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Grundsätzliches Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat.

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1 „Inklusion als Herausforderung an die kommunale Bildungsplanung“ Hagen, 21.03.2012

2 Grundsätzliches Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. UN-Behindertenrechtskonvention Die Unterzeichner vereinbaren, dass alle Menschen das Recht auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe haben. Sie verpflichten sich dies auf allen staatlichen Ebenen umzusetzen.

3 Definitionen von Behinderung
SGB IX „... Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist …“ UN-Konvention Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

4 Was geschieht in NRW? Oder so!
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass NRW den Weg in eine inklusive Gesellschaft gehen will In einer Normprüfung wurde alle Gesetze und Verordnungen des Landes überprüft, inwieweit sie den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen In Dialogveranstaltungen zu vielen relevanten Themen wurden die Anforderungen an eine inklusive Gesellschaft gesucht und formuliert In einem Zwischenbericht wurde eine rechtliche Bewertung und eine Ist-Beschreibung der bisherigen Maßnahmen dargelegt Im anstehenden Aktionsplan der Landesregierung werden Maßnahmen für eine inklusive Gesellschaft in NRW beschrieben werden Anschließend werden gesetzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht (Mehrheiten im Landtag: Chance oder Grenze)

5 Was empfehlen und erwarten die Gutachter (Preuss-Lausitz, Klemm):
Das Recht der inklusiven Bildung wird rechtlich verankert Die derzeitigen Förderressourcen sollen trotz sinkender Schülerzahlen erhalten bleiben Zur Förderung der stark verhaltensauffälligen Kinder werden weitere Ressourcen für die Inklusion gefordert. Schule, Jugendhilfe und Schulpsychologie sollen hier kombiniert handeln Die Förderschwerpunkte Emotional-sozial, Lernen und Sprache können bei entsprechender Ressourcenverschiebung in die Regelschule inkludiert werden (AOSF-Verfahren wird hierfür aufgehoben) Die Gutachter erwarten das insgesamt 50% der Eltern der anderen Schwerpunkte zusammen das Recht auf Inklusion wahrnehmen Die Gutachter erwarten so für das Schuljahr 2020/2021 eine Inklusion von 85 Prozent der Kinder und Jugendlichen mit Förderbedarf in der Primar- und Sekundarstufe 1

6 Tabelle 2.8 aus Gutachten

7 Tabelle 2.8 Zahlen minus 18,5%

8 Tabelle 2.8 minus 18,5% minus 50%

9 Schule: Was war Konsens
Recht auf inklusive Bildung Umsetzung des Rechtanspruchs ab dem Schuljahr 2013/2014, schrittweise 1. und 5. Schuljahr Kultur des Behaltens statt Abschieben (Verbot) Regionale Budget Regionale Bildungsplanung ist auch verantwortlich für Umsetzung der inklusiven Bildung Vorreiterschulen werden durch Startbudgets unterstützt Kooperations- und Brückenlösungen bei drohender Schließung von Förderschulen aufgrund Schülerrückgangs AO-SF wird geändert / schulinterne Diagnostik Demografiegewinne werden eingesetzt Aus-, Fort- und Weiterbildungsoffensive

10 Schule auf einem Blick in Hagen
Förderschulen : jähr. Kranke Emotional Sozial : jähr. Lernen Sprache Sehen Hören AOSF Quote 6% (ca.1.140) Exklusionsquote 5,1 % Geistige Entwicklung Inklusionsquote 0,9 % Körperlich Motorisch Also: 14,4 % der betr. Kinder (GS 30,2 %, 3,6 %)

11 Zahlen Hagen Förderschulen (aus Gutachten)
Schülerinnen 2010/2011 Schülerinnen 2020/2021 Schülerzahl zusätzlich bei 50% Inklusion Pestalozzi, lernen (FÖ LE) 77 62 31 August-Hermann-Francke, lernen (SO LB, EZ)) 99 76 38 Fritz-Reuter, lernen (SOLB) 206 158 79 Bodelschingh, lernen (SO LB) 214 165 82 Erich-Kästner, Sprache (FQ SB) 105 81 40 Gustav-Heinemann, geistige Entwicklung (GG) 187 144 72 Wilhelm-Busch zwei Standorte, Emotional-Sozial (FO ES) 66 45 23


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