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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013
Thema: (1) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, (2) Rechtsschutz in Steuersachen (Einspruch, Klage, Verfahren vor dem BFH, AdV-Verfahren)

2 Gemeinnützigkeitsrecht
Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze Verfahren: Freistellungsbescheid Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO) Fachbereich, Titel, Datum

3 Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien
Spenden Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EU- Ausland (Art. 63 AEUV), § 10b I Satz 6 am Ende Spenden an politische Parteien, §§ 10b II, 34 EStG: aus Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§ 10b II 2 EStG) progressionsneutraler Abzug von der tariflichen Einkommensteuer Fachbereich, Titel, Datum

4 Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH
Übersicht außergerichtlicher Rechtsschutz, Einspruch (früher auch Beschwerde), §§ 347 ff. Klage zum Finanzgericht, Anfechtungs-, Änderungs-, Verpflichtungs- (Versagungsgegen-, Untätigkeits-, Vornahme- und Bescheidungsklage), Leistungs-, Feststellungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH AdV-Antrag, zunächst beim FA, dann beim FG Fachbereich, Titel, Datum

5 § 347 I Nr. 1, II AO: VA in Abgabenangelegenheiten
Einspruch § 347 I Nr. 1, II AO: VA in Abgabenangelegenheiten Vorverfahren: §§ 44 I, 33 I Nr. 1 FGO Liegt Einspruch vor? § 357 I 4 AO Wogegen richtet sich der Einspruch? Zulässigkeitsvoraussetzungen Eröffnung des Finanzrechtswegs in der Hauptsache, § 347 AO, 44, 33 FGO Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO Einspruchsbefugnis, §§ 350, 351 (wichtig), 352, 353 AO Einspruchsfrist, §§ 355, 356 AO Form und Inhalt, § 357 AO Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen; ihr Fehlen führt zwingend zur Verwerfung des Einspruchs, § 358 AO. Fachbereich, Titel, Datum

6 Verfahren und Entscheidung
§ 365 I AO: Vorschriften über Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren gelten entsprechend. Aushilfsfunktion des Einspruchsverfahrens Entscheidungsoptionen Verwerfung Zurückweisung Stattgabe Abhilfe Fachbereich, Titel, Datum

7 Finanzgerichtliches Verfahren
§ 1 FGO: Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Traditionelle Zweistufigkeit Klagesystem in Anlehnung an VwGO Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage Rechtsweg zu den Finanzgerichten (beachte: Grund- und Gewerbesteuerbescheid) Statthaftigkeit Klagebefugnis (Adressatentheorie, Begründung, § 65 I 3 FGO) Vorverfahren (Ausnahme bei Sprung- oder Untätigkeitsklage) Klagefrist Beteiligte, Behördenprinzip Gerichtliche Zuständigkeit, § 35 FGO Form und Inhalt der Klage Fachbereich, Titel, Datum

8 Streitgegenstand Sachverhalt: Ein angefochtener ESt-Bescheid lautet auf Euro. Darin hat das Finanzamt Ausgaben mit einer steuerlichen Auswirkung von Euro als Lebenshaltungskosten behandelt; das Gericht sieht sie aber als Werbungskosten an. Zugleich stellt das Gericht fest, dass das Finanzamt Einnahmen mit einer steuerlichen Auswirkung von 600 (alternativ Euro) rechtsirrig nicht als steuerbar beurteilt hat. Individualisierungstheorie: Das Gericht wird der Klage stattgeben und die Steuer auf Euro festsetzen. Saldierungstheorie: Bei 600 Euro: Das Gericht wird der Klage stattgeben und die Steuer auf Euro festsetzen. Bei Euro: Das Gericht wird die Klage abweisen. Fachbereich, Titel, Datum

9 Erledigung durch Abhilfe
Abhilfebescheid gemäß §§ 172 I 1 Nr. 2 lit. a) am Ende, 2, 131 I AO Kostenbescheid gemäß § 138 II FGO Bei nur teilweiser Abhilfe: Klageänderung gemäß § 68 FGO oder Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO für die Dauer eines Einspruchsverfahrens Fachbereich, Titel, Datum

10 Versagungsgegenklage Untätigkeitsklage Vornahmeurteil
Verpflichtungsklage Versagungsgegenklage Untätigkeitsklage Vornahmeurteil Bescheidungsurteil Fachbereich, Titel, Datum

11 Fall I Die gemeinnützige A-Krankenhaus-GmbH betreibt im Rahmen ihres Krankenhauses die rechtlich unselbständige, organisatorisch getrennt geführte A-Krankenhaus-Apotheke. Diese Apotheke beliefert nicht nur das A-Krankenhaus, sondern auch andere Krankenhäuser, wobei der Umsatz aus den Geschäften mit anderen Krankenhäusern ca. 30 % des Gesamtumsatzes von 5 Mio. Euro ausmacht. Wegen der Gemeinnützigkeit wurde die A-Krankenhaus-GmbH für die von der A-Krankenhaus-Apotheke erzielten Gewinne weder zu Körperschaft- noch zu Gewerbesteuer herangezogen. Dies stört X, der selbst eine Apotheke betreibt, die auch Krankenhäuser beliefert, dafür aber zur Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Er hält die Ungleichbehandlung zwischen ihm und der A-Krankenhaus- GmbH und ihrer Apotheke für eine rechtswidrige Wettbewerbsverzerrung. Fachbereich, Titel, Datum

12 Wäre eine solche Klage zulässig?
Fall II Gegen Steuerbescheide eines Berliner Finanzamts, in denen festgestellt wird, dass die A-Krankenhaus-GmbH, auch hinsichtlich der Apotheke, nicht zu Gewerbe- und Körperschaftsteuer herangezogen wird (vgl. §§ 3 Nr. 6 GewStG, 5 I Nr. 9 KStG), erhebt X zunächst erfolglos Einspruch. Nunmehr will er klagen. Wäre eine solche Klage zulässig? Probleme: Rechtsweg (Abgrenzung zum Verwaltungsrechts- weg); Klagebefugnis (§ 65 Nr. 3 AO) Fachbereich, Titel, Datum

13 Rechtsmittel, Revision
Revision (§ 115 FGO, gegen Urteile und Gerichtsbescheide), Beschwerde (§ 128 FGO, gegen Beschlüsse) keine Berufung, zweite Tatsacheninstanz Revision ist zulassungsbedürftig (§ 115 I FGO). Zulassungs- gründe in § 115 II FGO. Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 FGO Fachbereich, Titel, Datum

14 AdV = Aussetzung der Vollziehung
gesetzlicher Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechts- mitteln Zuständig ist zunächst unabhängig vom Verfahrensstand das Finanzamt, §§ 361 V AO, 69 IV FGO Zulässigkeit eines AdV-Antrags: Finanzrechtsweg in der Hauptsache 2. Statthaftigkeit: Vollziehung eines VA Zuständigkeit (s. oben) Antragsbefugnis, § 40 II FGO analog keine Frist Begründetheit eines AdV-Antrags: Obersatz gemäß §§ 361 II 2 AO und 69 II 2 FGO Fachbereich, Titel, Datum


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