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Übersetzung der Rechtsterminologie

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Präsentation zum Thema: "Übersetzung der Rechtsterminologie"—  Präsentation transkript:

1 Übersetzung der Rechtsterminologie

2 Rotkäppchen auf Juristendeutsch
Als in unserer Stadt wohnhaft ist eine Minderjährige aktenkundig, welche infolge ihrer hierorts üblichen Kopfbedeckung gewohnheitsrechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt … Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Sie machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Überschreiten des diesbezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in den zum Transport von Konsumgütern dienenden Korb und traf zwecks Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verwandten und verschwägerten Großmutter eilends war. Da bei dem Wolfe Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, beschloß er, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Da dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem Wolf die diesfällige Täuschungsabsicht, worauf er unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub ausführte.

3 Rotkäppchen auf Juristendeutsch
Bei der später eintreffenden R. täuschte er seine Identität mit der Großmutter vor, stellte der R. nach und durch Zweitverschlingung derselben seinen Tötungsvorsatz unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche Förster B. vernahm verdächtige Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Wolfsmaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, welches zuschlägig beschieden wurde. Daraufhin gab er einen Schuß ab auf den Wolf. Dieser wurde nach Infangnahme der Kugel ablebig. Die Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schußabgeber die Vermutung, daß der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Einsichtnahme und stieß hierbei auf die noch lebende R. nebst Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich der beiden Personen ein gesteigertes, amtlich nicht erfaßbares Lebensgefühl. Der Vorfall wurde von den Gebrüdern Grimm zu Protokoll gegeben. Quelle:

4 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Charakteristika der Rechtssprache nach Jacewicz (2010:36ff): Genauigkeit / Präzision (im Gegensatz etwa zu Gemeinsprache): Leihe ≠ Darlehen ”Wenn Marie ihrer Nachbarin drei Eier leiht, ist das juristisches gesehen kein Leihen. Denn bei der Leihe schuldet man die Rückgabe genau der entliehenen Sache (§ 604 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) – das erwartet Marie aber nicht von der Nachbarin. Marie will drei Eier zurück – dies ist juristisch gesehen ein Darlehen, weil man dabei die Erstattung entsprechender Sachen in gleicher Menge schuldet (§ 607 I BGB)” (Rathert 2006:9)

5 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Abstraktheit „Im Gegensatz zu Fachsprachen anderer Bereiche wie Technik und Naturwissenschaften, derenTermini ’Gegenstände bzw. Sachverhalte [bezeichnen], die konkreter Natur oder doch zumindest graphisch darstellbar sind, so dass eine Klärung des Begriffsinhalts (...) und eine Zuordnung vonBegriff und Benennung relativ problemlos möglich sind’ [Arntz 2001:206 - P.K.], werden mittels der Rechtssprache abstrakte Begriffe und Zusammenhänge zwischen ihnen wiedergegeben.” Quelle: Mouchtchinia 2003

6 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Autorität Gehorsamkeit Einheitlichkeit und Institutionsgebundenheit Gleichbehandlung Bildhaftigkeit Objektivität Normiertheit Wirklichkeitsschaffende Funktion Gehobenheit

7 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Kulturimmanentheit und nationale Systemgebundenheit „Kommunikation erfolgt stets im Rahmen einer bestimmten Rechtsordnung. Die Rechtsordnung bestimmt alle kommunikativen Parameter, von der oder den verwendeten Sprachen über die Begriffe und Benennungen bis hin zu einzelnen Textsortenkonventionen. In diesem Sinne kann etwa im deutschsprachigen Raum nur von einer Rechtssprache Deutschlands, einer Rechtssprache Österreichs oder einer Rechtssprache der Schweiz gesprochen werden (vgl. de Groot 1991: 283).” (Sandrini 1999:3)

8 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Unverständlichkeit der Fachsprache des Rechts ”Der Grund für die Unverständlichkeit der deutschen Rechtssprache wird heute oft in dem Bestreben der Juristen gesehen, sich ihr ’Monopol’ zu erhalten, das Recht für die Normalbürger durchzusetzen …” (Simon / Funk-Baker 1999:21) ”Die Juristen gehen davon aus, daß eine Fachsprache nicht für jedermann verständlich sein kann, sondern die Komplexität des Rechts und die Vielzahl der zu diskutierenden Fragen nur durch eine kurze, prägnante (aber oft schwer verständliche) Sprache zu bewältigen sind.” (ibid.:21f.)

