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bAV in der Gesundheitswirtschaft mit dem Versorgungswerk KlinikRente

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Präsentation zum Thema: "bAV in der Gesundheitswirtschaft mit dem Versorgungswerk KlinikRente"—  Präsentation transkript:

1 bAV in der Gesundheitswirtschaft mit dem Versorgungswerk KlinikRente

2 Agenda  KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

3 KlinikRente - Entwicklung im Überblick

4 KlinikRente Branchenversorgung mit Dynamik!

5 KlinikRente Branchenversorgung - einzigartig

6 Warum KlinikRente? Mit dem Marktführer in der Zielgruppe zum Erfolg
Die Erwartungen der Zielgruppe Sicherheit und Stabilität der Versorgung Einfache und kostengünstige Verwaltung der betrieblichen Versorgung Einfache Portabilität bei Arbeitgeberwechsel Kompetenz zu den Besonderheiten der Branche Der Branchenstandard KlinikRente bietet einfache und sichere Lösungen. Sicher für Kunden und Berater Mit hoher Akzeptanz bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zu vorteilhaften Konditionen (Kollektivtarife ab 1 Person) Und alles bei einfacher Handhabung

7 Agenda KlinikRente stellt sich vor  Die Zielgruppen von KlinikRente
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

8 KlinikRente – Die Zielgruppen
Zielgruppen im Überblick Branchenstandard für alle stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen alle ambulanten Einrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern Krankenhäuser in privater, kommunaler und frei-gemeinnütziger Trägerschaft Reha-Kliniken in allen Trägerschaften Ambulante Reha-Einrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern Alten- und Pflegeheime Ambulante Pflegeeinrichtungen ab ca. 50 Arbeitnehmern MVZ-Medizinische Versorgungszentren Einrichtungen von DRK, AWO u. ä. ab ca. 50 Arbeitnehmern Verbände und Geschäftsstellen von Verbänden im Gesundheitswesen

9 KlinikRente – Attraktives Potenzial!
Die Potenziale in den Zielgruppen 2.000 Krankenhäuser mit Arbeitnehmern (davon Ärzte) stationäre Pflegeeinrichtungen mit Arbeitnehmern ambulante Reha-Einrichtungen mit Arbeitnehmern ca Führungskräfte in den Krankenhäusern (Vorstände, Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter, Chef- und Oberärzte)

10 KlinikRente – Attraktives Potenzial!
Die lukrativsten Versorgungsberechtigten Chef-/Oberärzte, Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen etc. Traditionell hervorragende Altersabsicherung von Ärzten durch Gesamtversorgung aus gRV, Ärzteversorgung und öffentlicher bzw. kirchlicher Zusatzversorgung auf > 90 % des letzten Nettoeinkommens Ebenfalls häufig komfortable, beamtenähnliche Altersversorgung nichtärztlicher Führungskräfte in Form einer Gesamtversorgung aus gRV und Zusatzversorgung mit bis zu 91,75 % des letzten Nettoeinkommens Entgeltumwandlung war nicht notwendig und auch nicht möglich

11 KlinikRente – Attraktives Potenzial!
ABER: Sowohl Ärzteversorgungswerke als auch öffentliche und kirchliche Zusatzversorgungswerke sind von denselben Problemen betroffen, wie die gRV Demographie / Kapitalmarktentwicklung Konsequenz: Versorgungslücken!!! Nichtärztliche Führungskräfte sind noch stärker betroffen als Ärzte, da sie nicht über die Ärzteversorgung abgesichert sind Besonders Ärzte an Unikliniken bilden seit Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags zwischen Marburger Bund und Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) eine höchst attraktive Zielgruppe!

12 Agenda KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente 
Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

13 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Ärzte Universitätskliniken TV Entgeltumwandlung-Ärzte zwischen Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und Marburger Bund mit Wirkung vom in Kraft getreten Ärzte können neben Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auch Direktversicherung und Unterstützungskasse nutzen Arzt kann Entgeltumwandlung z. B. über KlinikRente Plus verlangen Produkt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. kongruente Rückdeckung mit klassischem Tarif und gar. Rentensteigerung von 1 %) Sämtliche der insgesamt 12 definierten Anforderungen durch KlinikRente Plus erfüllt!

14 KlinikRente – Attraktives Potenzial
KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente?

15 KlinikRente – Attraktives Potenzial
KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente?

16 KlinikRente – Attraktives Potenzial
KlinikRente – Attraktives Potenzial! Welche Uni-Kliniken arbeiten mit KlinikRente? Außerdem kann KlinikRente für Ärzte und Ärztinnen in den folgenden Landeskrankenhäusern umgesetzt werden:

17 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Warum Unterstützungskasse? (I) Aufgrund der Höhe der Gehälter profitiert das Klientel oft eher von Steuerfreiheit der Beiträge als von Sozialabgabenfreiheit Keine Begrenzung der Beiträge der Höhe nach Regelmäßig besteht Zusatzversorgung über VBL Nach § 3.56 EStG wird Arbeitgeberbeitrag zu umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (wie VBL West) seit stufenweise bis 2025 steuerfrei gestellt.

