Dr. Friedrich Filzmoser Recht - Grundlagen Dr. Friedrich Filzmoser
Recht-Grundlagen Begriffe Stufenbau der Rechtsordnung EU-Recht Bescheid Behörden Durchbrechungen der Rechtskraft Rechtsmittel Höchstgerichte Grundrechte Verfahrensrechte Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren
Recht-Grundlagen Moral / Sitte Def.: Recht = durchsetzbare Normen Geschriebenes Recht laut Verfassung Gewohnheitsrecht ?
Begriffe Verfahrensrecht oder Prozessrecht (ZPO,BAO, AVG, StPO) Materielles Recht (ABGB, UGB, KSchG, AngG, ...) Bundesrecht (NR / BR) / Landesrecht (Landtag) Öffentliches Recht ( z.B.: GewO, BauO, StGB ) Privatrecht oder Zivilrecht ( z. B.: Erb-, Familien-, Schuld-,Sachenrecht ABGB )
Stufenbau der Rechtsordnung 1.) Gesetzgebung Bauprinzipien (demokratisch, föderalistisch, republikanisch, rechtsstaatlich, ...) Änderung nur durch Volksabstimmung Verfassungsrecht Einfaches Verfassungsrecht Änderung mit 2/3 Mehrheit / Hälfte-Anwesenheit im NR Einfache Gesetze müssen verfassungskonform sein
Stufenbau der Rechtsordnung 2.) Vollziehung nur aufgrund der Gesetze Verwaltung Gerichtsbarkeit (Justiz) (weisungsgebundene Beamte) Verordnung (generell) Urteil Bescheid (individuell) ACHTUNG: Vorrang des EU-Rechts
EU-Recht Organe Rat: Regierungschefs oder Ministerrat, hat gesetzgebende Gewalt Kommission: „Regierung“ hat Initiativrecht Parlament: Kontrollrecht/Mitwirkungsrecht EuGH /Gericht 1. Instanz: Sitz Luxemburg Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen Europäische Zentralbank (EZB)
EU-Recht Normen Verordnungen: unmittelbar wirksam Richtlinien: müssen in nationales Recht umgesetzt werden Nationales Recht muss EU- konform ausgelegt werden Vorlagepflicht der Höchstgerichte an EuGH in Zweifelsfragen Vorrang des EU-Rechts
Behörden Behörden: mit Hoheitsmacht ausgestattete Organe („Ämter“) Hoheitsmacht: Recht, verbindliche Anordnungen zu erlassen (Verordnungen, Bescheide, Urteile) Gerichtsbehörden: Richter weisungsfrei, unabsetzbar, unversetzbar Verwaltungsbehörden: weisungsgebunden
Behörden Verwaltungsbehörden des Bundes Bundesminister Mittelbare Bundesverwaltung Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat) Landeshauptmann Eigene Bundesbehörden (Finanzämter, Polizei- und Sicherheitsdirektionen)
Behörden Verwaltungsbehörden der Länder Bezirksverwaltungsbehörden BH / Magistrat Landesregierung
Behörden Verwaltungsbehörden der Gemeinden Bürgermeister Gemeindevorstand (Stadtsenat) Gemeinderat Eigener Wirkungsbereich (z.B.: Baurecht in Selbstverwaltung, Flächenwidmung) Übertragener Wirkungsbereich (z.B.: Wählerevidenz)
Behörden Sonstige Verwaltungsbehörden Achtung: Selbstverwaltungskörper Kammern (berufliche Interessenvertretung) Sozialversicherungsanstalten Beliehene Unternehmen z.B.: Kfz-Techniker („Pickerl“) Achtung: Privatwirtschaftverwaltung, keine Verwaltung i. S. Gesetzesvollziehung; Staat tritt wie „Privater“ auf
Bescheid Individuell / konkrete Norm einer Verwaltungsbehörde Form und Mindestinhalt: Schriftlichkeit bzw. Beurkundung mündl. Bescheide Individuell bestimmter Adressat Bescheidbezeichnung Behörde, die Bescheid erlässt Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung Fertigung
Bescheid Bescheidwirkung Wird kein Rechtsmittel erhoben bzw. steht kein Rechtsmittel (mehr) zu Spruch rechtskräftig und vollstreckbar Rechtskraft geht vor Richtigkeit !
