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Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Kreis Nordfriesland Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Beispiele aus Nordfriesland.

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Präsentation zum Thema: "Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Kreis Nordfriesland Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Beispiele aus Nordfriesland."—  Präsentation transkript:

1 Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Kreis Nordfriesland
Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Beispiele aus Nordfriesland

2 Erwartungen und Fragestellungen Formen der Förderung
Thema des Vortrages Ablauf Erwartungen und Fragestellungen Formen der Förderung Rechtliche Grundlagen Finanzielle Aspekte Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U3 Bedarfsplanung § 8a SGB VIII Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

3 Förderung in Kindertageseinrichtungen
Thema des Vortrages Formen der Förderung Förderung in Kindertageseinrichtungen Kinder unter 3 Jahren: Krippen bzw. altersgemischte Gruppen Kinder über 3 Jahren: Regelgruppen bzw. altersgemischte Gruppen Schulkinder: Horte bzw. altersgemischte Gruppen (entspricht nicht der betreuten Grundschule bzw. Offenen Ganztagsschule) Förderung in Kindertagespflege Kinder zwischen 0 und 14 Jahren selbständig tätige Tagespflegeperson oder institutionalisierte Kindertagespflege (Festanstellungsmodelle) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

4 Rechtliche Grundlagen
Thema des Vortrages Rechtliche Grundlagen Bundesebene 8. Sozialgesetzbuch - SGB VIII UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Landesebene KiTaG – Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein KiTaVO – Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung Bildungsleitlinie des Landes Schleswig-Holstein Kreisebene – Beispiele aus Nordfriesland Richtlinie KiTa NF Satzung und Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Nordfriesland Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

5 Ziele der Kinder- und Jugendhilfe (im SGB VIII verankert):
Thema des Vortrages SGB VIII - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Ziele der Kinder- und Jugendhilfe (im SGB VIII verankert): Förderung der Entwicklung junger Menschen Unterstützung und Ergänzung der elterlichen Erziehungsverantwortung Schutz des Kindeswohls Kindertagesbetreuung = Sonderstellung im SGB VIII Kein individueller Bedarf erforderlich Infrastrukturangebot für eine bestimmte Altersklasse Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

6 1996: Rechtsanspruch für Kinder Ü 3
Thema des Vortrages Änderung des SGB VII in Bezug auf Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 1996: Rechtsanspruch für Kinder Ü 3 2005: Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) : Kinderförderungsgesetz (KiFöG) Fokus : frühkindliche Förderung (Erziehung und Bildung U3) Bedarfs- und qualitätsorientierter Ausbau Hintergrund: steigender gesellschaftlicher Bedarf Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Bessere Entwicklungschancen für Familie und die Gesellschaft insgesamt Geschlechtergerechtigkeit Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

7 § 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung
Thema des Vortrages § 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung Tageseinrichtungen und Kindertagespflege: Teil eines qualifizierten, vielfältigen und integrierten Systems der Kindertagesbetreuung Gleichrangige Aufführung beider Angebote Bundespolitisch gewollt: Entwicklung der Kindertagespflege zu einem anerkannten Berufsbild wesentlicher Bestandteil des Ausbaus der U3-Betreuung („35%-Quote“) U3: 70% in Kitas und 30% in Kindertagespflege Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

8 § 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung
Thema des Vortrages § 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung Ziele Förderung der kindlichen Entwicklung zu einer eigenverant-wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes bezieht sich auf soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

9 § 22 a SGB VIII – Förderung in Tageseinrichtungen
Thema des Vortrages § 22 a SGB VIII – Förderung in Tageseinrichtungen Pädagogische Konzeption zur Erfüllung des Förderungsauftrags Zusammenarbeit u.a. mit Eltern und anderen Fachkräften  Sicherstellung einer Kontinuität im Erziehungsprozess Pädagogische und organisatorische Ausrichtung an kindlichen Bedürfnissen (möglichst) gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

10 § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege
Thema des Vortrages § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege Aufgaben der Kreise Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten TPP fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung Gewährung einer laufenden Geldleistung an die TPP Höhe der laufenden Geldleistung festgelegt durch Kreis NF Basis: leistungsgerechte Ausgestaltung Berücksichtigung u.a. zeitlicher Umfang, Anzahl der Kinder, Förderbedarf, Ausbildung der TPP Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

