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Urheberrechte.

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Präsentation zum Thema: "Urheberrechte."—  Präsentation transkript:

1 Urheberrechte

2 § § § § E-Learning – Rechtliche Aspekte §
Lehrmaterialien, die in einer Veranstaltung verwendet werden sollen, bestehen häufig – vollständig oder zum Teil – aus Werken, die von Dritten erstellt wurden. Dies bedeutet, dass diese Materialien nicht ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen! Werden entsprechende Lehrmaterialien öffentlich zugänglich gemacht, so sind dabei aus rechtlicher Sicht einige Dinge zu beachten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um urheberrechtliche Fragen.

3 § § Inhalte Was ist ein Urheberrecht? 1.1 Wer ist der Urheber?
1.2 Was wird geschützt? 2 Zur Verwendung fremder Materialien 2.1 Geschützte Werke 2.2 Nichtgeschützte Werke 3 Hyperlinks Quellen und Links Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

4 1 Was ist Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt nach § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht entsteht zugunsten des Schöpfers des Werkes, ohne dass es hierfür einer weiteren Handlung, etwa einer Eintragung in ein Register oder einer Kennzeichnung, bedarf – es entsteht also gewissermaßen „automatisch“. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

5 1.1 Wer ist Urheber? Der Urheber eines Werkes ist – laut dem „Schöpferprinzip“ des UrhG – der Schöpfer dieses Werkes, also der Autor, Komponist, Programmierer etc. Nur natürliche Personen, also Menschen (im Gegensatz etwa zu Behörden oder Unternehmen) können Urheber sein. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, gelten die Bestimmungen über die „Miturheberschaft“. Deren praktische Bedeutung liegt darin, dass alle Miturheber einer Verwertung ihres Werkes zustimmen müssen. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

6 Vorsicht bei der Unterscheidung von „Miturheberschaft“ einerseits und den „verbundenen Werken“ andererseits. Mit Miturheberschaft haben wir es zu tun, wenn die Teile des gemeinschaftlich geschaffenen Werks nicht einzeln für sich verwertbar sind. Trifft das Gegenteil zu, hat man es meist mit einem verbundenen Werk zu tun, bei dem die einzelnen Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden haben. Hier kommt jedem einzelnen Verfasser ein Urheberrecht an seinem eigenen Beitrag zu. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

7 Das Urheberrecht ist nicht übertragbar!
Merke! Das Urheberrecht ist nicht übertragbar! Denn es ist an die Person des Urhebers gebunden. Dieser kann Urheberrecht auch nicht durch Verzicht auf-geben. Er kann jedoch Dritten Nutzungsrechte einräumen. Foto: © P. Kirchhoff/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

8 1.2 Was wird geschützt? Unter den Schutz des Urheberrechts fallen viele unterschied-liche Werkarten, wie: Texte Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art Computerprogramme Datenbanken Musik Zeichnungen Fotos Filme Bilder Werke der bildenden Kunst wissenschaftliche Werke Multimediawerke Diese Liste von Werkarten ist als Auswahl anzusehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

9 Was ist beim Verwenden von fremden Materialien zu beachten?
Wenn fremde oder in Teilen fremde Materialien online zur Verfügung gestellt werden sollen, muss zuvor geprüft werden, ob an ihnen ein Urheberrecht besteht. Als einschränkende Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes sieht das UrhG die Bedingung vor, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung mit einem gewissen Grad an Individualität handeln muss. Foto: © stefan/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

10 Was bedeutet Schöpfungshöhe?
Die so genannte Schöpfungshöhe muss eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten. Die Anforderungen an die schöpferische Leistung des Urhebers sind allerdings sehr gering. Als Faustregel gilt der Grundsatz der „kleinen Münze“, d. h. urheberrechtlich geschützt sind bereits Leistungen von nur geringer Schöpfungshöhe und Originalität, die sich kaum von der Masse des Alltäglichen abheben. Die Schutzschwelle ist also sehr niedrig. Ob die Voraussetzung der persönlichen geistigen Schöpfung gegeben ist oder nicht, ist im Einzelfall jedoch oft schwierig zu beurteilen und bedarf häufig einer genaueren juristischen Prüfung. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

