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Folie 1. Folie 2 Rechtsvorschriften im Internet Kundmachung und Dokumentation Dr. Josef Souhrada Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

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1 Folie 1

2 Folie 2 Rechtsvorschriften im Internet Kundmachung und Dokumentation Dr. Josef Souhrada Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, allg. Rechtsabteilung, recht.allgemein@hvb.sozvers.at Kundmachung und Dokumentation e-Government Konferenz 2003 in Graz, Grazer Congress, 5. Juni 2003

3 Folie 3 Wie kommt die Sozialversicherung zu diesem Thema? durch ein Gesetz mit über 200 Änderungen... das ASVG durch Kundmachungen mit über zwei Dutzend Rechtsträgern Krankenkassen, Unfallversicherungsanstalten, Pensionsversicherungsanstalten, Pensionsinstitute, Hauptverband, Ministerien (Genehmigungsverfahren)...

4 Folie 4 Worum geht es? Um rechtsverbindliche Kundmachung im Internet www.avsv.at Um Dokumentation von Recht im Internet www.sozdok.at

5 Folie 5... und was haben Sie davon? Erfahrungen der heute vorgestellten Systeme gelten für Rechtsbereiche mit vielen Änderungen: Steuerrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Organisation... Rechtsbereiche mit vielen Kundmachungsberechtigten: Art. 18 B-VG: jede Behörde kann Verordnungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen...

6 Folie 6 Kennen Sie Ihren Rechtsbestand?... und auch das, was Ihre untergeordneten Behörden dazu kundgemacht haben?... und auch das, was von Selbstverwaltungskörpern dazu erlassen wurde (Art. 118 Abs. 6 B-VG, Ortspolizei, örtliches Baurecht usw.)?

7 Folie 7 Recht ist nicht nur Gesetzestext... Kundmachung und Dokumentation betreffen nicht nur Rechtsvorschriften, auch... Geschäftsordnungen Dienstanweisungen Arbeitsanleitungen Verträge, Geschäftsbedingungen sonstige behördliche, aber auch betriebliche Texte... lassen sich nach den gleichen Abläufen kundmachen und dokumentieren.

8 Folie 8 Ihr Rechtsbestand... NATÜRLICH kennen Sie ihn - aber haben Sie ihn auch vollständig greifbar?

9 Folie 9 Ihr Rechtsbestand...... und können Sie mit Sicherheit sagen, nichts übersehen zu haben?... z. B. das, was während Ihres letzten Urlaubes in einem Amtsblatt kundgemacht wurde oder zwar bereits herausgegeben, aber noch zu Ihnen unterwegs ist?

10 Folie 10 Ihr Rechtsbestand... beim BGBl. funktioniert die Internetinformation, weil dort der Markt (Interessentenkreis) groß genug ist. aber bei den Kundmachungsblättern von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, sonstigen Behörden in Österreich?

11 Folie 11 Ihr Rechtsbestand... kennen wir in der vollziehenden Verwaltung unser Recht wirklich - oder verlassen wir uns darauf, dass wir das einschlägige Basisrecht kennen und im Übrigen schon nix passieren wird??

12 Folie 12 Ihr Rechtsbestand... vertritt diese Ansicht auch der Gemeindesekretär oder Bürgermeister, der z. B. einem Bauwerber eine Auskunft gibt? oder verlassen wir uns darauf, dass uns schlimmstenfalls die Organhaftpflicht eh nix antun wird??

13 Folie 13 Es ist unser aller Rechtsbestand... die vorige Ansicht sollten wir weder unserer Dienststelle/dem Arbeitgeber, welche das Haftungsrisiko zu tragen haben, noch unseren Bürgern zumuten.

14 Folie 14 Ihr Rechtsbestand... Bürgernahe Verwaltung sieht anders aus.

15 Folie 15 Ein Diskussionsthema... Wer sich auskennt, fragt weniger - und wer dennoch fragt, fragt konkreter. Erleichtert das nicht uns allen die Arbeit?

