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Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung

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Präsentation zum Thema: "Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung"—  Präsentation transkript:

1 Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung
Grundkurs II HG I © Grünauer, Heczko, Obermüller, Roth, Unger © HG I

2 Unterschied Beamte – Vertragsbedienstete
Öffentlich-rechtliches DV Ernennung durch Hoheitsakt DV grundsätzlich auf Lebenszeit Teilzeit § 27 DO KFA Unfall: Unfallfürsorgegesetz (UFG) Auflösung nur aus zwingenden Gründen möglich Verwaltungsgerichtshof Ruhestandsbezug (Stadt Wien) Vertragsbedienstete Privatrechtliches DV Dienstvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Teilzeit vertragliche Vereinbarung KFA seit (vorher: WGKK) Unfall: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Bundesversicherungsanstalt (BVA) Auflösung durch Dienstgeber und Dienstnehmer möglich Arbeits- und Sozialgericht Pensionsbezug (PVA) © HG I

3 Freijahr I Der Beamte ist innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren vier Jahre vollbeschäftigt und während eines Jahres freigestellt. Innerhalb dieser fünf Jahre gebühren 80 % des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen © HG I

4 Freijahr II Voraussetzungen: Antrag:
Sechs Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft; Darf höchstens drei mal gewährt werden; Zu Beginn muss Vollbeschäftigung bestehen. Keine wichtigen dienstlichen Interessen dürfen entgegenstehen Antrag: Spätestens drei Monate vor Beginn der Rahmenzeit im Dienstweg an die MA 2 © HG I

5 Freijahr III Beginn: Dauer:
frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit; 1. Jänner oder 1. Juli (ausgenommen Lehrer an Privatschulen der Stadt Wien: Beginn mit Schuljahr) Dauer: Freijahr: 1 Jahr Arbeitsphase: 4 Jahre Rahmenzeit: 5 Jahre © HG I

6 Freijahr IV Unzulässigkeiten während der Rahmenzeit:
Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht Teilzeitbeschäftigung, auf die kein Rechtsanspruch besteht Erwerbstätigkeit, ausgenommen um nicht für den Dienst notwendige Berechtigungen zu verlieren und Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn ausgeübt wurde © HG I

7 Freijahr V Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz (Eltern-)Karenzurlaub von mehr als sechs Monaten Teilzeitbeschäftigung auf die ein Rechtsanspruch besteht Versetzung in den Ruhestand Auflösung des Dienstverhältnisses Auf Antrag © HG I

8 Freijahr VI Nebengebühren stehen während der Arbeitsphase ungeschmälert zu – während des Freijahres nicht; Bei vorzeitiger Beendigung sind die Bezüge neu zu berechnen; Rahmenzeit zählt voll als Dienstzeit; Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten; Die Mitgliedschaft zur KFA bleibt voll aufrecht, der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich bezogenen Monatsbezügen und Nebengebühren; Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Urlaubsausmaß anteilsmäßig. © HG I

9 Sonstiger Karenzurlaub
Es dürfen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen Der Lauf der Dienstzeit wird im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt (ausgenommen im öffentlichen Interesse) Im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und mit Zustimmung der Gemeinderätlichen Personalkommission gewährt werden Darf insgesamt 10 Jahre nicht übersteigen (Ausnahme: Karenzurlaub im öffentlichen Interesse) © HG I

10 Dienstrechtsenat - Wirkungsbereich
Dem Dienstrechtssenat obliegt 1. die Erlassung von Bescheiden, (z.B. §10 DO1994) 2. die Entscheidung über Rechtsmittel (Berufungen) gegen Bescheide (z.B. der Disziplinarkommission) Gegen die Entscheidungen des Dienstrechtssenates (z.B.: Kündigung, Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen, Entlassung) ist nur die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. © HG I

11 Dienstrechtsenat – Zusammensetzung I
Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu. Der rechtskundige Beisitzer und seine Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. © HG I

12 Dienstrechtsenat – Zusammensetzung II
Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein: Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, A1, A2, A3, L1 Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2 Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, L 2a, L 2b, LK Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5 Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4 © HG I

13 Dienstrechtsenat – Zusammensetzung III
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter hat der Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist. Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in einem Dreiersenat: 1. Dem Vorsitzenden, 2. dem rechtskundigen Beisitzer und 3. einem der weiteren Beisitzer, lt. W-PVG. © HG I

14 Dienstrechtssenat – Geschäftsführung
Die Sitzungen des Dienstrechtssenates sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Den Sitzungen ist ein Bediensteter der Gemeinde Wien als Schriftführer beizuziehen. Der Dienstrechtssenat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. © HG I

15 Disziplinarrecht § 75 DO Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist zur Verantwortung zu ziehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht (§ 34 DO 1994). © HG I

16 Disziplinarstrafen I Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zu 7 Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, 4. die Entlassung. © HG I

17 Disziplinarstrafen II
Die verhängte Strafe ist in einem Vielfachen des Monatsbezuges anzugeben. Dabei ist vom Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet und weist er eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zur Stadt Wien auf, kann die Disziplinarbehörde statt einer Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25 % geminderten Ruhebezügen – unter Ausschluss der Kinderzulage – aussprechen. © HG I

18 Abfertigung – Vertragsbedienstete I
Gilt nur für Dienstverhältnisse die vor dem begründet wurden. Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Die Abfertigung gebührt nicht, 1. wenn die Dienstzeit weniger als drei Jahre beträgt; 2. wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat; 3. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat; 4. wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters nicht erfüllt; © HG I

19 Abfertigung – Vertragsbedienstete II
Die Abfertigung gebührt nicht, 5. wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung trifft; 6. wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Ausnahme, z.B. Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension); 7. wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt; 8. wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat. © HG I

20 Abfertigung – Vertragsbedienstete III
Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von 3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (ohne Neben-gebühren!). © HG I

21 Versetzung in den Ruhestand - Pensionierung
Beamte Versetzung in den Ruhestand Vertragsbedienstete - Pensionierung © HG I


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