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Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin

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Präsentation zum Thema: "Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin"—  Präsentation transkript:

1 Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin
Allgemeine Änderungen und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis Dipl.-Phys. Günter Roos, Ministerialrat ehem. Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Mainz

2 zur Änderungen der Richtlinie vom 24.06.02
BMU leitete RL mit Rundschreiben vom 17. Okt den Ländern zu. Länder sollen ab dem 1. November 2011 die Regelungen anwenden. Neu => Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin 2011“ Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung – StrlSchV (veröffentlicht: Gemeinsames Ministerialblatt GMBl. 2011, Seite und im Buchhandel erhältlich: Schnelle Verlag, Kleinmachnow) Zeitablauf: Beginn in 2005; Erste Vorstellung bei SSK im Sept. 2007; öffentliche Beteiligung der Fachkreise Ende 2009, RL berücksichtigt die Änderungsverordnung zur StrlSchV und RöV; => Verordnung vom 4. Okt veröffentlicht im BGBl. I, Seite 2000 Günter Roos

3 Themenübersicht Inhaltsübersicht der RL
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen Zu Geltungsbereich der RL Personelle Anforderungen im Zusammenhang zur StrlSchV Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin; rechtliche Basis medizinische Aspekte technische Aspekte Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz Günter Roos

4 RL Strahlenschutz in der Medizin, 2011
Inhaltsübersicht der neuen RL Strahlenschutz in der Medizin, 2011 Kapitel 1 Geltungsbereich {=> StrlSchV; Anwendung am Menschen} => verbindlich für Behörden̴  für Sie 2 Genehmigungsanforderungen u. a. Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personelle Voraussetzungen (=> fachlich erforderliche Personen und Anhaltszahlen für Personalbedarf), Fragen zu beruflichen Zuordnungen und jeweiligen Pflichten 3 Erforderliche Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz 4 Organisatorische Strahlenschutzanforderungen Günter Roos

5 RL Strahlenschutz in der Medizin, 2011
5 Anwendungsbezogene Strahlenschutzanforderungen u. a. allgemeine Anforderungen zusammen für Kapitel 6 und 7 6 Untersuchungen und Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen u. a. Voraussetzungen, Qualitätssicherung, Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen und deren Schulung im Strahlenschutz 7 Strahlenbehandlung (Teletherapie und Brachytherapie) u. a. techn. und medizinische Voraussetzungen,Qualitätssicherung 8 Freigabe, Rückgabe, Abgabe, An- und Ablieferung radioaktiver Stoffe 9 Entlassung von Patienten nach Anwendung offener radioaktiver Stoffe oder mit im Körper verbleibenden Strahlern 10 Entnahme von implantierten Strahlenquellen, Sektion, Transport und Bestattung von Leichen, die radioaktive Stoffe enthalten Günter Roos

6 RL Strahlenschutz in der Medizin, 2011
Anlagen A u. a. Ausbildung der Fachkräfte und erforderliche Nachweise, Ausstattung und Qualitätssicherung der Einrichtungen {Hinweis: QS-Regelungen in dieser RL statt in DIN-Normen} Anlagen B u. a. Zitate aller Richtlinien, SSK-Empfehlungen, DIN-Normen usw., Erläuterungen zu den Begriffen und Abkürzungen in dieser RL Günter Roos

7 Änderung der StrlSchV und der RöV
Neu: Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Okt. 2011, BGBl. I, Seite 2000 Gültig seit Günter Roos

8 Änderungsverordnung: Beispiele von Änderungen betreffend die RL
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Okt. 2011, BGBl. I, Seite 2000 Änderungsverordnung: Beispiele von Änderungen betreffend die RL Medizinische Forschung §§ 24 ff StrlSchV: vereinfachtes Genehmigungsverfahren Freigabe § 29: Abfallentsorgung Fachkunde und Kenntnisse § 30: Entziehung, wenn Mängel…. Berechtigte Personen § 82: MPE Qualitätssicherung § 83: Abnahmeprüfung und Konstanzprüfung verbindlich ! Aufzeichnungen § 85: zusätzlich der erhobene Befund, Anlage XVI: Liste nicht gerechtfertigter Tätigkeitsarten und Änderung von vergleichbaren Regelungen in der RöV Günter Roos

