Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr"—  Präsentation transkript:

1 am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

2 Tagesordnung Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung
Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung MAV-Treffen am

3 Tagesordnung Berichte aus den einzelnen Kliniken
Neues aus dem Arbeits-recht MAV-Treffen am

4 Tagesordnung TV ZUSI TV Soziale Dienste – Bereich: Altenpflege und Altenhilfe „Kurzarbeit“ im Gesundheitswesen MAV-Treffen am

5 Tagesordnung MVG-Novellierung AVR-DW-EKD Verschiedenes
MAV-Treffen am

6 Berichte aus den einzelnen Kliniken
Allgemein Handhabung von Namens-schildern Überstundenzuschläge MAV-Treffen am

7 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht
MAV-Treffen am

8 Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Vertragspartner: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese zugleich handelnd für – Gewerkschaft der Polizei, – Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft MAV-Treffen am

9 Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Der Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2009. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zur Verhandlungsaufnahme ab Juni 2009, wenn eine der vertragsschließenden Parteien dies zuvor schriftlich verlangt. Die Verhandlungen sind spätestens sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung aufzunehmen. MAV-Treffen am

10 Tarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Altenhilfe
Vertragspartner: Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese zugleich handelnd für – Gewerkschaft der Polizei, – Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft MAV-Treffen am

11 Tarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Altenhilfe
Der Tarifvertrag tritt am März 2009 in Kraft. Der Tarifvertrag endet am Dezember 2015. Der Tarifvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012, gekündigt werden. MAV-Treffen am

12 Kurzarbeit Gesetzesgrundlage:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung §§ b VIERTES KAPITEL Leistungen an Arbeitnehmer §§ FÜNFTER UNTERABSCHNITT Kurzarbeitergeld MAV-Treffen am

13 Kurzarbeit Kurzarbeit ist im Arbeitsver-hältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Sie soll Unternehmen als Mög-lichkeit dienen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. MAV-Treffen am

14 Kurzarbeit Die Arbeitnehmer im Unternehmen ar-beiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch ent-stehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen. Zu-ständig für diese Leistung ist die Bundes-agentur für Arbeit. MAV-Treffen am

15 Kurzarbeit Voraussetzungen:
> Es gibt einen „erheblichen Arbeits-ausfall“, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbarem Ereignis beruht. > Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage. MAV-Treffen am

16 Kurzarbeit Voraussetzungen:
> Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar. > Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts. MAV-Treffen am

17 Kurzarbeit Voraussetzungen:
> Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt. MAV-Treffen am

18 Kurzarbeit Die Bezugsdauer beträgt max. 24 Monate. Die Bezugsfrist gilt für den Betrieb. Leistungssätze: > 60 % der Nettoentgeltdifferenz (allge- meiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) > 67 % der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) MAV-Treffen am

19 Kurzarbeit Nettoentgeltdifferenz:
Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Netto-entgeltausfall im Anspruchszeitraum Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgelt-differenz) zwischen 1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und 2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt MAV-Treffen am

20 Kurzarbeit Qualifizierung bei Kurzarbeit Transferkurz- arbeitergeld
Geschichte „Kurzarbeit“ im Gesundheitswesen MAV-Treffen am

21 Novellierung des MVG-EKD
Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeiterver-tretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Stand: 4. September 2009 / Oktober 2009 MAV-Treffen am

22 Novellierung des MVG-EKD
Es fanden zwei „Anhörungen“ der Dienst- nehmerverbände statt. Alle Dienstnehmerverbände habe eine ge- meinsame Stellungnahme abgegeben. Die einzelnen Landeskirchen waren zur Ab- gabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Anhörung im Rechtsausschuss der EKD- Synode fand am 6. Oktober 2009 im Kirchen- amt der EKD in Hannover statt. MAV-Treffen am

23 Novellierung des MVG-EKD
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland verab-schiedete die MVG-Novel-lierung auf ihrer 2. Tagung der 11. Synode in Ulm (25. – 29. Oktober 2009) MAV-Treffen am

