Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“
Akademie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Dresden, Königsbrücker Landstr. 2a 9.30 Uhr Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

2 Tagesordnung Pflege-Neuausrichtungsgesetz
Häusliche Betreuung – neue Leistung ab Verhandlungen zu Stundensatz und Häuslicher Betreuung Zusatzleistungen/Privatleistungen in der häuslichen Pflege Rahmenvertragsverhandlungen für die ambulante Pflege Aktuelle Informationen PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH - Projekt Brückenzeit Sonstiges Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

3 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.1. Inkrafttreten in verschiedenen Stufen das Gesetz tritt in Kraft mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt zum abweichend davon treten folgende wesentliche Paragraphen zum in Kraft: § 55 Beitragssatzerhöhung auf 2,05 Prozent § 87b zusätzliche Betreuungskräfte in teilstationären Einrichtungen § 89 Vergütung nach Stundensätzen § 120 neue Informationspflichten für ambulante Pflegedienste § 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste folgender Paragraph tritt zum in Kraft - § 18 Abs. 3 a Benennung mindestens 3 unabhängiger Gutachter durch die Pflegekassen folgende Paragraphen treten zum in Kraft § 114 SGB XI Verpflichtung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, über die ärztliche, fachärztlich, zahnärztliche und Arzneimittelversorgung zu informieren und diese Informationen gut sichtbar auszuhängen (§ 115 SGB XI) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

4 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.2. Regelungen für alle Pflegeeinrichtungen § 71 Abs. 3 SGB XI - die Rahmenfrist für die Anerkennung als PDL wird einheitlich auf zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre verlängert   § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI zur Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag - die Verpflichtung zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung wird auf die Fälle begrenzt, in denen keine Mindestlohnregelung gilt § 84 Abs. 2 SGB XI zu den Bemessungsgrundsätzen für die Vergütung und § 89 Abs. 1 SGB XI zu den Grundsätzen der Vergütungsregelung - die Pflegesätze bzw. die Pflegevergütung müssen so bemessen sein, dass sie der Einrichtung die Finanzierung ihrer Aufwendungen ermöglichen § 114 Abs. 3 Qualitätsprüfungen und § 117 Abs. 2 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden – Reduzierung des Prüfaufwandes und Möglichkeit für Modellversuche zur besseren Verzahnung der Prüfungen des MDK und der Heimaufsicht Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

5 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 114 Abs. 5 SGB XI Qualitätsprüfungen - bei Kosten für Wiederholungsprüfungen sind nur die tatsächlich anfallenden Kosten, nicht aber die Verwaltungs- und Vorhaltekosten anzusetzen, Pauschalen und Durchschnittwerte können nicht angesetzt werden § 114 a Abs. 3 und 3a Neuregelungen zur Einsichtnahme und Einwilligung bei Qualitätsprüfungen in SGB XI Durchführung von Qualitätsprüfungen Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen, Befragungen von Personen sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Pflegebedürftigen zur Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der Pflegebedürftigen die Einwilligung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform) - ist der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

6 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.3. Tagespflege § 41 Abs. 7 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege - wenn Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig abzurechnen und zu bezahlen § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die Leistungen gibt es nun auch in der Tagespflege die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ein (im Gegensatz zur vollstationären Pflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

7 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.4. Kurzzeitpflege § 42 Abs. 3 SGB XI Kurzzeitpflege - Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher bis zum 18. Lebensjahr) auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint § 42 Abs. 4 SGB XI Kurzzeitpflege der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen das gilt dann, wenn die Pflegeperson zu einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und für den pflegebedürftigen Angehörigen Unterbringung und Pflege erforderlich ist Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

8 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 37 Abs. 2 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen - die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt § 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) - anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt zur Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (im Gegensatz zur Tagespflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

9 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.5. vollstationäre Pflege § 82b Abs. 2 SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung - stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen § 87b Abs. 1 SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die zusätzlichen Betreuungskräfte müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (im Gegensatz zur Tagespflege) der Personalschlüssel beträgt 1:24 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

10 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 114 Abs. 1 SGB XI Qualitätsprüfungen vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind insbesondere ist hinzuweisen auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden § 115 Abs. 1 b SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1.Januar 2014 diese Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

