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Transparenzanforderungen in der Lebensversicherung

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Präsentation zum Thema: "Transparenzanforderungen in der Lebensversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Transparenzanforderungen in der Lebensversicherung
Düsseldorf 26. Oktober 2012 Dr. Ulrike Mönnich, LL.M.

2 Einleitung Transparenz = Aufdeckung von Filz und Klüngel, Bekämpfung von Korruption 1993: Gründung von Transparency International (TI) 1997: OECD Konvention gegen Bestechung ausländischer Hoheitsträger Transparenz in der Politik = Information, Partizipation und Rechenschaft im Sinne einer offenen Kommunikation Transparenz = positiv besetzt 26. Oktober 2012

3 Einleitung Transparenz ein Erfolgsargument der Piraten-Partei
Transparenz nunmehr in den Wahlprogrammen aller etablierter Parteien Aber Achtung: «Transparenzoffensiven» (Auswahl 2012) 5. Oktober 2012: Steinbrück 30. September 2012: ERGO 7. August 2012: Niedersächsische Geflügelwirtschaft 4. Januar 2012: Christian Wulf Fazit: diese «Transparenzoffensiven» tatsächlich eher «Transparenzdefensiven» 26. Oktober 2012

4 Produkttransparenz Keine allgemeine Pflicht im dt. Zivilrecht, nachteilige Produkteigenschaften ungefragt zu offenbaren. Aber : Verbrau-cher-schutz Recht-sprechung Gesetz-geber „freiwillige“ Inhaltsstoffangaben auf Lebensmitteln Offenbarungspflicht von Vor-schäden, BGH NZV 2008, 139 Transparenzrechtsprechung, BGH NJW 1989, 222 VO EG 1008/2008: Billigflieger; VO (EU) Nr. 1169/2011: Lebensmittel - erzwingen zahlreiche Offenlegungs-/Informationspflichten „Transparenzdefensive“ bei Produktgestaltung? 26. Oktober 2012

5 Transparenz in der LV – Produkttransparenz
Besonderheiten der LV★ gegenüber anderen Produkten (Waren): Besteht – soweit für VN sichtbar – nur aus Information Kann man nicht richtig benutzen, nicht einmal aus- oder anprobieren Leistung und Gegen-leistung bestehen in Geld (Rendite) Produktinformation für VR und VN von zentraler Bedeutung Rechtsprechung und Gesetzgebung statuieren umfangreiche Informations- und Beratungspflichten, um VN Verständnis der LV zu ermöglichen 26. Oktober 2012 ★ Gemeint ist die LV mit Anlagecharakter

6 Transparenz in der LV Welche Info braucht der VN für ein Produktverständnis (Rendite)? (Fonds-) Performance der Vergangenheit? Rendite-prognose? Risiken? Finanzlage des Unternehmens? Kosten? Garantien? Nachteile bei Kündigung Bedeutung der Beratung durch VR oder VM? Provision??? Rendite/Risiken 26. Oktober 2012

7 Statuierung von Informationspflichten
Transparenz in der LV Statuierung von Informationspflichten BGH: Transparenzrechtsprechung (z.B. BGH VersR 2001, 841; BGH VersR 2005, 1565, 1572, BGH 11. Juli 2012, Beck RS2012, 16498; aber auch: BGH 25. Juli 2012, VersR 2012, 1149; BGH vom , IV ZR 202/10 ). Gesetzliche Informations- und Beratungspflichten Verwender von AVB sind gehalten, „Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann“ EU: - RL 2002/83/EG (RL 2009/138/EG) - RL 2002/65/EG; - RL 2002/92/EG; D: - §§ 6, 7, 61 VVG, - VVG-Info-V - (§ 7 AltZertG) 26. Oktober 2012

8 Transparenz in der LV – status quo
Gesetzliche Informationspflichten, § 7 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV (RL 2002/65/EG und RL 2002/83/EG, überschießende Umsetzung) Informationspflichten beinhalten u.a.: Risiken durch Finanzmarktschwankungen (§ 1 Abs. 1 Ziff 11) Ausweis der in die Prämie einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten in EUR (§ 2 Abs. 1 Nr. VVG-InfoV) sowie übrige einkalkulierte Kosten als Anteil der Jahresprämie Angaben zu Rückkaufswerten, Garantien § 2 Abs. 1 Ziff 4-6 Modellrechnung (§154 VVG i.V.m. § 2 Abs. 3 VVG-InfoV) Vereinbarkeit des Kostenausweises mit EU-Recht zweifelhaft (Art 36 Abs. 3 RL 2002/83/EG sowie Art 185 RL 2009/138/EG „notwendig“) Flankiert durch Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV) Flankiert durch „anlassbezogene“ Beratung (§ 6 Abs. 1, § 61 VVG – RL 2002/92/EG – überschießend) Umsetzung von RL 2009/138/EG wird keine Ausdehnung der Informationspflichten nach VVG-InfoV mit sich bringen 26. Oktber 2012

9 Transparenz in der LV Fazit: Informationen nach VVG-InfoV helfen, dem VN die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu vermitteln Dennoch begegnet das Produkt LV immer wieder dem Vorwurf der Intransparenz, z.B.: Intransparente Kapitalanlage, regelmäßig kein Ausweis der Kapitalanlagekosten Kostenausweis (Prämie einkalkulierter EUR-Betrag unzulänglich) In der Praxis werden i.d.R. nur die gezillmerten AK (4% der Prämiensumme ausgewiesen) als AK in EUR ausgewiesen Kein Ausweis der konkreten, sondern nur der kalkulatorischen Kosten Gesamtkostenbelastung (d.h. AK, Verwaltungskosten und Kapitalanlagekosten) für VN nur schwer nachzuvollziehen. Und wie steht es mit der Vergleichbarkeit zu Fondsprodukten? 26. Oktober 2012