9 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
”Die juristische Sprache ist ihrem Wesen nach Herrschaftssprache [Hervh.-P.K.]. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Ministerialbürokratien, Parlamentsausschüsse, Richter, Staatsanwaltschaften und Advokatur teilen ein Interesse daran, dass die Sphäre des Rechts ein Arkanum bleibt. Unverständlichkeit gehört zum Nimbus des Gesetzes. [..] Die Unverständlichkeit des Rechts ist somit kein Fehler, der sich beheben ließe; sie ist beabsichtigt. Wie das Beispiel des Steuerrechts exemplarisch zeigt, darf Komplexität in dieser Sphäre auf keinen Fall reduziert, sie soll im Gegenteil derart gesteigert werden, dass selbst die Experten zu keiner eindeutigen Interpretation mehr fähig sind.” (Hans Magnus Enzensberger, zit. nach Limbach 2007:6f.)

10 Kommunikative Merkmale der Rechtssprache
Unpersönlichkeit / Distanziertheit Vermeidung der 1. und 2. Person Sing. in Briefen, Beschlüssen, Bescheiden und Urteilen: Das Gericht weist darauf hin, dass… (Daum 2005:15) Benennung der beteiligten Verfahrensparteien mittels deren Funktionen und Stellung bei gleichzeitiger Vermeidung der Namen: der Antragsteller, der Antragsgegner, der Kläger, der Beklagte, der Nebenkläger (ibid.) ”Diese Scheu vor dem persönlichen Stil und vor der Anrede mit dem Namen beruht auf der Sorge, personale Beziehungen zwischen Bürger und Behörde könnten der Sachlichkeit und Objektivität Abbruch tun” (ibid.)

11 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Nominalisierung Nominalisierung von Infinitiven: das Durchsetzen eines Anspruchs Deverbale Derivationen (z.B. mit dem Suffix -ung) Präpositionalgefüge statt der Gliedsätze (z.B. Bewahren Sie Ihren Fahrausweis nach beendeter Fahrt bis zum Durchschreiten der Sperranlage…) Kritikpunkt: Manche Präpostionalgefüge sind recht umständlich wie z.B. ”unter Hintansetzung von Bedenken” statt ”trotz Bedenken” oder ”unter Zuziehung eines Sachverständigen” statt ”durch einen Sachverständigen” (Daum 2005:14)

12 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Nominalisierung Funktionsverbgefüge: in Anrechnung bringen (Sander 2004:7) Komposita: Nutzungsherausgabeanspruch, das Rindfleischkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgaben-übertragungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Soudry 2006:83)

13 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Gebrauch des Passiv ”Im Passivsatz ist der Satzteil das Subjekt, der im Aktivsatz Objekt wäre. Dieses Objekt ist aber da, wo es um Sachfragen geht, meist wichtiger als das Subjekt (die handelnde Person), und es gewährt, an den Satzbeginn gestellt, dem Leser gleich einer Überschrift, einen schnellen Überblick über den Hauptinhalt des Satzes, z.B. Die Wohnung des Beschuldigten wurde am Tag nach seiner Festnahme durchsucht.” (Daum 2005:18) Verwendung von Gerundiva: einzureichende Schriftstücke, die herauszugebenden Nutzungen (Schwitalla o.J.:2) Häufiger Gebrauch der Genitivattribute: Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

14 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Partizipialkonstruktionen ” Partizipialattribute sind durch die Abstraktheit der Rechtssprache begründet. Die Vorschriften sind abstrakt, sie finden nicht auf individuell bezeichnete, sondern auf alle Rechtssubjekte Anwendung. Die Rechtsadressaten werden nicht durch adjektivische Attribute bestimmt, sondern werden höchstens durch ihre Handlungen bestimmt, die in den Partizipialattributen erkennbar werden, z.B. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt. ” (§ 31 BGB) (Schwitalla o.J.:2)

15 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Zerdehnung und Vervielfachung der Negation: ”Mit dem Ausbleiben eines nicht unbeträchtlichen Schadens wird wohl kaum gerechnet werden können.” (Daum 2005:19) ”Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.” Quelle:

16 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Schachtelsätze ”Der Polizist, der an der Ecke, die abends den stärksten Verkehr aufweist, Dienst tat, ergriff, als er den Unfall, der ihm zunächst, weil er einen geparkten Wagen notierte, entgangen war, bemerkte, sofort alle nötigen Maßnahmen”. ”Das Übergangsgeld wird für die Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.” (BeamtVG, § 47a, Abs. 2; rezipiert bei Schwitalla o.J.:2)