11 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.6. Weitere Regelungen § 7 Abs. 1 SGB XI Aufklärung, Beratung die Aufklärungs- und Beratungspflichten für die Pflegekassen erweitern sich sie haben nun auch darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf Übermittlung des Gutachtens des MDK oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie Übermittlung der gesonderten Rehabilitationsempfehlung nach § 18a Absatz 1 § 7b SGB XI Beratungsgutscheine die Pflegekasse hat unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen entweder unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann auf Wunsch des Versicherten Beratung in der häuslichen Umgebung , auch nach Ablauf von 2 Wochen; über diese Möglichkeiten hat die Pflegekasse aufzuklären die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach den §§ 7 (Beratung und Aufklärung) und 7a (Pflegeberatung) einhalten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

12 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Absatz 1 die Pflegekassen beauftragen MDK oder andere unabhängige Gutachter mit Prüfung falls unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind dem Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen, hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen und der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten bestimmt die Pflegekasse einen Gutachter die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen Absatz 3 unverzüglich Weiterleitung der Anträge an MDK oder die beauftragten Gutachter dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen Antragsteller hat Recht darauf, dass mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt wird, bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will Übermittlung des Gutachtens kann auch später noch verlangt werden bei Antrag auf Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetzes innerhalb von zwei Wochen eine Begutachtung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

13 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Absatz 3a erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von fünf Wochen, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche Verzögerung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegestufe I hat Absatz 6 die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren (Abs. 6) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

14 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18a SGB XI Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

15 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 18b SGB XI Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren bis zum 31. März 2013 für den MDK verbindliche Richtlinien durch den Spitzenverband der Pflegekassen mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken u.a. sind die für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen zu beteiligen die Richtlinien regeln insbesondere allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung des MDK am Begutachtungsverfahren Beteiligten die Pflicht des MDK zur individuellen und umfassenden Information des Versicherten über das Begutachtungsverfahren, insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter des MDK oder das Verfahren bei der Begutachtung betreffen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

16 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§§ 19 und 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Grundsatz: Pflegeperson, die einen der Pflegestufe I bis III zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt bei mehreren Pflegebedürftigen Addition auf wenigstens 14 Stunden möglich § 45d Abs. 2 SGB XI Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe je Versicherten 0,10 Euro je Kalenderjahr zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und - kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben Vorgaben und Verfahren des § 45c (niedrigschwellige Betreuungsangebote) werden entsprechend angewendet § 53a Ziffer 4 SGB XI Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste - Richtlinien zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen § 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – Richtlinien für die Gutachter und Zusammenarbeit dieser mit dem MDK Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

17 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze - der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder § 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen - wird vollständig neugefasst, von einer Kann- in eine Soll-Regelung überführt, Vertragsinhalte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden geregelt § 118 SGB XI Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung bei Erarbeitung oder Änderung von Vereinbarungen auf Bundesebene wirken die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen beratend mit das beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen §§ 126 bis 130 SGB XI Regelungen zur privaten Pflegevorsorge Grundsatz: In der Pflegeversicherung Versicherte haben Anspruch (Ausnahme unter 18 und bereits Bezieher von Leistungen der Pflegeversicherung) haben Anspruch auf 5 €/Monat Zuschuss, wenn sie mindestens 10 €/Monat in eine private Pflege-Zusatzversicherung einzahlen dazu sind zahlreiche Detailregelungen zu beachten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

18 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.7. Übersicht über die Leistungen Pflegegeld (§§ 37, 123 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alltagskompetenz 0 Kein Anspruch Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Pflegesachleistung (§§ 36, 123 SGB XI) 0 kein Anspruch bis zu 225 Euro 1 bis zu 450 Euro bis zu 665 Euro 2 bis zu Euro bis zu Euro 3 bis zu Euro bis zu Euro Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

19 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alltagskompetenz 0 Kein Anspruch Kein Anspruch 1 bis zu 450 Euro bis zu 450 Euro 2 bis zu Euro bis zu Euro 3 bis zu Euro bis zu Euro Kombination aus Pflegegeld, Teilstationärer Pflege und/oder Pflegesachleistung (150% Regelung) 0 Kein Anspruch Kein Anspruch* 1 bis zu 675 Euro bis zu 997,50 Euro 2 bis zu Euro bis zu Euro 3 bis zu Euro bis zu Euro * das Pflegegeld kann jedoch unabhängig von der 150% Regelung für Tages- oder Nachtpflege eingesetzt werden Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

20 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alltagskompetenz 0 Kein Anspruch Kein Anspruch 1, 2, 3 bis zu Euro bis zu Euro Verhinderungspflege (§§ 39, 123 SGB XI) 0 Kein Anspruch bis zu Euro Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

21 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§§ 40, 123 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte mit eingeschränkter Alltagskompetenz Alltagskompetenz 0 Kein Anspruch bis zu Euro 1, 2, 3 bis zu Euro bis zu Euro Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45a ff. SGB XI) 0, 1, 2, 3 Kein Anspruch Grundbetrag 100 Euro/ erhöhter Betrag 200 Euro Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