9 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeiten
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeiten (Anlage XVI (StrlSchV) Teil A: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin) Einschränkung => Nuklide, chemisch/physikalische Form und Anwendung beschränkt • Verwendung von Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (IOH) und Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure zur Untersuchung der Nieren, • Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose • Anwendung von Radium-226 in der umschlossenen Form zur Behandlung von Menschen Günter Roos

10 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeiten
Teil B: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten, Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie, die anschließend nicht wieder eingesammelt werden, Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann, Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen zur Restlichtverstärkung, soweit nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig, sowie in Konsumgütern usw. Günter Roos

11 Zu Geltungsbereich der RL
Günter Roos

12 Geltungsbereich der RL
Zur Erinnerung: Richtlinien dienen der Umsetzung und zur weiteren „Erläuterung“ der StrlSchV Formaler Adressat einer RL ist immer die Behörde! BMU sendet RL an die Länder mit der Bitte um Vollziehung, d. h. die RL wird für Behörden direkt verbindlich. => Behörden prüfen und genehmigen nach den Vorgaben der RL, ggf. Nachforderungen Folge: RL hat indirekte Wirkung für die Genehmigungsinhaber !!!  Lesen und beachten sollten jedoch viele Beteiligte diese RL:  Anwendende Ärzte (mit und ohne Fachkunde im Strahlenschutz)  Technisch durchführende / mitwirkende Personen  Strahlenschutzbeauftragte  „Ausbilder im Strahlenschutz“ und Chefärzte  Strahlenschutzverantwortliche Günter Roos

13 Hinweis zum besseren Verständnis des Aufbaues/Gliederung der RL:
Die rechtliche Anbindung der Richtlinie ergibt sich aus den verbindlichen Festlegungen der StrlSchV D. h. aus den einzelnen Genehmigungsvorschriften (§§ 7 mit 9 bzw. §§ 11 mit 14 StrlSchV) Vorschriften zum Betrieb bzw. zum Umgang mit rad. Stoffen und die damit verknüpften Schutzvorschriften Die RL enthält zusätzlich zur StrlSchV => Anlage B 10 noch Begriffsbestimmungen und Erläuterungen / Klarstellungen zum noch besseren Verständnis !!!  Zu betrachten sind die individuellen Tätigkeiten bzw. Anwendungen für die das jeweilige Schutzkonzept beschrieben und genehmigt wird; => wiederholt enthält die RL deshalb Hinweise auf Bedarf einer Änderungsgenehmigung! Günter Roos

14 Genehmigungsvoraussetzungen (Juristisch betrachtet):
Erforderliches Personal / SSB Erforderliche Fachkunde / Kenntnisse im Strahlenschutz Erforderliche Schutzmaßnahmen; ab Beginn der Tätigkeit bzw. fortlaufend, einschließlich einer Überwachung Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Anwendung am Menschen: SSB und MPE Zugelassene Personen: nicht jede beliebige Person / Beruf Rechtfertigende Indikation: also nicht in jedem Fall eine Anwendung der ion. Strahlung wählen Erforderliche (abgeschlossene) Berufs- und Strahlenschutzausbildung Günter Roos

15 => Personelle Anforderungen
Daher erläutert RL ausführlich zu den Fragen: Wer? Welche Aufgaben? Welche Ausbildung / welcher Beruf? Wieviel Personal? => Personelle Anforderungen Günter Roos

16 Personelle Anforderungen
StrlSchV fordert für die Genehmigung: SSB und MPE in „erforderlicher Anzahl“: StrlSchV gibt dazu keine Vorgaben SSB und MPE müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen dazu gehören in der Praxis für die weitere Ausführung der Tätigkeit die Berufe - jeweils mit Ausbildung im Strahlenschutz! Ärzte MPE MTRA RL stellt klar: -> Betreiber legt für sich zuerst den Personalumfang fest. -> Betreiber kann sich an der RL orientieren Dazu zwei Tabellen mit „Anhaltszahlen“ und Beispiele in Anlage A 23. Günter Roos

