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Referendarausbildung NRW 2013

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Präsentation zum Thema: "Referendarausbildung NRW 2013"—  Präsentation transkript:

1 Referendarausbildung NRW 2013
Ausbildungsabschnitt 1 Verwalten Abschnitt Förderung Finanzierung durch EU Dez.2013 R. Müller-List, LWK NRW, GB3

2 EU D LWK NRW Mitgliedstaaten 27 Bundesländer 16 NRW Zahlstellen
1999/Juni 2004/ EU Mitgliedstaaten 27 D Bundesländer 16 NRW Zahlstellen der Länder LWK NRW 13 weitere Zahlstellen in Deutschland

3 Rechtsgrundlagen EU - Finanzierung
VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2005 DES RATES vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S. 1ff) VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2006 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171 vom , S. 1ff. ) VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2006 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom , S. 90ff.)

4 Rechtsgrundlagen EU - Direktzahlungen (erste Säule)
VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mitbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr /2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Abl. L 30 vom , S. 16ff.) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der KOMMISSION vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316vom , S. 65ff.) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. L 299 vom , S. 1ff. )

5 Rechtsgrundlagen EU - Ländlicher Raum
VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom , S. 15) VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom , S. 8)

6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (Finanz-VO)
Um die im EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet: a) ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“ genannt, und b) ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“ genannt. EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

7 EGFL = Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
geteilte Mittelverwaltung zwischen KOM und MS : a) Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer, b) Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, c) die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte, d) finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern

8 in zentraler Mittelverwaltung
a) die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, an Kontrollmaßnahmen im Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelbereich, an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie Pflanzenschutzmaßnahmen, b) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden, c) nach dem Gemeinschaftsrecht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, d) Aufbau und Pflege des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen, e) die Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich der Systeme für die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, f) die Ausgaben für die Fischereimärkte.

9 ELER Fonds Aus dem ELER wird in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den durchgeführten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finanziert. Die Maßnahmen in diesem Bereich werden auf nationaler Ebene vorfinanziert, soweit der Bund überhaupt beteiligt ist, in der Regel zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land. (siehe Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“)

10 Zusätzlich je nach Sachzusammenhang aus beiden Fonds:
Analyse, Verwaltung, Begleitung und für den Informationsaustausch der Gemeinsamen Agrarpolitik Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe; die Information über die Gemeinsame Agrarpolitik, die auf Initiative der Kommission durchgeführt wird; Evaluierung und Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich; Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure.

11 Fördersystem der EU für die Landwirtschaft
Grundsätze der Finanzierung aus dem EAGFL Grundsatzregelungen Maßnahmenbereiche (RAT) Regelungen der KOM Durchführungs- und Kontrollbestimmungen Verordnung 1290/2005 Grundsätze der Finanzierung Verordnung 883/2006 und 885/2006 Durchführungsverordnung Direktzah- lungen 73/2009 früher 1782/2003 (1. Säule ) Förderung des ländli- chen Rau- mes 1698/2005 (2. Säule ) 1120/ /2009 1974/2006 65/2011

12 Zahlstellen: Voraussetzungen nach Art 6 VO 1290/2005
Zahlstellen sind die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Zulässigkeit der Anträge und das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen, deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften vor der Zahlung überprüft werden; die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig verbucht werden; die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden; Berichte frist- und formgerecht vorgelegt werden; die Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; (auch elektronischen Dokumente) Außer für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

13 Zulassung der Zahlstelle
1999/Juni 2004/ Zulassung der Zahlstelle Die Mitgliedstaaten lassen Zahlstellen formell zu. die Mitgliedstaaten müssen die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf ein Mindestmaß beschränken Bei mehreren Zahlstellen im MS wird eine Koordinierungsstelle eingerichtet, über die alle Kontakte, Informationen und Berichte laufen. Erfüllt eine Zahlstelle die Bedingungen nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ihrer institutionellen Struktur

14 Bescheinigende Stelle
Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle bescheinigt. In NRW angesiedelt beim Finanzministerium (früher bei MUNLV)

15 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen; iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen; b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.