18 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Warum Unterstützungskasse? (II) Bei Entgeltumwandlung nach § 3.63 EStG entfällt Steuerfreiheit der Umlage an die VBL! Eingeschränkte Portabilität – Direktversicherung kann bei Wechsel an Krankenhaus, das Mitglied in einer kapitalgedeckten Zusatzversorgungskasse ist, u. U. nicht als bAV weitergeführt werden Steuer- und sozialabgabenfreier Spielraum des § 3.63 EStG durch Arbeitgeberbeiträge an ZVK eingeschränkt oder vollständig ausgenutzt Fazit: KlinikRente Plus = optimale Ergänzung zu VBL-Versorgung!

19 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Direktversicherung vs. Unterstützungskasse Durchführungsweg Direktversicherung Unterstützungskasse Möglichkeiten zu steuerfreier Entgeltumwandlung 2.688 Euro* zuzüglich 1.800 Euro p. a. unbegrenzt Möglichkeiten zu sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung 2.688 Euro* p. a. Wechselwirkungen mit Beiträgen an VBL / ZVK Ja Nein Für Ärztinnen / Ärzte geeignet? Nur wenn keine VBL- oder ZVK-Beiträge gezahlt werden und Umwandlungsbetrag Euro* p. a. nicht überschreitet Ja, insbesondere, wenn VBL- oder ZVK-Beiträge gezahlt werden *4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2012

20 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Ärzte Unikliniken / KlinikRente Plus Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) Es werden keine PSV-Beiträge fällig, da Unikliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig sind und damit auch nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen.

21 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Exzellente Vertriebschancen! Einziger Ansprechpartner unseres Vertriebspartners ist die von ihm betreute Ärztin bzw. der Arzt Um die Unterschriften des Arbeitgebers kümmert sich Swiss Life über den in der Uniklinik etablierte Abwicklungsmakler Die Provision wird trotz Einschaltung des Abwicklers in ungekürzter Höhe an Vertriebspartner gezahlt

22 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Das Vorgehen in der Praxis (I) Angebotserstellung über KlinikRente Angebotssoftware („bAV-Tool“/“KlinikRente Plus“) Einstieg: Für jede Uniklinik sind individuelle Antragsunterlagen vorhanden, die über das bAV-Tool generiert werden

23 KlinikRente – Attraktives Potenzial! Ärzte an Unikliniken
Das Vorgehen in der Praxis (II) Anmeldung immer mit folgenden Unterlagen Angebot Entgeltumwandlungsvereinbarung (nur durch Arzt/Ärztin unterschrieben)* Einverständniserklärung zum Versicherungsabschluss / zur Datenverarbeitung Beratungsprotokoll Verpfändungsvereinbarung Anmeldung* *Arbeitgeberunterschrift wird durch Swiss Life über den Abwickler eingeholt Einreichung des Antrags bei Ihrem Swiss Life Betreuer

24 Agenda KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente
KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

25 Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
Öffentliche und kirchliche Zusatzversorgung Fast alle öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Mitglieder in Zusatzversorgungskassen Begriffe: ZVK = Zusatzversorgungskasse KZVK = Kirchliche Zusatzversorgungskasse Kommunale ZVK VBL= Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Alle tarifgebundenen Arbeitnehmer sind bei der jeweiligen ZVK angemeldet

26 Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst
In den Tarifverträgen bzw. bei kirchlicher Trägerschaft in den arbeitsvertraglichen Richtlinien (AVR) wird u. a. Folgendes geregelt: Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Entgeltumwandlung Die Bindung an die Zusatzversorgungskassen wird durch Tarifverträge und in den kirchlichen Träger- schaften über arbeitsvertragliche Regelungen (AVR) hergestellt. AVR entfalten im Gegensatz zu Tarifverträgen keine Rechtswirkung im Sinne des § 17 Abs. 5 BetrAVG

27 Überblick über die Zusatzversorgungskassen

28 Besonderheiten der Zahlungen an die Zusatzversorgungskassen
Alle Zusatzversorgungseinrichtungen haben das gleiche Leistungssystem, aber unterschiedliche Zahlungsformen Beiträge, Umlagen, Eigenbeteiligungen etc. Arten der Zahlung und deren Behandlung Beitrag Arbeitgeber § 3.63 EStG Umlagezahlung Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig Sanierungsumlage Betriebsausgabe Sanierungsbeitrag zum Aufbau eines Kapitalstocks § 3.63 EStG Arbeitnehmerbeteiligung unterschiedlich