Durchbrechungen der Rechtskraft Von Amtswegen insbes. wenn Kein Eingriff in Rechte Betroffener Schwerwiegende Schäden oder Gefährdungen Unzuständigkeit der Behörde Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung von Amts wegen
Durchbrechungen der Rechtskraft Wiederaufnahme Neue Tatsachen od. Beweismittel, die ohne Verschulden d. Partei nicht geltend gemacht werden konnten Urkundenfälschung oder strafbare Handlungen („Erschleichen“) Lösung einer Vorfrage anders im Nachhinein Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes / Termin muss angegeben werden / max. 3 Jahre
Durchbrechungen der Rechtskraft Wiedereinsetzung Unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis/ kein grobes Verschulden der Partei Frist: 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses
Rechtsmittel Beschwerde (neu seit 1. 1. 2014) Frist: seit 1.1.2014 vier Wochen (zuständig Landes- oder Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht) grundsätzlich aufschiebende Wirkung Kein Anwaltszwang Gegen Entscheidungen der Landes- oder Bundesverwaltungsgerichte bzw. des Bundesfinanzgerichtes Revision an VwGH oder Beschwerde an VfGH möglich Mindestinhalt der Beschwerde: Bescheidbezeichung (Datum/Aktenzahl/Behörde/Zustelldatum) begründeter Antrag auf Aufhebung/Änderung des Bescheides
Rechtsmittel / Säumnis Entscheidungspflicht (grundsätzlich sofort, höchstens 6 Monate) Wird keine Entscheidung getroffen: Säumnisbeschwerde an VwG Säumnis der VwG Fristsetzungsantrag an VwGH möglich bei säumiger/m Behörde/Gericht einzubringen
Höchstgerichte Oberster Gerichtshof (OGH) Zuständig in letzter Instanz: Strafrecht (StGB) Zivilrecht einschl. Arbeitsrecht
Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof (VfGH) zuständig insbes.: Aufhebung verfassungswidriger Gesetze und gesetzeswidriger Verordungen Aufhebung verfassungswidriger Bescheide (im Fall von Grundrechtsverletzungen z.B. Gleichheitssatz)
Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zuständig insbes.: Aufhebung von Entscheidungen, wenn nicht verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt werden Entscheidung in der Sache, wenn Verwaltungsgericht säumig ist (Fristsetzungsantrag) Seit 2014: eigene Landes-VwG sowie 1 Bundes-VwG und ein Bundesfinanzgericht eingeschränkter Zugang zum VwGH
Höchstgerichte Europäischer Gerichtshof (EuGH) Sitz: Luxemburg Verstöße gegen EU-Recht, insbes. Grundfreiheiten ( Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Waren-, Kapitalverkehrsfreiheit) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Sitz: Straßburg Zuständig für Verletzungen der Menschenrechtskonvention(z.B.: Meinungsfreiheit, Faires Verfahren, etc.)
Grundrechte Rechtsquellen: Staatsgrundgesetz (StGG) Menschenrechtskonvention (MRK) Bundesverfassung (B-VG Art. 7- Gleichheitssatz) Europ. Grundrechtscharta (GRC) Beispiele: Erwerbsfreiheit, Freiheit der Berufswahl, Meinungsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, uva) Grundrechte stehen im Verfassungsrang ( VfGH bzw. EGMR sowie EuGH ist letztlich zuständig)
Verfahrensrechte einer Partei im Verwaltungsverfahren Parteiengehör Akteneinsicht Bescheidzustellung Berufung Entscheidung Geheimhaltung (nicht öffentlich) Beschwerdemöglickeit beim VfGH/VwGH Wiederaufnahme /Wiedereinsetzung in bestimmten Fällen Sonstige Rechte: Anleitungspflicht der Behörde, Beschwerde bei Volksanwaltschaft, Auskunftspflicht der Behörde, rechtzeitige Ladung, …
Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren Formalismus (Tatort,Tatzeit,Tatbestand etc.,keine Doppelbestrafung) Bestellung verantwortlicher Beauftragter möglich Verfolgungsverjährung (seit 2014: 12 Monate) Recht auf Absehen von der Strafe, wenn Verschulden gering und Folgen unbedeutend 2. Instanz: seit 2014 Landesverwaltungsgerichte Anonymverfügung, Strafverfügung (vereinfachtes Verfahren) Strafverfügung kann mittels Einspruches (14-Tagesfrist) bekämpft werden ordentl. Verfahren ist einzuleiten! Anonymverfügung kann „ignoriert werden“ ordentl. Verfahren ist dann einzuleiten od. es wird binnen 4 Wo. bezahlt (keine Vorstrafe) Tilgungsfrist: 5 Jahre