17 Personelle Anforderungen
Wenn Behörde prüft: evtl. nach dem Ergebnis einer Prüfung der Ärztlichen Stelle oder der ggf. jährlichen Meldungen an die Behörde. => Forderungen der RL sind abhängig von Zahl der Patienten, den angewendeten Verfahren und der Anzahl der technischen Anlagen usw. => Behörde muss im Einzelfall dann die Anzahl verbindlich festlegen. Hinweise zu den Tabellen: - nicht als Stellenplan/Personalschlüssel verwendbar, - Pflegepersonal,, sonst tätige Ärzte Personal für EDV oder für RöV usw. sind zusätzlich nötig - Personen, die sich im Sachkundeerwerb für Fachkunde im Strahlenschutz befinden, können mit Faktor 0,5 berücksichtigt werden (Ärzte und MPE) Günter Roos

18 Hinweis zur Verdeutlichung:
Unterschiedliche Konzeptionen: Technik: Berufsausbildung z. B. zum Ingenieur, Physiker + Zusatzausbildung im Strahlenschutz: Ziel: Bestellung zum SSB (nicht aber die Berufsausübung gefordert) Medizin: Berufsausbildung zum Arzt + ärztl. Weiterbildung => FA für Nuk. + Zusatzausbildung im StrlSch nuklearmed./ strahlentherap. fachkundige Tätigkeit als Arzt (für die eigenverantwortliche Berufsausübung zwingend) Die Frage der Bestellung als SSB steht nicht im Vordergrund!  Hervorhebung in RL: Ärzte mit Ausbildung im Strahlenschutz erforderlich, auch wenn sie nicht SSB sind (Strahlenschutzausbildung wird hier im letzte Abschnitt ausführlicher behandelt) Günter Roos

19 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Günter Roos

20 § 83 StrlSchV; neue Regelungen: AP und KP - wie schon bei RöV -
(5) Bei [Beschleunigern … ] und sonstigen Geräten einschließlich der Vorrichtungen zur Befundung, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen zur Untersuchung oder Behandlung am Menschen verwendet werden, ist vor der Inbetriebnahme sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität erreicht wird. Zu diesem Zweck hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Hersteller oder Lieferanten der einzelnen Komponenten eine Abnahmeprüfung durchführen, durch die dies festgestellt wird. … Bei der Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für die betriebsinterne Qualitätssicherung nach Absatz 6 zu bestimmen. Günter Roos

21 § 83 StrlSchV; neue Regelungen: AP und KP - wie schon bei RöV -
(6) Die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen verwendeten Anlagen und Geräte sowie die Vorrichtungen zur Befundung sind unbeschadet der Anforderungen des § 66 regelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu überprüfen. (7) Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach den Absätzen 5 und 6 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen zu den Prüfungen nach Absatz 5 (AP) sind für die Dauer des Betriebes aufzubewahren, mindestens jedoch zwei Jahre, gerechnet von dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung. Die Aufzeichnungen zu den Prüfungen nach Absatz 6 (KP) sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Günter Roos

22 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
RL betrachtet Qualitätssicherung sehr umfassend (s. Kap. 5 und 6): Medizinische Aspekte der QS, insbes. bei Behandlung mit offenen rad. Stoffen Technische Aspekte der QS, vgl. AP und KP nach § 83 Abs. 5 und 6 QS bei radioaktiven Arzneimitteln,  prüfen, wie von Ärztl. Stellen vorgeschlagen Günter Roos

23 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Zu medizinischen Aspekten: Kap u , 6.1.2 Verantwortung für gesamte Behandlung bei im Strahlenschutz für diese Anwendung fachkundigen Arzt „Bestrahlungs“-Planung mit MPE gemeinsam, dazu möglichst die individuellen Messungen und Daten heranziehen. Überprüfung des Behandlungserfolges durch anwendenden ### fachk. Arzt; in angemessenen Zeitabständen: Was, wie, wann: Fachgesellschaften sollen festlegen (s. SSK-Empfehlung, Einbindung geeigneter Ärzte möglich) Befundbericht u. weitere Dokumentation geforderrt (mit RI, klinische Anamnese usw.), Günter Roos