29 Umstellung des Leistungssystems der Zusatzversorgung
Rückwirkende Schließung des Gesamtversorgungssystems zum Bisher Gesamtzusage auf 91,75 % des letzten Nettogehalts (aus gRV, Zusatzversorgung, Versorgungswerken) = Leistungszusage Ersetzung durch Versorgungspunktesystem ab 2002 Zusage einer Leistung, die sich ergeben würde, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde = Beitragsorientierte Leistungszusage

30 Versorgungsniveau vor und nach Systemumstellung

31 Das Prinzip der Systemumstellung
Ermittlung bis erworbener Anwartschaften aufgrund spezieller Übergangbestimmungen Kompliziertes Berechnungsverfahren, für den Einzelnen schwierig nachzuvollziehen Übernahme der so ermittelten Anwartschaften als Startgutschrift in das neue System Erwerb zusätzlicher Versorgungsbausteine in Versorgungspunkten Konsequenz für viele Versorgungsberechtigte: Geringere Leistungen aus der Zusatzversorgung

32 Folgen der Systemumstellung
Für Arbeitgeber / ZVK Langfristige Finanzierbarkeit des Systems bei den KZVK gesichert; bei VBL und einzelnen Kassen eher fraglich Umstellung der auf Kapitaldeckung erfolgte mittels relativ geringer Sanierungsbeiträge 100 %ige Kalkulierbarkeit durch Umstellung auf beitragsorientierte Leistungszusagen

33 Folgen der Systemumstellung
Für Arbeitnehmer Langfristige Finanzierbarkeit bei KZVK gesichert Leistungseinschränkungen bis zu 40 % Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung und Nutzung der Riesterzulage eröffnet Fazit: Zwingende Notwendigkeit, verstärkt Eigenvorsorge zu betreiben!

34 Umstellung des Leistungssystems der Zusatzversorgung
Zusammenfassung Umstellung von endgehaltsabhängiger Leistungszusage auf beitragsorientierte Leistungszusage Leistungseinschränkungen im Zuge des Systemwechsels Entgeltumwandlung und „Riester-Rente“ zum Ausgleich dieser Leistungseinschränkungen möglich Auch die Zusatzversorgungskassen (VBL / ZVK / KZVK) bieten Produkte für Entgeltumwandlung und Riester

35 Trägerschaften / tarifvertragliche Rahmenbedingungen
Trägerschaften im Überblick Kliniken in privater Trägerschaft Kliniken in kirchlicher Trägerschaft Kliniken in kommunaler Trägerschaft Kliniken in Trägerschaft des Bundes und der Länder Kliniken in frei-gemeinnütziger Trägerschaft Bindung an Zusatzversorgungskassen durch Tarifverträge Tarifverträge legen Mitgliedschaften in der Zusatzversorgung sowie Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung fest

36 Kliniken in privater Trägerschaft
Noch keine allgemeine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung zwischen ver.di und dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) Einige Landesverbände des BDPK (z. B. NRW) haben bereits Tarifverträge zur Entgeltumwandlung geschlossen oder befinden sich in entsprechenden Verhandlungen Entgeltumwandlung dennoch flächendeckend möglich Bindende Wirkung des Tarifvorrangs nur zwischen Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes und Gewerkschaftsmitgliedern Ansonsten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung per Gesetz

37 Kliniken in kirchlicher Trägerschaft
Kirchliche Häuser sind über arbeitsvertragliche Regelungen (AVR) immer an Zusatzversorgungskassen gebunden Regelmäßig kirchliche Zusatzversorgungskassen (KZVK) KZVK sind beitragsfinanziert In Bayern und der Pfalz kann Bindung an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehen. Die bayerische ZVK ist sowohl umlage- als auch beitragsfinanziert Vor allem in Baden-Württemberg können kirchliche Kliniken ihre Versorgung auch über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingerichtet haben. Die VBL ist umlagefinanziert

38 Kliniken in katholischer Trägerschaft (Caritas)

39 Kliniken in katholischer Trägerschaft (Caritas)
Klarstellung der KODA zur Möglichkeit einer Entgeltumwandlung außerhalb der KZVK Entgeltumwandlung wird soziales Anliegen verstanden Daher auch Arbeitgeberzuschuss von 13 % des Umwandlungsbetrags Aus administrativen Gründen soll Arbeitgeber nicht mit einer Vielzahl verschiedener Anbieter zu tun bekommen Dennoch soll abweichende arbeitsvertragliche Regelung möglich sein „Sachlicher Grund“ für abweichende Anbieterwahl wurde nicht näher definiert, um Vertragsparteien Ermessenspielraum zu gewähren

