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Strafbestimmungen des SVG Fahren ohne Ausweise

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Präsentation zum Thema: "Strafbestimmungen des SVG Fahren ohne Ausweise"—  Präsentation transkript:

1 Strafbestimmungen des SVG Fahren ohne Ausweise
Kantonspolizei Strafbestimmungen des SVG Fahren ohne Ausweise 9. Oktober 2007

2 Fahren ohne Führerausweis; Art. 95 SVG
Art. 95 Ziff.1 Abs 1: richtet sich an jenen Lenker, der nicht Inhaber eines Führerausweises ist; vgl. Art. 10 Abs. 2 SVG Wer einen Ausweis besitzt, aber ihn nicht mit sich führt, wird gemäss Art.99 Ziff.3 bestraft Nicht notwendig ist, dass der Motor gestartet wird, wenn die Schwerkraft einer abschüssigen Strasse ausgenützt wird. Aus sich abschleppen lassen bedingt einen Führerausweis; Art.72 Abs 2 VRV Straflos bleibt, wer ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, ein Fahrzeug auf der Strasse schiebt ( 111 IV 96 ) Ein Fahrzeug „führt“, wer vom Beifahrersitz aus steuert, während ein anderer vom Fahrersitz aus Gas und Bremse bedient ( ZR 48, No. 190 ) Betreff Betreff

3 Fahren ohne Führerausweis ( II )
Art. 95 Ziff.1 Abs 2: Nichtbeachtung von Beschränkungen und Auflagen; z. B. Tragen von Brillen, Automatisches Getriebe, etc. Art.95 Ziff.1 Abs 3: Überlassen des Fahrzeuges an jemanden, von dem der Täter weiss oder hätte wissen müssen, dass er nicht im Besitz des Ausweises ist; Gemeint ist ein zur Verfügung stellen; nicht notwendig ist, dass der Halter mitfährt. Dabei ist nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit strafbar Pflichtgemässe Aufmerksamkeit heisst: kontrollieren, ob derjenige, dem man das Fahrzeug überlässt, den Ausweis besitzt. Dies gilt besonders bei Vermietern; dasselbe gilt für den Arbeitgeber, der dem Mitarbeiter das Fahrzeug zur Verfügung stellt; oder der Garagist dem Kaufinteressierten Betreff Betreff

4 Fahren ohne Führerausweis ( III )
Allerdings darf die Forderung nicht überspitzt werden: Bei einem guten Freund muss ich den Ausweis nicht kontrollieren Bei Angestellten wird zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kontrolliert Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeuges ist die Ausweiskontrolle nicht erforderlich, auch ein Minderjähriger kann ein Auto erwerben Betreff Betreff

5 Fahren ohne Führerausweis ( IV )
Art. 95 Ziff. 1 Abs 4: Lernfahrt ohne Ausweis oder ohne Begleitung; Art. 95 Ziff. 1 Abs 5: Begleitung von Lernfahrten. Art. 15 Abs 1 SVG definiert, wer Lernfahrten begleiten darf. Führerausweisentzug bedeutet automatisch den Entzug des Rechts auf Lernfahrt-Begleitung Art. 95 Ziff. 1 Abs 6: Berufsmässiger Fahrunterricht ohne Berechtigung; vgl. Art. 47 VZV Art. 95 Ziff. 2: Führen eines Fahrzeugs trotz Entzug oder Verweigerung des Führer- oder Lernfahrausweises; ist ein qualifiziertes Delikt Art. 95 Ziff. 3 und 4: Führen trotz Verbot eines Fahrrades oder Fuhrwerkes Betreff Betreff

6 Fahren ohne Fahrzeugausweis; Art. 96 SVG
Art. 96 Ziff. 1 Abs 1: Sanktioniert die Vorschrift von Art. 10 Abs 1 SVG, wonach Fahrzeuge und Anhänger nur mit Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern in den Verkehr gebracht werden dürfen. ( vgl. Art. 11 – 13 SVG ) Der Fahrzeugausweis gilt als erteilt, sobald die amtliche Verfügung über dessen Erteilung erlassen ist, auch wenn das Dokument noch nicht ausgehändigt worden ist Umgekehrt gilt: Wenn das Dokument mit behördlicher Verfügung entzogen worden ist, oder abgelaufen ist, dann gilt das Dokument als nicht mehr vorhanden Stehen lassen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund ohne Schilder fällt aber unter Art. 20 i.V.m. Art. 96 VRV Nicht Mitführen des Fahrzeugausweises: Art. 99 Ziff. 3 SVG Betreff Betreff

7 Fahren ohne Fahrzeugausweis ( II )
Art. 96 Ziff. 1 Abs 2 :Durchführung von bewilligungspflichtigen Fahrten, Motorsportveranstaltungen; Versuchsfahrten; Ausnahmetransporte; der Organisator von nicht bewilligten Veranstaltungen fällt unter Art. 99 Ziff. 7 Art. 96 Ziff. 1 Abs 3. Missachtung von Beschränkungen und Auflagen: dies betrifft vor allem Auflagen zum Höchstgewicht; wer bei der Beladung des Fahrzeuges mitwirkt, kann ebenfalls ins Recht gefasst werden, vorausgesetzt, er weiss, oder hätte wissen müssen, dass das Höchstgewicht überschritten wird; vgl. 89 IV 157, 94 IV 131 Betreff Betreff