24 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Zu medizinischen Aspekten: Allgemeingültige Erläuterung zum Bereich der Anwendung (s. Kap. 5.2): Untersuchung: Geeignetes rad. Arzneimittel auswählen Patienten vorbereiten Aktivitätsmenge auswählen (diagn. Referenzwerte beachten) Geeigente, funktionsfähige(!) Geräte und Ausrüstung mit QS einsetzen Arbeitsanweisungen für häufige und auch für komplizierte Verfahren Behandlung: Arzt mit MPE gemeinsam Außer bei Standard-Behandlung, die keine individuelle Dosisplanung erfordert; z. B. RSO und paliative Behandlung von Knochenmetastasen Behandlung: (neu und allgemein gültig) Geeign. Lokalisationsmethoden Sicherstellung des korrekten Datenaustausches zw. Systemkomponenten Günter Roos

25 Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung der QS
Bei einer nuklearmedizinischen Behandlung sind auch Teile des Kap. 7 zu berücksichtigen (s. Querverweis in Kap )! Günter Roos

26 Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung.
SSB (= MPE) muss QS-System erarbeiten und incl. aller Systemkomponenten und Datenübertragungen Ziel führend testen (vgl. auch AP und KP) Hinweis: Ein System von Normen zur QS besteht noch nicht so umfangreich wie bei RöV – die Entwicklung kommt in Gang Behörde kann das QS-System prüfen – auch mit Messungen – Relevante Geräte- u. Funktionsfehler unverzüglich den Behörden melden Neu: Behandelnder Arzt (Institution) verantwortet die Überprüfung des Behandlungserfolges: * Kontrolluntersuchungen der Wirkung und Nebenwirkungen (incl. auch bis hin zu späten und ultraspäten Nebenwirkungen) * durch „geeignete, in angemessener Zeit“ erfolgende Untersuchungen {SSK-Empfehlung vom : Fachgesellschaften sollten angeben, was und wann erforderlich ist } Günter Roos

27 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Technische Aspekte der QS: Neu in § 83 Abs. 5 u. 6 StrlSchV (auch für Nuklearmedizin – Diagmostik gültig): =>QS für Strahlenschutzmaßnahmen und auch für Bild-/Behandlungsqualität Abnahmeprüfung Bei Übernahme des Gerätes (neu und gebraucht), größeren Reparaturen und anderen Eingriffen Wer?  Hersteller oder Lieferant  Pflicht! => Ausbildung der Firmenmitarbeiter und Beschaffung von Meßmittel und Phantomen notwendig! Prüfungskonzept erstellen, soweit noch keine Norm vorhanden ist! Dokumentations- und Bildwiedergabegeräte (Kap ) einbezogen! Prüfung: Siehe QS zu RöV (QS-RL) Ergebnisse aufzeichnen; Günter Roos

28 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Technische Aspekte der QS: Neu in § 83 Abs. 5 u. 6 StrlSchV (auch für Nuklearmedizin gültig): =>QS für Strahlenschutzmaßnahmen und auch für Bild-/Behandlungsqualität Konstanzprüfung Bezugswerte bei AP festlegen, Reaktionsschwellen u. Toleranzgrenzen bestimmen Wer?  Hersteller, Lieferant oder ein MPE (bisheriger Gerätebestand) Einzelheiten in Kap und 6.2; siehe auch dazu SSK-Empfehlung Aufzeichnungen KP: 10 Jahre aufbewahren Hinweis in RL: Betreiber „kann sich von Ärztlicher Stelle beraten lassen“ Günter Roos

29 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
In RL in Kapitel 6 werden die Mindestanforderungen an die QS beschrieben. Eine ausreichende Zeit ist für die QS vorzusehen Diagnostik: „verfügbarer“ MPE sollte innerhalb 24 Std. vor Ort eintreffen, falls … (=> Ergänzung der Vereinbarung erforderlich! - siehe Kap ) Bei SPECT/CT und PET/CT ist die Bildfussion zu prüfen! Günter Roos