22 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
1.8. Neuregelungen für die Häusliche Pflege Leistungsverbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz § 123 SGB XI Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (neuer Paragraph) für Pflegebedürftige und Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen neben den Leistungen nach § 45b (100 oder 200 €/Monat) für Personen ohne Pflegestufe monatlich Pflegegeld 120 Euro, Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro oder Kombinationsleistungen aus beiden Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) für Pflegestufe I erhöht sich Pflegegeld um 70 Euro auf 305 Euro und Pflegesachleistungen um 215 Euro auf bis zu 665 Euro. für Pflegestufe II erhöht sich Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro Pflegesachleistungen um 150 Euro auf bis zu 1250 Euro. Übergangsregelung bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

23 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 123 SGB XI Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – auch Pflegestufe 0 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ab dem nach § 123 auch dann, wenn sie noch keine Pflegestufe haben: Pflegegeld in Höhe von 120 Euro , Pflegesachleistungen bis zu 225 Euro oder, Kombinationsleistungen als Sachleistung Grundpflege, Hauswirtschaft und Häusliche Betreuung neben den zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI (100 oder 200 € monatlich) die Pflegekassen schreiben derzeit die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe an und informieren sie über den neuen Leistungsanspruch mit der Aufforderung, sich für Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung zu entscheiden ab Januar kann dann auch für diesen Personenkreis Sachleistung durch Pflegedienste/Sozialstationen erbracht werden Abschluss eines Pflegevertrages Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

24 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Einführung der neuen Leistung Häusliche Betreuung § 124 SGB XI Übergangsregelung: Häusliche Betreuung für Pflegebedürftige der Stufen I bis III und Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a) als Sachleistung (§ 36 SGB XI bzw. für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz nach den Beträgen im neuen § 123 SGB XI) Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, insbesondere: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus. der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Übergangsregelung gilt bis Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

25 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 125 SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste neu sind in diesem § 125 die „Betreuungsdienste“ der Bund der Pflegekassen kann 2013 und 2014 mit bis zu 5 Millionen Euro Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste fördern die Modellvorhaben sollen die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die pflegerische Versorgung umfassend bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt der erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den Pflegebedürftigen untersuchen Laufzeit maximal drei Jahre mit wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung die Betreuungsdienste in den Modellprojekten müssen die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste entsprechend anwenden, aber an Stelle der PDL können sie eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einsetzen die Zulassung der teilnehmenden Betreuungsdienste bleibt bis zwei Jahre nach dem Ende des Modellprogramms gültig Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

26 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen (für Personen mit Pflegestufe – nicht für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, Leistungen nach § 36 (Sachleistung), § 37 (Pflegegeld) oder § 38 (Kombination) beziehen in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. keine ambulante Versorgungsform liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

27 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 45e SGB XI Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) einmalig ein Betrag von bis zu 2500 Euro gewährt der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf Euro begrenzt er wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen diese Regelungen gelten auch für Versicherte der privaten Pflegeversicherung die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird für die Förderungen soll es 30 Millionen Euro geben, die Förderung endet, wenn diese alle sind, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

28 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 40 Abs. 4 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - die Einkommensprüfung bei der Beantragung auf Gewährung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen wird abgeschafft § 45f SGB XI Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt insbesondere sind solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

29 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Weitere Regelungen für die Häusliche Pflege und Ambulante Pflegedienste § 37 Abs. 2 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen - die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt § 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) - anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt zur Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe § 41 Abs. 7 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege - wenn Pflegebedürftige ambulante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig abzurechnen und zu bezahlen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

30 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 89 Abs. 3 SGB XI Grundsätze für die Vergütungsregelung Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu bemessen nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden weiterhin gilt: Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute (sogenanntes „Poolen“ von Leistungen) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

31 1. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
§ 120 Abs. 2 und 3 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Abs. 2 der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden Abs. 3 im Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform in dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren. § 114a Abs. 1 SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen - Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind einen Tag vorher anzukündigen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

32 2. Häusliche Betreuung – neue Leistung ab 01.01.2013
Rechtsgrundlage §124 PNG (SGB XI) Sachleistungsanspruch nach § 36 SGB XI und § 123 SGB XI Häusliche Betreuung sind keine Leistungen der Grundpflege oder Hauswirtschaft, Grundpflege und Hauswirtschaft müssen als Voraussetzung im Einzelfall sichergestellt sein auch Fahrdienste sind keine Leistungen der häuslichen Betreuung Abrechnung über LK oder Stundensatz der LK Häusliche Betreuung wird orientiert an den gesetzlichen Inhalten voraussichtlich folgende Formulierung haben: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

33 2. Häusliche Betreuung – neue Leistung ab 01.01.2013
Abgrenzung Häusliche Betreuung und zusätzliche Betreuungsleistungen anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Pflegebedürftigen der Pflegestufen 1 bis 3 und Versicherte ohne Pflegestufe – aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Hinweis: zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b nur für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zusätzlich zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI, aber inhaltlich kann es sich durchaus um die gleichen Leistungen handeln häusliche Betreuung kann nur durch zugelassene ambulante Pflegedienste erbracht werden (im Gegensatz zu zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b) häusliche Betreuung ist eine Sachleistung, zusätzliche Betreuungsleistungen sind eine Erstattungsleistung häusliche Betreuung unterliegt der Qualitätssicherung, zusätzliche Betreuungsleistung nicht Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

34 2. Häusliche Betreuung – neue Leistung ab 01.01.2013
Häusliches Umfeld vor allem der Haushalt des Pflegebedürftigen nach der Begründung zum PNG aber auch Aktivitäten außerhalb des Haushaltes, z.B. Spaziergänge, Besuche von Verwandten und Bekannten Ziele der häuslichen Betreuung körperliche, geistige und seelische Kräfte der Pflegebedürftigen wiedergewinnen oder erhalten Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben unberührt (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI) sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

35 2. Häusliche Betreuung – neue Leistung ab 01.01.2013
Beispiele für Leistungen der häuslichen Betreuung Spaziergänge Besuch von Verwandten und Bekannten Begleitung zum Friedhof Unterstützung bei Spiel und Hobby Bedürfnisgerechte Beschäftigung im häuslichen Umfeld Lesen und Vorlesen Spielen Malen Basteln Bewegung und Tanzen Handwerkliche Arbeiten, Handarbeiten und leichte Gartenarbeit Anfertigen von Erinnerungsalben oder Ordnern Musikhören, Musizieren, Singen, Fernsehen Fotoalben anschauen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

36 2. Häusliche Betreuung – neue Leistung ab 01.01.2013
Unterstützung zur Herstellung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im häuslichen Umfeld die Unterstützung bei der Organisation von Verabredungen, die Unterstützung bei Zusammenkünften mit Freunden, die Unterstützung bei der Nutzung von Medien wie z.B. Telefon oder Internet Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten im häuslichen Umfeld Erarbeiten/Aneignen von Informationen Ausfüllen von Anträgen/Formularen, sofern kein gesetzlicher Betreuer vorhanden ist Schreiben/Beantworten von Briefen häusliche Betreuungskräfte sollen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausübung der häuslichen Betreuung verfügen, eine dauerhafte Anleitung und Begleitung der Betreuungskräfte durch entsprechend ausgebildete Pflegefachkräfte und jährliche Fortbildungen sind sicherzustellen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

37 3. Verhandlungen zu Stundensatz und Häuslicher Betreuung
Die Leistungserbringer wollten ein vereinfachtes Übergangsverfahren mit einer Relation aus einer Punktzahl und dem aktuellen Punktwert und einer Schaffung von Rahmenbedingungen und Kalkulationsgrundlagen für spätere Verhandlungen. Die Kostenträger wollten grundsätzlich den Bezug von Punkten und Punktwert, standen aber der Übergangslösung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die Leistungserbringer haben eine Punktzahl von 1200 (mit einem Spielraum nach unten bis 1000 Punkte) gefordert. Bei den in Sachsen derzeit geltenden Punktwerten zwischen 0,030 und 0,0392 ergeben sich daraus 36 € bis 47 €. Die Kostenträger haben 600 Punkte angeboten, das ergibt zwischen 18 € und 23,50 €. Der Verhandlungsspielraum würde maximal 10 % nach oben betragen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

38 3. Verhandlungen zu Stundensatz und Häuslicher Betreuung
Die Kostenträger haben dann angekündigt, alle Dienste mit ihrem Angebot einzeln anzuschreiben worauf die Leistungserbringer mit 1000 (es gibt in Sachsen ca Pflegedienste) Gegenangeboten und Einzelverhandlungen gedroht haben. Nun soll auf Landesebene weiter verhandelt werden, eine Einigung ist aber derzeit nicht in Sicht. Zum wird es in Sachsen mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Stundensatz geben. Die Leistungserbringer (Liga und private Verbände) sind sich einig, dass es einen wirtschaftlichen Stundensatz geben muss. Pflegediensten drohen keine negativen Konsequenzen, falls bis zum noch keine Zeitvergütungen vereinbart wurden und angeboten werden können. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

39 3. Verhandlungen zu Stundensatz und Häuslicher Betreuung
Häusliche Betreuung Das PNG (SGB XI) sieht grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen Komplexleistungen und Vergütung nach Zeitaufwand vor. Die Häusliche Betreuung soll deshalb ab auch als Leistungskomplex angeboten werden. Leistungserbringer und Kostenträger haben sich weitgehend über eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag und die Formulierung des Leistungskomplexes geeinigt. Es soll im Leistungskomplex ausdrücklich keinen Zeitbezug zur Punktzahl geben. Der Leistungskomplex soll nach derzeitigem Stand pro Einsatz bis zu 4 mal abgerechnet werden können, weitere zahlenmäßige Regelungen darüber hinaus soll es nicht geben. Strittig ist vor allem der Punktwert. Ob es hier eine Einigung bis Jahresende gibt, ist derzeit noch offen. Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

40 3. Verhandlungen zu Stundensatz und Häuslicher Betreuung
Information der Pflegebedürftigen über Stundensatz und Häusliche Betreuung das PNG regelt für den § 120 des SGB XI, dass die Pflegeverträge mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben haben eine entsprechende Vertragsergänzung ist vorbereitet, allerdings scheint es ratsam, eine Ergänzung der Pflegeverträge erst dann vorzunehmen, wenn ein Stundensatz vereinbart ist über den derzeitigen Stand zur Häuslichen Betreuung und zum Stundensatz sollte nur allgemein informiert werden, dazu wird auf das Musterschreiben zur Information vom verwiesen Stand in anderen Bundesländern auch in anderen Bundesländern stocken die Verhandlungen, Ergebnisse gibt es noch keine, die Angebote der Kassen und die Forderungen der Träger liegen vergleichbar weit auseinander die nächste Verhandlung in Sachsen ist für Anfang Dezember terminiert Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

41 4. Rahmenvertragsverhandlungen für die ambulante Pflege
aufgrund des PNG ergibt sich die Notwendigkeit, dass folgende Punkte nach Möglichkeit in den Rahmenvertrag ambulante Pflege aufgenommen werden: § 18 (3a) Auswahl der Gutachter: MDK oder beauftragte Gutachter § 41 vorrangige Abrechnung ambulante Leistung vor Tagespflege § 71 (3) Berufserfahrung für PDL innerhalb acht Jahren § 72 ortsübliche Vergütung, Mindestlohn als Voraussetzung für Zulassung § 77 Regelungen für Einzelpflegekräfte § 89 (1) die Entgelte müssen den Aufwand finanzieren § 89 (3) Zeitvergütung ab § 114 a (1) Qualitätsprüfung ambulant sind anzukündigen § 120 Pflegevertrag, Inhalt Wahlmöglichkeit § 123 Verbesserungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Sachleistung Pflegestufe 0  Versicherte / Pflegebedürftige § 124 Häusliche Betreuung sowie Poolleistungen, Vorrangigkeit Grundpflege und Hauswirtschaft vor Häuslicher Betreuung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

42 4. Rahmenvertragsverhandlungen für die ambulante Pflege
derzeit werden die Regelungen zur Häuslichen Betreuung mit den Pflegekassen verhandelt und in den Rahmenvertrag aufgenommen (vgl. Punkt 2 Häusliche Betreuung, die Inhalte sind weitgehend klar, Abstimmung erfolgt dazu laufend mit dem Fachbeirat) die anderen Punkte aus dem PNG sollen später verhandelt werden die Liga fordert auch eine Überarbeitung der Leistungskomplexe (die Anlage zum Rahmenvertrag sind) vor allem die Anforderungen an den Erstbesuch steigen mit dem PNG erneut der Fachbeirat ambulante Pflege überarbeitet den LK Erstbesuch diese Überarbeitung wird das Referat Altenhilfe in die Liga und die nächsten Verhandlungen mit den Pflegekassen einbringen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

