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Haushaltsbegleitgesetz - Regelbedarfsermittlungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Haushaltsbegleitgesetz - Regelbedarfsermittlungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Haushaltsbegleitgesetz - Regelbedarfsermittlungsgesetz
Verwendung der Grafik mit freundlicher Genehmigung von Kopperschläger.net Änderungen im SGB II Haushaltsbegleitgesetz - Regelbedarfsermittlungsgesetz

2 Allgemeine Ziele Haushaltsbegleitgesetz
Die Bundesregierung hat am 6. und 7. Juni 2010 ein Konsolidierungspaket im Umfang von über 80 Mrd. Euro für die kommenden vier Jahre beschlossen. Es soll die Balance zwischen Eigenverantwortung und Solidarität, von Freiheit und Verantwortung wiederherstellen und größeren Spielraum für die Gestaltung der Zukunft schaffen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 soll im Finanzplanzeitraum bis 2014 ein Entlastungsvolumen zugunsten des Bundeshaushalts von insgesamt rund 20 Mrd. Euro ermöglichen.

3 Haushaltsbegleitgesetz
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zuschlag" gestrichen. b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)„ c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und des befristeten Zuschlages" gestrichen. 2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben. (volle Anrechnung Elterngeld) [Ausnahme: vorherige Erwerbstätigkeit] 3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zuschlag„ gestrichen. 4. § 24 wird aufgehoben. (Armutsgewöhnungszuschlag weg) 5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben. (Beiträge zur Rentenversicherung weg) 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und des befristeten Zuschlages" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach § 24" gestrichen. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das Arbeitslosengeld II" die Wörter

4 Haushaltsbegleitgesetz
2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben. (volle Anrechnung Elterngeld) [Ausnahme: vorherige Erwerbstätigkeit] Beispiel: 7 Monate im Jahr vor der Geburt Minijob 250 €/Monat 250 X 7 = 1750 €; 1750 € : 12 = 145,83 € anrechnungsfrei 4. § 24 wird aufgehoben. (Armutsgewöhnungszuschlag weg) aus BT Drucksache 17/3030 folgende Begründung: Die Funktion des befristeten Zuschlags ist überholt. Die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wurde zwischenzeitlich für ältere Arbeitnehmer wieder verlängert. Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – insbesondere ihre Höhe – inzwischen allgemein bekannt, so dass sich potenziell Betroffene bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld gegebenenfalls auf die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einstellen können. Auch insoweit ist eine Abfederung des Übergangs nicht mehr erforderlich.

5 Haushaltsbegleitgesetz
oder anders ausgedrückt: Ein im Fenster seines brennenden Hauses stehender benötigt das Sprungtuch der herbeigeeilten Feuerwehr nicht, er kennt die Höhe aus der er springen muss und kann sich geeignete Sprungtechniken überlegen .

6 Haushaltsbegleitgesetz
§ 26 Absatz 1 wird aufgehoben. (Beiträge zur Rentenversicherung weg) aus BT Drucksache 17/3030 folgende Begründung: Leistungen zur Teilhabe werden dafür systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht. … …Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist systemgerecht. Die Leistungen eines Fürsorgesystems dienen dazu, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen. oder anders ausgedrückt: Menschen sind keine systemrelevanten Banken, sie brauchen keinen Schutz vor Verelendung. Aber: Für die nach bisherigem Recht versicherungspflichtigen Bezieher von Alg II wird die Zeit des Leistungsbezugs künftig als Anrechnungszeit berücksichtigt, zuvor erworbene Ansprüche bleiben erhalten (EM-Rente, Reha, Teilhabe)

7 Beträge für Heizkosten weggefallen
Wohngeldgesetz Haushaltsbegleitgesetz Wohngeldgesetz § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag für Heizkosten in Euro 1 Person 24,00 € 2 Personen 31,00 € 3 Personen 37,00 € 4 Personen 43,00 € 5 Personen 49,00 € alte Fassung: Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 6,00 € neue Fassung: Beträge für Heizkosten weggefallen

