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Www.bmwfj.gv.at Aktuelles zur neuen EU- Versicherungsvermittlungs-Richtlinie.

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Präsentation zum Thema: "Www.bmwfj.gv.at Aktuelles zur neuen EU- Versicherungsvermittlungs-Richtlinie."—  Präsentation transkript:

1 www.bmwfj.gv.at Aktuelles zur neuen EU- Versicherungsvermittlungs-Richtlinie

2 www.bmwfj.gv.at Überblick allgemeine Neuerungen 1.neues reglementiertes Gewerbe Wertpapiervermittler 2.Zugangsverordnung und Prüfungsordnung Wertpapiervermittler, Gewerblicher Vermögensberater, Prüfungsordnungen Versicherungsagent, Versicherungsmakler 3.Haftpflichtabsicherung bei Vermögensberater (April 2013) 4.Arbeiten an IMD II - Vorschlag EK vom 3.7.2012 5.PRIPS-Verordnung (Packaged Retail Investment Products) 6.OGAW-RL (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) 7.Arbeiten an MIFID 8.Arbeiten an WohnimmobilienkreditvermittlerRL (MCD) 9.Arbeiten an RL über Berufsqualifikationen 10.Register 2

3 www.bmwfj.gv.at Ziele der IMD neu -Finanzkrise -> Verbraucherschutz -gleiche Wettbewerbsbedingungen -Verbesserung Beratung -Verbesserung Qualifikation -Vereinfachung grenzüberschreitendes Tätigwerden 3

4 www.bmwfj.gv.at Informationsverpflichtungen 1.Ähnliche Anforderungen für Versicherungen und Versicherungsvermittler beim Verkauf 2.Besonderheiten Vertriebskanäle werden berücksichtigt 4

5 www.bmwfj.gv.at Vermeidung von Interessenkonflikten und Transparenz 1.Steigerung der Transparenzanforderungen: ua. Informationen ehrlich, redlich, in bestmöglichem Kundeninteresse 2.Offenlegung der Provisionen 3.Definition von “Beratung“ in Anlehnung an MIFID 5

6 www.bmwfj.gv.at Berufliche Anforderungen 1.proportional zur Komplexität der Produkte 2.laufende Ausbildung 6

7 www.bmwfj.gv.at grenzüberschreitendes Tätigwerden Einheitlich zu gestaltendes elektronisches Register Verlinkung mit EIOPA – Seite und Veröffentlichung der allgemeinen Regelungen 7

8 www.bmwfj.gv.at Anpassung an Regeln der MIFID (Kap VII der IMD II) Regeln für PRIPs analog zu MIFID II. (Art. 23-25 MiFID II – Kap. VII IMD 2): PRIPS-Definition COM(2012) 352/3, Art 2a: Ausnahme Produkte ohne Rückkaufswert oder nicht marktabhängiger Rückkaufswert – fraglich Rentenversicherung Interessenskonflikte falls Beratung, ob unabhängige Erfordernisse der unabhängigen Beratung Prüfung der Produkteignung 8

9 www.bmwfj.gv.at Zeitlicher Ablauf Juli 2012Vorschlag EK Sept.2012Beginn RAG Ende 2013denkbarer Zeitraum f. Abschluss der Arbeiten 2014-15Umsetzung 9

10 www.bmwfj.gv.at Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Ausnahmen (Art. 1): 1.Ausnahme wie bisher (keine Lebensversicherung; keine Haftpflicht, nebenberuflich –Defekt, Verlust, Beschädigung Güter) aber : 2.Jahresprämiengrenze auf 600 EUR (wohl Gesamtprämie?) pro Vertrag erhöht. 3.Die Ausnahme gilt nun für Versicherungen als Zusatzleistungen zu Gütern; bei Dienstleistungen anscheinend keine Ausnahme – wäre zu hinterfragen 10

11 www.bmwfj.gv.at Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich (Art. 2) 1.Ausdehnung auf Angestellte: Befähigung, Offenlegung 2.Bearbeitung von Schadensfällen durch und für Versicherungsunternehmen, die Schadensregulierung und die sachverständige Begutachtung von Schäden 3.„Tippgeber“ ausdrücklich ausgenommen (Art 2 Z 6 b) 4.vertraglich gebundener Versicherungsvermittler (für VU oder anderen VV) 11

12 www.bmwfj.gv.at Kapitel II – Anforderungen in Bezug auf die Eintragung Art 3 - Online Registrierungssystem muss von den MS eingerichtet werden - Einrichtung eines einheitlichen elektronischen Registers der grenzüberschreitend Tätigen durch die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority ) – dieses muss links zu den Webseiten der MS haben und von diesen auch wieder zugänglich sein 12

13 www.bmwfj.gv.at Kapitel III – Anmeldeverfahren Art 4 Artikel 4 legt ein vereinfachtes Verfahren für zwei Personengruppen fest, sodass eine vereinfachte Anmeldung - ohne Registrierung – zulässig ist: Personen, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit ausüben, wenn - Nennung Produkte in Anmeldung - keine Lebens- oder Haftpflichtrisiken Personen, deren Tätigkeit sich auf die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und die Schadensregulierung beschränkt 13

14 www.bmwfj.gv.at Kapitel IV – Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit Art 5 und 6 1.bisher existierendes Notifikationssystem – mit Nachteilen z.B. Gebühren weiter vorgesehen einfacher wäre s. ausschließlich auf die Eintragung in den Mitgliedstaatsregistern zu stützen. 2."Herkunftsstaatsprinzip“ – wenig praktikabel – Behördenvereinbarungen; EIOPA 14

15 www.bmwfj.gv.at Kapitel V – organisatorische Anforderungen –Art. 8 Vermittler und Angestellte 1.angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten - auch für nebenberufliche Tätigkeit, dort Haftungserklärung 2.guter Leumund, Konkursfreiheit 3.Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie sowie 4.Maßnahmen, zum Schutz von Kundengeldern die über den Versicherungsvermittler laufen 5.neues Erfordernis ist die fortlaufende berufliche Weiterbildung. 6.EK legt Kriterien fest 15

16 www.bmwfj.gv.at Art 13 und 14 Artikel 13 -Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, an denen Kunden beteiligt sind - verdichtet die Inhalte des bisherigen Artikel 11 der IMD1 - am Ende des Verfahrens förmliche Entscheidung, aber nicht bindend -Hemmung der Verjährungsfrist sowie vorläufige Maßnahmen bei Dringlichkeit (worin diese bestehen ist noch unklar und wird zu hinterfragen sein) Artikel 14 Mitgliedstaaten wie bisher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur eingetragene Vermittler in Anspruch genommen werden -> Sanktionen, Kap. VII 16

17 www.bmwfj.gv.at Kapitel VI – Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln Art. 15 – bestmögliches Kundeninteresse Art. 16: mitzuteilen dass Versicherungsvermittler bzw. VU ob Kunde vertreten wird oder im Namen VU Mitteilung, ob Beratung angeboten Art. 17 ob ausgewogene Untersuchung oder ob vertragl. Verpflichtung zu ausschließl. Tätigwerden od. nicht Art der Vergütung Höhe der Vergütung - 5 jähr. Übergangsfr. für Sachversich. bei angestelltem Vertrieb – Information über variable Vergütung EK kann delegierte Rechtsakte erlassen zu Offenlegungen 17

18 www.bmwfj.gv.at Art. 21 Querverkäufe 1.kombinierte Produkte müssen auch einzeln gekauft werden können 2.EIOPA muss Leitlinien erarbeiten 18

19 www.bmwfj.gv.at Kapitel VII – Zusätzliche Anforderungen bei Versicherungsanlageprodukten Art. 23 Offenlegung von Interessenkonflikten Art. 24 Z 3(a) Angaben, ob unabhängige Beratung, Umfang der Marktanalyse sowie Bewertung der Eignung des Versicherungsproduktes Art. 24 Z 5: - bei „unabhängiger Beratung“: hinreichende Anzahl Produkte -keine Entgelte von Dritten Art. 25: wenn keine Beratung, trotzdem Art Warnpflicht (Z 2) 19

20 www.bmwfj.gv.at Kapitel VIII – Sanktionen Neuheit: Art. 27: -Sanktionen öffentlich bekannt zu machen -Ausnahme: Marktgefährdung bzw. bei unverhältnismäßigem Schaden – anonymisierte Bekanntgabe -Art. 28 – Sanktionen öff. Bekanntgabe Widerruf Eintragung Strafe bis 10% Jahresumsatz bzw. bis 5 Mio € bei nat. Personen bzw. den doppelten erlangten Vorteil - Art. 31 – Behörden berichten Sanktionen an EIOPA 20

21 www.bmwfj.gv.at Kapitel IX – Schlussbestimmungen EK befugt diverse delegierte Rechtsakte zu erlassen (Lamfalussy - Verfahren): -Ausbildung und Fortbildung (Art. 8) -Art der Offenlegung (Art. 17) -Interessenkonflikte (Art. 23) -Kundeninformation (Art. 24, 25) 21

22 www.bmwfj.gv.at Konzepte entgeltsbezogene Regelungen i. Vergleich 1.MIFID: Art 24 2.IMD II 3.MCD: Art 6, 12, 18 4.VerbraucherkreditRL: Art 21 sinnvoll: allgem. Vermittlerrichtlinie 22

23 www.bmwfj.gv.at mögliche Vorteile Gleichbehandlung VU und Vermittler Internationales Register Transparenz für Kunden 23

24 www.bmwfj.gv.at Provision Transparenz Problem kapitalbildende Zillmerung – Lösung: Aufteilung auf Laufzeit Offenlegung Zwecke: -Sichtbarmachung Motivation gegenüber Kunden – sehr indirekte Methode -Kostenvergleich bei kapitalbildende Vers. sinnvoll bei anderen Produkten weniger zielführend Optimum: Trennung Makler-Agent Makler: Honorarberatung kapitalbildende V: ratierliche Prämien 24


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