11 Urheberrecht und wissenschaftliche Arbeiten
Zu beachten ist bei wissenschaftlichen Arbeiten, dass das Urheberrecht nicht den wissenschaftlichen Inhalt der Darstellungen schützt, also Ideen, Theorien, Lehrmeinungen oder Daten diese sind aus urheberrechtlicher Sicht frei verwendbar -, die konkrete Art und Weise der Darstellung, einzelne Formu lierungen, die Struktur, den Aufbau und die Gedankenführung. Bis 2012 gilt: Sonderreglung für Schulen und Universitäten für die interne Verwendung von Artikelkopien urherrechtlich geschützter Texte Damit gilt laut dpa: „Die umstrittene Intranet- Klausel sieht vor, dass Auszüge aus Büchern oder Zeitschriften zu Lehr- und Forschungszwecken einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass die für die Veröffentlichung üblichen Angaben entrichtet werden müssen.“ Quelle: dpa-Dossier Kulturpolitik Nr. 49/2008, 1. Dezember 2008 Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

12 Urheberrecht bei Teilen eines Werkes
Wer auf eine rechtliche Expertise verzichten und dennoch fremde Werke verwenden möchte, sollte im Zweifelsfall sicherheitshalber davon ausgehen, dass das entsprechende Werk urheberrechtlich geschützt ist. Der Urheberrechtsschutz kann auch für einzelne Teile eines Werks gelten, so dass eine unproblematische Verwendung kurzer Passagen oder Ausschnitte aus einem Werk nicht ohne Weiteres gegeben sein muss. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei vollständigen Werken (Bedingung der „individuellen geistigen Schöpfung“). Foto: © D. Meinert/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

13 Bestimmung zum Umfang eines Werkes
Der Umfang eines Werk(teil)s ist nur ein Kriterium von vielen, an denen sich die Rechtssprechung bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit orientiert. Verbreitete Faustregeln, nach denen etwa Teile von Musikstücken bis sieben Sekunden Länge oder bis zu dreißig Worte aus Texten stets frei verwendet werden dürfen, sind laut Rechtsanwalt Till Kreutzer unzutreffend. Foto: © R. B./PIXELIO Beachten ! Für Universitäten und Schulen gelten zunächst bis 2012 Sonderrechte siehe Folie 11. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

14 Leistungsschutzrecht
Das Leistungsschutzrecht ist ein dem Urheberschutz verwandtes Recht. Die leistungsschutzrechtlichen Vorschriften – die auch im UrhG geregelt sind – stimmen weitgehend mit den urheberrechtlichen überein. Durch das Leistungsschutzrecht können urheberrechtlich nicht geschützte Werke quasi den gleichen Schutz genießen wie urheberrechtlich geschützte Werke. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Ausgabe eines urheberrechtlich nicht geschützten Werkes oder Textes das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben des Werkes oder Textes unterscheidet (wissenschaftliche Editionen, § 70 UrhG). Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

15 Wer besitzt Leistungsschutzrechte?
Ein Leistungsschutzrecht genießt auch der Erstherausgeber Erlöschen des Urheberrechts (§ 71 bisher nicht erschienener Werke nach UrhG). Für Fotos – insofern sie nicht sowieso durch das Urheberrecht geschützt sind – besteht ebenfalls ein Leistungsschutzrecht, „Lichtbildrecht“ genannt. Unterschiede zum Urheberrecht liegen in einem geringeren Schutzbereich sowie einer kürzeren Schutzdauer (50 Jahre gegenüber 70 Jahren beim Urheberrecht, siehe Punkt 2.2). Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

16 Allerdings sind beim Lichtbildrecht die Anforderungen an den Schutz noch geringer als beim Urheberrecht: Fotos sind unabhängig von dem Merkmal besonderer Individualität durch das Lichtbildrecht geschützt. Damit besteht praktisch für alle Fotos ein Schutz, egal wie simpel sie sein mögen. Gleichen Schutz genießen auch die einzelnen Bilder eines Films oder einer Fernsehsendung. Dies bedeutet, dass selbst kurze Ausschnitte aus Filmen oder Sendung grundsätzlich nicht frei verwendet werden dürfen. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

17 a) Welche Werke fallen in der Regel unter das Urheberrecht?
Testfragen (Antworten erscheinen beim nächsten Klick, vergleichen sie bitte!) a) Welche Werke fallen in der Regel unter das Urheberrecht? Antwort: 1. Texte, 2. Musik, 3. Fotos, 4. Bilder, 5. Zeichnungen, 6. Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, 7. Computerprogramme, 8. Datenbanken, 9. Filme, 10. Werke der bildenden Kunst, 11. Wissenschaftliche Werke, 12. Multimediawerke (Anm.: Die Werkarten werden in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählt. Die Terminologie dort ist z. T. anders und auch umfassender, vgl. z. B. „Sprachwerke“ statt Texte, „Reden“ usw.!) Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

18 b) Ist folgende Aussage wahr oder falsch?
Um ein Urheberrecht geltend zu machen, muss der Schöpfer eines Werkes dieses zuvor im zentralen Urheberrechts-Register angemeldet haben. Antwort: Falsch. Das Urheberrecht entsteht zugunsten des Schöpfers, ohne dass es einer weiteren Handlung desselben bedarf. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

19 c) Kreuzen Sie die richtige(n) Antwort(en) an: Urheber können sein…
a) Unternehmen b) Behörden c) Natürliche Personen d) Hochschulen Antwort: c) Natürliche Personen Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

20 d) Welche Aussage(n) trifft/treffen zu?
a) Der Urheber kann durch eine Verzichtserklärung seinem Urheberrecht an einem Werk entsagen. b) Der Urheber kann einem Dritten sein Urheberrecht an einem Werk übertragen. c) Der Urheber kann einem Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. d) Das Urheberrecht ist an die Person des Urhebers gebunden. Antwort: c) Der Urheber kann einem Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. d) Das Urheberrecht ist an die Person des Urhebers gebunden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

21 e) Was besagt der Grundsatz der „kleinen Münze“
e) Was besagt der Grundsatz der „kleinen Münze“? Was bedeutet das im Umgang mit fremden Materialien? Antwort: Der Grundsatz der „kleinen Münze“ drückt aus, dass die Schutzschwelle des Urheberrechts sehr niedrig ist, dass also bereits Leistungen von nur geringer Schöpfungshöhe und Originalität, die sich kaum von der Masse des Alltäglichen abheben, urheberrechtlich geschützt sind. Für den Umgang mit fremden Materialien bedeutet dies, dass im Zweifelsfall vorsichtshalber angenommen werden sollte, dass an dem fraglichen Werk ein Urheberrecht besteht. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

22 f) Bewerten Sie die Richtigkeit der folgenden Aussage:
Das Urheberrecht schützt nicht geistige Inhalte an sich, sondern nur die konkrete Art und Weise der Darstellung der geistigen Inhalte. Antwort: Richtig! Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

23 3. Ein LSR besteht an praktisch allen Fotos („Lichtbildrecht“).
g) In einigen Fällen genießen urheberrechtlich nicht geschützte Werke quasi den gleichen Schutz wie urheberrechtlich geschützte Werke. Man spricht dann von einem Leistungsschutzrecht“. Nennen Sie zwei Beispiele, bei denen ein solches Leistungsschutzrecht zur Anwendung kommt! Antwort: 1. Ein LSR besteht bei Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte, die das Resultat wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und die sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben des Werkes oder des Textes unterscheiden. 2. Der Erstherausgeber bisher nicht erschienener Werke nach Erlöschen des Urheberrechts genießt ein LSR. 3. Ein LSR besteht an praktisch allen Fotos („Lichtbildrecht“). Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

24 2 Zur Verwendung fremder Materialien 2.1 Geschützte Werke
Werden urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützte Materialien oder Teile davon verwendet (z. B. online zur Verfügung stellen), so darf dies grundsätzlich nur mit geschehen – oder Einwilligung des Berechtigten im Rahmen der vom Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Ausnahmen (siehe Punkt 2.1.1). Die Einwilligung muss direkt vom Urheber oder dem sonst Berechtigten (z. B. einem Verlag) eingeholt werden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