17 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache
Formelhafte Wendungen ”Im Namen des Volkes ergeht das Urteil…” (rezipiert bei Schwitalla o.J.:1) Emphase: Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen… / Die unzweifelhafte Rechtslage besagt… (ibid.:2) Wenige Fremdwörter

18 Grammatisch-stilistische Merkmale der Rechtssprache: Abkürzungen
Bedeutung ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch BGB Bürgerliches Gesetzbuch AG Aktiengesellschaft Amtsgericht Amtsgehilfe Ag(.) Antragsgegner a.G. auf Gegenseitigkeit AktG Aktiengesetz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitsgesetzbuch (DDR)

19 Einteilung des Rechts Objektives Recht = Rechtsordnung: - gesetztes Recht oder Rechtsnorm, - Gewohnheitsrecht. Subjektives Recht - „eine Befugnis […], die sich für den Berechtigten aus dem objektiven R. unmittelbar ergibt (gesetzliches R.) oder die auf Grund des objektiven R. erworben wird (erworbenes R.) (Creifelds 2000: 1058)

20 Einteilung der Rechtsnormen

21 Einteilung des öffentlichen Rechts

22 Einteilung des Privatrechts

23 Pragmatisch-funktionale Ebenen der Rechtssprache
Rechtsetzung: Gesetze, Verträge, Abkommen, Satzungen Rechtswesen: Klageschriften, Urteile, Aussagen, Gutachten etc.; auch rechtswissenschaftliche Abhandlungen Verwaltung: Behördensprache und institutioneller Schriftverkehr (Sandrini 1999:3)

24 Vertikale Gliederung der Sprache des Rechts in der polnischen Rechtswissenschaft
Język prawny (Rechtssprache) vs. język prawniczy (juristische Sprache): „Język prawny to język ustawodawcy, język, którego głównym źródłem są przepisy prawne (Wróblewski 1948: 56), język prawniczy zaś to język, którym posługują się prawnicy, mający do czynienia z prawem (Wróblewski 1948: 136), przy czym oba te języki są wewnętrznie zróżnicowane (Wróblewski 1948: 104, 141). Język prawniczy jest […] metajęzykiem w stosunku do języka prawnego…” (Jopek-Bosiacka2006: 18).

25 Spezifika der Fachkommunikation im Recht
Präskriptivität Transdisziplinarität Adressatenpluralität Pluralität von unabhängigen Kommunikations-zusammenhängen (Sandrini 1999:4)

26 Juristische Textsorten
Typologie nach Busse (2000:669ff.): Textsorten mit normativer Kraft: Verfassung, Gesetz, internationaler Vertrag, Konkordat Textsorten der Normtext-Auslegung Gesetzeskommentar, Gutachten usw., Textsorten der Rechtsprechung (Gerichtsurteil, Bescheid usw.), Textsorten des Rechtsfindungsverfahrens (Anklageschrift, Plädoyer usw.), Textsorten der Rechtsbeanspruchung und Rechtsbehauptung (Eingabe, Petition usw.),

27 Juristische Textsorten
Textsorten des Rechtsvollzugs und der Rechtsdurchsetzung (Mahnbescheid, Haftbefehl usw.), Textsorten des Vertragswesens (Mietvertrag, Vereinsatzung usw.), Textsorten der Beurkundung (Grundbucheintrag, Testament usw.), Textsorten der Rechtswissenschaft und der juristischen Ausbildung (Fachbuch, Urteilskommentierung, Rechtswörterbuch usw.).

28 Deutsche u. österreichische Rechtsterminologie im Vergleich
Dt. Terminus Österr. Terminus Abfindung Abfertigung [Abfindung = ”einmalige Geldleistung an bestimmte nahe Angehörige eines verstorbenen Arbeitnehmers, wenn keine Ansprüche auf Hinterbliebenenpension bestehen”] Draufgabe Angeld Eintragung ins Grundbuch Intabulation / Einverleibung auf frischer Tat ertappt auf frischer Tat betreten Rechtsanhängigkeit Gerichtsanhängigkeit Rechtshängigkeit Streitanhängigkeit Pflichtverteidiger Amtsverteidiger / ex-offo-Verteidiger Nebenkläger Privatbeteiligter Zeugnisverweigerungsrecht Entschlagungsrecht [Zeugnisverweigerunsrecht = Zeugnisbefreiung] Zwangsvollstreckung Exekution

