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Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland

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Präsentation zum Thema: "Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland"—  Präsentation transkript:

1 Teilhabe an Beruflicher Bildung und am Arbeitsleben von Menschen mit schwerer mehrfacher Behinderung
Sylvia Brinkmann, Diakonie Deutschland Martin Weißenberg, Diakonisches Werk Rheinland Westfalen-Lippe Berlin, 8. Oktober 2013

2 Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf werden „mitgedacht“
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen - Erster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, 3. August 2011 Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft - Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention, September 2011 Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf werden „mitgedacht“

3 Allgemeine Exklusionstendenzen
Verbleib von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf in stationären Wohneinrichtungen, Bildung von „Restgruppen“ Zuweisung in Einrichtungen nach SGB XI (Pflegeheime) Umwandlung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Pflegeheime Schaffung von Fachpflegeheimen

4 UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 27 (Auszug) Arbeit und Beschäftigung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

5 § 136 SGB IX (1) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.

6 § 136 SGB IX (2) Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

7 § 136 SGB IX (3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzung für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

8 Folgen Meist keine Aufnahme in das Eingangsverfahren der WfbM, sondern nahtloser Übergang von der Förderschule in sog. Tagesstrukturierende Angebote im Rahmen der “Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft” (§ 53 SGB XII) wie z.B. Förderbereiche unter dem Dach der WfbM Eigenständige Förderstätten Förder- und Betreuungsbereiche stationärer Wohnheime Interne Tagesstrukturierende Maßnahmen

9 Abschluss der Schule = Ende der Bildungsfähigkeit?

10 Kein “Arbeitnehmerähnlicher Status”:
kein Werkstattlohn keine eigenen Sozialversicherungsleistungen

11 Kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der verschiedenen Angebotsformen

12 Keine Verpflichtung zur Überprüfung, ob der Übergang bspw
Keine Verpflichtung zur Überprüfung, ob der Übergang bspw. von einer Förderstätte oder einem Wohnheim in eine WfbM möglich bzw. gewünscht ist

13 Meist dauerhafter Ausschluss von Leistungen zur Beruflichen Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben

14 Keine bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards ▼
Extrem heterogene Angebotsstruktur

15 Teilhabe in den Ländern
Keine bundesweit einheitlichen Anforderungen / Standards an Angebote der sog. Tagesförderung Konzeptionelle Ausgestaltung obliegt den Ländern / Kommunen und Leistungserbringern, dabei erfolgt keine regelhafte Umsetzung der Soll-Vorgabe des § 136 Abs. 3 SGB IX (…sollen in Gruppen betreut werden, die der WfbM angegliedert sind), stattdessen: Teilweise Förderbereiche unter dem Dach der WfbM Eigenständige Förderstätten Förderbereiche / Fördergruppen im Rahmen stationärer Wohneinrichtungen „Interne Tagesstruktur“ im Wohnheim

16 Nordrhein-Westfalen Herr A., 32 Jahre alt Angeborene schwere mehrfache Behinderung Herr A. wohnt in einer stationären Einrichtung Es besteht ein ausgeprägtes Krampfleiden. Herr A. verfügt nicht über Lautsprache und benutzt einen Rollstuhl Einstufung in die Pflegestufe 3 der Pflegeversicherung Herr A. besucht täglich eine Werkstatt für behinderte Menschen. Damit verbunden: - "Arbeitnehmerähnlicher Status" - Werkstattlohn - Sozialversicherungsleistungen

17 Berlin Frau D., 20 Jahre alt Frau D. ist Autistin und hat Lernschwierigkeiten. Sie kann selbstständig gehen. Sie verfügt nicht über Lautsprache, kann sich jedoch mittels Gestützter Kommunikation verständigen. Pflegestufe 2 Antrag auf Betreuung in einer ambulant betreuten WG wird unter Hinweis auf § 13 SGB XII (Mehrkostenvorbehalt) abgelehnt. Frau D. zieht in eine stationäre Einrichtung. Nach der Schulzeit: Frau D. möchte in das Eingangsverfahren der WfbM aufgenommen werden. Empfehlung des Fachausschusses für Fördergruppe Frau D. stellt Antrag auf Aufnahme in die Fördergruppe einer WfbM Kostenträger lehnt Kostenübernahme ab aufgrund bestehenden Förderbereichs auf dem Gelände der Komplexeinrichtung

18 Sachsen Frau C., 38 Jahre alt Progressive Muskeldystrophie, E-Rollstuhl Hochgradige Pflegebedürftigkeit, nächtliche Beatmung Gute intellektuelle Begabung Aufgrund fehlender Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten in der Familie und der attestierten Schwerstbehinderung (Pflegestufe 3) lebt Frau C. in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung Frau C. beabsichtigt, einer ihrer Begabung entsprechenden Arbeit im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) unter dem verlängerten Dach der WfbM nachzugehen. Da sie nicht in eigener Häuslichkeit wohnt, wird ihr Antrag auf externe Tagesstruktur vom Kostenträger abgelehnt. Auf dem Klageweg erzielt Frau C. dann doch die Aufnahme in den FBB

19 Baden Württemberg Herr D., 47 Jahre alt Herr D. ist aufgrund eines vorgeburtlichen Schlaganfalls halbseitig gelähmt (Hemiparese). Er benutzt einen Rollstuhl und kann einfache Sätze in Lautsprache bilden. Pflegestufe 3, GdB von 100 %. Die Voraussetzung für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM liegen nicht vor. Herr D. wird in den Förder- und Betreuungsbereich unter dem verlängerten Dach einer WfbM aufgenommen. Die Förder- und Betreuungsstätten sind keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Deshalb besteht weder Sozialversicherungspflicht, noch ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.

20 Arbeitskreis „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf“
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband (AWO) Bundesverband ev. Behindertenhilfe (BeB) Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) Bundesvereinigung Lebenshilfe Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR) Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) Deutscher Caritasverband (DCV) Deutsche Heilpädagogische Gesellschaft (DHG) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Diakonie Deutschland / Evangelischer Bundesverband Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und Soziale Arbeit Wissenschaft: Prof. Dr. Karin Terfloth (PH Heidelberg), Prof. Dr. Monika Seifert (Berlin) Prof. Dr. Wolfgang Lamers (HU Berlin)

21 Ziele Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Beruflichen Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Rahmenkonzeptes bzw. fachlicher Standards auf Grundlage des Personenzentrierten Ansatzes

22 Diskriminierung beenden – Teilhabe sichern!
Positionspapier „Diskriminierung beenden – Teilhabe an Beruflicher Bildung und Arbeit für Menschen mit schwerer geistiger und/oder mehrfacher Behinderung sicherstellen!“ (2011) Für Selbstbestimmung, Gleiche Rechte, Barrierefreiheit und Inklusion - Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in Deutschland (Berlin 2013) allianz.de Positionierungen der Verbände im Rahmen der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe / Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes Einschätzung des Leiters der Monitoringstelle zur UN BRK, Herrn Dr. Valentin Aichele am im Ev. Werk für Diakonie und Entwicklung Einschätzung des Präsidenten des Bundessozialgerichts, Herrn Peter Masuch am im Diakonie Bundesverband

23 To do… Verbände auf Bundesebene: Weiterführung der politischen Arbeit (Gesetzesänderung und Rahmenkonzept) Landesebene / Praxis: Information von Betroffenen und ggf. Schulen zu Rechtsansprüchen Unterstützung von Betroffenen (Bedarfsfeststellungsverfahren, ggf. gerichtliche Klärung) Durchsetzung bedarfsgerechter Personalschlüssel Weiterentwicklung der Konzepte

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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