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Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform

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Präsentation zum Thema: "Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform"—  Präsentation transkript:

1 Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform
Schwerpunkte der Reform, Regelungen für Museen und Archive

2 Überblick Stand des Gesetzgebungsverfahrens Das geltende Recht
Warum ein „Zweiter Korb“? Was ist drin im „Zweiten Korb“? Und wie könnte es weitergehen?

3 Stand des Gesetzgebungsverfahrens:
5. Juli 2007: Bundestag Zweite und Dritte Lesung 21. September 2007: Bundesrat Zweiter Durchgang, Plenum Rechts- und Kulturausschuss empfehlen: Kein Vermittlungsausschuss

4 Privatkopie - § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Das geltende Recht Privatkopie - § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

5 Privatkopie - § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG
Das geltende Recht Privatkopie - § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

6 Archiv-Schranke (§53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1…. 2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Zusätzlich: S. 2 Nr. 3 Archiv verfolgt keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck

7 Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG)
Das geltende Recht Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95 a UrhG) Durchsetzung von Schrankenregelungen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§95b UrhG)

8 Das geltende Recht Pauschale Vergütung Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung (§ 54 UrhG) und Reprographie (§ 54a UrhG): Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung gegen den Hersteller von Geräten und Bild- oder Tonträgern. Importeur oder Händler haften als Gesamtschuldner.

9 Das geltende Recht Vergütungshöhe Regelung durch den Gesetzgeber in einer Anlage zum UrhG – soweit nicht etwas anderes vereinbart wird!

10 Warum ein „Zweiter Korb“?
„Erster Korb“ bringt nur „Pflichtprogramm“ zur Umsetzung der Info-RL Keine zwingende Vorgaben der Info-RL zur Privatkopie: Durchsetzung? Keine Harmonisierung der pauschalen Vergütung: Markteinführung neuer Geräte und Speichermedien führt zu Streit über Vergütungspflicht! Das ist weder im Interesse der Urheber noch der Industrie! Wird die pauschale Vergütung durch individuelle Lizenzierung/DRM obsolet?

11 Warum ein Zweiter Korb? Wissenschaft und Forschung fordern: Gesetzliche Regelung des elektronischen Kopienversands auf Bestellung Regelung der On the Spot Consulation Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Urheber

12 Was ist drin im Zweiten Korb?
1. Reform des pauschalen Vergütungssystems: flexible Anpassung an den Stand der Technik; schnelle Klarheit durch gestraftes Verfahren 2. Neue Schrankenregelungen für Wissenschaft und Forschung 3. Kleine Änderungen von § 53 UrhG; keine Durchsetzung der Privatkopie gegen TSM

13 Reform des pauschalen Vergütungssystems
Keine Regelung der Vergütungssätze durch den Gesetzgeber; Regelung durch die Beteiligten selbst; Gesetz bestimmt nur noch die Parameter Bei Streit: Anrufung einer Schiedsstelle; danach beschleunigtes gerichtliches Verfahren

14 § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

15 § 52b – elektronische Leseplätze
Was bringt die Regelung für Archive? Neue Schrankenregelung: Bislang Nutzung nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung! Vorgabe zur Zahl der Werke: grundsätzlich Beschränkung auf Anzahl der Bestandsexemplare

16 § 53a Kopienversand auf Bestellung
Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

17 § 53a UrhG – Kopienversand auf Bestellung
Was bringt die Regelung für Archive? Regelung erstmals durch Gesetz! auch für den sonstigen elektronischen Versand! Berücksichtigung der Interessen von Museen, Archiven sowie von Verlagen u Nutzern: Vorrang Online-Angebot der Verlage nur, soweit es offensichtlich ist und zu angemessenen Bedingungen (Beschlussempfehlung BT-Drs. 16/5939)

18 Änderungen des § 53 Abs. 2 S.2 Nr. 3UrhG:
Vervielfältigung zulässig, „wenn das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt“.

19 Wie könnte es weitergehen?
Entschließung des Deutschen Bundestages: Begrenzung Privatkopie auf Kopien vom Original, nicht durch Dritte? Verbot intelligenter Aufnahmesoftware? Zweitverwertungsrecht wiss. Urheber? Überprüfung § 20b – Kabelweitersendung: Technologieneutrale Ausgestaltung (internet–TV); Vergütung Handel mit gebrauchter Software regeln? Evaluierung § 52a UrhG Unbekannte Nutzungsarten: Widerrufsmöglichkeit der Rechteeinräumung auch bei Filmurhebern?

20 Entschließung des Bundesrates - Beschlussempfehlung
Weitere Fragen: Entschließung des Bundesrates - Beschlussempfehlung Kopierschranke § 53 Abs. 3 UrhG: Bereichsausnahme für Schulbücher Besonderheiten von Open Access- und Open Source-Verwertungsmodellen Rechnung tragen? § 52b UrhG auch für Bildungseinrichtungen ? elektronische Kopienversand durch Bibliotheken nicht mehr begrenzen? Orphan Works? sonstige Fragen?

21 Karl Valentin: Kunst ist schön, macht aber auch viel Arbeit
Karl Valentin: Kunst ist schön, macht aber auch viel Arbeit. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!


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