30 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Aktuelle Empfehlungen der SSK als Einstieg in ein zukünftiges Regelungswerk: „Qualitätskontrolle von nuklearmedizinischen Geräten – Festlegungvon Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen“ vom 16. Sept. 2010; => Bundesanzeiger vom 27. April 2011; Beilage 64a + dazu der Beschluss von BMU und Ländern: Rundschreiben zur vorläufigen Erprobung der Werte dieser SSK-Empfehlung; Aber: Die Inhalte der Empfehlung sind bereits in die RL übernommen! Günter Roos

31 Zur Qualitätssicherung in der Nuklearmedizin
Festlegungen der RL: Reaktionsschwellen (RS): Überprüfung starten; z. B. SSB wird gerufen Toleranzgrenzen (TG): Bis zur Klärung der Ursache ist ein Gerätebetrieb nicht oder nur eingeschränkt möglich Hersteller oder Lieferant stellt Bezugswerte (BW) und Prüfanleitungen bereit => RL enthält Festlegungen zu den QS-Grundsätzen, SSK-Empfehlungen enthalten die Tabellen mit Werten für - Gammakamera Planar; Gammakamera SPECT-fähig - Aktivimeter, Sondenmessplatz/Bohrlochmessplatz zum Einsatz bei In-vivo-Messungen, Intraoperative Gammasonden Günter Roos

32 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Günter Roos

33 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Berücksichtigte Erfahrungen bei der Ausbildung, Sachkundevermittlung und Prüfung durch die zuständigen Stellen, z. B. Trennung der Anforderungen „Kenntnisse ... für Ärzte“ und der „Kenntnisse der Assistenzpersonen“, (geänderte Zeiten und Inhalte) neue Fachkunden: PET/CT, Neue Anwendungen (mit allg. Öffnungsklausel) z. B. Protonen-Therapie, ..., SIRT, {dazu auch Beratungen der SSK} Prüfung der Fachkunde der Ärzte und der MPE durch Fachgespräch (auch stärker beachtet: MPE = „in medizinischer Physik besonders ausgebildeter“ Physiker …) „Schulung“ für zusammenarbeitende Fachgebiete, z. B. bei SLN-Diagnostik der Chirurgen (u. ggf. Pathologen); Verantwortung liegt bei applizierendem Nuklearmediziner (Rechtfertigende Indik., ...) Vertrag/Vereinbarung + Arbeitsanweisung mit gegenseitiger Unterschrift Günter Roos

34 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz … Anforderungen „Kenntnisse ... für Ärzte“ : (siehe Anlage A 3 Nr. 4.1) Neu: Teilnahme am Grundkurs und zusätzlich Vermittlung praktische Kenntnisse … durch SSB (4 Stunden) auf den speziellen Anwendungsgebiet + Bescheinigung dazu Anforderungen „Kenntnisse … der Assistenzpersonen“, (Siehe Anlage A 3 Nr. 5; geänderte Zeiten und Inhalte !) Neu: Kurs mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden praktische Übungen vor Ort zu Strahlenschutz und Qualitätssicherung Günter Roos

35 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte Anforderungen „Fachkunde ... für {Anwendungsgebiet}: (siehe Anlage A 3 Nr. 1) Am Grundkurs (Voraussetzung für Spezialkurse!) und den jeweiligen Spezialkursen erfolgreich teilnehmen Sachkundenachweise: mit Häufigkeiten der Anwendungen /-teilen und den einzelnen Sachkundezeiten, für lückenlosen Nachweis; s. Muster in Anlagen A 4 - Arbeitstäglich! d. h. bei halbtäglicher Tätigkeit = doppelte Zeit - in abhängiger Tätigkeit: siehe „unter ständiger Aufsicht und Verantwortung ….“ Prüfungsgespräch; unabhängig von Facharztprüfung zur bestehen! Besonderheiten: Dokumentierte Anwendungen: Die drei Elemente der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung (Stellung der rechtfertigenden Indikation, die technische Mitwirkung und die Befundung bei Untersuchungen bzw. Stellung der rechtfertigenden Indikation, technische Mitwirkung und Überprüfung des Behandlungserfolges bei Behandlungen) sind in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen. Günter Roos