29 Gerichtsaufbau in Deutschland
Amtliche Bezeichnungen deutscher Gerichte Deutsch Englisch Polnisch Amtsgericht Local Court Sąd Grodzki Landgericht Regional Court Sąd Krajowy Oberlandesgericht / Kammergericht Higher Regional Court Wyższy Sąd Krajowy Bundesgerichtshof Federal Court of Justice Trybunał Federalny Bundesverfassungsgericht Federal Constitutional Court Federalny Trybunał Konstytucyjny Bundesverwaltungsgericht Federal Administrative Court Federalny Sąd Administracyjny Bundesfinanzhof Federal Finance Court Federalny Trybunał Finansowy

30 Gerichtsaufbau in Österreich

31 Gerichtsaufbau in der Schweiz
Kantonale Ebene erstinstanzliche Gerichte: Bezirksgericht (sąd okręgowy) / Amtsgericht (sąd rejonowy) / Kreisgericht (sąd powiatowy) / Kantonsgericht (sąd kantonalny)/ Zivilgericht / Strafgericht / Polizeigericht / Kriminalgericht zweitinstanzliche Gerichte: Obergericht (sąd wyższy)/ Kantonsgericht (sąd kantonalny) / Apellationsgericht (sąd apelacyjny) / Strafgericht zweiter Instanz (sąd karny drugiej instancji) drittinstanzliche Gerichte in einigen Kantonen: Kassationsgericht (sąd kasacyjny)

32 Gerichtsaufbau in der Schweiz
Kantonalebene / Spezialgerichte: Verwaltungsgerichte (sądy administracyjne) Fachgerichte (sądy specjalne): Handelsgerichte (sądy gospodarcze) Arbeitsgerichte (sądy pracy) Gerichte für Wirtschaftsdelikte (sądy ds. przestępstw gospodarczych) Sozialversicherungsgerichte (sądy ds. ubezpieczeń społecznych) (vgl. Kubacki 2008:58)

33 Gerichtsaufbau in der Schweiz
Bundesebene: Bundesgericht (Sąd Federalny) Bundesstrafgericht (Federalny Sąd Karny) Bundesverwaltungsgericht (Federalny Sąd Administracyjny) Militärgerichte (sądy wojskowe) (vgl. Kubacki 2008:58)

34 Gerichtsbarkeit im FL Ordentliche Gerichtsbarkeit:
Landgericht / Książęcy Sąd Okręgowy Obergericht / Książęcy Sąd Wyższy der Fürstliche Oberste Gerichtshof / Książęcy Sąd Najwyższy Verwaltungsgerichtsbarkeit: 1. Instanz: Amtsstelle / Kommission mit Entscheidungsbefugnis / Gemeinderat 2. Instanz: Verwaltungsgerichtshof / Sąd Administracyjny Verfassungsgerichtsbarkeit Staatsgerichtshof / Sąd Konstytucyjny

35 Äquivalenz der Terminologie
”Übersetzung hat um so größere Chancen äquivalent zu sein, je näher die Gesellschaften der Orginal- und Übersetzungssprache in bezug auf ihre Kultur zueinander stehen.” (Poczobut 1993:149) ”Eine vollständige Äquivalenz der Rechtstermini zweier Rechtssysteme [ist] nur dann zu erreichen, wenn beide Rechtssprachen sich auf dasselbe Rechtssystem beziehen, wobei eine akzeptable Äquivalenz zwischen zwei Rechtssystemen und nicht zwei Sprachen postuliert wird.” (Galdia 2003:2) Bsp.: Finnland, Schweiz, Belgien

36 Ersatzlösungen: Erhalten des AS-Begriffs
Was tun, wenn kein akzeptables Äquivalent in der Zielrechtsordnung gefunden werden kann? 1) Erhalten des ursprünglichen Begriffs „Man übersetzt nicht und benutzt in der Zielsprache den ursprünglichen oder den transkribierten Begriff aus der Ausgangssprache. Eventuell kann der Begriff in Klammern oder in einer Fußnote mittels einer ’wörtlichen Übersetzung’ oder einer Anmerkung wie ’vgl. …’ erläutert werden.” (deGroot 1999:27)

37 Ersatzlösungen: Erhalten des AS-Begriffs
Vorbehalte gegen diese Lösung: ”Das wichtigste Ziel einer Übersetzung ist es, den Ausgangstext für Personen, die die Sprache des Ausgangstextes nicht gut beherrschen, zugänglich(er) zu machen. Dieses Ziel wird vernachlässigt, wenn man Begriffe nicht übersetzt.” Relevanz des Verfahrens: ”Den Begriff unübersetzt zu lassen, ist lediglich eine angemessene Lösung, wenn der Begriff der Ausgangssprache für die potentiellen Benutzer des Zieltextes transparent und verständlich ist.“ (ibid.:45)

38 Ersatzlösungen: Umschreibung
2) Umschreibung ”Man umschreibt den Begriff aus der Ausgangssprache in der Zielsprache. […] Die so umschriebene juristische Entität gibt es zwar nicht in der Zielrechtsordnung, aber sie ist wegen der Kombination ihrer Elemente für einen Juristen, der sich in dem Rechtssystem gut auskennt, verständlich. […] Die Zweckmäßigkeit der Umschreibung als Ersatzlösung hängt sowohl von der Länge und der Komplexität der Umschreibung als auch von dem Ziel der Übersetzung ab.” (ibid.)

39 Ersatzlösungen: Neologismus
”Man benutzt in der Zielsprache einen Begriff, der nicht (oder nicht mehr) in der einschlägigen Zielrechtsordnung verwendet wird.” (ibid.:30) Neologismus nach deGroot: „jede[r] Begriff, der nicht zu der Terminologie der Zielrechtsordnung gehört” (ibid.:31) Weston: ”it is no business of the translator’s to create a new word or expression if the SL [source language] expressions can be adequately and conveniently translated by using one of the foregoing methods” (zit. n. deGroot 1999:31) [”foregoing methods”: äquivalente Begriffe, wörtliche Übersetzungen, das Erhalten des ursprünglichen Begriffs]

40 Kriterien für die Wahl eines Neologismus
Nach welchen Maßstäben hat die Wahl eines Neologismus zu erfolgen? ”Ein Neologismus muss in der Weise gewählt werden, dass der Inhalt des Ausgangsbegriffs einigermaßen deutlich wird, ohne aber einen Terminus zu benutzen, der in der Zielrechtsordnung bereits verwendet wird. ” (ibid.:46)

41 Kriterien für die Wahl eines Neologismus
„Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Übersetzer eine Terminologie verwenden, die mittels Assoziationen Vorstellungsgehalte im Bewusstsein des Lesers evoziert, die ihn an die Begriffe und Institutionen seiner eigenen Rechtsordnung erinnert, ihn aber gleichzeitig nicht vergessen lässt, dass es sich um fremdes Geistesgut und fremde Institutionen handelt, die integrierender Bestandteil einer fremden Rechtsordnung sind.” (Sarcevic)

42 Kriterien für die Wahl eines Neologismus
”Als Neologismus sind Termini, die in der Zielrechtsordnung früher eine äquivalente Bedeutung hatten, besonders geeignet. Nützlich sind häufig auch Begriffe des römischen Rechts, wenn und soweit man annehmen darf, dass Juristen der Zielrechtsordnung noch Kenntnisse des römischen Rechts haben. Häufig kommen auch Begriffe in Betracht, die zwar nicht in der gewählten Zielrechtsordnung, jedoch in einer anderen Rechtsordnung, die dieselbe Sprache als Rechtssprache benutzt, juristische Begriffe bilden.” (ibid.)

43 Kriterien für die Wahl eines Neologismus
”Wenn die Zielsprache in mehreren Rechtssystemen als Rechtssprache fungiert, wird man entscheiden müssen, in welche Rechtsterminologie welchen Staates zu übersetzen ist. Es darf nicht ohne weiteres das eine Mal in die Terminologie des Systems A und das andere Mal in die Terminologie des Systems B übersetzt werden. […] Bei Mangel an akzeptablen Äquivalenten [im Rechtssystem A] [darf man] akzeptable Äquivalente aus [dem Rechtssystem B], als Neologismen gebrauchen.” (deGroot 1999:34)

44 Kriterien für die Wahl eines Neologismus
”Wenn man annehmen muss, dass einige Benutzer des Zieltextes schon einem bestimmten, von anderen Übersetzern bereits gewählten Neologismus als Wiedergabe des zu übersetzenden Begriffs der Ausgangssprache in Veröffentlichungen begegnet sind, wird man ernsthaft überlegen müssen, die betreffende frühere Übersetzung zu übernehmen.” (deGroot 1999:46)