8 > > Regelbedarfsermittlungsgesetz Referenzhaushalte
EVS 2008 Einpersonenhaushalte und Paare mit 1 Kind ausschliesslich Leistungsberechtigter die im Erhebungszeitraum der Statistik Leistungen > HLU > Grusi > SGB II einschliesslich Leistungsberechtigter die im Erhebungszeitraum der Statistik Leistungen > als Aufstocker mit privilegiertem Erwerbseinkommen > Armutsgewöhnungszuschlag > Elterngeld > Eigenheimzulage Referenzhaushalte für Einpersonenhaushalte > die unteren 15 Prozent der Haushalte Referenzhaushalte für Familienhaushalte > die unteren 20 Prozent der Haushalte

9 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Regelbedarf beinhaltet: 2009 2011 Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke): 132,38 € * 128,46 € Abt. 3 (Bekleidung und Schuhe): 35,90 € 30,40 € Abt. 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung): 28,72 € 30,24 € Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -gegenstände): 25,13 € 27,41 € Abt. 6 (Gesundheitspflege): 14,36 € 15,55 € Abt. 7 (Verkehr): 22,78 € Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 32,31 € 31,96 € Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 39,49 € 39,96 € Abt. 10 (Bildung): 0,00 € 1,39 € Abt. 11 (Beherbergungs-und Gaststättendienstleistungen): 7,18 € 7,16 € Abt. 12 (andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene): 26,50 € 359,00 € 364,00 €

10 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Regelbedarfsstufen Erwachsene Regelbedarfsstufen Kinder Stufe 4 14 bis17 Jahre = 287 € Stufe 5 6 bis13 Jahre = 251 € Stufe 6 0 bis 5 Jahre = 215 € Stufe 1 Alleinstehende/Alleinerziehende = 364 € Stufe 2 Partner 90% = 328 € Stufe 3 u25 80% = 291 € ohne Zustimmung des SGB II–Trägers Ausgezogene ü25 im SGB XII (wenn Mitglied in Haushaltsgemeinschaft) Für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung SchülerInnen und Kinder in Kindertageseinrichtung als Mehraufwendung bei häuslicher Ersparnis pro Tag 1 € Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ohne eigene Haushaltsführung (z.B. im Haushalt der Eltern) Ein Heimplatz kostet monatlich ungefähr 3000 € bis 5000 €

11 Was bedeutet das ? EGRBEG Artikel 14 Inkrafttreten
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14 Inkrafttreten (1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 mit Ausnahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Nummer 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8 und Artikel 13 treten am 1. April 2011 in Kraft. Was bedeutet das ? dass die Rückwirkung eines Antrags auf den 1. des Monats auch bei Antragstellung vor dem angewendet wird wenn dadurch Einkommen angerechnet werden kann. (rückwirkende Rückwirkung)

12 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Einsparungen / Mehrkosten Der Regelbedarf für Erwachsene wird um 5 € auf 364 € angehoben. Für Kinder bleibt der Regelbedarf unverändert Kosten: 290 Mio. € (270 Mio. € Bund, 20 Mio. € Kommunen) Volle Anrechnung des Elterngeldes bei Leistungen nach SGB II. Kostenersparnis: Mio. € jährlich Zuschlag nach § 24 SGB II (Armutsgewöhnungszuschlag) entfällt. Kostenersparnis: 210 Mio. € jährlich Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB 11 (Beiträge zur Rentenversicherung) entfällt Kostenersparnis Bund: ca. 2,2 Mio. € jährlich

13 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Leistungsanspruch Zahlungslücken abgemildert: Bei Übergang in Altersrente wird bis Ende lfd. Monats weitergezahlt da Rentenzahlung immer erst am Monatsende erfolgt: SGB XII § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage beim Sozialamt beantragen Bei Ausbildungsbeginn wird im ersten Monat der Ausbildung Darlehen gewährt (§ 24 (4)) (weitere Darlehen über Härtefallregelung) (§ 27 (4) S 1) Leistungsanspruch Azubis Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Mehrbedarfe: Schwangerschaft ab 12. SSW (17 % RL) Alleinerziehende Schuldenübernahme zur Wohnraumsicherung wenn nicht durch Einkommen/Vermögen gedeckt krankheitsbedingter Mehrbedarf bei Ernährung unabweisbarer laufender besonderer Bedarf

