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SEMINARBILANZIERUNG2009.

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Präsentation zum Thema: "SEMINARBILANZIERUNG2009."—  Präsentation transkript:

1 SEMINARBILANZIERUNG2009

2 Vorzeitige Abschreibung I
Vorzeitige Abschreibung – Differenz zwischen laufender, linearer AfA und fixen Satz von 30% betriebliche Einkünfte Gewinnermittlung bis Teilpauschalierung derzeit nur für 2009 und 2010 vorgesehen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern, außer Gebäude und Mieterinvestitionen auf Gebäude PKW und Luftfahrzeuge GWG die nach §13 EStG abgesetzt werden gebrauchte Wirtschaftsgüter Erwerb von Unternehmen, das unter beherrschenden Einfluss steht in Gewinnermittlung ausweisen, kein Eintrag in Steuererklärung in UGB-Bilanz als Bewertungsreserve ausweisen

3 Vorzeitige Abschreibung II
Details zu Gebäudeausschluss Gebäudebegriff nach EStR Rz 3140 Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, Eintritt von Menschen ermöglicht, mit Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist Wertverhältnis zwischen Betriebsvorrichtung und Bauwerk unbeachtlich kann Bauwerk ohne Zerstörung von Boden gelöst werden, darf Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein (VwGH zu Gewächshaus) kein Gebäude, wenn Gegenstand zum Einsatz an verschiedenen Orten bestimmt ist, auch wenn auf festen Fundament aufgestellt (zB Ausstellungspavillon) zu Gebäude gehört auch Herstellungsaufwand auf Gebäude, Superädifikate oder Mieterinvestitionen, die für sich als „Gebäude“ angesehen werden selbständig bewertbar und damit vorzeitig abschreibbar (EStR Rz 3170) Einbaumöbel, Holzdecken, Einbauküchen, Aufputz-Elektroinstallationen Halle in Leichtbauweise

4 Vorzeitige Abschreibung III
Details zu Anschaffungszeitpunkt Anschaffung muss in Förderungszeitraum 2009 und 2010 liegen Zeitpunkt der Inbetriebnahme unbedeutend Anschaffungszeitpunkt ist Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums und Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (EStR Rz 2166) Details zu Herstellungszeitpunkt Herstellung ist Prozess über einen Zeitraum, maßgeblich deshalb Beginn der Herstellung beginnt mit Planung – Zeitpunkt, in dem durch Handlungen die Absicht, einen Gegenstand herzustellen oder Bestehendes zu verändern, verwirklichen begonnen wird (EStR Rz 2205) nachweisbarer Planungsbeginn vor – keine vorz. Abschreibung

5 Nicht entnommene Gewinne
Begünstigung nach § 11a EStG gewinnbedingter Anstieg Eigenkapital natürlichen Personen oder Mitunternehmerschaften Betriebsvermögensvergleich letztmalig 2009 Hälftsteuersatz für diese Gewinn bis max. EUR aber Nachversteuerung bei entnahmebedingten Absinken des Eigenkapitals Optionen für 2009 letztmalige Inanspruchnahme Ende der siebenjährigen Beobachtung zu entnahmebedingten Absinken mit 2016 keine Nachversteuerung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorgezogene Nachversteuerung mit 10% sämtliche begünstigte Gewinne aus 2004 bis 2008 Eigenkapitalabfall in 2009 wäre unbeachtlich Eintrag in KZ 826 (ESt-Erklärung 2009)

6 PKW in ESt und USt I ESt: Angemessenheitsprüfung (Luxustangente)
unabhängig, ob Operating-Leasing oder Financial-Leasing (Klarstellung in EStR Rz 4777) Haftpflichtversicherung und motorbezogene VersSt sind wertabhängige Kosten (Neuaussage in EStR Rz 4781, Bezug auf VwGH , 2006/15/0169) USt: Vorführwagen damit soll Kunden Vorzüge vorgeführt werden; Nachweis durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch, Nutzungsaufzeichnungen) zum baldigen Verkauf bestimmt (gängige Modelle binnen 6, maximal 12 Monate) Negativliste (UStR Rz 1940) PKW von Unternehmer o. Angestellten, die nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge

7 PKW in ESt und USt II USt: Mietwagen und Taxi (UStR Rz 1946)
private oder anderweitige unternehmerische Nutzung (zB Einkaufsfahrten) bis 20% sind für Vorsteuerabzug unschädlich USt: Hotelwagen (UStR Rz 1947) Konzession für Gästewagengewerbe („Hotelwagen“) nur für Beförderung Gäste vom Betrieb zu Aufnahmestellen öffentlichen Verkehrs in 80%-Grenze können aber auch Ausflugsfahrten, Transport zu Schiliften, Bädern eingerechnet werden, nicht aber Einkaufsfahrten (schon USt-Protokoll 2001) Entgeltsberechnung an Gäste nicht nötig (anders UFS , RV/0212-S/08 zu Audi A6 Quattro als Hotelwagen)

8 Kleinbus und Vorsteuerabzug
VwGH , 2007/15/0161 Kriterienkatalog zu Kleinbus Äußere Form eines Kastenwagens annähernd flache Dachlinie annähernd senkrechtes Heck annähernd senkrechte Seitenwände Für Bus erforderliche Fahrzeuginnenhöhe Beförderungskapazität von zumindest 7 Personen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsabstand (nicht bloß Hilfs- oder Notsitze) Raum für Gepäckstücke, der der zugelassenen Beförderungskapazität entspricht VwGH , 2009/15/0114: kein Vorsteuerabzug Chevrolet Captiva VwGH , 2009/15/0184: kein Vorsteuerabzug Opel Zafira

9 Steuerschuld aufgrund Rechnung Berichtigung der Rechnung
EuGH , C-566/07 Stadeco Stadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt. MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben). Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

10 Übergang der Steuerschuld Leistung an (Nicht)Unternehmer
EuGH , C-291/07 TRR Schwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden. Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird. Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

11 Steuerschuld aufgrund Rechnung Berichtigung der Rechnung
EuGH , C-566/07 Stadeco Stadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt. MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben). Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

12 Übergang der Steuerschuld Leistung an (Nicht)Unternehmer
EuGH , C-291/07 TRR Schwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden. Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird. Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

13 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 I
Richtlinie , 2008/8/EG Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009 Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen Unternehmerbegriff zur Ortsbestimmung Entfall von „Ort der Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze“ Statt Generalklausel „Unternehmerort“ gelten zwei Grundprinzipien Dienstleistungen an Unternehmer – Empfängerort Dienstleistungen an Nichtunternehmer – Unternehmerort Diverse Ausnahmen zu den Grundprinzipien beibehalten

14 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 II
Neue gesetzliche Ausnahmen bzw. Kodifizierung Verwaltungspraxis Tätigkeitsort grundsätzlich unverändert, aber erweitert Messen und Ausstellungen Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen Grundstücksort grundsätzlich unverändert, aber erweitert Beherbergung Einräumung von Rechten zur Grundstücksnutzung Kurzfristige Vermietung Entfall der Ortsverlagerung mit UID Übergang der Steuerschuld, auch wenn ausländischer Unternehmer Betriebsstätte hat, sofern Betriebsstätte nicht an Leistungserbringung beteiligt

15 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 III
B2B = Business to Business Unternehmer, der auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausführt nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID zur Gänze unabhängig, ob für unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich bezogen Beispiele: Körperschaften öffentlichen Rechts mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID Kleinunternehmer, pauschalierter Land- und Forstwirt Holdinggesellschaft mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID Unternehmer bei teilweiser Privatnutzung (zB Kfz-Leasing)

16 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 IV
B2B = Business to Business Nachweis der Unternehmereigenschaft EU-Unternehmer: UID mit Überprüfung (2. Stufe) wenn keine UID auch auf andere geeignete Weise Drittlandunternehmer: Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist bei Eignung für Privatbereich: Bestätigung des Leistungsempfängers, dass er die Leistung nicht ausschließlich für Privatzwecke verwendet keine Änderung für Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bzw für Vorsteuerabzug

17 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 V
B2B = Business to Business Generalklausel Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. Betriebsstätte, wenn die DL an die Betriebsstätte ausgeführt wird europarechtliche Interpretation maßgeblich wenn ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt Auftragserteilung durch die Betriebsstätte nicht erforderlich Bezahlung der Rechnung unerheblich Hauptniederlassung maßgeblich nicht feststellbar, ob für Betriebsstätte bestimmt einheitliche Leistungen (nicht aufteilbar)

18 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VI
B2B = Business to Business Betriebsstätte zB UFS , RV/0027-G/09 im Sinne einer “festen Niederlassung” (Art 44 MwSt-Rl idF Rl 2006/112/EG) maßgeblich ist gemeinschaftsrechtliches Verständnis EuGH , C-73/06 Planzer VwGH , 2001/14/0226 Mindestbestand an Personal und Sachmitteln für Erbringung der Dienstleistung Struktur ermöglicht, von der personellen und technischen Ausstattung her, eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln

19 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VII
B2B = Business to Business Generalklausel – Anwendungsfälle Beispiele Beförderung von Gütern inkl. Nebenleistungen künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeiten ab 2011 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen (ausgenommen Grundstückmakler) jede Leistung, für die keine Spezialregel existiert (zB Müllentsorgung) Generalklausel - Ausnahmen Grundstücksbezogene Leistungen Personenbeförderung Kultur, Sport, Unterricht (bis 2011 – Sonderfall: Eintrittsberechtigungen) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

20 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VIII
B2C = Business to Consumer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmer ist nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne UID Unternehmer, soweit er die Leistung ausschließlich bezieht: für private Zwecke für den Bedarf seines Personals nicht gemischter Verwendungszweck, sonst B2B steht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits fest Bestätigung, wenn nicht aus Art der Leistung erkennbar Beispiele Student beauftragt Grundstücksmakler mit der Vermittlung Studentenwohnung Unternehmer beauftragt Notar mit Erstellung eines Ehevertrages

21 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 IX
B2C = Business to Consumer Generalklausel Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte die DL erbringt Sonderregelungen Grundstücksbezogene Leistungen Beförderungsleistungen (Personen und Güter) Kultur/Sport/Unterricht, Umschlag & Co, Reparaturen) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen Katalogleistungen an Nicht-EU-Private

22 Dienstleistungen Leistungsort B2C - 2010 bis 2015
elektronisch erbrachte DL/Telekommunikation EU-B an EU-C bis 2014 – Generalklausel B2C = Unternehmerort ab 2015 – Empfängerort Mini-One-Stop-Shop ab 2015 Vermeidung von Registrierungen in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich nur eine Anlaufstelle in Heimatmitgliedstaat 1 Registrierung 1 USt-Erklärung (quartalsweise bis zum 20. des Folgemonats) 1 Zahlung mit Clearing zwischen den MS langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis Generalklausel B2C = Unternehmerort ab 2013 – Empfängerort langfristige Vermietung von Sportbooten ab 2013 – Ort Zuverfügungstellung, sofern auch Unternehmerort

23 Leistungsort ab 2010 - Übersicht
Unternehmer oder juristische Personen mit UID Nicht-Unternehmer Empfängerort (Aufnahme in ZM) Unternehmerort Grundstücksbezogene Leistungen Personenbeförderung Kultur & Co Restauration allgemein Restauration an Bord innerhalb EU Kurzfristige Vermietung wo Grundstück wo befördert wird wo überwiegend tätig wo Bahn/Schiff/Flieger abfährt wo zur Verfügung gestellt wird Vermittlungsleistung Güterbeförderung Ig Güterbeförderung Nebenleistungen zu Beförderungen Arbeiten an bewegl. körperl. Gegenständen Katalogleistungen an Drittlandskonsument E-Commerce-Leistung aus Drittland wo vermittelter Umsatz ausgeführt wo befördert wird wo Beförderung beginnt wo überwiegend tätig wo DL-Konsument wohnt wo EU-Konsument wohnt

24 Ort der sonstigen Leistung Steuerberatung
bisher (Katalogleistung) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers an DL-Konsument ab 2010 (Grundregeln) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers (Katalogleistung) an DL-Konsument

25 Ort der sonstigen Leistung Vermittlung Warenlieferung
bisher an Unternehmer wo vermittelter Umsatz ausgeführt Bei Angabe UID – UID-Ort an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument wo vermittelter Umsatz ausgeführt

26 Ort der sonstigen Leistung Essen und trinken im Restaurant
bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument Tätigkeitsort

27 Ort der sonstigen Leistung Nutzung Leihwagen für zwei Wochen
bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument an dem Ort, an dem PKW tatsächlich zur Verfügung gestellt wird

28 Ort der sonstigen Leistung Leasing eines PKW – 4 Jahre
bisher an Unternehmer Sitz des leistenden Unternehmers (Ausnahme von Empfängerort) an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers

29 Ort der sonstigen Leistung Reparatur Posaune
bisher an Unternehmer Tätigkeitsort Bei Angabe UID und Gegenstand gelangt nach Leistung ins Ausland – UID-Ort an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Tätigkeitsort