43 4. Rahmenvertragsverhandlungen für die ambulante Pflege
IST-SITUATION Erstbesuch/ Vergleich der Bundesländer : Abrechnung erfolgt nach den Vergütungsvereinbarungen der Länder Unterschiede in der Leistungs- und Inhaltsbeschreibung Spannweite der Punktwerte: 400 (Schleswig-Holstein) – 900 Pkt. (Hamburg, Hessen) Lt. Punktwert: 16,34 Euro (MV) – 43,83 Euro (Hessen) Pauschalen in Sachsen ( Liga 26,40 €), Rheinland-Pfalz und Brandenburg mit 26,00 – 30,00 Euro, in Baden-Württemberg gibt es keinen eigenen LK Erstbesuch, Vergütungen sind in anderen Modulen enthalten in 7 Bundesländern darf der Erstbesuch nur einmalig abgerechnet werden (auch in Sachsen) in vier Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen kann ein Folgebesuch abgerechnet werden, wenn bestimmte Faktoren erfüllt sind (Punktwert 300 – 500) erneute Abrechnung des Erstbesuches bei gravierenden Veränderungen des Hilfe- bzw. Pflegebedarfs möglich in Bayern, MV, Saarland, Schleswig-Holstein Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

44 5. Zusatzleistungen/Privatleistungen in der häuslichen Pflege
Warum sollten Pflegedienste Privatleistungen anbieten? differenziertes Leistungsangebot für die Zielgruppen neben den Leistungen des SGB XI notwendig (u.a. Zunahme Demenzerkrankungen mit speziellem Versorgungsbedarf, Singularisierung der Haushalte, weniger Familienpflegepotential, usw.) neue und veränderte Wünsche (z.B. Sicherheitsgefühl) Sozialversicherungsleistungen decken nur einen Teil der Anforderungen und speziellen Kundenwünsche ab oft sind unentgeltlich erbrachte Leistungen bei den Pflegeeinsätzen mit dabei Katalog für mögliche Zusatzleistungen/Privatleistungen der Fachbeirat ambulante Pflege hat sich aus den genannten Gründen die Erarbeitung eines Beispielkataloges für Zusatzleistungen als Arbeitsaufgabe gestellt aufgrund des PNG ist er noch einmal zu überarbeiten anschließend wird er allen Diensten im Internet zur Verfügung gestellt es sind auch Weiterbildungen zum Steuerrecht bei Zusatzleistungen geplant Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

45 6. Aktuelle Informationen
zur Berechnung von Investkosten bei Beratungsbesuchen einige Dienste berechnen bei Beratungsbesuchen nach § 37 SGB XI auf die 21,00 € bzw. 31,00 € Investkosten die AOK PLUS hat nun bei einem unserer Träger gefordert, die Investkostenberechnung bei Beratungsbesuchen einzustellen und den Pflegebedürftigen bereits berechnete Investkosten auf Beratungsbesuche zu erstatten dazu verweist die AOK auf das „Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften zur Pflegeversicherung“, zu § 37 heißt es darin im Absatz 4: „…dass mit der Vergütung  für den Beratungsbesuch von 21,00 € bzw. 31,00 €  keine weiteren Kosten gegenüber den Pflegebedürftigen bzw. der Pflegekasse geltend gemacht werden können“ Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

46 6. Aktuelle Informationen
zur Berechnung von Investkosten bei Beratungsbesuchen das Gemeinsame Rundschreiben der Kassen hat zwar keine Rechtsverbindlichkeit für die Pflegedienste – es ist eine interne Verfahrensregelung für die Pflegekassen, erlassen vom GKV-Spitzenverband auf Bundesebene die Kassen verwenden dieses jedoch als Grundlage und Orientierung für ihre Auslegung des SGB XI das BSG hat in seinem Urteil vom B 3 P 3/08 R allerdings ausgeführt, dass sich die Beratungsvergütung der Höhe nach allein an der abschließenden Regelung des § 37 Abs. 3 SGB XI orientiert (und unter allen Umständen der Verhandlungsmacht der Parteien der Pflegesatzverhandlungen entzogen ist – es gilt also der gesetzlich festgelegte Betrag, dieser kann nicht in Verhandlungen verändert werden) und dass es sich bei den in § 37 Abs. 3 SGB XI genannten Beträgen um Höchstbeträge handelt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

47 6. Aktuelle Informationen
Versorgung von Pflegebedürftigen/Patienten durch zwei Beschäftigte es gibt immer wieder Anfragen von Pflegediensten, wie die Vergütung geregelt ist, wenn ein Pflegebedürftiger/Patient von zwei Beschäftigten versorgt werden muss die derzeitigen Vergütungsvereinbarungen zur HKP und zur ambulanten Pflege nach SGB XI sehen dafür keine Regelung vor es ist deshalb immer der direkte Kontakt mit der Krankenkasse bzw. Pflegekasse des Patienten/Pflegebedürftigen zu suchen in der HKP sind Einzelregelungen möglich in der ambulanten Pflege nach SGB XI sind bisher keine Einzelregelungen bekannt, es sollte aber versucht werden das Referat Altenhilfe bittet um Information in solchen Fällen und steht gern unterstützend zur Verfügung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