40 Kliniken in evangelischer Trägerschaft (Diakonie)
Entgeltumwandlung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in der jeweiligen Region geregelt, z. B. Niedersachsen (AVR-K): § 27 a Entgeltumwandlung regelt Anspruch auf 4 % Umwandlung (kein AG-Zuschuss) „Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung erfolgt bei der Kasse, bei der auch die zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. (…) Im Einzelfall können die Vertragsparteien arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt.“ Jeder Landesverband hat andere Regelungen; es existieren bereits diverse Vereinbarungen zugunsten anderer Anbieter

41 Rahmenbedingungen kirchliche Zusatzversorgungskassen

42 Geschäftsansätze Kliniken in kirchlicher Trägerschaft
Steuerlich attraktive Entgeltumwandlung für Höherverdiener nur über Unterstützungskasse darstellbar Privatwirtschaftliches Angebot neben der KZVK wegen qualitativer Unterschieden als Alternative sinnvoll Die Branchenlösung KlinikRente bietet optimale Ergänzung zur KZVK Insbesondere aufgrund der Mitnahmemöglichkeiten innerhalb der Branche

43 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Häuser in kommunaler Trägerschaft sind über den BAT kommunal in jedem Fall an eine Zusatzversorgungskasse gebunden. 18 kommunale Zusatzversorgungskassen oder VBL Prämisse zur Systemumstellung der Zusatzversorgungskassen: Übergang von Umlagefinanzierung zu Kapitaldeckung Je nach Finanzlage der Einrichtung in ca. 12 bis 15 Jahren (Bayern und Sachsen) oder in über 60 Jahren - wenn überhaupt - (VBL) möglich Finanzierungsmöglichkeiten über § 3 Nr. 63 EStG – geförderte Altersversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 rückläufig

44 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Tarifvertrag Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst vom : „Krankenhausklausel“ § 6 Durchführungsweg 1 Die Entgeltumwandlung im Rahmen der durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehenen Durchführungswege ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 bei öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen durchzuführen. 2 Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Satz 1 auch von der Sparkassen-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchführungswege bestimmen. 3 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können bei Bedarf abweichende Regelungen zu den Sätzen 1 und 2 getroffen werden

45 Kliniken in kommunaler Trägerschaft

46 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Landesbezirkliche Öffnungsklausel („Krankenhausklausel“) Bezirkstarifvertragliche Vereinbarung zum TV Entgeltumwandlung Auszug aus einer solchen Vereinbarung „(…) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass an den Bedarf, der die Eröffnung weiterer Durchführungswege rechtfertigt, besondere Anforderungen zu stellen sind. (…) Die Asklepios-Klinik Lich GmbH kann die Entgeltumwandlung neben den in § 6 Satz 1 und 2 TV EUmw /VKA genannten Anbietern in dem Versorgungswerk KlinikRente durchführen.“

47 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Seit ist der Branchenstandard KlinikRente durch landesbezirklichen Tarifvertrag für alle kommunalen Kranken- und Pflegeeinrichtungen in Bayern gesetzt

48 Kliniken in kommunaler Trägerschaft

49 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Einige Landesverbände des Marburger Bundes haben mit dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband Tarifverträge zur Öffnung für das Versorgungswerk KlinikRente als zusätzlichen Anbieter für die Entgeltumwandlung abgeschlossen. Niedersachsen Schleswig-Holstein Baden-Württemberg (für einen kleinen Kreis von Kliniken)

50 Kliniken in kommunaler Trägerschaft
Außertarifliche Mitarbeiter kommunaler Häuser wie Chefärzte, Geschäftsführer etc. können sich selbstverständlich auch ohne tarifliche Regelung an der Entgeltumwandlung über KlinikRente beteiligen.

51 Agenda KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente
KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

52 KlinikRente – Die Angebote
Direktversicherung (und Pensionskasse) Rententarif mit Kapitalwahlrecht Optional: Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit Unterstützungskasse Optional: 1 % garantierte Rentensteigerung BUZ Beitragsbefreiung und / oder Rente Hinterbliebenenrente Empfohlen ab 200 € Monatsprämie

53 Agenda KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente
KlinikRente stellt sich vor Die Zielgruppen von KlinikRente Ärzte an Universitätskliniken / Tarifvertrag Entgeltumwandlung Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst Die Angebote von KlinikRente Schritte zum Erfolg

54 Schritte zum Erfolg Überblick über Potenziale
Zum Beispiel unter folgenden Links:  Landesverband Privatkliniken Bayern LV Privatkrankenanst.Hessen / Rheinland-Pfalz Privatkliniken Niedersachsen Landesverband Privatkliniken Thüringen

55 Schritte zum Erfolg Angebotsberechnung / Antragsunterlagen

56 Schritte zum Erfolg Angebotsberechnung / Antragsunterlagen

57 So fängt Zukunft an. Präsentation, Ort, Datum 57


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