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Veröffentlicht von:Heiner Karhoff Geändert vor über 10 Jahren
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Haftungsminimierung und andere Vorteile durch das Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Stefan Weber
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Haftung für Schaden Strafrecht (Unterlassung, Fahrlässigkeit) Amtshaftung
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andere Vorteile... Bewertung Due Diligence feel well Administration
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Haftungsminimierung vertragliche Haftung deliktische Haftung Geschäftsführerhaftung Behördenhaftung
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Strafrecht Fahrlässige Körperverletzung, § 88 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit, § 89 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt, § 181 StGB Umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen, § 181d StGB Amtsmissbrauch, § 302 StGB
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Strafrechtliche Verantwortung des Amtsachverständigen Amtsmissbrauch – abschließende Regelung? Offensichtlich gesetzwidriges Verhalten Untätigkeit trotz Pflicht zum Einschreiten Irrtum über die Verwaltungsrechtslage
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Reduktion des Haftungsrisikos Nach Zusammenfassen der Genehmigungsbescheide und Gesamtprüfung des Genehmigungskonsenses Minimierte Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalles; Minimiertes Haftungsrisiko von Behörden, Sachverständigen und Unternehmen
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Amtshaftung wegen Aufsichtsunterlassung Hat die Behörde eine Betriebsanlage unter Auflagen genehmigt, so hat sie die Befolgung der Auflagen zu überwachen. Wurde die Überwachung unterlassen, fällt dem Rechtsträger rechtswidriges Verhalten zur Last. (OHG 9.6.1992, 1 Ob 16/92)
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit A-1010 Wien, Rathausplatz 4, Tel. +43/1/427-2000, Fax +43/1/427-2010, vienna@scwp.at A-4020 Linz, Europaplatz 7, Tel. +43/732/603030, Fax +43/732/603030-10, linz@scwp.at A-4600 Wels, WDZ III, Bauernstraße 9, Tel. +43/7242/65290, Fax +43/7242/65290-333, wels@scwp.at w w w. s c w p. a t
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