48 6. Aktuelle Informationen
Anerkennung von Auszubildenden nach Ausbildungsabschluss es kommt immer wieder zu Beanstandungen durch die Krankenkassen bei Abrechnungen, wenn Pflegefachkräfte unmittelbar nach der Ausbildung Leistungen der HKP erbringen, aber noch keine Berufsurkunde haben die AOK PLUS stellt in einer Antwort auf ein Liga-Schreiben dazu klar, dass erst mit der Berufsurkunde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Kindergesundheits- und Krankenpfleger/in gegeben ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist allerdings nach den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen Voraussetzung für die Erbringung von HKP die AOK PLUS sichert aber in dem Wissen, dass die Erteilung der Berufsurkunde mehrere Wochen dauern kann zu, dass sie die Berufsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal anfordern wird und dass es aufgrund der Länge des Verwaltungsverfahrens zu keinen Rückforderungen kommen wird Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

49 6. Aktuelle Informationen
Heimgesetz das neue Heimgesetz (SächsBeWoG) wurde am im Landtag beschlossen und ist mit der Veröffentlichung im August in Kraft getreten das Heimrecht gilt seitdem nicht mehr für Tagespflegen, die Heimaufsicht ist nicht mehr für Tagespflege zuständig auch für den Bau von Tagespflegen gibt es derzeit offensichtlich keine Vorschriften mehr (außer dem Bauordnungsrecht), da die Heimmindestbauverordnung nicht mehr gilt und die Heimaufsicht nicht mehr zuständig ist, lediglich die AOK PLUS prüft beim Abschluss des Versorgungsvertrages, ob z.B. ein Pflegebad vorhanden ist, da der Rahmenvertrag für die Tagespflege auch das Baden als Leistung vorsieht die Verordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) werden derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erarbeitet sobald die Entwürfe zur Anhörung vorliegen, wird zu einer gesonderten Veranstaltung eingeladen Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

50 6. Aktuelle Informationen
zur Zuständigkeit des KSV für die Heimaufsicht ein Rechtsgutachten im Auftrag der Liga kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung der Heimaufsicht zum KSV nicht gegen Verfassungsrecht oder Bundesrecht verstößt eine Interessenkollision ist zwar grundsätzlich möglich, die bloße Möglichkeit reicht aber nicht aus, um einen Verstoß gegen Bundes- oder Verfassungsrecht zu begründen - der Gesetzgeber hat den Direktor des KSV per Gesetz angewiesen, eine Interessenkollision zu vermeiden eine grundsätzliche Verfassungsbeschwerde ist daher ohne Erfolgsaussicht Kostenbescheide der Heimaufsicht für gesetzlich vorgeschriebene Regelprüfungen die Heimaufsichten versenden seit kurzen Kostenbescheide für gesetzlich vorgeschriebene jährliche Kontrollen in Einrichtungen (zwischen 600€ und 1100 €) dagegen wird Widerspruch empfohlen, das Referat Altenhilfe hat einen Musterwiderspruch zur Verfügung gestellt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

51 6. Aktuelle Informationen
Urteil des BSG vom B 8 SO 1/11 R hat ein Pflegebedürftiger einen ambulanten Pflegedienst mit der hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragt, so hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der angemessenen Kostenerstattung nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII die Vergütungssätze zu zahlen, die der Pflegedienst mit der Pflegeversicherung vereinbart hat dies gilt, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegeperson im Einzelfall erforderlich ist und dies ist schon dann der Fall, wenn die Pflegeversicherung die Gesamtleistung (Pflege und Hauswirtschaft) nur durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung nach SGB XI erbringen darf das Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Leistungen und die Behauptung, dass insoweit günstigere Pflegepersonen angestellt werden müssten, ist dem Sozialhilfeträger verwehrt die Bindung an die Pflegesätze des SGB XI entfällt nur dann, wenn der Sozialhilfeträger entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht an den Vergütungsverhandlungen nach SGB XI beteiligt worden sei Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

52 6. Aktuelle Informationen
Pflegetransparenzvereinbarungen weitere Verhandlungen auf Bundesebene haben für den stationären Bereich stattgefunden Ziel der Kassen ist nach wie vor, eine Verschlechterung der Noten zu erreichen, indem die sogenannten Risikokriterien anders gewichtet werden da die Verhandlungen nur langsam vorangehen, haben die Kassen einen Schiedsantrag auf Bundesebene gestellt der DPWV ist aus den Verhandlungen ausgestiegen, eine Veränderung der PTV in dieser Hinsicht wird abgelehnt für die ambulante Pflege gibt es derzeit keine Verhandlungen in Sachsen haben sich die Prüfergebnisse weiter verbessert und liegen sowohl ambulant als auch stationär besser als der Bundesdurchschnitt Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