11 § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege
Thema des Vortrages § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege laufende Geldleistung Erstattung angemessener Kosten, die der TPP für den Sachaufwand entstehen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der TPP hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

12 § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege
Thema des Vortrages § 23 SGB VIII – Förderung in Kindertagespflege Eignung als Tagespflegeperson: Persönlichkeit Sachkompetenz Kooperationsbereitschaft Vorhalten kindergerechter Räumlichkeiten Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege => qualifizierte Lehrgänge nach dem DJI-Curriculum Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

13 Kinder unter 3 Jahren (Regelung bis 31.07.2013)
Thema des Vortrages § 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kinder über 3 Jahren Rechtsanspruch auf Förderung in KiTa (bis Schuleintritt) Kindertagespflege als ergänzendes Angebot zu dem Regelangebot der KiTa sowie der Horte/Ganztagsschulen Kinder unter 3 Jahren (Regelung bis ) Förderung in Kindertagespflege oder Krippe (gleichrangiges Angebot) Voraussetzung: Förderung für kindliche Entwicklung geboten bzw. Eltern sind… …erwerbstätig / arbeitsuchend …in einer beruflichen Bildungsmaßnahme/Schulausbildung …erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.S.d. SGB II Nicht einklagbare objektiv-rechtliche Verpflichtung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

14 Kinder im Alter von 1 und 2 Jahren
Thema des Vortrages § 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Regelung ab Kinder im Alter von 1 und 2 Jahren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege oder Krippe/altersgemischte Gruppe (gleichrangiges Angebot) Wegfall des bis dahin gültigen Kriterienkatalogs Kinder unter 1 Jahr Anspruch auf bedarfsgerechte Förderung Kriterien wie bisher für Kinder U 3 Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

15 § 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege
Thema des Vortrages § 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege erlaubnispflichtig: Betreuung fremder Kinder gegen Entgelt Voraussetzung: mehr als 15 h/Woche und länger als drei Monate Eignung: formale Kriterien „weiche“ Kriterien Persönlichkeit Sachkompetenz Kooperationsfähigkeit kindergerechte Räumlichkeiten Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

16 § 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege
Thema des Vortrages § 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung für 5 Jahre (danach Neuantrag) max. 5 fremde Kinder gleichzeitig Rechtsanspruch auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis Pflicht auf Mitteilung wesentlicher Veränderungen Anspruch auf Beratung für Eltern und Tagespflegepersonen Näheres regelt Landesrecht Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

17 §§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO
Thema des Vortrages §§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO Kindertagespflege = Familienähnlichkeit enge Bindung an die TPP Zusammenschlüsse von max. 2 TPP gestattet – Großtagespflegestellen untersagt Kindertagespflege ist keine „Krippe light“: deutliche Trennung der Räumlichkeiten feste Zuordnung zu einer TPP Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

18 §§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO
Thema des Vortrages §§27 – 30 KiTaG und §§ 12 und 13 KiTa-VO selbstständige Tätigkeit mit laufender Geldleistung über den Kreis institutionalisierte Kindertagespflege = sozialversicherungspflichtige Anstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei einem anerkannten oder freien Träger der Jugendhilfe bzw. einem Trägerverein für TPP festangestellte Tagespflegepersonen können über den Bedarfsplan gefördert werden (Landes- und Kreiszuschüsse) z.B. Modellprojekt: Kinderschutzbund Selbstständige TPP sind i.d.R. flexibler und tragen das Risiko Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

19 § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Thema des Vortrages § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Regelung der Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen Konzeption Einsatz von Fachkräften Schutz des Kindeswohl Näheres im Landesrecht Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

20 Auftrag, Ziele und Grundsätze
Thema des Vortrages KiTaG und KiTa-VO Auftrag, Ziele und Grundsätze Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag (umgekehrt zum Bundesgesetz!!!) Eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeiten Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz Elterliches Erziehungsrecht (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt! Ganzheitlicher Blick auf das Kind Unterstützung, Ergänzung und Erweiterung der familiären Erziehung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

