ein Bauantrag gestellt wurde und - die nicht entsprechend dem Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung vom saniert oder erstellt wurden >> „klein, alt, unsaniert“ << für alle anderen Gebäude: Wahlfreiheit zwischen EnergieBedarfs- oder EnergieVerbrauchsausweis dazu 4 Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Energieausweise im GebäudebestandWahlmöglichkeit

Erleichterungen für Energieausweise allgemein: +Eigentümer selbst kann Gebäudedaten zur Verfügung stellen + Pauschalierungen und vereinfachte Annahmen lt. Anhänge und Bekanntmachungen BMVBS Bedingungen für Energieverbrauchsausweise: -witterungsbereinigter Verbrauch (mit Pauschalierung) -Durchschnitt von 3 aufeinander folgenden Kalender- oder Abrechnungsjahren + Leerstände -Vergleichskennwerte aus Bekanntmachungen BMVBS Energieausweise im Gebäudebestand

>> Erleichterung der Datenaufnahme („Bonus“), jedoch Verschlechterung der Rechenwerte („Malus“) + Modernisierungsempfehlungen bei beiden Ausweisen: (= kostengünstige Verbesserungen!) bzw. schriftliche Mitteilung, dass solche nicht möglich sind Ausnahmen: neben den in § 1 Abs. 2 EnEV vom Anwendungsbereich allgemein ausgenommenen Gebäuden keine Ausweispflicht für Baudenkmäler (Ausweisanlass: Verkauf, Vermietung usw.) lt. § 16 Abs. 4 EnEV und für „kleine Gebäude“ ( bis 50 m 2 Nutzfläche) Energieausweise im Gebäudebestand

Aushangpflicht für öffentliche stark frequentierte Gebäude -ab 1000 m 2 Nutzfläche -Behörden, sonstige Einrichtungen -öffentliche Dienstleistung für große Anzahl von Menschen -erheblicher Publikumsverkehr z.B. Sozialämter, Arbeitsagenturen, Schulen >keine privaten Dienstleistungen wie z.B. Banken, Kaufhäuser; Energieausweise im Gebäudebestand

Übergangsfristen für das „Zugänglich–machen“: a)Wohngebäude ohne Energieausweise: -Baujahre bis 1965ab 1. Juli später als 1965ab 1. Januar 2009 b)Nichtwohngebäude ohne Energieausweise ab 1. Juli 2009 Energieausweise im Gebäudebestand

Überleitungsvorschriften zu Energieausweisen: Energiebedarfs- und Wärmebedarfsausweise, andere Ausweise: -Bei allen Gebäuden mit Energiebedarfs- oder Wärmebedarfsausweisen nach bisher gültigen EnEV´s (seit 1. Feb. 2002) oder der Wärmeschutz- verordnung `95 sind diese auch mit Inkrafttreten der EnEV 07 weiterhin sofort und ohne Übergangsregelungen zugänglich zu machen. - Energie- und Wärmebedarfsausweise aufgrund bisher gültiger EnEV´s oder der Wärmeschutzverordnung von ´95 (gültig ab Ausstellungstag), -Energieausweise auf Veranlassung von Gebietskörperschaften (z.B. auch DENA) die nach einheitlichen Regeln erstellt wurden, -Energieausweise in Anwendung des EnEV- Entwurfs vom (Kabinettsbeschluss) werden anerkannt. Energieausweise im Gebäudebestand

EnergieausweiseEntwurf für Wohngebäude Allgemeines Vorblatt + Erläuterungen

Energieausweise Entwurf für Wohngebäude EnergiebedarfsausweisEnergieverbrauchsausweis

EnergieausweiseEntwurf für Nichtwohngebäude EnergiebedarfsausweisEnergieverbrauchsausweis

EnergieausweiseEntwurf Modernisierungsempfehlungen

Im Internet unter: Kurzinformation zur EnEV und zu Energieausweisen im Gebäudebestand -Fragen- Antwortenkatalog zur neuen EnEV Broschüren (Flyer): -Modernisieren und Sparen -Energieberatung -Informationen zu Energieausweisen als Faltblatt Öffentlichkeitsarbeit

EU: „Aktionsplan für Energieeffizienz“ 75 Maßnahmenvorschläge u.a. geplante Ausweitung der EU-Gebäuderichtlinie im Jahr 2009 Bundesregierung: 1. Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm u.a. - Verschärfung der energetischen Anforderungen der EnEV um durchschnittlich bis zu 30% (EnEV-Novelle 2009) -nochmalige Verschärfung in gleicher Größenordnung (angestrebt: 2012) mit Ausweitung einzelner Nachrüstverpflichtungen und Stärkung des Vollzugs z.B. durch private Nachweispflichten > Überprüfung anhand von Gutachten über Machbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit 2. Erneuerbare Energien – Wärmegesetz EEWärmeG >> diverse Verpflichtungen bzw. Ersatzmaßnahmen bei Neubauten Ausblick

zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude: a)Höchstwerte des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs: Unterschreitung um mind. 30% ! b)Höchstwerte des zulässigen Transmissionswärmeverlusts („Hülle“) Unterschreitung um mind. 15% ! Änderung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden: a)Höchstwerte des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs (EnEV 07): Einhaltung ! (keine Überschreitung von 40% mehr zulässig) b)Höchstwerte des zulässigen Transmissionswärmeverlusts („Hülle“) Überschreitung nur noch um 20% zulässig ! (vorher 40%) EnEV – Novelle 2009

Änderung von Außenbauteilen: Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 (Tabelle 1) Unterschreitung je nach Bauteil um 25 – 35 % ! Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizsystemen: - vor dem eingebaut /aufgestellt > bis zum 1. Januar nach dem eingebaut /aufgestellt > 30 Jahre danach keine grundsätzlichen Änderungen bei Energieausweisen geplant! EnEV – Novelle 2009

Zeitablauf Novelle EnEV 2009 a) Grundsatzbeschluss Kabinett 5. Dezember 2007 b)Kabinettsbeschluss (geplant)Mai 2008 c) Bundesrat ? d)Zustimmung Kabinett? e) Bekanntmachung ? f) In Kraft treten (geplant)1. Januar 2009 g)ZVEnEV (ggf.)1. Januar 2009 Zeitplan EnEV- Novelle 2009

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!