10 Transparenz in der LV Vergleichbarkeit von LV
mit anderen Anlageprodukten? Kurzfristige Anlage, Spekulations-geschäft Altersvorsorge, langfristige Vermögensanlage Investmentfonds, Aktien, Sparbuch, Risiko-LV LV mit Anlagecharakter Risikoabsicherung, Todesfallschutz 26. Oktober 2012

11 Transparenzinitiativen
Transparenz in der LV GDV EU Bundesregierung (zert. AltV) Transparenzinitiativen Ziele Verbesserung des Verbraucherschutzes Verbesserung des Branchenimages 26. Oktober 2012

12 Transparenz in der LV – Transparenzoffensive des GDV
Erhöhung der Transparenz in der Lebensversicherung Anbieterübergreifender Produktvergleich Ziel: Beispiel für eine integrierte Preis-Leistungs-Darstellung (klassische Lebens-versicherung):★ auch: „reduction in yield“ Wertentwicklung vor Kosten → „Leistung“ (z. B. 4,8%) ./. Gesamtkostenquote → „Preis“ (z. B. 1,0%) = Wertentwicklung nach Kosten → „Preis-Leistungs-Verhältnis“ (z. B. 3,8%) Vorteile: Einfluss der Gesamtkosten auf (mögliche) Rendite ersichtlich Verständlich Vergleich zu Fonds möglich Nachteile: Kostenquote abhängig von Laufzeit und Renditeprognose Nur wenige VR machen mit ★ Quelle: Pressemitteilung des GDV vom 26. Oktober 2012

13 Transparenz in der LV – EU Projekte
Vergleichbarkeit von LV und anderen Anlageprodukten gewährleisten Vorschlag einer EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (PRIP-VO) Invest-mentfonds Sonst. Finanzin-strumente LV 26. Oktober 2012 Angleichung des VN/Anlegerschutzniveaus im Vertrieb Angleichung der Informations-, Wohlverhaltens- und Beratungspflichten MiFID II IMD II

14 Transparenz in der LV - Entwicklung EU
KOM (2012) 352 endg. vom 3. Juli 2012: Basisinformationsblatt für Anlageprodukte „PRIP-VO“ Anwendbar auf: (Art 1 VO-E) Anlageprodukte = „Anlage, bei (...) der der zurückzuzahlende Betrag von Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Anleger erworben werden, abhängig ist“. (Art 4 lit a VO-E) Nicht anwendbar auf: (Art 2 VO-E) (a) Versicherungsprodukte ohne Rückkaufswert und Versicherungsprodukte mit „fixem“ Rückkaufswert (b) Einlagen, deren Rendite von einem Zinssatz bestimmt wird (b) Staatsanleihen und ähnliches (c) Wertpapiere, die nicht in ein Derivat eingebettet sind (d) BetrAV Vorgabe: Basisinformationsblatt für alle Anlageprodukte Form, Inhalt und Struktur (sogar die Überschriften) der Basisinformation werden vorgegeben Kurz und verständlich, ohne Fachjargon Kostenausweis (direkte, indirekte, inkl. Gesamtindikatoren) (aber: Delegation an Kommission bzgl. Details) 26. Oktober 2012

15 Transparenz in der LV – EU-Projekte
IMD II KOM (2012) 360 endg. vom 3. Juli 2012 Anwendbar : Neu – auch für Mitarbeiter von VU! «Informations- und Wohlverhaltens- pflichten» Art 15-E Grundsatz: Handeln im Kundeninteresse Art 16-E (≈12 IMD) Info, ob Beratung erfolgt; ob VM den Kunden vertritt oder oder im Namen eines VU handelt Art 17-E(≈12 IMD) Info zur Vermeidung von Interessenkonflikten, u.a.: Info über Art der Vergütung, i.e. Provisionsausweis, ggf. Info über contingent commission Art 18-E Beratungspflicht Zusätzliche Anforde-rungen für LV Art E (≈Art 24-E MiFID II) Art 25-E «Know your customer» (≈ Art 25-E MiFID II) Art 24-E Provisionsverbot für unabhängige Vermittlung von Versicherungsanlageprodukte! (≈ Art 24-E MiFID II) 26. Oktober 2012

16 Transparenz in der LV – Projekte in D
Kabinettsentwurf vom 26. September 2012: Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (AltvVerbG) Einheitliches Produktinformationsblatt für alle “Riester” und “Rürup” – Produkte Detaillierte und umfassende Regelungen zum Gesamtkostenausweis inkl. Kapitalanlagekosten (Auswahl soweit relevant für LV) absolut in EUR/Jahr und % des gebildeten Kapitals und % des Beitrags sowie (freiwillig: % der Leistung in der Auszahlungsphase) (anlassbezogene) Kosten bei Kündigung oder Vertragswechsel 26. Oktober 2012

17 Mehr Information = mehr Transparenz?
Fazit: Transparenzanforderungen auf Produkt- und Vertriebsebene werden (weiter) steigen Produkt: RiY guter Ansatz, der gewisser Ergänzung bedarf Vertrieb: Provisionsausweis als Kompromiss? Einschreiten des Gesetzgebers (EU/D) i.S. einer Transparenzoffensive auch im Interesse der LV-Branche Verbandsempfehlungen: Wettbewerbsverzerrungen möglich Bleibt zu bedenken: Gelingt es mit Transparenzoffensive Vertrauen (zurück-) zu gewinnen? oder Zwingt ein zu viel an gesetzlichen Vorgaben die Branche in eine Transparenzdefensive? 26. Oktober 2012

18 Vielen Dank


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