21 Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel
Thema des Vortrages KiTaG und KiTa-VO Öffnungszeiten Mind. 4 Stunden an 5 Tagen/Woche Bedarfsgerechte Ausgestaltung Ganztags = mind. 6 Stunden/Tag (inkl. Mittagszeit) Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel Krippe: Max. 10 Kinder Gruppenleitung: 1 Fachkraft (Erzieher, Heilpädagogen oder Sozialpädagogen) weitere Kraft (Kinderpfleger oder SPA) während der Öffnung: immer 2 Personen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

22 Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (II) Kindergarten
Thema des Vortrages KiTaG und KiTa-VO Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (II) Kindergarten 20 Kinder (in Trägerverantwortung: max. 22 Kinder) Ausnahmegenehmigung durch den Kreis: bis zu 25 Kinder (zeitlich befristet) Kinder ab 2 ½ J. können im Einzelfall aufgenommen werden (max. 2 pro Gruppe und 4 pro Einrichtung) Gruppenleitung: 1 Fachkraft Weitere Kraft für die Hälfte der Zeit Altersgemischte Gruppen Kinder U3 „zählen“ doppelt Ab 3 Kinder U3 sind dauerhaft 2 Personen erforderlich „gleitende Skala“ beachten Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

23 Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (III) Hort:
Thema des Vortrages KiTaG und KiTa-VO Gruppengröße und Mindestpersonalschlüssel (III) Hort: max. 15 Kinder befristete Aufnahme von 20 Kindern möglich pädagogisches Konzept betreute Grundschulen oder OGTS sind keine Horte Kinder mit Behinderung: Aufnahme in Regeleinrichtungen angestrebt („Inklusion“) Rahmenbedingungen der Einrichtungen an die Bedürfnisse der Kinder anpassen angemessene Förderung mit entsprechendem Personal integrative Gruppe: (1 Fachkraft = Heilpädagogin) Zahl der I-Gruppen in NF rückläufig langer Weg zu einer inklusiven Gesellschaft beginnt am Anfang des Lebens Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

24 Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Thema des Vortrages Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Zusammensetzung Elternbeitrag (Richtwert: max. 1/3 der tatsächlichen Kosten) Landes- und Kreiszuschüsse (2012in NF: ca. 22 %) U3: zusätzlich Bundeszuschüsse Eigenleistungen des Trägers (i.d.R. 5-10%) Gemeinden leisten i.d.R. die Restkostenfinanzierung NF: Landes- und Kreiszuschüsse richten sich nach Personalkosten SL-FL: seit 2013 Pro-Platz-Budget für Landes- und Kreiszuschüsse Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

25 Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Thema des Vortrages Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Klage auf Konnexität für den Ausbau der U3-Plätze Klage des Kreises SL-FL und der Hansestadt HL für alle Kreis und kreisfreien Städte auf Konnexität gegen das Land Einigung ist Ende 2012 erfolgt Einigung wird Bestandteil des Erlasses über die Verteilung der FAG-Mittel 2013 Konkret soll es einen Ausgleich für die neugeschaffenen Plätze U3 seit geben Genaue Höhe? Verteilungsschlüssel? Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

26 Finanzierung von Kindertageseinrichtungen
Thema des Vortrages Finanzierung von Kindertageseinrichtungen Investitionskosten für die Schaffung von U3-Plätzen Mittel für die Investition im U3 von Bund und Land Bis zu 75% der tatsächlichen Investitionen für neugeschaffene Plätze förderungsfähig Neubau: max € /Platz Umbau: max ,- € Umwandlung: max ,- € inzwischen 2. Förderungswelle bis – Umverteilung der Landesmittel Im Rahmen des Fiskalpakts sind weitere Mittel des Bundes zu erwarten Verteilung vss. im „Windhund-Verfahren“ Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

27 Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Ausbau für U3 wird seit dem TAG angestrebt – nur schleppend vorangekommen Ergebnis des „Krippengipfel“ im April 2007: schrittweiser Ausbau bis zum Rechtsanspruch Folge: seit dem KiFöG ist der Rechtsanspruch U 3 gesetzlich verankert Inkrafttreten am Ein- und Zweijährige haben dann Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung Einklagbar: Förderungsangebot in Krippen oder Kindertagespflege Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

