Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §"—  Präsentation transkript:

1 Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §

2 Folie 2 Einleitung  Spannungsfeld zwischen didaktisch Wünschenswertem und technisch Möglichem, aber rechtlich Unzulässigem  Urheberrecht  Prämisse: im Zweifel ist davon auszugehen, dass Fremdmaterial urheberrechtlich geschützt ist  Inhalte, die im Internet publiziert werden, sind nicht deshalb frei benutzbar  Möglichkeiten der Verwendung fremder Inhalte in der eigenen Online-Lehre ohne Urheberrechtsverletzung

3 Folie 3 Was ist geschützt? Werke  Werkbegriff: § 1 UrhG eigentümliche geistige Schöpfung  kein Werk iSd Urheberrechts: Idee, Gedanke, Stil, Manier, Technik  Werkarten  Werke der Literatur, § 2 UrhG  Werke der Tonkunst  Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG  Werke der Filmkunst, § 4 UrhG  Bearbeitungen, § 5 UrhG  Sammelwerke, § 6 UrhG  keine Registrierung

4 Folie 4 Freie bzw. frei gewordene Werke Freie Werke: § 7 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke gemäß § 2 Z. 1 und 3 UrhG nicht jedoch: § 7 Abs. 2 UrhG vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke Dauer des Urheberrechts: § 60 UrhG: 70 Jahre nach Tod d. Urhebers wird das Werk gemeinfrei

5 Folie 5 Was ist geschützt? Bestimmte sonstige Leistungen  Leistungen, die zwar nicht „eigentümlich“ sind, aber Zusammenhang mit Werkvermittlung  Leistungsschutzrechte, „verwandte Schutzrechte“, va  Aufführungen und Vorträge  Lichtbilder/Laufbilder  Tonträger  Rundfunksendungen  Bsp. bei Musik-CD sind geschützt :  Werke der Tonkunst und uU der Literatur  Aufführung  Schallträger

6 Folie 6 Vervielfältigungsrecht § 15 UrhG = das ausschließliche Recht des Urhebers, das Werk zu vervielfältigen  gleichviel in welchem Verfahren,  in welcher Menge und  ob vorübergehend oder dauerhaft  Digitalisierung  Abspeicherung auf Web-Server - upload  Abruf von Webserver – download  flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen  zulässig gemäß § 41a UrhG  Abspeichern durch Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger

7 Folie 7 Zurverfügungstellungsrecht § 18a UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk  der Öffentlichkeit  drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen,  dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist  Bereitstellen eines Werkes im Internet zum Abruf „uploading“  Setzen von Links beeinträchtigt Zurverfügung- stellungsrecht grundsätzlich nicht  Problem: Öffentlichkeitsbegriff osukzessive Öffentlichkeit obeschränkter Zugang

8 Folie 8 Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch Gemäß § 42 Abs. 6 UrhG dürfen Schulen und Universitäten  für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre  in dem dadurch gerechtfertigten Umfang  Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen und verbreiten  nicht jedoch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke  gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind

9 Folie 9 Grundregeln des Zitierens  Aufnahme in ein selbständiges Werk  Belegfunktion, Erläuterungsfunktion  Kennzeichnung als Zitat  Quellenangabe (Werk und Autor)  Wahrung der Integrität des Werkes  Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen nicht entstellt werden

10 Folie 10 Zitatrecht/Literatur § 46 UrhG  Kleinzitat (Z. 1)  einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks zB: Satz, Absatz, nicht aber eine längere Passage  Wissenschaftliches Großzitat (Z. 2)  einzelne Sprachwerke und bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art  erschienenes Werk  in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang längere Passage, uU ganzes Werk  nur in wissenschaftlichen Werken  Lernunterlagen als wissenschaftliche Werke?

11 Folie 11 Zitatrecht/bildende Kunst § 54 UrhG  Bildzitat  analog zum kleinen Literaturzitat  durch den Zitatzweck geboten  in dem durch den Zweck gebotenen Umfang uU sogar ganze Werke  keine Aushöhlung des wirtschaftlichen Werts des zitierten Werkes  Großes wissenschaftliches Bildzitat § 54 Abs. 1 Z. 3a UrhG  einzelne erschienene Werke  in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk

12 Folie 12 Zitatrecht/Tonkunst § 52 UrhG  Musikzitat (Kleinzitat): wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werk der Tonkunst angeführt werden (Z. 1);  kleines musikalisches Literaturzitat wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden (Z. 2 ) oder  großes musikalisches Literaturzitat wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden (Z. 3).

13 Folie 13 „Schulzitate“  § 45 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Sprachwerke und Werke der im § 2 Z. 3 UrhG bezeichneten Art  § 54 Abs. 1 Z. 3 UrhG: einzelne erschienene Werke der bildenden Künste  § 51 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Werke der Tonkunst in Form von Notationen  zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke  in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang  vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden  Vergütungsanspruch, der nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann

14 Folie 14 Anwendungsbereich des UrhG Schutz nach UrhG:  Werke österreichischer Staatsbürger  in Österreich erschienene Werke  Staatsverträge  Gegenseitigkeit § 34 Abs. 1 IPRG: Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Urheberrechten  nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird

15 Folie 15 Checkliste  Sollen eigene oder Fremdinhalte verwendet werden?  bei Verwendung von Fremdinhalten: Sind diese überhaupt urheberrechtlich geschützt? (Werk bzw. Leistung; frei oder frei geworden)  bei urheberrechtlichem Schutz: Entspricht die geplante Nutzung einem Verwertungsrecht? (Vervielfältigung; Zurverfügungstellung)  bei Verwertungsrecht: Kommt diesbezüglich eine freie Werknutzung in Betracht? (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch; Zitatrecht)  keine (ausreichende) freie Werknutzung: Wer kann die geplante Nutzung vertraglich erlauben?  vertragliche Lizenzierung


Herunterladen ppt "Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen