Präsentation herunterladen
1
Arbeitnehmerüberlassung – gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung
2
I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung
Gesetzliche Neuregelungen III. Aktuelle Rechtsprechung IV. Ausblick
3
I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung
4
Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.
5
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
letzte Neuregelung zum ( ), davor weitgehende Änderungen zum vorher: Verhinderung der Zurückdrängung von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung dann: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit jetzt: erneute Zurückdrängungstendenz und Verhinderung von Missbrauch
6
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
vorher: Verleiherbetriebsbezogenheit heute: Entleiherbetriebsbezogenheit
7
Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004:
keine speziellen Befristungsregelungen mehr es gilt das TzBfG grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche
8
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Werkvertrag Dienstvertrag Abordnung Bedienpersonal Arbeitsvermittlung
9
Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung:
Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“ Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)
10
Werkvertrag eigenverantwortliche Herstellung durch Werkunternehmer ausschließliches Weisungsrecht des Werkunternehmers Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmers
11
Dienstvertrag Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmers ausschließlich Weisungsrecht des Auftragnehmers Entgelt an Leistungserbringung geknüpft keine Erfolgsabhängigkeit
12
Abordnung zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE sein alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallen alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet sein
13
Bedienpersonal keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung; Maßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache nicht gegeben bei nur untergeordneten Mietsachen
14
seit 1994 kein Monopol der BA mehr
Arbeitsvermittlung seit 1994 kein Monopol der BA mehr Vermittlung in neues, dauerhaftes Arbeitsverhältnis wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum Vermittler
15
Grundsatz: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)
Angabepflicht im Überlassungsvertrag grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich falls keine Erlaubnis: Entleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit
16
Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer
17
Verleihvertrag Verleiher Entleiher Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen Entgelt
18
Verleihvertrag Verleiher Entleiher Nachweis der Erlaubnis zur AÜ Schriftformerfordernis häufig: Vermittlungsprovision
19
Arbeitsvertrag Verleiher
Leiharbeitnehmer „Normaler“ Arbeitsvertrag Besonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten
20
Weitere Besonderheiten:
Befristungen jetzt nach TzBfG möglich i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütung
21
tatsächliche Überlassung
Entleiher Leiharbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Verleihers Direktionsrecht für Entleiher arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher Anzeigepflicht bei Verhinderung/AU Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
22
II. Gesetzliche Neuregelungen
23
Wesentliche Neuerungen:
Ausweitung der Erlaubnispflicht Verbot der Dauerleihe Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn
24
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
keine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehr Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit reicht aus fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht auf Dauer angelegter Verleih bedeutungslos
25
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
„wirtschaftliche Tätigkeit“ unabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zwecken Teilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht aus keine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlich
26
1. Ausweitung der Erlaubnispflicht
Praktische Konsequenzen früher Erlaubnis einholen konzerninterne PSG benötigen auch bei Selbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis (a.A. bislang BAG)
27
2. „Vorübergehende“ Überlassung
Wiedereinführung einer Zeitschranke Zeiträume völlig unklar Rechtsfolgen völlig unklar Lösungsvorschlag: Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG, a.A. bloßer Programmsatz
28
2. „Vorübergehende“ Überlassung
Praktische Konsequenzen Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbar ansonsten völlig offen Dauerleihekonzepte sollten hinfällig sein
29
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG zwischen Konzernunternehmen nach § 18 AktG wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt
30
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG zwischen beliebigen Arbeitgebern wenn nur „gelegentlich“ und wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt
31
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
Probleme: Wie oft ist „gelegentlich“? im Raume stehende Europarechtswidrigkeit
32
3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung
Praktische Konsequenzen wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf Anwendung ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und Aushilfetatbestände möglich
33
4. „Drehtürklausel“ keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt überflüssige Wiederholung bei Versagungstatbeständen
34
4. „Drehtürklausel“ Praktische Konsequenzen keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf Leiharbeitsunternehmen mehr realistisch
35
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt
36
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze Probleme: Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen? Medium der Bekanntgabe? Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?
37
5. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel
38
5. Rechte im Entleiherbetrieb
Problem: Welche sachlichen Gründe rechtfertigen unterschiedliche Behandlung?
39
5. Rechte im Entleiherbetrieb
Praktische Konsequenzen Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie Stellen u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei Gemeinschaftseinrichtungen
40
6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit – : West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR ab : West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR
41
5. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Praktische Konsequenzen Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich für Zeitarbeitsunternehmen Kosten werden vermutlich für Entleiher steigen
42
III. Aktuelle Rechtsprechung
43
Austauschkündigung bei Umwandlung in Leiharbeitnehmerstellen
BAG Urt. v 2 AZR 200/96
44
Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrund
BAG Urt. v AZR 20/06
45
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
LAG Hamm Urt. v Sa 1338/06
46
Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools
BAG Beschl. v 1 ABR 74/06 Betriebsrat
47
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragswegfall BAG Urt. v AZR 412/05
48
Tarifunfähigkeit der CGZP –
BAG Beschl. v – 1 ABR 19/10
49
Nichtgeltung von Ausschlussfristen des Entleiherbetriebs –
BAG Urt. v – 5 AZR 7/10
50
Innerbetriebliche Stellungausschreibung –
BAG Beschl. v – 1 ABR 79/09 Betriebsrat
51
Konsultationsverfahren nach § 81 SGB IX –
BAG Beschl. v – 1 ABR 3/09 Betriebsrat
52
Auskunft über Person des Leiharbeitnehmers –
BAG Beschl. v – 7 ABR 137/09 Betriebsrat
53
Übernahme von JAV-Mitgliedern bei Leiharbeit–
BAG Beschl. v – 7 ABR 89/08 Betriebsrat
54
V. Ausblick
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.