24 § 5 Mitarbeitervertretungen
Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeiterver-tretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.“ MAV-Treffen am

25 § 9 Wahlberechtigung § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit- arbeiterinnen“ die Wörter „nach § 2“ eingefügt und nach dem Wort „haben“ die Wörter „und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl- tag“ die Wörter „aufgrund einer Altersteilzeitver- einbarung freigestellt oder“ eingefügt. MAV-Treffen am

26 § 13 Wahlschutz, Wahlkosten
§ 13 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse ermitteln, Anspruch auf Arbeits-befreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.“ MAV-Treffen am

27 § 16 Neu- und Nachwahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der Amtszeit
§ 16 wird wie folgt geändert: Satz 2 erhält u. a. folgende Fassung: „Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeiter-vertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchge-führt wird.“ MAV-Treffen am

28 § 16 Neu- und Nachwahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der Amtszeit
§ 16 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: “Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatz-mitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren ent-sprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.“ MAV-Treffen am

29 § 23 a Ausschüsse § 23a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden u. a. folgende Sätze eingefügt: „Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirt-schaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Aus-wirkungen auf die Personalplanung darzustellen. ….. MAV-Treffen am

30 § 26 Beschlussfassung § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt: „Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt“. MAV-Treffen am

31 § 27 Sitzungsniederschrift
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort Mitar-beitervertretung“ die Wörter „und ihrer Ausschüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. MAV-Treffen am

32 § 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
§ 30 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. (Erstattet werden die Reisekosten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungs- gruppe IV b zu- stehen.) MAV-Treffen am

33 § 31 Mitarbeiterversammlung
§ 31 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder der Dienststellenleitung“ gestrichen. (Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitar- beitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienst- stellenleitung verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.) MAV-Treffen am

34 § 31 Mitarbeiterversammlung
§ 31 wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „ist“ und werden die Wörter „eingeladen werden“ durch die Wörter „einzuladen; sie kann von der Beratung einzelner Tages-ordnungspunkte ausgeschlossen werden“ ersetzt. MAV-Treffen am

35 § 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit
In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr,“ durch die Wörter „mindestens einmal im Halbjahr“ ersetzt. MAV-Treffen am

36 § 38 Mitbestimmung § 38 wird wie folgt ge-ändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Worte „bis auf drei Arbeitstage“ eingefügt. MAV-Treffen am

37 § 38 Mitbestimmung § 38 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 6 wird angefügt: “Im Fall der Erörterung gilt die Zustim- mung als erteilt, wenn die Mitarbeiter- vertretung die Zustimmung nicht inner- halb einer Woche nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert.“ MAV-Treffen am

38 § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
§ 40 wird wie folgt geändert: In Buchstabe d) wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wochentage“ die Wörter „sowie Festlegung der Grund- sätze für die Aufstellung von Dienst- plänen“ eingefügt. MAV-Treffen am

39 § 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In § 42 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Eingruppierung“ die Wörter „ein-schließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ gestrichen. MAV-Treffen am

40 § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
§ 40 wird wie folgt geändert: Folgender Buchstabe o) wird angefügt: “o) Grundsätze über das betriebliche Vorschlags- wesen.“. MAV-Treffen am

41 Novellierung des MVG-EKD
Die Ständige Konferenz der Gesamt-Mitar-beitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutsch-land (STÄKO) und Bundeskonferenz der Ar-beitsgemeinschaften der Mitarbeiterver-tretungen/Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (buko) erfahren keine kirchen-gesetzliche Anerkennung. MAV-Treffen am

42 Novellierung des MVG Übernahme der Novellierung in das MVG- Baden
> Verabschiedung eines Übernahme-gesetzes durch die badische Landes-synode MAV-Treffen am

43 Ergebnis der Sondierung in der
AVR-DW-EKD Ergebnis der Sondierung in der ARK-DW-EKD vom Oktober 2009 in Kassel MAV-Treffen am

44 Auf Wiedersehen!


Herunterladen ppt "am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen