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Verlustabzug beim Mantelkauf

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Präsentation zum Thema: "Verlustabzug beim Mantelkauf"—  Präsentation transkript:

1 Verlustabzug beim Mantelkauf
nach der Unternehmensteuerreform 2008

2 Vergleich § 8 Abs. 4 KStG (alt) und § 8 c KStG (neu)
Voraussetzungen Voraussetzungen mehr als 50% der Anteile wechseln (nur unmittelbar) oder vergleichbare Rechtsposition überwiegend neues BV dient nicht nur der Sanierung mehr als 25% der Anteile wechseln (auch mittelbar) mehr als 50% der Anteile wechseln (auch mittelbar) an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen (Erwerberstruktur ist entscheidend) Rechtsfolge Rechtsfolge sämtliche Verluste (Ausgleich und Vortrag; nicht Rücktrag) gehen unter Verluste gehen anteilig unter sämtliche Verluste gehen unter Untergang betrifft Verlustausgleich und -vortrag; Verlustrücktrag bleibt zulässig § 8 Abs. 4 KStG ist eine der Vorschriften mit den meisten ungeklärten Rechtsfragen Bloßes Abstellen auf Anteilsveräußerung kann „Erpressbarkeitspotentiale“ schaffen. Bsp: Erwerb von 25% der Anteile durch einen Erwerber und der „Drohung“, weitere Anteile zu erwerben Über § 10 a GewStG sind auch die gewerbesteuerlichen Verluste betroffen. Ferner ist § 10 d EStG (Mindestbesteuerung) zu beachten.

3 (bisherige Rechtslage)
§ 8 Abs. 4 KStG (bisherige Rechtslage)

4 Regelungsinhalt § 8 Abs. 4 KStG (Auffassung FinVerw)
Hauptanwendungsfall § 8 Abs. 4 S. 2 Generalklausel § 8 Abs. 4 S. 1 mehr als die Hälfte der Anteile an der KapG werden übertragen () die KapG führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort () (oder Branchenwechsel) Verlust der wirtschaftlichen Identität in dem Hauptanwendungsfall vergleichbaren Fällen und nicht erforderlich: gemeinsame Interessen der Anteilseigner Gesamtzusammenhang zwischen Einzelmaßnahmen 5-Jahreszeitraum 2-Jahreszeitraum (lt. BMF; BFH 1-Jahreszeitraum) Ausnahmeregelung § 8 Abs. 4 S. 3 Zuführung von neuem BV ist unschädlich, wenn . sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebes dient, der den Verlust verursacht hat (objektiv sanierungsbedürftig, Sanierungsabsicht, geeignete Sanierungsmaßnahmen; nicht bei Branchenwechsel) die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt und 5-Jahreszeitraum

5 (Maximale) Überwachungszeiträume
Feststellung Aktivvermögen (Ausgangswert, statisch) Feststellung Aktivvermögen (Fortlaufender Vergleich mit Ausgangswert=Vergleichswert) Fortführung in vergleichbarem Umfang (Verbot der Übersanierung bzw. des Abschmelzens) Anteilsverkauf 5-Jahreszeitraum Zuführung von BV 2-Jahreszeitraum Überwachung Sanierungsprivileg 5-Jahreszeitraum 01 05 07 12 (1) 50% Grenze überschritten (2) überwiegend neues BV zugeführt (Vergleichswert mehr als 200% vom Ausgangswert) + = Identitätsverlust der Gesellschaft Hinweis: auch die nach 50% AE-Wechsel entstandenen Verluste können verloren gehen

6 Betriebsvermögenszuführung
Finanzverwaltung BFH (vom ) (Nichtanwendungserlass vom ) Ausgangswert Vergleichswert Ausgangswert Vergleichswert Teilwerte: Aktivvermögen mit Firmenwert, IWG, Geschäftschancen, Bürgschaften, Sicherheiten und Umlaufvermögen Punktbetrachtung bilanzielle Betrachtung => Saldierung (Saldotheorie) =>Einlagen, Darlehensaufnahmen sind Zuführungen; Innenfinanzierung ist unschädlich Aktivvermögen mit Firmenwert, IWG, Geschäftschancen, Bürgschaften, Sicherheiten (wohl) nur Anlagevermögen, nicht Umlaufvermögen (BFH-Verfahren anhängig, Az. I R 9/06) Zeitraumbetrachtung gegenständliche Betrachtungsweise (bestätigt durch BFH-Urteil vom ) Aufaddierung der Zuführungen (1) kein Abzug von ausgeschiedenen WG (2) Gestellung von Sicherheiten ist Zuführung (3) Umwandlung Forderung aus Lieferung und Leistungen in Darlehensforderung ist Zuführung bei Branchenwechsel: zeitraumbezogener Vergleich des „Gesichts des Unternehmens“

7 Weitere Hinweise zu § 8 Abs. 4 KStG
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung Zwischen der schädlichen Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens wird ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang regelmäßig unterstellt, wenn der Zeitraum weniger als 2 Jahre, BMF vom 1 Jahr, BFH vom beträgt. Auch außerhalb dieses Zeitraums ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang durch Umstände des Einzelfalls möglich. Zum unterjährigen Untergang der wirtschaftlichen Identität siehe Dötsch-Neumann, KStG, § 8 Abs. 4 Rn. 186.

8 Weitere Hinweise zu § 8 Abs. 4 KStG
nur unmittelbare Anteilsübertragungen werden erfasst (BFH vom ) BFH erfasst nicht die Fälle des Branchenwechsels bei unterjährigem Verlust der wirtschaftlichen Identität ist streitig, ob Verlust unterjährig verloren geht oder ob der Verlustuntergang zum des betroffenen Jahres stattfindet formelle Verfassungsmäßigkeit, Verschärfungen der Norm 1996/1999 streitig: Verfahren beim BVerfG, Az. 2 BvL 61 / 06 anhängig bei Verfassungswidrigkeit gelten die alten Grenzen/Vorschriften  bis 1996 z.B. 75% Anteilseignerwechsel erforderlich

9 § 8 c KStG (neue Rechtslage)

10 § 8 c KStG Gesetzeswortlaut
Satz 1: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Satz 2: Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Satz 3: Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Satz 4: Eine Kapitalerhöhung steht der Übertragung des gezeichneten Kapital gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

11 Regelungsinhalt § 8 c KStG
Voraussetzungen Anteilseigner-wechsel von mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% bzw. mehr als 50% des Kapitals oder der Gesellschafts-rechte einer Körperschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine „Erwerbertreuhand“ Übertragung oder vergleichbarer Sachverhalt („Angstklausel“, die kautelarpraktische Gestaltungen auffangen soll) erfasst werden auch kein Konzernprivileg (nach Gesetzes-begründung), auch „Umhängen“ von Beteiligungen in mehrstufigen Konzernen nur schwer feststellbar gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs.1 HGB) Mitgliedschafts-rechte Beteiligungs-rechte oder Stimmrechte nicht: Übergang Genusscheine, stimmrechtslose Aktien, typisch stille Beteiligungen 60 Monate, taggenau Übergang wirtschaftlichen Eigentums Anzahl der Erwerbsvorgänge ist unbeachtlich Überschreiten von 25% löst RF aus Überschreiten von 50% löst RF und neuen Fünfjahreszeit-raum aus h.M.: Zeitraum beginnt erstmals ab dem zu laufen Erwerber diesem nahestehende Personen Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen Kapitalerhöhungen, die zu Veränderungen in den Beteiligungsquoten führen Einräumung von Unterbeteiligungen offene und verdeckte Einlagen nach Wortlaut auch Vorgänge nach dem UmwStG (sogar Formwechsel) an der Körperschaft

12 Regelungsinhalt § 8 c KStG
Erwerbergruppe Erwerber dem Erwerber nahestehende Personen Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen kann auch bereits an der Körperschaft beteiligter Gesellschafter sein bisherige Beteiligungsquoten bleiben außer Betracht familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder rein tatsächliche Beziehungen insb. auch: wesentl. Beteiligung, besondere Einflussmöglichkeiten oder partielle Interessensidentität z.B.: Ehegatten, Angehörige, nichteheliche Lebenspartner, enge Freunde, Tochter- / Mutter- / Schwestergesellschaft Reichweite noch nicht geklärt, nach Lit. reicht gleichzeitiger Erwerb alleine nicht aus Indiz: gemeinsames Beherrschen der Kapitalgesellschaft Lit.: notwendig ist ein tatsächliches Zusammenwirken der Erwerbergruppe zur Ausübung der Herrschaftsmacht Indiz (Lit.): keine wirtschaftliche Aktivitäten der Gesellschaft mehr, so dass Erwerb nur wegen Verlustvorträgen Bsp.: je 25% an 3 unabhängige Erwerber => kein § 8 c KStG

13 Regelungsinhalt § 8 c KStG
Rechtsfolgen 1. Stufe mehr als 25% aber weniger als 50% -iger schädlicher Anteilserwerb quotaler Verlustuntergang im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Anteilserwerb ist nicht Anlass für weitere anteilige Kürzung aber Anlass für vollständigen Verlustwegfall bei Überschreiten der 50%-Grenze 2. Stufe mehr als 50% -iger schädlicher Anteilserwerb vollständiger Verlustuntergang im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Wegfall der Verlustvorträge (KSt+ GewSt), die auf den des Vorjahres festgestellt wurden + des (geschätzten) Verlusts im laufenden VZ bis zum schädigenden Ereignis Zinsvortrag aus Anwendung der Zinsschranke geht – anders als bei § 8 Abs. 4 KStG a.F. -auch unter