14 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Anträge Hauptantrag umfasst: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Kosten für Unterkunft und Heizung Auch Betriebskostennachzahlungen Mehrbedarfe Schwangerschaft ab 12. SSW (17 % RL) Alleinerziehende Erwerbsfähige Behinderte wenn Eingliederungs- / Teilhabeleistungen erbracht werden krankheitsbedingter Mehrbedarf bei Ernährung unabweisbarer laufender besonderer Bedarf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung

15 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Anträge Nicht vom Hauptantrag umfasst: (gesondert zu beantragen) Darlehen für unabweisliche Bedarfe Erstausstattung Wohnung Erstausstattung Bekleidung Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten BuT (ausser persönlicher Schulbedarf auch für Kinder in der Vorklasse ) Antragsrückwirkung auf den ersten des Monats (in dem der Antrag gestellt wird, auch Fortzahlungsantrag) wenn Leistungsanspruch bestand.

16 Anträge Leistungsanspruch Wenn die Bearbeitung eines Antrags mehr Zeit in Anspruch nimmt und Mittellosigkeit besteht, kann ein Vorschuss verlangt werden. § 42 SGB I Vorschüsse Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. ……………… Ein Gutschein oder der Verweis auf die örtliche Tafel sind nicht zulässig. Nach dem Gesetz gehen Geld- vor Sachleistungen. § 4 SGB II Leistungsarten (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von 1. Dienstleistungen, 2. Geldleistungen und 3. Sachleistungen.

17 Ein Gutschein oder der Verweis auf die örtliche Tafel
Anträge Leistungsanspruch Wunsch- und Wahlrecht SGB I § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Ein Gutschein oder der Verweis auf die örtliche Tafel sind nicht zulässig.

18 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung § 43 Satz 2 wird aufgehoben. (Aufrechnung aller Ansprüche, auch Kautionen) Jeder Erstattungs- und Ersatzanspruch kann im Leistungsbezug aus dem Regelbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgerechnet werden. Vorschüsse, die höher als die rechtmäßige Leistung sind. vorläufige Leistungen, die höher als die endgültig festgesetzten Leistungen sind. vorläufige Entscheidungen, die zu höheren als den zustehenden Leistungen geführt haben. Erstattung aufgrund aufgehobener oder zurückgenommener Verwaltungsakte Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

19 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung Kann-Regelung, aber Kein Schutz vor Aufrechnung 10 % bzw. 30 % der RL, egal wodurch Überzahlung verursacht wurde bzw. der Anspruch entstand. Aufrechnung durch Verwaltungsakt Laufzeit 3 Jahre Verlängerung um den Zeitraum der Nichtvollziehbarkeit Es entstehen Aufrechnungsketten die auf Dauer unter das SKEM drücken

20 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung 10 % der RL Vorschuss auf zu erwartende Leistung (wenn die Antragsbearbeitung länger dauert) Vorläufige Leistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers (bei unklarer Zuständigkeit) Bei Unklarheiten bezügl. SGB III Ansprüchen Einkommen in wechselnder Höhe zu erwartende Ansprüche gegenüber Dritten nachträglicher Einkommenszufluss

21 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung 30 % der RL aller BG-Mitglieder Forderungsanspruch aufgrund Täuschung falscher Angaben grob fahrlässig unrichtiger Angaben unvollständiger Angaben Kenntniss oder „kennenmüssen“ der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs von Beginn an Ersatzanspruch aufgrund sozialwidrigem Verhalten rechtswidrig erbrachter Leistung sowie alle anderen Rückforderungen die nicht unter die 10 % Regelung fallen

22 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung Bei Aufrechnung ergeht Bescheid an jede von der Aufrechnung betroffene Person der BG Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Bestandskraft des Bescheids. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend. Wegfall früherer Forderungen wenn spätere Aufrechnungen bereits bestehende Forderungen mit 30 % der RL übersteigen Ermessen Erstattungs- und Ersatzansprüche können aufgerechnet werden, vorherige Anhörung