28 Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Versorgungsquote?! Wie viele Plätze werden tatsächlich benötigt? erste Planungen: bis 2010 Versorgungsniveau von 21% Untersuchungen des DJI: 2013 sind 35% erforderlich Nachbesserung in 2011: neue Zielmarke 39% Alle Zahlen beziehen sich auf den bundesweiten Durchschnittswert Versorgungsquoten dominieren die Diskussion in Politik und Medien Fakt ist: tatsächlicher Bedarf ist regional sehr unterschiedlich (auch innerhalb NF) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

29 Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Versorgungsquote?! Unabhängig wie die Ausbauquote ist: Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch! Für NF: Analyse der regionalen Situation (Geburtenzahlen, Ergebnisse des Masterplans) und individuelle Beratung der einzelnen Gemeinden und Städte Empfehlungen ausgesprochen, die überwiegend umgesetzt wurden und werden Für ca Kinder U 3 werden über Plätze vorhanden sein z.Zt. 681 Plätze in KiTas; ab Sommer vss. 836 Plätze Einschränkung: richtiger Ort? Richtiger Zeit? Richtiger Bedarf? Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

30 Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Frühkindliche Förderung – Rechtsanspruch U 3 Auswirkung des Rechtsanspruchs U3 ?! Große Unsicherheit Furcht vor Klagewelle Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Rechtsanspruch U 3 Landes- und Bundesministerium haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben Veröffentlichungen in 70 Thesen im Januar 2013 Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

31 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Umfang des Rechtsanspruchs „Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach individuellem Bedarf“ Was heißt bedarfsgerecht? Was ist der individuelle Bedarf? Kombination bedarfsunabhängiger Grundanspruch Erweiterung um kind- und elternbezogene Bedarfe Empfehlung: Kommunen sollten infrastrukturelles Regelangebot definieren Ergänzung durch individuellen familiären Bedarf Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

32 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Qualität in der frühkindlichen Förderung Gesetzlicher Auftrag: ganzheitliche Förderung Förderungstrias: Erziehung, Bildung und Betreuung also: keine „reine Betreuung“ ohne pädagogische Aspekte unabdingbar: Beziehungsqualität zwischen Kind und Betreuungsperson gesetzlicher Förderauftrag nur mit qualitativ hochwertiger Tagesbetreuung erreichbar Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

33 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Qualität in der frühkindlichen Förderung fachliche Mindeststandards sind daher zwingend zu beachten und ggf. neu zu definieren Fachkraft-Kind-Relation landesrechtlich geregelt Wissenschaftlich gesehen: Unterschied, ob 1 oder 2-jährige Kinder Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte Sicherstellung gezielter und systematischer Fort- und Weiterbildung Kindertagespflege: Grundqualifikation von 160 UE nach DJI-Curriculum Inanspruchnahme von Fachberatung Fortbildung Kontinuität und Verlässlichkeit in der Betreuung Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

34 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Mindestumfang in der frühkindlichen Förderung ausreichend Zeit für Beziehungsaufbau (Personen/Situation) Zeit für die Entwicklung eines Zugehörigkeitsgefühls Mindestanwesenheitszeit Empfehlung: kommunale Festlegung der Untergrenzen der Mindestbetreuungszeit Tageszeit in der frühkindlichen Förderung Empfehlung: Kernzeiten in KiTa Betreuung über Nacht: ausreichend Zeit vor und nach dem Zubettgehen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

35 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Individueller Bedarf Rechtsanspruch: persönlicher Bedarf Nicht jeder persönliche Betreuungswunsch ist ein individueller Bedarf objektivierbare Gründe für Zeiten außerhalb des Grundanspruchs Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

36 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Elternbezogene Bedarfskriterien Kriterienkatalog wie jetzt auch schon Teilnahme an Integrationskursen Pflege von Angehörigen Chronische oder langwierige Erkrankungen Besondere Belastung wegen Betreuung weiterer Kinder Bürgerschaftliches Engagement Rein persönliche Interessen erweitern nicht den Rechtsanspruch Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