45 Denotative / konnonative Äquivalenz
Quelle: Kierzkowska 2002:95 (vgl. auch andere relevante Arten der Äquivalenz: pragmatische Äquivalenz, textnormative Äquivalenz) Äquivalenz Rezipient Texttyp Denotative Ä. ”Naher” Rezipient Legislative Texte Konnotative Ä. ”Entfernter” Rezipient Juristische Texte

46 Denotative / konnonative Äquivalenz
”Stosowanie zasady ekwiwalencji denotacyjnej to wybór takich terminów w tekście tłumaczenia w języku docelowym, które nawiązują bezpośrednio do denotatów, tj. pojęć z systemu języka źródłowego, oraz które mogą, ale nie muszą, częściowo nawiązywać do konotatów języka docelowego i różnią się formalnie od tych konotatów. Stosowanie zasady ekwiwalencji konotacyjnej to wybór takich kojarzą się odbiorcy z pojęciami systemu prawnego tego języka, tj. jego konotatami. W ten sposób dokonany przez tłumacza świadomie wybór oznacza, że uznał on konotaty języka docelowego i denotaty języka źródłowego za równoważne lub sam je utożsamił, pomijając istniejące różnice jako nieistotne.” (ibid.:104)

47 Übersetzen von Institutionsbezeichnungen
Kodeks tłumacza sądowego: § 37. Tłumaczenie nazwy instytucji powinno uwzględniać: 1. odmienność danego systemu organizacyjnego kraju języka źródłowego i prawo zachowania intencji autorów nazwy instytucji, jeśli jej ekwiwalent w języku docelowym mieści się w zakresie pierwszego znaczenia i nie jest zasadniczo mylący; 2. podobieństwo nazw analogicznych instytucji danego systemu organizacyjnego kraju języka docelowego, jeśli uwzględniający ją ekwiwalent w języku docelowym nie koliduje bądź to z intencją autora nazwy w języku źródłowym, bądź to z zakresem znaczeniowym w tym języku;

48 Übersetzen von Institutionsbezeichnungen
3. zachowanie rdzeni łacińskich i greckich w elementach leksykalnych języka docelowego, jeśli ich pierwsze znaczenie nie różni się zasadniczo od znaczenia w języku źródłowych, zgodnie z zaleceniami Międzynarodowej Organizacji Unifikacji Neologizmów Terminologicznych; 4.podanie w nawiasie obok tłumaczonej nazwy jej odpowiednika w języku źródłowym jeden raz bezpośrednio po pierwszym jej w wymienieniu w tekście tłumaczonego dokumentu.

49 Sąd Najwyższy Sąd apelacyjny Sąd okręgowy Sąd rejonowy
Gerichtsaufbau in Polen / Ordentliche Gerichtsbarkeit (sądownictwo powszechne) Sąd Najwyższy Sąd apelacyjny Sąd okręgowy Sąd rejonowy

50 Denotative / konnotative Äquivalenz
kpk: Art. 24 [Sąd rejonowy] § 1. Sąd rejonowy orzeka w pierwszej instancji we wszystkich sprawach, z wyjątkiem spraw przekazanych ustawą do właściwości innego sądu. Strafprozessordnung: Das Amtsgericht ist im ersten Rechtszug für alle Sachen zuständig, für die das Gesetz nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. [Übers.-E.W.] Strafverfahrensgesetzbuch: Das Kreisgericht entscheidet in erster Instanz in allen Sachen mit Ausnahme solcher Sachen, die kraft Gesetzes in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts überwiesen worden sind. [Übers.-M.J.]

51 Denotative / konnotative Äquivalenz
Sąd rejonowy: 1) Amtsgericht „Wörtlich: ’Rayongericht’ (sąd rejonowy). Da die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts der des deutschen Amtsgerichts entspricht, wird es im Folgenden als ”Amtsgericht” bezeichnet (Anm. der Übers.).” [Wiegend 2004:37, Fn) 2) Kreisgericht „Die Übersetzung des polnischen Begriffs sąd rejonowy als Rayonsgericht scheint zu gekünstelt, die Verwendung des deutschen Begriffs ”Amtsgericht” verbietet sich wegen unterschiedlicher Struktur und Zuständigkeit der Gerichte.” [Jakowczyk 2008:49, Fn).