23 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheid „Der Widerspruch gegen den Bescheid über die Aufrechnung hat aufschiebende Wirkung, die Regelung des § 39 über die sofortige Vollziehbarkeit erfasst nicht die Aufrechnung. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Widerspruch kann daher keine Kürzung der Leistungen vorgenommen werden. Es ist möglich, dass der Leistungsträger die sofortige Vollziehung anordnet, wodurch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Da die aufschiebende Wirkung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist, müssen vom Leistungsträger jedoch besondere Gründe dargelegt werden, die es rechtfertigen, ausnahmsweise die sofortige Vollziehung anzuordnen.“ (Conradis in LPK-SGB II, § 43 Rz. 24) Antrag auf Erlass oder Stundung wenn dauerhafte Aufrechnung zur Unterschreitung des SKEM führt bei besonderen Bedarfslagen

24 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Aufrechnung Aufrechnungsgrenze 10 % bei Darlehen, auch mehreren 30 % bei gleichzeitigen Darlehen und Aufrechnungen Keine Gutscheine möglich Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. (SGB II § 31a (3) S1) Abwicklung Oftmals noch über Regionaldirektionen der BA die i.d.R. keine Aufrechnungsbescheide erlassen Möglichkeit Günstigere Rückzahlungsmodalitäten verhandelbar als die gesetzlich vorgesehenen 10 % bzw. 30 %

25 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Einkommen Bagatellgrenze Beträge bis 10 € im Monat anrechnungsfrei bisher blieben jährlich 50 € anrechnungsfrei Gesamtjahressumme erhöht, jedoch Verschlechterung weil monatliche Einnahmen die den Betrag von 10 € übersteigen voll angerechnet werden. Freibetrag Erwerbseinkommen Grundfreibetrag 100 € bei Erwerbseinkommen von 100 € bis € weiterer Absetzbetrag 20 % bei Erwerbseinkommen von € bis € weiterer Absetzbetrag 10 % bei Erwerbseinkommen von bis € weiterer Absetzbetrag 10 % (wenn mind. ein Kind im Haushalt)

26 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Einkommen Einkommensverteilung Einmalige Einkommen werden höchstens für 6 Monate angerechnet. Deckt das einmalige Einkommen im Zuflussmonat den vollständigen Bedarf = Anrechnung im Zuflussmonat (Folgemonat wenn Leistung schon erbracht) Deckt einmaliges Einkommen im Zuflussmonat den Bedarf nicht vollständig = wird es auf 6 Monate verteilt angerechnet Einkommensbereinigung Einkommen wird vorweg bereinigt, nicht monatlich Versicherungspauschale wird nur einmal berücksichtigt, nicht für jeden Monat Deckt einmaliges Einkommen für 6 Monate den vollständigen Bedarf wird der restliche Betrag zu Vermögen. Einkommen Tagesmütter Volle Anrechung als Selbständigen-Erwerbseinkommen

27 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Einkommen Geld im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird wie Erwerbseinkommen berechnet. Dabei bleibt ein Freibetrag von 175 € pro Monat anrechnungsfrei (nicht nur die 100 € Grundfreibetrag), aber alles was darüber hinausgeht wird angerechnet. Nur wenn nachgewiesene Ausgaben für das Ehrenamt höher sind als 175 € werden diese Kosten vom Einkommen abgesetzt. SGB II § 11b Absatz 2 Satz 3.

28 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Bildung und Teilhabe Die barmherzige Ursula (Bundesministerin für Arbeit und Soziales) schüttet das Füllhorn über Kinder, auf das diese nicht ohne Bildung bleiben mögen und gewährt Leistungen zu Bildung und Teilhabe Natürlich nur zur Direktabrechnung mit Anbietern, oder mittels Chipkarte damit das Geld nicht versoffen oder in Flachbildschirme angelegt wird.

29 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Bildung und Teilhabe schon vergessen ?: von der Leyen in einem BILD-Interview vom : „Wir werden bei der Reform der Jobcenter darauf hinwirken, dass die Sanktionen, die wir haben, auch in allen Kommunen genutzt werden.“ noch in Erinnerung?: Im Dezember vergangenen Jahres servierte sie der Arbeitsgruppe im Vermittlungsausschuss selbstgebackene Plätzchen……

30 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Leistungsanspruch Ortsabwesenheit (Neuregelung Erreichbarkeit) (§ 7 Abs. 4a SGB II) alt: (4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Verordnungsermächtigung: (§ 13 Abs. 3 SGB II): BMAS kann eine Verordnung zur Erreichbarkeit erlassen § 7 Abs. 4a SGB II alte Fassung gilt weiter bis zum Erlass der Verordnung