36 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte Besonderheiten (2): zu Sachkundenachweisen: (siehe auch Kap. 3 und Anlage A 4) Vorlage der Fachkunde/n des Ausbilders / der Ausbilder mit vorlegen! Lückenloser Nachweis – insb. bei verschiedenen Ausbildern gesammelte Nachweise – ggf. Bestätigungen/Anerkennungen der zuständigen Stelle für einen Ausbilder, wie bei Weiterbildungsordnung [dazu wurden langjährig gute Erfahrung in RLP gesammelt] Eindeutige Erklärung des Ausbilders im Zeugnis gefordert: „ Unter meiner fachkundigen Anleitung und Verantwortung …“ zu Strahlentherapie: Vorgabe der Ausbildungszeit für Bestrahlungsplanungen; intergiert RöV-Fachkunden für bildgeführte Strahlentherapie und für die Anwendung des CT bei der Planung. Günter Roos

37 Zur Vermittlung der Sachkunde im Strahlenschutz
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte zu Sachkundenachweisen: (siehe auch Kap. 3 und Anlage A 4) Vorlage der Fachkunde/n des Ausbilders / der Ausbilder mit vorlegen! Beschreibung der Ausbildungsstelle im einzelnen Zeugnis (s. Muster Anlage A 4 ) Besonderheit: ggf. Bestätigungen/Anerkennungen der zuständigen Stelle ist für Ausbilder vorher möglich; ähnlich wie bei Weiterbildungsordnung: Mit diesem Zwischenschritt wurden in RLP langjährig gute Erfahrung gesammelt; Verfahrensschritt von Gericht akzeptiert => Vorteile bei Ausbilder, zuständiger Stelle und auszubildendem Arzt Anerkennungsverfahren ist vorher möglich (s. Kapitel : fachlich / technisch geeignet) Dieses Verfahren kann von der zuständigen Stelle als Teil der Prüfung nach § 30 StrlSchV eingeführt werden. Günter Roos

38 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Ärzte: SPECT/CT, PET/CT-Kombinations-Fachkunden: Für Nuklearmediziner neue Regelungen: 24 Monate zusätzlich in der Röntgendiagnostik incl. CT = > Änderung der Fachkunde-Richtlinie zur RöV vom „Rö8 Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit Fachkunde für das Gesamtgebiet „offene radioaktive Stoffe - Diagnostik und Therapie“ - gemäß Anlage A 1 Nr “ dokumentierte Anwendungen in angemessener Gewichtung der Anwendungsgebiete bzw. Organsysteme 24 Monate Kap Kurse im Strahlenschutz Für die Anwendungsgebiete Rö1 bis Rö9 sind Kurse im Strahlenschutz nach Anlage 1 und 2.1 erfolgreich abzuschließen. Für den Gesamtbereich Röntgendiagnostik (Rö1) und die Anwendungsgebiete CT (Rö5) und Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit Fachkunde nach Strahlenschutz für das Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe (Rö8) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.2 erfolgreich abzuschließen. Günter Roos

39 Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz
Ärzte: SPECT/CT, PET/CT-Kombinations-Fachkunden: in RL Strahlenschutz in der Medizin: => Radiologen; dabei die Eingrenzungen beachten! Keine Alt--Fachkunden [ => Sachkunde-Vermittlung durch Nuklearmediziner] Neu: A Bildgebende nuklearmedizinische Diagnostik (z.B. PET/CT; ohne Schilddrüse und in-vitro-Diagnostik) für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik nach RöV bereits erworben haben: Mindestens 24 Monate Erwerb von Sachkunde in der Diagnostik mit kombinierten PET/CT-Untersuchungsverfahren. Anzahl dokumentierter Untersuchungen: (davon mindestens 800 nicht in PET- oder SPECT-Technik) Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2 Günter Roos