25 Unter Umständen muss eine Nutzungslizenz auch bei einer Verwertungsgesellschaft (z. B. der VG Wort) erworben werden. Bietet der Berechtigte Inhalte über das Internet an, so liegt darin keine generelle Einwilligung, dass andere beliebig über die veröffentlichten Materialien verfügen dürfen. Die Zustimmung zur freien Nutzung muss vielmehr entweder ausdrücklich gegeben werden oder sich zumindest aus weiteren Umständen ergeben. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

26 Ausnahmen zugunsten der freien Nutzung geschützter Werke
Das Urheberrecht schützt neben den ideellen auch die materiellen Interessen des Urhebers. Während erstere vor allem durch die Urheberpersönlichkeits-rechte, wie dem Namensnennungsrecht (genauer: „Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“) und dem Recht zur Erstveröffentlichung (genauer: „Veröffentlichungsrecht“, ergänzt um das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, siehe § 14 UrhG), geschützt sind, besteht der Schutz der materiellen Interessen vor allem in den ausschließlichen Verwertungsrechten, die dem Schöpfer zuerkannt werden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

27 Zu ihnen zählen zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglich-machung (Online-Recht) und das Vorführungsrecht. Diese sehr weitgehenden Verwertungsrechte stehen offensichtlich dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke entgegen. Foto: © Aristillus/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

28 So ist es besonders im Bildungsbereich oft nicht praktikabel, für die Ausgabe von Kopien eines Textes oder die Vorführung eines Films Nutzungsrechtsverträge zu schließen und Lizenzgebühren zu bezahlen. Um dem gesellschaftlichen Interesse an der Nutzung geschützter Werke gerecht zu werden, sieht das Urheberrecht so genannte „Schrankenbestimmungen“ vor. Wenn der Urheber oder sonst Berechtigte der Nutzung seiner Werke nicht zugestimmt hat und auch eine Lizenz nicht erworben wurde, darf man das fremde Werk nur innerhalb dieser vom Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Ausnahmen nutzen. Hier kommen insbesondere die Nutzung für Unterrichts- und Forschungszwecke sowie das Zitatrecht zur Anwendung. Beide werden im Folgenden kurz dargestellt. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

29 Das Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Eine insbesondere für den Wissenschaftsbereich sehr bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung des Urhebers ist das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht. Fremde Werke dürfen hiernach im Rahmen eines eigenen Werkes unverändert übernommen und in diesem Zusammenhang z. B. auch online gebraucht werden. Es befreit sowohl von dem Gebot der Zustimmung durch den Urheber als auch von allen Vergütungsansprüchen. Das Zitatrecht greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

30 Wie muss ein Zitatwerk vorliegen?
So muss erstens ein Zitatzweck vorliegen, d. h. ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk bestehen. Das Zitat darf also nicht nur eine rein dekorative oder illustratorische Funktion haben, sondern es muss der Unterstützung der eigenen Argumentation dienen. Daneben wird die Forderung nach einem Zitatzweck auch dann als erfüllt angesehen, wenn eine kritische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk erfolgt. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

31 Was darf zitiert werden?
Zitiert werden darf dann jeweils in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Dies bedeutet zum Beispiel, dass das Zitatrecht nicht greift, wenn das eigene Werk – im Extremfall – ausschließlich oder überwiegend aus Ausschnitten fremder Werke besteht, wie etwa bei Kollagen oder einer Sammlung von Zitaten prominenter Menschen. Foto: © Henry Klingberg/PIXELIO Foto: © Marcus Hein/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

32 Als Grundsatz gilt: Erstens: Der Umfang an Zitaten muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des eigenen Werks stehen, und das eigene Werk muss immer erkennbar im Vordergrund stehen. Zweitens ist darauf zu achten, dass das Zitat als solches zu erkennen ist. Dies kann etwa durch Anführungszeichen, Einrücken, Kursivschrift oder Fußnoten kenntlich gemacht werden. Darüber hinaus muss drittens die Quelle des Zitats so präzise angegeben werden, dass eindeutig sichtbar ist, welchem Autor und welchem Werk ein Zitat zuzuordnen ist. Viertens gilt: Die zu zitierenden fremden Werk(teil)e dürfen nicht verändert werden! Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