31 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Leistungsanspruch neu: (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

32 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Kosten Umgangsrecht Regelbedarfsermittlungsgesetz örtliche Zuständigkeit: Für Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts ist der Träger zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§36 Abs. 1 S. 3 SGB II). Für Leistungen im Rahmen des Umgangsrechts erhält die umgangsberechtigte Person ein eigenes Antragsrecht (§38 Abs. 2 SG II). Welche Leistungen kommen in Betracht? Fahrtkosten des Elternteils oder der Kinder (§21 Abs. 6) vorübergehende Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft für die Zeiten des Umgangs mit den Kindern (§7 Abs4 Nr 4 SGB II) Zeiten des Umgangs mit den Kindern (§7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II) problematisch, wenn BG mit dem anderen Elternteil besteht Besonderer KdU-Bedarf (Wohnungsgröße) für umgangsberechtigte Personen wird anerkannt (§22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II)

33 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Warmwasserbereitung Eine saubere Entscheidung ! Seit gehören die Energiekosten zur Warmwasserbereitung zu den Kosten der Unterkunft und werden mit den Heizkosten übernommen………. Bei dezentraler Wasserversorgung (z.B. Boiler in der Wohnung) Wird ein Mehrbedarfszuschlag gezahlt …. (sinnigerweise erscheint der aufgrund unflexibler Jobcenter-software in den Bescheiden noch als „Ernährungsmehrbedarf) …..der aus 30 % des Anteils für Haushaltsenergie der jeweiligen Regelsatzstufe errechnet wird. Stufe 1 2,30% 8,00 € Stufe 2 (Partner) Stufe 3 (u25; ohne Zustimmung ausgezogene; ü25 im SGB XII) 7,00 € Stufe 4 (14 bis 18 Jahre) 1,40% 4,00 € Stufe 5 (6 bis13 Jahre) 1,20% 3,00 € Stufe 6 0 bis 5 Jahre 0,80% 2,00 € Eine saubere Entscheidung ? Wohl eher Argumentsvorlage für pubertierende „Dreckspatzen“ … ich brauch mich nicht so oft waschen, mein Warmwassergeld ist nur halb so hoch wie Deines.

34 Regelbedarfsermittlungsgesetz
KdU- Neuregelung SGB II-Träger kann von Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn ein Umzug im Hinblick auf den Überschreitungsbetrag unwirtschaftlich wäre (§22 Abs. 1 S. 5 SGB II). Wirtschaftlichkeitsprüfung geringfügige Überschreitung der Angemessenheit, absehbare Beendigung des Leistungsbezuges Besonderheit des Einzelfalles (Härtefälle) Die Zusicherung zum Umzug (Übernahme der angemessenen KdU) kann auch erteilt werden, wenn der Umzug nicht notwendig war Das bedeutet nicht, dass auch die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Umzugskosten übernommen werden.

35 Regelbedarfsermittlungsgesetz
KdU- Neuregelung Anspruch auf Direktüberweisung auf Antrag (§22 Abs. 7 S. 1 SGB II). Direktüberweisung vom Träger an den Vermieter soll nur bei nachweislichem "Unvermögen“, nicht aber routinemäßig erfolgen (§22 Abs. 7 S. 2 SGB II) Miet- und Energiekostenrückstände, krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen oder z.B. Schufaeintrag Informationspflicht des Trägers (schriftlich; §22 Abs. 7 S. 4 SGB II)

36 Regelbedarfsermittlungsgesetz
KdU- Neuregelung Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum werden anerkannt, wenn diese, zusammen mit den laufenden Kosten bezogen auf ein Jahr, angemessen sind (Orientierung an den KdU einer entsprechenden Mietwohnung). Bei höheren Aufwendungen kann für den Überschreitungsbetrag ein Darlehen bewilligt werden (§22 Abs. 2 SGB II) Beispiel: Monat / Jahr 4-köpfige Familie mit laufenden Kosten für Eigenheim: € / € vom Träger anerkannte Mietkosten einer 4-köpfigen Familie: € / € überschießender Betrag für Instandhaltungskosten pro Jahr € Die Reparatur einer Heizanlage kostet €: Der Träger übernimmt € Beihilfe für Instandhaltung und gewährt ein Darlehen in Höhe von € (Tilgung durch monatl. Aufrechnung). Der Träger sichert sich das Darlehen durch Eintrag ins Grundbuch (§22 Abs. 2 S. 2 SGB II).