16 Folie 16... und deswegen: KLARE ÜBERSICHT nicht nur über das Bundes- und Landesgesetzblatt, sondern auch über das Durchführungsrecht.

17 Folie 17... und deswegen: Rechtssicherheit darf nicht vom rostigen Reißnagel auf einer Kundmachungstafel abhängen.

18 Folie 18... weil... Die BürgerInnen interessiert wenig, was im Bundesgesetzblatt steht...

19 Folie 19... weil...... wohl aber, was der Gemeinderat/Bürgermeister gestern über den Bau am Nachbargrundstück kundgemacht hat.

20 Folie 20... weil...... und wer bei einer Krankenkasse welche Leistungen ohne Rezeptgebühr bekommt.

21 Folie 21... weil...... und das steht nicht im Bundesgesetzblatt.

22 Folie 22 daher...

23 Folie 23 Kundmachung im Internet Jede/r soll vor dem eigenen PC feststellen können, was mit welchem vollständigen Text kundgemacht ist.

24 Folie 24 Kundmachung im Internet Und zwar sofort mit der Kundmachung.... und ohne dass eine Dokumentationsstelle Tage/Wochen später den Text speichert (und dabei eigene Versionen vlg. Tipp- und Layoutfehler kreiert).

25 Folie 25 Kundmachung im Internet Es gibt wesentlich mehr PC- Arbeitsplätze (Spielplätze) als Gesetzblatt-Abonnements.

26 Folie 26 Kundmachung im Internet Der Zugang zum Recht wird durch die PC-Nutzung nicht erschwert, sondern erleichtert, weil....

27 Folie 27 Kundmachung im Internet... für die Nutzung der Angebote keine besondere Ausstattung oder Ausbildung nötig ist.

28 Folie 28 Kundmachung oder Dokumentation? Recht im Internet ist nur dann sinnvoll, wenn auch die authentische Kundmachung bereits im Internet erfolgt. Weil nur so der Normadressat Gewähr dafür hat, tatsächlich den vollständigen und echten Text zu erhalten.

29 Folie 29 Kundmachung oder Dokumentation? Die beste Dokumentation muss einer Kundmachung stets nachhinken - weil sie Kundmachungsdaten einarbeiten, Links legen, Kunsttexte erstellen (Novellen enthalten oft nur Bruchstücke...) muss. Dafür muss die Kundmachung abgewartet werden.

30 Folie 30 Kundmachung im Internet Es gibt kein papierenes Verlautbarungsblatt mehr... www.avsv.at - die authentische Kundmachung im Internet

31 Folie 31 (noch) kein Schönheitswettbewerb...

32 Folie 32 Recht und Internet: Lösungen Der Rechtstext in der Originalverlautbarung ist an jedem PC zu jeder Zeit zugänglich Die Übersicht wird automatisch mit jeder einzelnen Kundmachung aktualisiert

33 Folie 33 Recht und Internet: Lösungen früher geltende Kundmachungen bleiben dokumentiert und sind wie der geltende Text abrufbar

34 Folie 34 Kundmachung als Basis von Verlässlichkeit Verlautbarung von Rechtstexten kennt keine Versionen. Was kundgemacht ist, hat unveränderbar und auf Dauer im ursprünglichen Wortlaut auffindbar zu sein. Es kann nur durch andere Kundmachungen (allenfalls rückwirkend) verändert, berichtigt oder aufgehoben werden. es muss jederzeit klar sein, welcher Text zu welchem Zeitpunkt gegolten hat. Wer sich auf eine bestimmte Regelung verlassen hat, dem darf kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich diese Regelung später ändert. Frühere Rechtstexte müssen zugänglich bleiben. es muss jederzeit klar sein, welcher Text zu welchem Zeitpunkt gegolten hat. Wer sich auf eine bestimmte Regelung verlassen hat, dem darf kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich diese Regelung später ändert. Frühere Rechtstexte müssen zugänglich bleiben.