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Gibt es Fragen? Günter Roos

41 Zusatzunterlagen folgen ab hier
Günter Roos

42 Strahlenschutzverordnung
Anwendung am Menschen; § 81 Beschränkung der Strl-Exposition Abs. 1 -         Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachten -         Schutz bei Schwangerschaft, Schutz für stillende Frauen Abs. 2 (Untersuchung): -         Diagnostische Referenzwerte (siehe Bekanntmachung des BfS ! ) -         Überschreitung schriftlich begründen u. dokumentieren Abs. 3 (Behandlung): - Arzt und Medizinphysikexperte legen individuellen Behandlungsplan schriftlich fest Abs. 4 (Strahlenschutz für „Helfende Person“): -         Zutritt § 33; Unterrichtung § 38; Begrenzung (höchstens einige mSv/a), -         Überwachung § 40; Aufzeichnung § 42 Abs. 4 und 6 (für Patient): -         kein Dosisgrenzwert (= Medizinische Wissenschaft, Qualitätssicherung) -        Schriftliche Hinweise (=> Umwelt und Dritte {evtl. in Klinik, bei Reisen, Bus, Taxi usw.} schützen) Günter Roos

43 Zur Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen
Günter Roos

44 Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen
RL beschreibt die Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen zu den erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen am Beispiel der SLN-Diagnostik (s. Kap. 6.9 und Anlage A 20) Anforderungen / Festlegungen: Gesamtverantwortung für Strahlenschutz bei für diese Anwendung im Strahlenschutz fachkundigen Arzt (in diesem Beispiel: der Nuklearmediziner) Arbeitsanweisungen Strahlenschutz -- für diese spezielle Anwendung erstellen Funktion und Handhabung der Sonde; QS der Sonde sicherstellen Abfallbeseitigung und Dekontamination Vereinbarung zum Strahlenschutz mit allen Beteiligten schließen Genehmigung für diese Anwendung einholen; interne Kontrollen als SSB ausführen Meine Beispiele für eine Übertragung der Vorgehensweise Intraoperative Strahlenbehandlung (sowohl Rö- als auch Linac-Bestrahlung) Endovaskuläre Strahlentherapie (mit umschl. oder offenen rad. Stoffen)  Operativ tätige Personen bzw. Kardiologen, beteiligtes Personal sind in diesen Fällen ebenso im Strahlenschutzbereich eingesetzt Günter Roos

45 Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung der Behandlung (siehe Kap
Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung der Behandlung (siehe Kap. 7 der RL) (1) Klarstellungen im Zusammenhang mit der rechtfertigenden Indikation: => Verhältnis Arzt und MPE: Der für diese Anwendung im Strahlenschutz fachkundige Arzt erstellt die Rechtfertigende Indikation und den Bestrahlungsplan, Er trägt für die Umsetzung am Patienten die alleinige Verantwortung, Er stellt sicher, dass eine interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Untersuchung, Behandlung und Nachsorge gesichert sind, Er berücksichtigt bei der Planung alle med. Aspekte (Zielvolumen, Dosisverteilung usw.) Bei kombinierten Behandlungsverfahren: Er berücksichtigt mögl. Wirkungen und Nebenwirkungen d. anderen Behandlungsverfahren, holt von den mitbehandelnden Ärzten notwendige Informationen ein und passt Bestrahlungsplan im Vorhinein an Günter Roos

46 Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung der Behandlung (siehe Kap
Zielsetzungen und Vorgaben zur Durchführung der Behandlung (siehe Kap. 7 der RL) (2) Klarstellungen im Zusammenhang mit der rechtfertigenden Indikation: => Verhältnis Arzt und MPE: MPE wirkt eng bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes mit, MPE trägt für den physikalischen Teil des Bestr.-Planes die volle Verantwortung, MPE berücksichtigt alle physikalischen Aspekte (z. B. auch Gewebe, Organbewegungen), MPE realisiert Kontrolle und Dokumentation der Bestrahlung Dafür und für die erforderlichen Messungen ist ihm die notwendige Zeit einzuräumen. Günter Roos