33 Zu unterscheiden sind das wissenschaftliche Großzitat und das Kleinzitat.
Das wissenschaftliche Großzitat gestattet die Verwendung vollständiger fremder Werke – jedoch nur innerhalb eines eigenen wissenschaftlichen Werkes. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

34 Vorsicht bei wissenschaftlichen Großzitaten
Merke! Vorsicht bei wissenschaftlichen Großzitaten Vorsicht ist geboten, wenn große Teile eines Werks oder gar ganze Werke fremder Urheber im Internet zitiert werden. Da das World Wide Web weltweit für Jedermann frei zugäng-lich ist, müssen hier in besonderem Maße die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers gewahrt werden. Letzteres Erfordernis ist bei einer ungefragten Veröffentlichung großer Teile eines fremden Werkes im Internet nur dann gewahrt, wenn der Zugang mittels eines Passworts auf die Studierenden der betreffenden Lehrveranstaltung beschränkt wird. Siehe hierzu die Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahr 2005 (I 21 O 312/05) Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

35 Das Kleinzitat erlaubt die Übernahme nur kurzer Passagen aus einem fremden Text – allerdings auch im Rahmen der Erstellung nicht-wissenschaftlicher Werke. Hier ist übrigens die Regelung zum Zitatzweck nicht ganz so streng: Bei Kleinzitaten darf die fremde Textstelle etwa auch als Motto, Hommage oder künstlerisches Stilmittel verwendet werden – ein inhaltlicher Zusammenhang zum eigenen Werk muss jedoch erkennbar sein. Weiter ist das Zitieren „ganzer“ Werke auch in einem nicht-wissenschaftlichen Kontext erlaubt, wenn es sich dabei um Werke handelt, die sich nicht in kleinen Teilen zitieren lassen, sondern nur als Ganzes verwertet werden können. Dies kann zum Beispiel bei Fotos der Fall sein, wenn sich die Übernahme des ganzen Bildes durch einen Zitatzweck rechtfertigen lässt. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

36 Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Zur Veranschaulichung im Unterricht sowie für Forschungszwecke ist es erlaubt, Materialien ins Internet zu stellen („öffentlich zugänglich zu machen“) und sie auf diese Weise insbesondere den Studierenden zugänglich zu machen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, 2 UrhG). Diese Regelung ist unmittelbar auf durch Neue Medien unterstützte Lehre (z. B. E-Learning) ausgelegt. Sie ermöglicht es, im Kontext der wissenschaftlichen Lehre geschütztes Material online anzubieten, ohne dass dafür der Erwerb von Nutzungsrechten notwendig wäre. So ist sie für das E-Learning von großer Bedeutung. Jedoch ist diese Regelung an einige Voraussetzungen geknüpft. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

37 Voraussetzungen der Zugänglichmachung im Überblick
Erstens darf es sich nur um bereits veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (ca. 10 bis 20 % eines Werkes), um Werke geringen Umfangs (z. B. kurze Artikel – es kann sich aber u. U. auch um ganze Monographien handeln) oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handeln. Foto: © Marcus Hein/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

38 Zweitens dürfen die geschützten Werke nur einem bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zugänglich sein. Mit dieser Beschränkung wird ein Bezug zum konkreten Unterricht verlangt. Die Materialien dürfen also nur denjenigen Studierenden online zugänglich gemacht werden, die an der betreffenden Lehrveranstaltung teilnehmen. Diese Abgrenzung muss der Anbieter durch technische Mittel (Zugangssperren wie Passwörter) sicherstellen. Dabei ist im Einzelfall zu berücksichtigen, inwieweit Missbräuche auftreten (z. B. Weitergabe von Passwörtern) und das System ggf. so anzupassen, dass Umgehungen zumindest auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

39 Die zustimmungsfreie Veröffentlichung ist, drittens, nur dann und nur in dem Umfang zulässig, in dem sie einem – nicht-kommerziellen – Zweck dient. Weiterhin muss sie für die Erfüllung dieses Zwecks geboten sein. Viertens ist zu beachten, dass für die öffentliche Zugänglichmachung eine angemessene Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft (bei Sprachwerken an die VG Wort) zu zahlen ist. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

40 Die Lehrenden? Die Universität? Das Land Sachsen?
Merke! Wer muss zahlen? Die Lehrenden? Die Universität? Das Land Sachsen? Da die Universität verpflichtet ist, die Voraussetzungen für die Lehrtätigkeit zu schaffen und die öffentliche Zugänglich-machung auch nicht privat, sondern im Namen der Universität auf Universitätsseiten geschieht, trifft die Vergütungspflicht die Universität. Allerdings müsste der Lehrende sich vor der vergütungspflich-tigen öffentlichen Verwendung von fremden urheberrechtlich geschützten Werken mit dem zuständigen Finanzverantwortlichen abstimmen. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

41 Fünftens muss die Quelle – einschließlich des Namens des Urhebers – angegeben werden.
Merke! Die Gültigkeit der Regelung über die freie Verwendung geschützter Materialien zur Veranschaulichung im Unterricht und für Forschungszwecke (§ 52a UrhG) ist zunächst bis zum begrenzt. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

42 2.2 Nicht geschützte Werke
Materialien, an denen weder ein Urheberrecht noch ein Leistungsschutzrecht besteht, dürfen unproblematisch verwendet werden. Gleiches gilt, wenn das Urheber-recht bereits erloschen ist. Dies ist grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall. Dann können die Werke des Verstorbenen beliebig kopiert, bearbeitet, gedruckt oder online zugänglich gemacht werden, ohne dass dafür eine Einwilligung einzuholen oder eine Vergütung zu zahlen wäre. Fotos: © Marcus Hein/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

43 Auch eigene Werke dürfen frei verwendet werden, sofern keinem Dritten, z. B. einem Verlag, hieran ein Lizenzrecht eingeräumt wurde, das dann einer vorbehaltlosen Nutzung entgegensteht. Foto: © S. Hofschlaeger/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

44 Testfragen (Antworten erscheinen beim nächsten Klick, vergleichen sie bitte!)
a) Was ist für die zulässige Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich notwendig? Welche Ausnahmen gibt es zu dieser Regelung? Antwort: Nötig dafür ist die Einwilligung des Urhebers des Werkes. Ausnahmen greifen u. a. beim Zitatrecht (§ 51 UrhG) sowie bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks für Unterrichts- und Forschungszwecke (§ 52a UrhG). Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

45 b) Bewerten Sie die Richtigkeit der folgenden Aussage: Über im Internet veröffentlichte Inhalte darf jeder frei verfügen. Antwort: Falsch. Im Anbieten von Inhalten über das Internet besteht keine automatische Einwilligung des Schöpfers zur freien Verwendung seines Werks durch andere. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

46 3. Das Zitat muss als solches zu erkennen sein.
c) Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausnahmeregelung des Zitatrechts greifen? Nennen Sie drei Punkte. Antwort: 1. Es muss ein Zitatzweck, d. h. ein inhaltlicher Zusammen-hang zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk bestehen. 2. Die Interessen des fremden Urhebers müssen gewahrt bleiben (Zugangsbeschränkung). 3. Das Zitat muss als solches zu erkennen sein. 4. Die Quelle des Zitats muss so präzise angegeben werden, dass eindeutig sichtbar ist, welchem Autor und welchem Werk ein Zitat zuzuordnen ist. 5. Die zu zitierenden Werk(teil)e dürfen nicht verändert werden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

47 d) Nennen Sie zwei Zitatarten und charakterisieren Sie beide kurz.
Antwort: Es gibt das Großzitat und das Kleinzitat. Das Großzitat gestattet die Verwendung ganzer fremder Werke innerhalb eines eigenen wissenschaftlichen Werkes. Das Kleinzitat hingegen erlaubt nur die Übernahme kurzer Passagen aus einem fremden Text – allerdings auch im Rahmen der Erstellung nicht-wissenschaftlicher Werke. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