14 (Eventuelle) Ausnahmen von § 8 c KStG
(Eventuelle) Ausnahmeregelungen Sanierungsfälle Erbfälle Wagniskapitalbeteili-gungsgesellschaften Wegfall der gesetzlichen Regelung ggf. Berücksichtigung im Erlassweg, vgl. BMF vom sollten nach der Gesetzesbegründung ausgenommen sein (der Wortlaut erfasst diese Fälle) ebenso: Erbauseinandersetzung und wohl auch Vermächtnis aber: Fälle der vorweggenommenen Erbfolge werden erfasst nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen sollen für Investoren in junge innovative Unternehmen begrenzte Ausnahmen geschaffen werden Ausnahme soll auch für § 8 Abs. 4 KStG gelten

15 Zeitliche Anwendung Übergangsregelung

16 Zeitliche Anwendung der Vorschriften
5 Jahre § 8 Abs. 4 § 8 Abs. 4 i.V. m. § 34 Abs. 6 AE-Wechsel zu mehr als 50% innerhalb eines vor dem beginnenden ZTR von 5 Jahren + Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem § 8 c Zweck der Übergangsregelung: nicht § 8 Abs. 4 unterlaufen und BV-Zuführung in 2008 verschieben nicht § 8 c unterlaufen, indem Anteilseignerwechsel in 2007 vorgezogen wird

17 Beispiele Übergangszeitraum
(Übertragung auf einen Erwerber und anschließend Zuführung überwiegend neues BV ohne Sanierung) Anteilsübertragung BV-Zuführung Verlustuntergang § 8 Abs. 4 KStG § 8 c KStG 51% in 2007 in 2008 100% in 2008 26% in 2008 - 51% in 2008 40% in 2007, 20% in 2011 in 2012 100% in 2012 40% in 2007, 30% in 2011 100% in 2012 (ohne Zinsvorträge) 30% in (inkl. Zinsvorträge) 40% in 2007, 25% in 2012 in 2013

18 Gestaltungshinweise

19 Gestaltungshinweise Entlastungswirkung der Verlustvorträge sinkt
von durchschnittlich 38,65% auf 29,83% wenn man nur die KSt betrachtet: von 25% auf 15% Wenn § 8 c KStG vermieden werden soll, müssen Anteile noch in 2007 übertragen werden Wenn keine Zuführung von überwiegend neuem BV geplant ist, sollten Anteilsübertragungen ganz oder teilweise in 2007 vorgezogen werden. U.U. auch wegen drohender ErbSt-Erhöhung sinnvoll (§§ 13a, 19a ErbStG nutzen) Verlustvorträge durch gezieltes Heben von stillen Reserven vor einer Veräußerung abbauen Veräußerung einzelner WG; Einbringung nach §§ 20, 24 UmwStG zum gemeinen Wert; Verzicht auf eine nicht (voll) werthaltige Forderung (ggf. mit Besserungsschein)

20 Gestaltungshinweise Reduzierung des Untergangs von Verlusten nach § 8 c KStG Übertragungen an einen Erwerber in zeitlich entzerrten Tranchen bis zur Höhe von jeweils 25% mit einem Abstand von jeweils 5 Jahren vornehmen kein Verlustuntergang Übertragungen an einen Erwerber in Höhe von 25,01% und innerhalb von 5 Jahren in Höhe von 24,99% quotaler Verlustuntergang in Höhe von 25,01% Achtung: Gefahr, dass die Finanzverwaltung einen Gesamtplan annimmt

21 Gestaltungshinweise Funktionsmechanismus bei aufeinander folgenden Erwerben schafft (begrenzte) Gestaltungsmöglichkeiten Fall 1 quotaler Untergang: 40% sollen übertragen werden; Verlustvorträge 10 Mio. Lösung 1: WJ 1: 40% => 40% Verluste (4 Mio.) gehen unter Lösung 2: WJ 1: 30% WJ 2: 10% 30% Verluste (3 Mio.) gehen unter (maßgeblich: Übergang wirtschaftliches Eigentum) Steuerung der Höhe des Untergangs (optimal: 25,01% im ersten Schritt) Fall 2 vollständiger Untergang: 55% sollen übertragen werden; Verlustvorträge 10 Mio. Lösung 1: WJ 1: 55% => 100% Verluste gehen in 01 unter Lösung 2: WJ 1: 30% WJ 2: 25% 100% Verluste gehen in 02 unter (maßgeblich: Übergang wirtschaftliches Eigentum) Steuerung des Zeitpunkt des Untergangs Strittig, ob Gesamtplanrechtsprechung neben den gesetzlichen Missbrauchsvorschriften zu beachten ist


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