16 Zulässigkeit und vollständige Auszahlung
Die Ausgaben in den Förderprogrammen können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden. Die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen und der öffentlichen finanziellen Beteiligungen an den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum erfolgen in voller Höhe an die Begünstigten.

17 Weitere Bestimmungen Es werden Obergrenzen für die MS im Rahmen der Rats-Beschlüsse für beide Fonds festgelegt Personal- und Verwaltungsausgaben werden von der EU nicht getragen. Mitgliedstaaten finanzieren die von den Zahlstellen geleisteten Zahlungen vor. Nachträgliche Erstattung durch KOM an die MS; Bei Überschreitung von EU-Zahlungsfristen durch die Zahlstellen werden die betreffenden Zahlungen von der KOM von der Erstattung ausgeschlossen, außer innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden (4%). Kommission kann Zahlungen vorübergehend kürzen oder aussetzen Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt die festgelegte Obergrenze überschreiten! (Hierzu umfangreiche Berechnungsvorschriften / Frühwarnsystem)

18 Kommission prüft Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die Maßnahmen und Kontrollen durch: a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren; b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor; c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.

19 Kontrollen der KOM vor Ort
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen, a) ob die Verwaltungspraxis mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht, b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen, unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden. Dazu sind umfassende Kontrollbefugnisse festgeschrieben

20 Finanzielle Beteiligung des ELER
Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, erhöht um die von der Kommission festgesetzten Beträge (Modulationsgelder). Die im Rahmen des ELER finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein. Die Bindung der Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt in Jahrestranchen während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

21 VO 885/2006: Zulassung der Zahlstelle
Die Zahlstelle muss über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, der den in Anhang I der VO 885/ genannten Kriterien (nachstehend „Zulassungskriterien“) entsprechen muss hinsichtlich : das internes Umfeld, die Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation, die Überwachung. Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend „zuständige Behörde“ (in NRW MUNLV), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber. Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.

22 Zulassungsmitteilung
Die Mitteilungen über die Zulassung erfolgen noch bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Erklärungen: a) die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten; b) der Geschäftsverteilungsplan; c) die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die sie dem EGFL oder dem ELER Ausgaben anlastet; d) die Verfahren für die Annahme und Prüfung der Anträge sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben; e) die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen

23 Überprüfung der Zulassung
Regelmäßige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen: Besserungsplan Bei Nichtumsetzung: Entzug oder Einschränkung der Zulassung Bei Entzug wird umgehend eine andere Behörde als Zahlstelle bestimmt

24 Zuverlässigkeitserklärung
Die Zuverlässigkeitserklärung wird von der Zahlstelle erstellt, so zeitig, dass die bescheinigende Stelle eine Stellungnahme abgeben kann. Die Zuverlässigkeitserklärung muss genau nach Muster in Anhang II der VO 885/2006 vorgelegt werden und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Wird die Zuverlässigkeitserklärung eingeschränkt, so ist ihr ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer Zeitplan für deren Umsetzung beizufügen. Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

25 Die Koordinierungsstelle (in D BMF)
Die Koordinierungsstelle fungiert bei allen den EGFL und den ELER betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben: a) die Gemeinschaftsregelungen und die diesbezüglichen Leitlinien allen Zahlstellen und zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und für ihre einheitliche Anwendung Sorge zu tragen; b) die vorgeschriebenen Informationen an die Kommission weiterzuleiten; c) sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden. Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle nach Prüfung der Voraussetzungen in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung

26 Jährliche Bescheinigung der Konformität
Die bescheinigende Stelle wird von der zuständigen Behörde benannt. Sie ist von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig und muss über die nötige Sachkenntnis verfügen. Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung etwaiger Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durch. Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen sowohl während als auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres durch. Die bescheinigende Stelle erstellt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, dass die Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und dass das interne Kontrollsystem zufriedenstellend funktioniert hat.

27 Bericht der BSt Die BSt erstellt einen jährlichen Bericht der insbesondere Auskunft gibt, a) ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt; b) welche Verbesserungen gegebenenfalls empfohlen und umgesetzt worden sind; c) ob die Jahresrechnungen mit den Büchern der Zahlstelle übereinstimmen; d) ob die Ausgabenübersichten vollständig, richtig und genau sind; e) ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in geeigneter Weise geschützt werden.