8 Art. 96 Ziff. 2: Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung
Art. 63 SVG verlangt die Haftpflichtversicherung; ist Voraussetzung für die Erteilung des Fahrzeugausweises Erlischt die Versicherung, muss der Ausweis entzogen werden Tatbestandsmerkmale: Es besteht keine Versicherungsdeckung: Fehlt es nur an einem gültigen Vertrag, so muss die Versicherung einspringen; es gilt Art. 68 Abs 2 SVG, d.h. KS und Fz-Ausweis müssen innert 60 Tagen eingezogen sein Nicht strafbar: Fz ohne KS verkehrt mit Garagennummer; 87 IV 128 Nicht strafbar: gleichzeitiges Benützen von Fz mit Wechselschildern; Art. 15 Abs 3 VVV ( Regressmöglichkeiten ) Nicht strafbar: Anbringen eines KS von einem alten auf ein neues Fz ohne Avisieren der Versicherung Betreff Betreff

9 Art. 96 Ziff. 2 SVG ( II ) Wer nach Ablauf der provisorischen Immatrikulation ( Art. 16 VVV ) oder nach Abgabe der Kontrollschilder ( z.B. zwecks Ruhen der Versicherung ) immer noch mit dem Fahrzeug zirkuliert, macht sich strafbar Für ausländische Fahrzeuge gilt Versicherungspflicht ( Art. 44 VVV ). Werden diese Vorschriften nicht beachtet, kann Strafbarkeit gemäss Art. 96 Ziff. 2 SVG gegeben sein Zum Begriff der Verwendung im öffentlichen Verkehr: Strafbarkeit ist gegeben, wenn das Fahrzeug ohne Ausweis im öffentlichen Verkehr zirkuliert. Dies gilt auch dann, wenn nur ein kurzes Stück Strasse betroffen ist, die keine grosse Verkehrsbedeutung hat. Auch eine Naturstrasse im ländlichen Gebiet kann darunter fallen Betreff Betreff

10 Art. 96 Ziff. 3 SVG: Strafbarkeit des Halters
Das Gesetz spricht vom „Halter, oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt“. Sie können unter die Gesetzesverstösse gemäss Art. 96 Ziff. 1 und 2 fallen Das heisst, auch der Garagenchef oder der Privatchauffeur können darunter fallen Handelt es sich beim Halter um den Arbeitgeber oder Vorgesetzten, so ist Art. 100 Ziff. 2 SVG anwendbar. Allerdings ist die Strafdrohung dieselbe Betreff Betreff

11 Art. 97 SVG: Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Art. 97 Ziff. 1 Abs 1: Missbräuchliches Verwenden; d.h. Anbringen von Schildern am Fahrzeug; oder Mitführen eines nicht für das Fahrzeug bestimmten Ausweises in der Absicht, ihn bei einer Kotrolle zu zeigen. Trifft nur auf echte Ausweise zu; falsche Ausweise fallen unter Art.252 Ziff.1 StGB Nicht Abgeben von Ausweisen: Art. 97 Ziff. 1 Abs 2; es braucht einen rechtskräftigen Entscheid Unberechtigtes Überlassen von Ausweisen und Kotrollschildern; Art. 97 Ziff.1 Abs 3; gilt als Ergänzung zu Ziff. 1 Erschleichen von Ausweisen oder Bewilligungen; Art. 97 Ziff. 1 Abs 4; ist eine lex specialis zu Art. 253 StGB; strafbar ist z. B. jener, der Fragebogen zum Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises unrichtig ausfüllt Betreff Betreff

12 Art. 97 SVG ( II ) Fälschung von Kontrollschildern: Art. 97 Ziff. 1 Abs 5; nicht notwendig, dass sie auch gebraucht werden; es genügt die Fälschung im Hinblick auf den Gebrauch Verwendung gefälschter Kontrollschilder: Art.97 Ziff.1 Abs 6; ist Anwendungsfall von Art. 246 Abs 2 StGB ( Fälschung amtlicher Zeichen ); Realkonkurrenz mit Abs 5; der Verwender hat die KS selber gefälscht; Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern: Art. 97 Ziff. 1 Abs 7; der Vorsatz des Täters ist auf eine Aneignung im Hinblick auf die unrechtmässige Verwendung gerichtet Ausnahme bei Fahrrädern: hier ist der Tatbestand nur gegeben, wenn die Aneignung gegen den Willen des Berechtigten erfolgt Betreff Betreff

13 Art. 97 Ziff. 2 SVG Diese Bestimmung schliesst die Anwendung der besonderen Bestimmungen des StGB aus. Es sind dies insbesondere die Art 251 bis 253 StGB. Allerdings muss folgendes beachtet werden: Der Missbrauch gefälschter Ausweise, mit dem Zweck, das Fortkommen zu erleichtern, fällt unter Art. 252 StGB. Ebenfalls strafbar nach Art. 252 StGB ist die Fälschung der Unterschrift der Eltern unter ein Gesuchsformular zum Erwerb des Lernfahrausweises Betreff Betreff


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