37 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Kindbezogene Bedarfskriterien Besonders belastete Familien Förderung in der Familie entspricht nicht dem Wohl des Kindes Achtung: bei unsicherer oder desorganisierter Eltern-Kind-Bindung Betreuung max. 30 Stunden/Woche Förderung in KiTa oder bei TPP ersetzt nicht Hilfe zur Erziehung, kann diese nur ergänzen Bedarfsunabhängiger Grundanspruch Kinder integrieren sich in einer regelmäßigen halbtätigen Betreuung am besten Eltern können kürzere Zeiten beanspruchen, wenn Förderung gewährleistet ist Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

38 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Grenzen des Rechtsanspruchs aus Gründen des Kindeswohls Rechtsanspruch nicht für alle ausgedehnten und flexiblen Betreuungswünsche Interesse des Kindes an Stabilität und Kontinuität ist zu berücksichtigen Individuellen Bedürfnisse des Kindes sind zu beachten Empfehlung: zeitliche Obergrenze um Kinder nicht zu überfordern und ihr Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen 45 h/Wo., um Eltern-Kind-Bindung nicht zu gefährden Altersabhängig Höchstgrenze Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

39 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Flexibilisierung der Betreuungszeiten Je flexibler die Betreuungszeit, desto wichtiger die Qualität Kindeswohl setzt der Flexibilität Grenzen Gestaltung eines wiedererkennbaren Tagesablauf Qualifizierte und vertraute Betreuungsperson möglichst ohne Wechsel Eingewöhnung Konsequente Anwesenheit an vielen aufeinanderfolgenden Tagen Übernachtbetreuung: besonders familiäres Setting („2. Zuhause“) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

40 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht Freie Wahl bei Art der Tagesbetreuung und bestimmter Einrichtungen bzw. Personen Beschränkung durch tatsächlich zur Verfügung stehendes Angebot Wunsch- und Wahrrecht müssen bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden Elternbeitrag für KiTa und Kindertagespflege sollte ähnlich sein Problem: selbständige Kindertagespflege erhält keine Landes- und Bundeszuschüsse Folge: Kreise (und ggf. Gemeinden) müssen die Mehrkosten tragen Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

41 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 § 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht (II) Keine durchsetzbare Verpflichtung Plätze in beiden Betreuungsformen zu allen Zeiten vorzuhalten Wahlrecht ist nicht räumlich eingeschränkt Problem in S-H: Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG Wohnortgemeinde muss Kostenausgleich an Standortgemeinde zahlen Eltern müssen besondere Gründe anführen und benötigen Zustimmung Beschränkung durch Mehrkostenvorbehalt (max. 20% über kommunalem Angebot) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

42 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Zumutbarkeit Prinzip der Wohnortnähe: in vertretbarer Zeit erreichbar Qualität des Betreuungsangebots muss erfüllt sein (Beachtung bundes- und landesrechtlicher Vorgaben) Gruppengröße, Personalschlüssel und personelle Ausstattung im Rahmen Kindertagespflegepersonen müssen nach DJI qualifiziert sein Weltanschauliche Ausrichtung der Einrichtung ist wichtiger Aspekt Bei der Kindertagespflege sollte eine echte Wahlmöglichkeit bestehen (mind. 3 Vorschläge) Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

43 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Rechtsanspruch ist keine Pflicht! Eltern im Leistungsbezug nach SGB II und XII müssen in den ersten drei Lebensjahren nicht erwerbstätig werden Keine indirekte Arbeitspflicht Aber: nehmen Eltern den Rechtsanspruch wahr, ist ihnen auch eine Erwerbstätigkeit zumutbar Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

44 Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3
Thema des Vortrages Rechtsgutachten – Rechtsanspruch U 3 Rechtsgutachten U3 im Internet: vss. im Februar 2013 soll eine Langfassung des Rechtsgutachtens veröffentlicht werden Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland

45 Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung
Thema des Vortrages Pädagogische und rechtliche Aspekte der Kindertagesbetreuung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Martina Kipp • Kreis Nordfriesland • Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren • Vorname Name • Kreis Nordfriesland


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