28 Jahresrechnungen Die genannten Jahresrechnungen umfassen:
die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Rechnungsjahres, Informationen über Ausgaben bzw. eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden, Erklärungen für etwaige Unterschiede zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und den Ausgaben, die für denselben Zeitraum gemeldet und ev. berichtigt worden sind.

29 Übersicht der Organisation nach VO 1290/2005
Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung

30 Rechnungsabschluss-Anlastungsverfahren
Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Vorher schriftliche Übermittlung der Ausschlüsse Danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen. Der Mitgliedstaat kann ein Schlichtungsverfahren (vier Monate) beantragen, Die Kommission legt die auszuschließenden Beträge unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Verstöße fest. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

31 Ausschluss von Ausgaben (Anlastung)
Stehen nach Auffassung der Kommission bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, sie teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen Schätzt die Beträge an, die möglicherweise ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. In begründeten Fällen Verlängerung der Frist möglich.

32 Ausschluss von Ausgaben (Anlastung) (2)
Nach Ablauf dieser Frist (zwei Monate) führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. Einschaltung einer Schlichtungsstelle ist möglich. Die auszuschließenden Ausgaben werden von den Vorschüssen der Ausgaben des zweiten Monats abgezogen, der dem Monat der Entscheidung folgt. Auf Antrag des Mitgliedstaats kann die Kommission nach Anhörung des Fonds-Ausschusses auch andere Daten festlegen.

33 Rechtliche Begründung der Förderung des Ländlichen Raumes (ELER)
VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (sog. ELER-Verordnung) VO (EG) Nr. 65/2011 mit Durchführungsbestimmungen und Kontrollbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 VO (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 EU Bund GAK (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) mit Bundesgrundsätzen und Nationale Rahmenregelung zur Entwicklung ländlicher Räume nach der ELER-Verordnung Länder Pläne zur Entwicklung des Ländlichen Raumes der einzelnen Länder Landesrichtlinien für die einzelnen Maßnahmen

34 Beteiligung der EU an der Finanzierung der Maßnahmen im Ländlichen Raum ab 2007
Der maximale Beteiligungssatz des ELER wird auf die Schwerpunkte bezogen festgelegt. a) Für den Schwerpunkt 1 „Wettbewerbsfähigkeit“ und den Schwerpunkt 3 „Diversifizierung und Lebensqualität“ sowie für die technische Hilfe nach Artikel 66 Absatz 2 gelten jeweils folgende Obergrenzen: - 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel, - 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. b) Für den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und den Schwerpunkt 4 „Leader“ gelten jeweils folgende Obergrenzen: - 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem Konvergenzziel, 55 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. In NRW reduzierte Beteiligung: zu a) 25% zu b) 45 % (bis 2006: Agrarumwelt 50%, Investitionsförderung 25 %)

35 Auszahlungen EH-HHJ 2009 in NRW
Betriebsprämie Agrarinvestitionsprogramm Ausgleichszulage ben.Geb. MSL – Extensivierung GL/AL Vertragsnaturschutz Besondere Beihilfe MSL Weide-Milchkuhh. Erosionsschutzprogramm MSL Umstellung auf Ökol.Lb Operationeller Fond O+G Sonstige Maßnahmen Gesamtsumme

36 Finanzierungsanteile ländlicher Raum

37 Finanzierungsanteile (Auszug)
(Förderbetrag = 100 %) Maßnahme EU Bund (60%) Land (40%) Betriebsprämie 100 Eiweißpflanzenbeihilfe Energiepflanzenbeihilfe Operationeller Fond O+G LEADER Auszahl. 50 20-jährige Stilllegung 45 33 22 Ausgleichszulage benacht. Gebiete MSL - Extensivierung MSL-Ökolog. Landbau Ausgleichszahlung Umweltbed. Einschr. 55 Erosionsschutzprogramm Erhaltung Haustierrassen Vertragsnaturschutz AFP 25 30 Diversifizierung Dorferneuerung Betriebsführungsdienste 75 Weiterbildung


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