48 e) Worauf ist bei der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken zu achten? Nennen Sie drei Punkte. Antwort: 1. Es darf sich nur um bereits veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (ca. 10 bis 20 % eines Werkes), um Werke geringen Umfangs (z.B. kurze Artikel) oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handeln. 2. Die geschützten Werke dürfen nur einem bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zugänglich sein Zugangsbeschränkung durch Passwort!) 3. Die Veröffentlichung muss einem nicht-kommerziellen Zweck dienen und zur Erfüllung dieses Zwecks geboten sein. 4. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 5. Die Quelle – einschließlich des Namens des Urhebers – muss angegeben werden. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

49 f) Nach wie vielen Jahren erlischt ein Urheberrecht?
Antwort: grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

50 g) In welchem Fall kann die freie Verwendung eigener Werke oder Materialien problematisch sein?
Antwort: Die freie Nutzung eigener Werke wird dann eingeschränkt, wenn einem Dritten, z. B. einem Verlag, hieran ein Lizenzrecht eingeräumt wurde. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

51 3 Hyperlinks Liegen die Voraussetzungen der oben beschriebenen Ausnahmen nicht vor, und soll auch nicht die Zustimmung des Urhebers zur Verwendung seines Werkes eingeholt werden, so verbleibt noch die Möglichkeit, mittels eines Hyperlinks auf die Internetseite des Urhebers zu verweisen und den Teilnehmern der Lehrveranstaltung das Werk auf diese Weise näher zu bringen. Ein Link im eigenen Text ist kein Zitat und muss daher auch nicht den Anforderungen an ein Zitat (siehe oben) genügen. Fotos: © Ernst Rose/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

52 Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2003 (BGH NJW 2003, 3406) ist es als gesichert anzusehen, dass das „redliche“ Linken im Internet rechtlich zulässig ist. Für den nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Bereich kann daher vom Grundsatz „Freedom of Links“ ausgegangen werden. Man darf also mittels der bekannten Technik direkt auf andere Angebote im Internet verweisen, auch wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke enthalten.[1] [1] Knudsen/Lauber, Schutz wissenschaftlicher Leistungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, 2005, S Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

53 Zulässig ist es daher, das Internet für einen wissenschaftlichen Beitrag zu nutzen, indem man – statt Fußnoten zu verwenden – das Dokument „interaktiv“ gestaltet, d. h. Nachweise in Form von Hyperlinks auf ein anderes Dokument setzt. Dies gilt jedenfalls, sofern der Link aufgrund seiner optischen und technischen Ausgestaltung klar macht, dass das Ziel des Links das Angebot eines anderen Netzteilnehmers ist. Dies gilt nicht nur für den Standardlink, sondern auch für Fälle, in denen man die Startseite eines Teilnehmers „umgeht“ und mit dem Link direkt auf einen bestimmten Inhalt zugreift, der sich „in den Tiefen“ eines Angebots versteckt und ggf. über die URL-Adresse nicht ohne Weiteres angesteuert werden könnte („Deep-Link“). Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

54 Dagegen wird es allgemein als rechtwidrig angesehen, wenn der Anschein erweckt wird, dass man selbst das Angebot oder Teile davon erstellt hat. Eine technische Maßnahme, die für einen normalen Nutzer nicht erkennbar macht, dass er den „Anbieter gewechselt“ hat, ist daher unzulässig (z. B. „Frame-Linking“). Fotos: © Ernst Rose/PIXELIO Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

55 Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht.
Frage der Haftung Die Frage nach der Haftung für die Inhalte der Seiten, auf die die Links verweisen, wird seit Jahren äußerst kontrovers diskutiert. Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht. Entscheidend ist wohl, welche inhaltliche Gesamtaussage mit dem Link unter Berücksichtigung seines Kontextes verstanden wird. Solidarisiert man sich mit dem rechtswidrigen Inhalt einer fremden Seite durch das Setzen eines Links, haftet man für die gelinkten Inhalte so, als wären es die eigenen.[1] [1] vgl. Hoeren, Internetrecht, Stand März 2007, S. 379 ( Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

56 Macht man sich einen fremden Inhalt nicht (inhaltlich) zu eigen, sondern setzt einen Link z. B. aus rein wissenschaftlichem Interesse ohne jedweden Solidarisierungseffekt, scheidet eine Haftung für strafrechtlich relevante Inhalte grundsätzlich aus. Um die Distanzierung deutlich zu machen, empfiehlt es sich, einen so genannten Disclaimer (s. u.) auf der eigenen Seite zu platzieren. Besser als eine derartige pauschale Distanzierung ist es jedoch, den Link möglichst so individuell zu kommentieren, dass die Distanzierung von den Inhalten deutlich wird. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn man mit rechtswidrigen Inhalten auf den verlinkten Seiten rechnet. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

57 Vorschlag für einen Disclaimer (aus Knudsen/Lauber, S. 218):
„Der Anbieter dieser Internetseite übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Websites, die über Links erreicht werden. Die Links werden nur flüchtig angesehen und nicht bewertet. Eine kontinuierliche Prüfung der Inhalte ist weder beabsichtigt noch möglich. Der Herausgeber distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten, die möglicherweise straf- oder haftungsrechtlich relevant sind oder gegen die guten Sitten verstoßen.“ Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

58 a) In welchem Fall können Hyperlinks sinnvoll sein?
Testfragen (Antworten erscheinen beim nächsten Klick, vergleichen sie bitte!) a) In welchem Fall können Hyperlinks sinnvoll sein? Antwort: Wenn weder die Einwilligung des Urhebers vorliegt, noch eine der Ausnahmen zum Urheberrecht greift, können Hyperlinks sinnvoll sein, um auf die geschützten Inhalte zu verweisen. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

59 b) Ein Link im eigenen Text ist wie ein Zitat zu behandeln.
Antwort: Falsch. Ein Link ist kein Zitat und muss daher auch nicht den Anforderungen, die an Zitate gestellt werden, genügen. der pauschalen Distanzierung von möglicherweise rechtwidrigen Inhalten gelinkter Seiten. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

60 c) Was ist gemeint, wenn von der Formel „Freedom of Links“ im nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Bereich die Rede ist? Antwort: Dies bedeutet, dass mittels der bekannten Technik direkt auf andere Angebote im Internet verwiesen werden darf, auch wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

61 d) Was ist bezüglich der optischen und technischen Ausgestaltung eines verwendeten Links zu beachten? Antwort: Der Link muss aufgrund seiner optischen und technischen Ausgestaltung klar machen, dass das Ziel des Links das Angebot eines anderen Netzteilnehmers ist. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

62 e) Angenommen die Internetseite, auf die ein Link verweist, enthält rechtswidrige Inhalte. Welcher Aspekt ist entscheidend, wenn es um die Frage der Haftung geht? Antwort: Zunächst einmal existiert hierzu keine rechtliche Regelung. Entscheidend ist vermutlich jedoch, ob man sich mit den Inhalten der gelinkten Seite solidarisiert oder nicht. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

63 f) Was ist ein „Disclaimer“, und wozu dient er?
Antwort: Ein Disclaimer ist ein kurzer Text, der auf der eigenen Internetseite platziert wird. Er dient der pauschalen Distanzierung von möglicherweise rechtwidrigen Inhalten gelinkter Seiten. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

64 Kreutzer, Till: Praxis-Leitfaden für Rechtsfragen bei E-Learning:
Quellen und Links: Burscheidt, Ulrike: Kein rechtsfreier Raum. Rechtliche Aspekte des E-Learning, in: Ute Scheffer und Friedrich W. Hesse (Hrsg.), E-Learning. Die Revolution des Lernens gewinnbringend einsetzen, Stuttgart 2002: Klett-Cotta, Kreutzer, Till: Praxis-Leitfaden für Rechtsfragen bei E-Learning: ( ). Fotos: Nicht gekennzeichnete Fotos von: E-Learning-Service/UL. Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3

65 Konzeption und Gestaltung der Folien
© E-Learning-Service, Universität Leipzig Nutzung der Folien nur für Studienzwecke zulässig! Inhalt Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3


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