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Handouts Agenda Strompreisentwicklung seit 1998

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Präsentation zum Thema: "Handouts Agenda Strompreisentwicklung seit 1998"—  Präsentation transkript:

1 Handouts Agenda Strompreisentwicklung seit 1998 Die Bestandteile des Strompreises Der Strompreis und seine Bestandteile Präsentation von Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 1

2 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

3 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

4 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

5 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

6 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

7 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

8 Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Andreas Schneider & Torsten Klasen

9 Handouts Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro Der Strom-Nettopreis ist seit 1998 um 7,7 % gestiegen. Im Vergleich: Der Nettopreis für Super Benzin ist im gleichen Zeitraum um 45 % gestiegen! (Literpreis von 0,61 € auf 0,89 €) Der Strom-Bruttopreis ist seit 1998 um 38 % gestiegen; Der Bruttopreis für Super-Benzin ist im gleichen Zeitraum um 75 % gestiegen! (Literpreis von 0,81 € auf 1,42 €) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Im Jahre 1998 wurde der Grundstein für das seit 2005 geltende erneuerte Energiewirtschaftsgesetz gesetzt. So sind die Stromversorgungsunternehmen unter anderem zur Führung von getrennten Konten in der Rechnungslegung für die Bereiche Erzeugung, Übertragung, Verteilung und gegebenenfalls Handel verpflichtet. Außerdem müssen sie das Übertragungsnetz als eigene Betriebsabteilung – getrennt von Erzeugung und Verteilung – führen (so genanntes „Unbundling“). Weiteren Einfluss auf die Strompreisentwicklung im Deutschland der letzten Jahre hat das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli Mit der Novelle hat der Gesetzgeber auch die Einrichtung von Regulierungsbehörden auf Bundes- und Landesebene bestimmt. Künftig müssen unter anderem alle Netznutzungsentgelte von der Bundesnetzagentur oder einer Landesregulierungsbehörde genehmigt werden. Außerdem wird der Netzzugang diskriminierungsfrei geregelt, und Endkunden können ihren Stromversorger frei wählen. Von diesen wettbewerbsfördernden Maßnahmen verspricht sich die Politik eine Senkung der Strompreise. Der Bundesgerichtshof erklärte im Juni 2011 Teile der Regulierung für ungültig, sodass die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte für 2012 erhöhen können. Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 2

10 Handouts Strompreisentwicklung seit 1998 Durchschnittliche Monatsrechnung 3-Personen Haushalt (ca kWh/a) in Euro „In letzter Minute“ Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 3

11 Strompreis für Haushalte Durchschnittlicher Strompreis 3-Personen-Haushalt (ca kWh/a) Cent/kWh „In letzter Minute“ Andreas Schneider & Torsten Klasen

12 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Andreas Schneider & Torsten Klasen

13 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7). (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung. (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 4

14 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, 2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und 3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 5

15 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten. § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWKStrom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 6

16 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh Stromsteuergesetz (StromStG) „Ökosteuer“ § 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. (2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger. (3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist. Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 7

17 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
19 % MWSt 16 % MWSt Andreas Schneider & Torsten Klasen

18 Steuern und Abgaben 2000 - 2010 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh Im Vergleich zu 2009 ist die EEG-Umlage in 2010 um rund 70 % gestiegen Rund 20 % der staatlichen Abgaben entfallen auf die EEG-Umlage Strompreis Allgemeiner Tarif (RWE Grundversorgung) seit 1. April 1999 Datum €* DM* MWSt. ,90 Pf./kWh 16 % ,26 ct./kWh 23,98 Pf./kWh 16 % ,56 ct./kWh 24,57 Pf./kWh 16 % ,20 ct./kWh 25,82 Pf./kWh 16 % ,49 ct./kWh % ,87 ct./kWh % ,89 ct./kWh % ,36 ct./kWh % ,43 ct./kWh % ,18 ct./kWh % ,69 ct./kWh % ,11 ct./kWh % ,66 ct./kWh % ,44 ct./kWh % ,40 ct./kWh % *Bruttopreise Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 8

19 Steuern und Abgaben 2000 - 2012 Belastungen in Cent/kWh
Handouts Steuern und Abgaben Belastungen in Cent/kWh „In letzter Minute“ Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) § 19 Sonderformen der Netznutzung (2) Ist […] offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Erreicht die Stromabnahme […] die Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. […] Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. […] Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 9

20 Links Handouts www.juris.de www.bdew.de
Andreas Schneider & Torsten Klasen Andreas Schneider & Torsten Klasen 10

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Andreas Schneider & Torsten Klasen


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