37 Regelbedarfsermittlungsgesetz
KdU- Neuregelung Die Höhe der angemessenen KdU können künftig durch Satzung festgelegt werden (§22a Abs. 1 SGB II). Voraussetzung Landesgesetz (hess. Offensivgesetz) Die Verordnungsermächtigung umfasst die Möglichkeit einer Pauschalierung der KdU, wenn der Wohnungsmarkt dies zulässt. Einzelfallprüfung muss möglich bleiben. (§22a Abs. 2 SGB II) kommunale Satzung darf regeln örtliche Angemessenheit der Wohnfläche und einzelner Höchstgrenzen (§22b zu Abs. 1 Satz 1), Verbrauchswerte für Höchstgrenzen von Heiz- und Nebenkosten, sogar eine Bruttowarmmiete (§22b zu Abs. 1 Satz 2),

38 Prüfung der Satzung im Normenkontrollverfahren (§55a SGG; LSG)
Regelbedarfsermittlungsgesetz KdU- Neuregelung Sie muss höhere Wohnflächen vorsehen bei einer Behinderung mit erhöhtem Raumbedarf oder Ausübung des Umgangsrechts (§22b Abs. 3 SGB II). sachgerechte Datenerhebung und regelmäßige Überprüfung der festgelegten Werte (§22c SGB II) Prüfung der Satzung im Normenkontrollverfahren (§55a SGG; LSG)

39 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Sanktionen Pflichtverletzungen und Sanktionen sind jetzt in 4 Paragraphenaufgeteilt: 31 SGB II beschreibt die „schweren“ Pflichtverletzungen, §31a SGB II die Sanktionsfolgen §31b SGB II regelt deren Dauer. §32 SGB II regelt Meldeversäumnisse. Für eine Sanktion nach §31 SGB II muss mehr nicht zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen, es reicht, wenn der Erwerbsfähige „Kenntnis“ über die Rechtsfolgen hatte.

40 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Sanktionen Keine Sanktion mehr bei Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) abzuschließen jedoch Sanktion, wenn die in der EinV oder dem ersetzenden Eingliederungs-VA festgelegten Pflichten nicht erfüllt werden (§31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Eine Sanktion darf auch erfolgen wenn die Anbahnung einer Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit durch Fehlverhalten verhindert wurde (§31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

41 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Sanktionen Ein wichtiger Grund, der eine Pflichtverletzung ausschließt, muss nicht nur nachgewiesen sondern auch dargelegt werden (§31 Abs. 1 S. 2 SGB II).

42 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Sanktionen Wichtige Gründe i.S.d. § 31 Abs 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (BSG – B 4 AS 27/10 R). Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfange von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als solchen erkannt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat (BSG – 11 RAr 81/90) Bewertet umgekehrt ein Leistungsberechtigter tatsächliche Umstände irrtümlich als wichtigen Grund, trägt er das Risiko des Subsumtionsirrtums (BSG – 7 RAr 86/88) Der Prüfung eines „wichtigen Grundes“ vorgelagert ist die Prüfung, ob die Obliegenheiten rechtmäßig bestanden haben und zumutbar sind. Erfasst sind sowohl die ursprüngliche als auch die nachträgliche Unzumutbarkeit. (Berlit in LPK-SGB II § 31 Rn. 63/64)

43 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Sanktionen Sachleistungen können ab 30% Minderung auf Antrag erbracht werden (§31a Abs. 3 SGB II). Bei BG mit minderjährigen Kindern hat der Träger Sachleistungen zu erbringen keine Ermessensentscheidung mehr. Höhe der Sachleistungen: keine gesetzliche Regelung; pauschale Beschränkung auf 42% (Ernährung, Hygiene, Körperpflege) nicht zulässig Ermessensentscheidung nach der Besonderheit des Einzelfalles Ü25: bei Minderung über 60% Direktzahlung KdU an Vermieter Feststellung der Minderung (Sanktionsbescheid) wird auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Pflichtverletzung beschränkt (§31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Bei Meldeversäumnis ist die stufenweise Erhöhung der Sanktion im Fall wiederholter Pflichtverletzung nicht zulässig (§32 SGB II).

44 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Ersatzansprüche Die Ersatzansprüche für sozialwidrig herbeigeführten Leistungsbezug (§34 SGB II) und rechtswidrig erbrachte Leistungen (§34a SBG II) umfassen auch die Beiträge zu KV, RV und PV. Einführung einer Gesamtschuldnerschaft für Bedarfsgemeinschaften, in denen die rechtswidrige Erbringung von Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde (§34a Abs. 1 SGB II). Vom Ersatzanspruch ist abzusehen, wenn die Einziehung eine Härte darstellen würde (§34 Abs. 1 SGB II) keine Hilfebedürftigkeit nach SGB XII Erben haften aus dem Nachlass der Leistungsbezieher auch für Ersatzansprüche aufgrund der Beitragszahlung für KV, RV und PV (§35 Abs. 1 S. 2 SGB II)

45 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Darlehen Mietkaution(§22 Abs. 6 S. 3 SGB II) Tilgung im Leistungsbezug 10 % Wohnraumsicherung, Übernahme von Mietschulden und Energierückständen und vergleichbaren Notlagen (§22 Abs. 8 SGB II) Eigentümerdarlehen zur Instandhaltung und Reparatur(§22 Abs. 2 S. 2 SGB II) Unabweisbarer Bedarf für von der Regelleistung umfassten Bedarf (§24 Abs. 1 SGB II) Darlehen bei zu erwartendem Einkommen im Leistungsmonat(§24 Abs. 4 SGB II) Tilgung im Leistungsbezug 10 %, bei Ausscheiden nach Vereinbarung Darlehen zur Eingliederung von Selbstständigen(§16c Abs. 2 SGB II)

46 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Darlehen Darlehen, wenn der sofortige Verbrauch oder Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (§24 Abs. 5 SGB II) Tilgung nach Beendigung des Leistungsbezuges (§42a Abs. 3 S. 1 SGB II) Darlehen für Auszubildende bei besonderer Härte oder zu erwartendem Einkommen (§27 Abs. 4 SGB II) Fälligkeit nach Abschluss der Ausbildung (§42a Abs. 5 SGB II)

47 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Darlehen ….und Schonvermögen Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. vorrangiger Einsatz von Schonvermögen(§42a Abs. 1 SGB II). Altersabhängiger Grundfreibetrag von (mind €) 150 €pro Lebensjahr der Volljährigen in der BG (12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II) Grundfreibetrag für minderjährige Kinder in Höhe von € (§12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II) Ansparfreibetrag in Höhe von 750 €jedes Darlehensnehmers (§12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II)

48 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Darlehen kein Vermögenseinsatz Der Grundfreibetrag für vor 1948 geborene = 520 €pro Lebensjahr (§65 Abs. 5 SGB II) Darlehen zur Wohnraumsicherung lediglich der Grundfreibetrag von Volljährigen einsetzbar (§22 Abs. 8 S. 3 SGB II). (vorrangig vor Regelung §42a SGB II) kein Einsatz des Kinder- und Ansparvermögens

49 Regelbedarfsermittlungsgesetz
Darlehen Darlehensnehmer innerhalb der BG „Darlehen können an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere gemeinsam vergeben werden“ (§42a Abs. 1 S. 2 SGB II) Keine ausdrückliche Regelung, in welchen Fällen Darlehen an einzelne oder mehrere Darlehensnehmer vergeben wird. Bei Darlehensantrag wird vermutet, dass die beantragende Person für die BG bevollmächtigt ist, wenn keine Anhaltspunkte dagegen sprechen (§38 Abs. 1 SGB II). alle beantragenden BG-Mitglieder müssen vorrangig ihr Vermögen einsetzen das Darlehen mit 10% ihrer Regelleistung tilgen Die Beantragung von Darlehen durch einzelne Mitglieder der BG, kann Kinderschonvermögen schützen Aufrechnung begrenzen. Darlehensbescheide gegen die Miteinbeziehung weiterer BG-Mitglieder vorzugehen. Kontrolle der Tilgungsdauer und -summe ist möglich.


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