35 Folie 35 Übersicht

36 Folie 36 Übersicht - Suchbaum

37 Folie 37 Ihr Glaube an den Inhalt eines Gesetzblattes Bisher haben Sie daran geglaubt, dass das Gesetz- /Amtsblatt, das Ihnen der Briefträger gebracht hat, auch jenes ist, welches von der kundmachenden Behörde herausgegeben und versendet wurde. Mit elektronischer Signatur können Sie das sicherstellen. Und Sie sollten es tun... (... bevor Sie anfangen müssen, an Ihren Computer zu glauben.)

38 Folie 38 Von der Übersicht zum gesicherten Dokument

39 Folie 39 Die Signaturprüfung

40 Folie 40 Der grüne Haken - Sicherheit durch Signatur offengelegt

41 Folie 41 Man muss damit arbeiten können Basis ist ein formatiertes WORD-Dokument Dieses Dokument wird konvertiert in eine XML- und eine pdf-Version Diese beiden Versionen werden signiert und gesichert an den Verlautbarungsserver übermittelt. Für den Autor ist die Schreibarbeit relevant, nicht die Technik.

42 Folie 42 Formatierung ist Basis der Konvertierung Gut geschriebene (sauber formatierte) Texte, Tabellen können auf beliebigen Textverarbeitungsplätzen erstellt werden. Nur die Konvertierung und Freigabe zur Kund- machung verlangt Autorenrechte und Programm. (frühere Ablaufsorganisation von Texterstellung und Satz-/Druck muss nicht umgestellt werden) SOUHRADA: das war eine der Voraussetzungen für das Projekt: es waren ca. 30 verschiedene Stellen mit jeweils mehreren Textquellen einzubinden SOUHRADA: das war eine der Voraussetzungen für das Projekt: es waren ca. 30 verschiedene Stellen mit jeweils mehreren Textquellen einzubinden

43 Folie 43 Dokumenterstellung Schreiben (in Word) Konvertieren (in xml und pdf - Zwillinge) Verifizieren (elektronische Signatur) Publizieren (mit Sicherheitskopien)

44 Folie 44 www.avsv.at Ein Dokument - drei Umgebungen Demonstrationsumgebung als Übungs- und Spielwiese Produktionsumgebung als retardierendes Sicherungsmoment beide im Intranet noch hinter den Firewalls, danach Verlautbarungsumgebung im Internet frei zugänglich

45 Folie 45 Hilfen sind im System angeboten

46 Folie 46... finden muss man auch

47 Folie 47 www.avsv.at Vorbereitung des Inhalts Erfassung aller in Frage kommenden Texte (Überschriften, Absätze) Darstellungen (Pläne, Grafiken usw.) Tabellen (Bilanzen, Budgets, Erfolgsrechnungen usw.)

48 Folie 48 www.avsv.at Vorbereitung der Abläufe Schulung der Texterfassung Formatierung ist Basis der Konvertierung Schaffung der Sicherheitsgrundlagen Arbeitsplätze, Rechenzentrum, Zertifikate, Rechtsbasis

49 Folie 49 Koordination tut Not Es sollte nicht vorkommen, dass jede kundmachungspflichtige Stelle ein eigenes Verlautbarungssystem entwirft Glauben Sie nicht, solch ein System viel billiger selber machen zu können, dazu ist der technische Fortschritt zu schnell (Achtung - Sicherheitsthemen!) Übergeordnete Suchfunktionen müssen vorhanden sein. Oder wir verlassen uns auf Internet-Suchmaschinen, wenn wir rechtsrelevante Texte suchen?

50 Folie 50 Koordination tut Not Vergabeverfahren wissenschaftliche Begleitung Koordination der Legistikdienste der Gebietskörperschaften

51 Folie 51 beteiligte Institutionen Bundesministerium für (damals:) soziale Sicherheit und Generationen: Rechtsgrundlagen (§ 31 Abs. 9 und 9a ASVG usw.) Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger: Finanzierung, juristische Koordination Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA: Projektleitung, Auftragsvergabe, technische Koordination T-Systems: Programmierung und technische Gestaltung Technische Universität Wien, Institut für Softwaretechnik: wissenschaftliche Projektbegleitung Technik Universität Salzburg, Inst. für Verfassungs- und Verwaltungsrecht: wissenschaftliche Projektbegleitung Recht

52 Folie 52 www.avsv.at - Architektur

53 Folie 53 Convergence Company. Branchenspezifische Konvergenzlösungen aus einer Hand. Der private Partner

54 Folie 54 www.sozdok.at - von der Kundmachung in die Dokumentation Die kundgemachten Texte können aus www.avsv.at ohne weitere Formatierung in die Dokumentation des Sozialversicherungsrechts übernommen werden. www.sozdok.at

55 Folie 55 www.sozdok.at Kein Schönheitswettbewerb, sondern rascher Zugang: Es bringt Ihnen nichts, (und es kostet Ihre Arbeitszeit) wenn Ihnen eine Datenbank Guten Tag sagt. (und das vielleicht zehnmal täglich, bei jedem Einschalten..)

56 Folie 56 www.sozdok.at - Die Rechtsdokumentation

57 Folie 57 www.sozdok.at - einzelnes Dokument

58 Folie 58 www.sozdok.at - Spezialistensuche

59 Folie 59 www.sozdok.at - Trefferliste

60 Folie 60 www.sozdok.at - Homepage

61 Folie 61 www.sozdok.at - www.ris.gv.at SozDok und RIS sind keine Konkurrenzunternehmen. Sie sind beide Kinder bzw. Enkel einer Entwicklung, die ihren Anfang im Wiener System des Bundeskanzleramtes mit dem Unternehmen IBM in den Jahren nach 1970 hatte. Siehe dazu die Kurzdarstellung in der Literaturliste Legistik in den Hilfetexten der hier präsentierten Projekte. Die SozDok wird zu 50 % vom BMS mitfinanziert, ihre Erfahrungen stehen dem Bund zur Verfügung.

62 Folie 62 www.avsv.at - www.sozialversicherung.at Zielgruppen Information verschiedene Formen - verschiedene Angebote Optik für Juristen liegt nicht zwingend im Allgemeininteresse Corporate Design darf nicht unterschiedliche Botschaften verschleiern. Die Legistikangebote sind vom allgemeinen Kundeninformationssystem technisch (auch wegen Sicherheitsvorteilen) und optisch getrennt.

63 Folie 63 www.avsv.at www.sozdok.at Danke für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Hinweise, Material und Kontaktadressen: allgemeine Hilfeseite von www.avsv.at Homepage von www.sozdok.at Josef Souhrada

64 Folie 64 www.avsv.at www.sozdok.at Fragen Hinweise Wünsche Beschwerden bitte anschließend, aber auch in der Pause oder an die Mailadressen der vorgestellten Projekte (siehe deren Hilfetexte). sozdok.inhalt@hvb.sozvers.atavsv.inhalt@hvb.sozvers.at

65 Folie 65 Rechtsvorschriften im Internet Kundmachung und Dokumentation Dr. Josef Souhrada Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, allg. Rechtsabteilung, recht.allgemein@hvb.sozvers.at e-Government Konferenz 2003 in Graz, Grazer Congress, 5. Juni 2003 Diese Präsentation wird in den allgemeinen Hilfetexten der Projekte www.avsv.at und www.sozdok.at im Internet zur Verfügung gestellt. © Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien 2003. Die Nutzung dieser Präsentation ohne Rücksprache ist jedoch für nicht gewinnorientierte Veranstaltungen freigegeben. Ende der Präsentation


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