47 Personelle Anforderungen
Tätigkeitsfelder Ärzte mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz Medizinphysik-Experten (MPE) Personal für die technische Mitwirkung Teletherapie Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Gamma-Bestrahlungs-vorrichtungen n Anlagen n plus 1 je Anlage 2 MTRA** bei der zusätzlichen Anwendung z.B. folgender Methoden *: - Brachytherapie - IMRT *** - IORT *** - Stereotaxie *** ab 2 Methoden plus 1* ab 2 Methoden plus 1* ab 3 Methoden: plus 1 MTRA * Brachytherapie allein (Afterloading, Seeds, Augentherapie) mindestens 1** Nuklearmedizin (mit Therapiestation) mindestens 2 Abhängig v. der Anzahl d. Diagnostikeinheiten: -n Gammakameras, SPECT; SPECT/CT n plus 1, - n PET, PET/CT n plus 2 Nuklearmedizinische Diagnostik (mit oder ohne Standardtherapie) mindestens 1 verfügbarer MPE Abhängig v. der Anzahl d. Diagnostikeinheiten.: - n Gammakameras, SPECT; SPECT/CT n plus 1, - n PET, PET/CT n plus 2 Personelle Anforderungen Tabelle 1: Anhaltszahlen zur Ermittlung des notwendigen Personals  mit der erforderlichen Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz  in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern * = in Abhängigkeit der organisatorischen Gegebenheiten ** = Organisation der Vertretung ist darzustellen *** = Bei mehr als 10% der Bestrahlungsserien mit diesen Techniken --- „Diagnostikeinheiten“ = Anzahl der Kameras, inkl SPECT und PET-Geräte --- Günter Roos

48 Personelle Anforderungen
Tätigkeitsfelder Ärzte mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz Medizinphysik-Experten (MPE) Personal für die technische Mitwirkung Teletherapie Anlagen zur Erzeug-ung ionisierender Strahlung und Gammabestrahlungs-vorrichtungen bei mehr als 350 Bestrahlungsserie pro Jahr im Mittel über alle Anlagen *** : insges. plus 1 bei mehr als 350 Bestrahlungsserie pro Jahr im Mittel über alle Anlagen***: insges. plus 1 - Zweischichtbetrieb plus 1 je 2 Anlagen je Anlage: plus 2 MTRA* Nuklearmedizin (mit Therapiestation) bei mehr als 3 Diagnostik- einheiten**: plus 1 je 2 Mehr-Einheiten darüber hinaus Bei mehr als 10 Therapiebetten: plus 1 bei mehr als 4 Diagnostik-einheiten**: Therapiebetten: plus 1 bei mehr als 4 Gamma-kameras, SPECT, SPECT/CT : plus 1 für jeweils 2 weitere darüber hinaus bei mehr als 2 PET, PET/CT: plus 2 für jeweils 2 weitere darüber hinaus Nuklearmedizinische Diagnostik (mit oder ohne Standardtherapie) bei mehr als 3 Diagnostik- einheitheiten**: plus 1 für jeweils 2 Gammakameras bei mehr als 4 Gammakameras und ab 2 PET, PET/CT: plus 1 verfügbarer MPE bei mehr als 4 Gamma-kameras, SPECT, SPECT/CT: plus 1 für jeweils 2 weitere darüber hinaus bei mehr als 2 PET, PET/CT: plus 2 für jeweils 2 weitere darüber hinaus, Personelle Anforderungen Tabelle 2: Anhaltszahlen zur Ermittlung zusätzlichen Personalbedarfs bei erhöhtem Patientenaufkommen (Literatur: Anlagen B Nr bis Nr. 7.15, Nr und Nr. 8.2) * = im 2-Schicht-Betrieb sind mindestens 2 MTRA - pro Anlage und pro Schicht - vorzusehen ** = Summe aus Gammakamerasystemen, PET, PET/CT, SPECT/CT etc. *** = Gesamtsumme der Bestrahlungsserien pro Jahr dividiert durch die Anzahl der Anlagen Günter Roos

49 Günter Roos


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