52 Denotative / konnotative Äquivalenz
3) Rayon(s)gericht „[…] należy […] skorzystać z możliwości wybrania takiego ekwiwalentu, który w sposób jednoznaczny odróżni ten rodzaj polskiego sądu I instancji sąd rejonowy - od sądu niemieckiego I instancji - Amtsgericht. Jest nim ekwiwalent dosłowny Rayonsgericht, nienacechowany w języku niemieckim żadnymi konotacjami. Podobnie postępuje w przypadku nazwy tej instytucji de Fries (2004: 12), decydując się na wybór ekwiwalentu Rayon(s)gericht w swojej pracy z zakresu komparatystyki prawnej, tyle że pomija ona infiks -s- mający nieregularną dystrybucję w niemczyźnie. Kobler (2001: XlV) we wstępie do swojego słownika idzie jeszcze dalej. Opisując w nim pokrótce ustrój sądów, używa dla określenia najniższego szczebla sądownictwa powszechnego w Polsce hybrydy Rejonsgericht.” (Kubacki 2008:63)

53 Gerichtsaufbau in Polen / Ordentliche Gerichtsbarkeit (sądownictwo powszechne)
Oberstes Gericht / Oberster Gerichtshof Appellationsgericht / Berufungsgericht Landgericht / Bezirksgericht / Kreisgericht Amtsgericht / Kreisgericht / Rayon(s)gericht / Distriktgericht / Bezirksgericht

54 Geschworenengerichte in deutschsprachigen Ländern
Österreich → Geschworenengericht (sąd przysięgłych); Zusammensetzung: Schwurgerichtshof (zespół sędziów zawodowych) Geschworenenbank (ława przysięgłych) Schweiz → Geschworenengericht (Kanton Zürich) Deutschland → Schwurgericht (kein Geschworenengericht wie in Österreich oder in der Schweiz bzw. im common law, sondern ein Schöffengericht)

55 Devolutive ordentliche Rechtsmittel gegen nicht rechtskräftige Urteile
Deutschland: Berufung (odwołanie pierwszoinstancyjne) Revision (rewizja) Österreich: Berufung (odwołanie ograniczone) volle Berufung (odwołanie nieograniczone) Nichtigkeitsbeschwerde (odwołanie ze względu na uchybienia prawne) Polen: apelacja (Appellation) [vgl. Czerwiński-Gröschl 2005]

56 Rechtsvergleichung und Rechtslinguistik
„Die bisherigen Ergebnisse der vorwiegend terminologisch orientierten Forschungen zur Übersetzung juristischer Texte laufen darauf hinaus, dass das wesentliche Problem der juristischen Übersetzung die juristische und die fachsprachliche Qualifikation der Rechtsinstitute ist. Die Qualifikation als Umdeutung der meist inkompatiblen Rechtsbegriffe wird nur mit den Methoden der Rechtsvergleichung zu lösen sein. Zunehmend manifestieren sich jedoch im Spektrum der Diskussion um die juristische Übersetzung Fragestellungen, die fachsprachliche und pragmatische Aspekte der Rechtssprache betreffen. Diese wiederum sind Bestandteil einer, freilich noch im Entstehen begriffenen, Rechtslinguistik, deren Voraussetzungen und Methoden noch einer Klärung bedürfen. Aus der konzeptuellen Konvergenz beider Disziplinen dürfte ein Instrumentarium entstehen, welches methodisch gut fundierte Übersetzungen juristischer Texte ermöglichen wird. ” (Galdia 2003:4)

57 Literatur Czerwiński-Gröschl (2005): Jopek-Bosiacka A. (2008): Przekład prawny i sądowy. Kierzkowska D. (2000): Tłumaczenie prawnicze. Kubacki A. (2008): Mouchtchinia M. (2003): Recht des geistigen Eigentums: Zur Fachterminologie im russischen und deutschen Urheberrecht (unter besonderer Berücksichtigung gesetzlicher Termini). Rathert M. (2006): Sander G. (2004): Deutsche Rechtssprache. Ein Arbeitsbuch. Tübingen / Basel: A. Francke. Schwitalla J. o.J.: Merkmale der Rechtssprache. Simon H. / Funk-Baker G. (1999): Einführung in die deutsche Rechtssprache. München: Beck u.a. Soudry R. (Hrsg.) (2006): Rhetorik: eine interdisziplinäre Einführung in die rhetorische Praxis. Heidelberg u.a.: C.F. Müller.


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