53 6. Aktuelle Informationen
Aktuelle Prüfergebnisse - DCS-Statistik (Stand Oktober 2012) Durchschnittsnoten bundesweit ambulante Pflegedienste: Sachsen Pflegerische Leistungen ,9 1,9 Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen 1,6 1,6 Dienstleistung und Organisation 1,2 1,2 Gesamtergebnis ,5 1,4 Kundenbefragung ,0 1,0 Durchschnittsnoten bundesweit stationäre Pflegeinrichtungen: Sachsen Pflege und medizinische Versorgung 1,5 1,3 Umgang mit demenzkranken Bewohnern 1,2 1,1 Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung 1,2 1,1 Wohnen Verpflegung Hauswirtschaft Hygiene 1,1 1,0 Gesamtergebnis ,2 1,1 Bewohnerbefragung 1,1 1,0 Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

54 6. Aktuelle Informationen
Berichte aus den Gremien im Landespflegeausschuss wurde das Gesamtkonzept zur Versorgung älterer Menschen mit Behinderung beschlossen, ein weiteres Thema war z.B. Erarbeitung von Leitlinien für ambulant betreute Wohngruppen, dies ist ein Auftrag des Landtages an das Sozialministerium in der Liga sind die Themen im Wesentlichen das PNG, Verhandlungen zum PNG (unter Einbeziehung der privaten Verbände) und die Pflegeeinrichtungsverordnung Landesseniorenbeirat – Thema war vor allem die Pflegeeinrichtungsverordnung Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

55 6. Aktuelle Informationen
Entwurf des Haushaltsplanes für Sachsen 2013/2014 für den Bereich der Altenhilfe gibt es keine finanziellen Einschnitte. Im Plan stehen an einigen Positionen höhere finanzielle Mittel als bisher: Förderung der ambulanten Hospizdienste von 400 T€ auf 569 T€ Förderung nach der Betreuungsangeboteverordnung ,0 T€ auf Plan ,8 T€ und Plan ,6 T€ Förderung der Selbsthilfe von 200 T€ auf 250 T€ in der Positionierung zum Entwurf des Haushaltsplanes wird u.a. benannt, dass keine Gesamtstrategie für die Altenhilfe und Pflege deutlich wird ein Investitionsprogramm für die fachliche und energetische Weiterentwicklung geförderter Pflegeeinrichtungen fehlt Richtlinien so geändert werden müssen, dass die Mittel auch abgerufen werden (Beispiel Betreuungsangeboteverordnung) Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

56 6. Aktuelle Informationen
„Pflegereport 2030“ der Bertelsmann Stiftung – Vergleich 2009 und 2030 Zunahme Personallücken Pflegebedürftigkeit in Vollzeitstellen Deutschland 47% Sachsen % Chemnitz 45% Erzgebirgskreis 32% Mittelsachsen 32% Vogtlandkreis 37% Zwickau % Dresden % Bautzen % Görlitz % Meißen % Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 58% Leipzig % Leipzig % Nordsachsen 55% Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,

57 7. Sonstiges Leistungskomplex 16 „Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit“
es gab die Frage, ob der LK 16 in einem Einsatz zwei mal abrechenbar ist er ist nicht zwei mal abrechenbar in einem Einsatz GEMA Hinweis auf: „Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zu den neuen Gesamtverträgen für den Bereich der Altenhilfe und ähnliche Einrichtungen mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Media“ Broschüre gibt viele praktische Hinweise/ Beispiele zur Anwendung Fortbildungsangebot wurde organisiert: „Öffentliche Musikaufführung und Gebührenpflicht an die GEMA“; Termin: ; PARITÄTISCHER Sachsen, Dresden

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
7. Sonstiges GEZ Bitte um Rückmeldungen, falls es Probleme bei der Umsetzung/ Anwendung des neue Rundfunkbeitragsrechtes ab gibt. Sammlung der Probleme dient dazu, um zukünftig Nachbesserungen und eindeutigere Regelungen beim Gesetzgeber anzuregen. 8. PARITÄTISCHE Freiwilligendienste Sachsen gGmbH - Projekt Brückenzeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. Am Brauhaus 8, Dresden,


Herunterladen ppt "Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen