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Behinderung und Arbeit

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Präsentation zum Thema: "Behinderung und Arbeit"—  Präsentation transkript:

1 Behinderung und Arbeit
Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk.BHG) Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen FA 11 A, Fachbereich: Behindertengesetz 1

2 Stmk.BHG Behinderung und Arbeit
§ 8 Berufliche Eingliederung § 13 Lohnkostenzuschuss § 14a Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit FA 11 A, Fachbereich: Behindertengesetz

3 Voraussetzung der Hilfeleistungen
Staatsbürgerschaft eines dem EWR angehörenden Staates Aufenthalterlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG (Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz) Berechtigung zum dauerhaften Aufenthalt im Inland (Flüchtling anerkannt nach UN-Konvention) Hauptwohnsitz in einer Gemeinde d. Landes Steiermark FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

4 Allgemeine Antragstellung
Zuständige Bezirks-hauptmann-schaft (Hauptwohn-sitz) AMS BASB PVA Heimatgemeinde FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

5 Als Beeinträchtigung im Sinne des Stmk.BHG gelten insbesondere
alle physischen psychischen somatischen Erkrankungen intellektuellen die nicht vorwiegend altersbedingt sind oder im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen. FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

6 Gewährung der beruflichen Eingliederung (EG) gem. § 8 Stmk.BHG
Ausbildung Weiterbildung Um- u. Nachschulungen in Schulen, Betrieben und Lehrwerkstätten Erprobung auf einem Arbeitsplatz Erreichung eines Arbeitsplatzes FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

7 Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung“ § 8 Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

8 Maßnahmen in der berufl. EG LEVO
Berufl. EG Arbeitstraining (EGH-AT BHG) II.C Berufl. EG in Werkstätten: Vorbereitung-Ausbildung-Umschulung (EGH-WS BHG II.D Berufl. EG durch betriebliche Arbeit (EGH-Betr) II.E Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen Diagnostik (EGH-DI PSY) V.B Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen arbeitsrelevante Kompetenzförderung (EGH-KF PSY) V.C FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

9 Maßnahmen in der berufl. EG mit Sondervertrag (BBRZ u. Team Styria)
Perspektivenentwicklung 1 + Folgemaßnahmen am BBRZ Perspektivenentwicklung 2 + Folgemaßnahmen am BBRZ Integrative Ausbildung 18 Monate (Team Styria) Teilqualifizierungslehre (TQL) nach § 8 BABG (Team Styria) FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

10 Gewährung eines Lohnkostenzuschusses gem. § 13 Stmk.BHG
Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist die Sicherung des kollektivvertraglichen und betriebsüblichen Entgeltes Erhaltung des Arbeitsplatz Erlangen eines Arbeitsplatzes FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

11 Fachbereich: Behindertenhilfe
Voraussetzung Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „Lohnkostenzuschuss“ gem. § 13 Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertenhilfe

12 Berufl. Eingliederung durch betriebliche Arbeit § 14a Stmk.BHG
Betriebsbewilligung des Landes Gemeinnütziger Beschäftigungsbetrieb Dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes Sozialpädagogische Unterstützung durch geeignetes Personal Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeitsrelevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten Förderung nach LEVO II E Tagessatz + Lohnkostenzuschuss FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

13 Fachbereich: Behindertengesetz
Voraussetzung Anerkennung im Sinne des § 2 Stmk.BHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit“ § 14a Stmk.BHG FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

14 Verwaltungsvereinbarung zwischen AMS – Land Steiermark
Ziel dieser Vereinbarung ist eine nachhaltige verstärkte berufliche Integration von arbeitslosen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen (1.) Arbeitsmarkt. FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

15 Voraussetzung Anerkennung im Sinne des § 2 i.V.m. § 13 (Lohnkostenzuschuss) des Stmk.BHG Ausmaß der Beschäftigung: mindestens 50% Dauer der AMS-Förderung: 9 Monate Dauer der Landesförderung: 27 Monate Weiterförderung seitens des Landes Steiermark möglich

16 Einstellung des Lohnkostenzuschusses
Der Klient ist der geschützten Arbeit nicht mehr gewachsen Der Klient kann die volle Arbeitsleistung trotz seiner Behinderung leisten Der Klient hat Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung (Pension) FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

17 Aufgaben des Gutachterteams
Prüfen der Voraussetzungen Überprüfung des Arbeitsplatzes und Feststellung einer Minderleistung Festsetzung der Höhe und Dauer des Lohnkostenzuschusses Koordination zwischen den Kooperationspartnern (AMS, PVA, AUVA, BASB) Koordination zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden Beratung FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz

18 Fachbereich: Behindertengesetz
Das Gutachterteam Heinz Oberhofer BASB Büro: Babenbergerstraße 35, 8020 Graz Tel.: oder 0316/ Schlömicher Elisabeth Land Steiermark Bez.: MA Graz, GU, FB, FF, LB, RA, DL Büro: Außenstelle Wetzelsdorf Krottendorfer Str. 31A, 8052 Graz Tel.: 0316/573081 Waltraud Halsegger Bez.: MZ, BM, LE, LI, KF, JU, MU, HA, WZ, VO Büro: Außenstelle Kapfenberg Schinitzgasse 23 c, 8605 Kapfenberg Tel.: 03862/27580 FA 11 A Fachbereich: Behindertengesetz


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