30 Dienstleistungen Zusammenfassende Meldung ab 2010
Durch Leistungserbringer für folgende Dienstleistungen B2B Generalklausel Leistungsort in anderem Mitgliedstaat verpflichtend Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System) monatlich (quartalsweise) gemeinsam mit ig Lieferungen über FinanzOnline bis zum letzten des Folgemonats (abweichend von UVA) Bemessungsgrundlage pro UID Meldezeitpunkt: Monat, in dem die DL ausgeführt wird (vgl Steuerschuld für Reverse Charge System) keine Anzahlungen keine Abstimmung UVA und ZM möglich (keine Änderung UVA) nicht in ZM melden: Ort der DL ist im selben Mitgliedstaat Ort der DL ist im Drittland DL die nicht unter B2B Generalklausel fallen und für die kein verpflichtendes Reverse Charge System anwendbar ist (zB Werklieferungen, Grundstücksleistungen) DL an Nichtunternehmer DL die steuerfrei sind (zB steuerfreie Beförderung)

31 Buchnachweis ig Lieferungen Verwaltungsmeinung
Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit; ist er nicht vorhanden, kann Steuerfreiheit auch bei zweifelfreier Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen, nicht gewährt werden; Erkenntnis VfGH ist Einzelfall (Rz 2582) erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Umsatz vorzunehmen; einzelne Angaben können aber berichtigt oder ergänzt werden. Nach Beginn einer USt-Nachschau oder BP ist binnen Monatsfrist Nachreichung von Nachweisen zu ermöglichen (Rz 2584 und 4008) UStR 2000 zu Buchnachweisverordnung (BGBl 401/1996) Mangelhafte Beförderungsnachweise bei Beförderung/Abholung sind nicht sanierbar (Rz 4006 idF Wartungserlass 2008) USt-Protokoll 2009 zu Buchnachweise bei ig Autohandel Treten mehrere Personen auf, ist Reisepasskopie ungenügend – von jedem einzelnen ist Beauftragung nachzuweisen (Vollmacht) In Erklärung über ig Warenbeförderung muss auch Bestimmungsland und Bestimmungsort angeführt sein

32 Buchnachweis ig Lieferung Rechtsprechung EuGH
EuGH , C-146/05 Albert Collee ig Lieferung unbestritten, Buchnachweis verspätet vorgelegt, keine Missbrauchsabsicht nachträgliche Korrekturen müssen immer möglich sein Besteuerungsrecht im Bestimmungsland, keine Gefährdung des Steueraufkommens im Ursprungsland Die Befreiung, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, von formalen Pflichten abhängig zu machen, ist unverhältnismäßig BFH , V R 59/03 (Nachfolgeentscheidung zu EuGH Albert Collee) Verpflichtung des Unternehmers die Voraussetzungen einer igL nach Maßgabe der §§ 17a, 17 c dUStDV nachzuweisen (= Beleg- und Buchnachweis) ist gemeinschaftskonform. Nachweispflichten keine materiellen Voraussetzung einer igL – Regelungen bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung des BFH). Kommt Unternehmer Nachweispflichten nicht nach - grundsätzlich davon auszugehen, dass Voraussetzungen einer igL nicht erfüllt. Anderes gilt (ausnahmsweise), wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten auf Grund objektiver Beweislage feststeht, dass Voraussetzungen einer igL vorliegen (dann Steuerfreiheit, auch wenn Unternehmer erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c dUStDV erbrachte).

33 Buchnachweis ig Lieferung Rechtsprechung national
UFS , RV/0347-G/02 Hinweis auf VfGH , B916/02 Nachweis der ig Lieferungen nach Maßgabe der BuchnachweisVO erbracht, wenn auch nachträglich FA orientiert sich zu Unrecht ausschließlich an mangelnder zeitlicher Nähe des Buchnachweises (spätestens vor Beginn BP oder USO VwGH , 2005/15/0031 bestätigt UFS mit Hinweis auf EuGH , C-146/05 Collee entscheidend ist, dass liefernden Unternehmer Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzung zweifelsfrei vorliegen UFS , RV/0305-G/08 Nachweis der Beförderung in übriges Gemeinschaftsgebiet kann, entgegen UStR 2000 Rz 4006, auch nach Ausführung ig Lieferung erbracht werden fehlende Erklärung über ig Warenbeförderung kann auch durch nachträglich eidesstattliche Erklärung des Abnehmers über Erhalt der Waren ersetzt werden


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