Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie."—  Präsentation transkript:

1 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie Dr. Sönke E. Schulz Geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter Fortbildungsveranstaltung am 29.04.2010 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz

2 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Agenda Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Notifizierungspflicht Dauerberichtspflichten

3 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüfpflichten beziehen sich auf Art. 9-15 bestehende Genehmigungs- regelungen für Niederlassungs- sachverhalte Art. 15 Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Art. 24, 25 Verbot kommerzieller Kommunikation Verbot multi- disziplinärer Tätigkeiten Art. 16, 17 Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs- sachverhalte … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen! Art. 19, 20 Rechte der Dienstleistungs- empfänger Art. 5 Vereinfachung, bspw. Anerkennung von Dokumenten

4 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Berichtspflichten beziehen sich auf Art. 9 bestehende Genehmigungs- regelungen für Niederlassungs- sachverhalte Art. 15 Bestehende, gelockerte oder aufgehobene Anforderungen Art. 25 Verbot multi- disziplinärer Tätigkeiten Art. 16 Bestehende Anforderungen für Dienstleistungs- sachverhalte … und waren bis zum 28.12.2009 zu erfüllen!

5 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Einmalige Prüf- und Berichtspflichten Weiteres Vorgehen Zeit PrüfenBerichten ggf. Anpassen Berichten Ende 2009 (…) Beginn / Vervollständigung der Prüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Berichten!

6 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Präambel der Normenprüfung (Art. 5 Abs. 1 DLR): (1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht. Was ist zu überprüfen? Was heißt einfach? Wie ist zu vereinfachen? Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

7 Verfahren und Formalitäten: jeder gesetzlich vorgeschriebene förmliche Kontakt mit einer staatlichen Stelle, z.B. Genehmigungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten Anforderungen: staatliche Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen können enthalten sein in: Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen daneben ebenfalls in: Verwaltungsvorschriften/Verwaltungspraxis Rechtsprechung kollektive Regeln der Berufsvereinigungen Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Was ist zu überprüfen? Prüfungsgegenstand sind die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten sowie Anforderungen FRAGEFRAGE 1 1

8 Dienstleistung: Jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (i.d.R. gegen Entgelt) Dienstleistungserbringer: Jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, oder eine juristische Person, die ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, und Dienstleistungen anbietet. Niederlassung: Wirtschaftliche Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Was ist zu überprüfen? Wer ist Dienstleistungserbringer? kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich! FRAGEFRAGE 1 1 Personeller Anwendungsbereich!

9 Erwägungsgrund 9 DLR: Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Anforderungen, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen. Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Was ist zu überprüfen? Was bedeutet für die die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten? FRAGEFRAGE 1 1 Sonderbetroffenheit Keine Jedermann-Anforderung!

10 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Was ist zu überprüfen? Was ist nicht zu prüfen? Art. 2 Abs. 2 DLR : nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allg. Interesse Finanzdienstleistungen Elektronische Kommunikation Verkehrsdienstleistungen Leiharbeitsagenturen Gesundheitsdienstleistungen audiovisuelle Dienste (Rundfunk etc.) Glücksspiel Ausübung öffentlicher Gewalt soziale Dienstleistungen Private Sicherheitsdienste Notare und Gerichtsvollzieher FRAGEFRAGE 1 1

11 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Was ist zu überprüfen? Was ist nicht zu prüfen? Weitere explizit ausgenommene Bereiche: Strafrecht Arbeitsrecht (arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insb. Sicherheits- und Gesundheitsschutz) Steuerrecht internationales Privatrecht Vorrang spezieller EU-Regelungen (Art. 3 Abs. 1 DLR) FRAGEFRAGE 1 1 Keine ausgenommenen Bereiche!

12 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Anforderungen bei Niederlassung in Deutschland Anforderungen bei Dienstleistungserbringung

13 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an eine Dienstleistungstätigkeit ohne Niederlassung? Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allg. wirtschaftlichen Interesse wie Post, Abfallbewirtschaftung, Wasser-, Gas- und Stromversorgung) Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: 1.nicht diskriminierend sind 2.und einer von vier aufgeführten Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öff. Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Umweltschutz) 3.und die Anforderungen verhältnismäßig sind. 4.und keine Anforderung der schwarzen Liste (Art. 16 Abs. 2 DLR) vorliegt Stärkerer Schutz der Dienstleistungsfreiheit intendiert FRAGEFRAGE 2 2 Berichtspflicht!!!

14 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? Bestimmte Anforderungen sind per se nach Art. 14 DLR unzulässig (z.B. Verbot einer Zweitniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat) Ansonsten können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie: nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt und die Anforderungen verhältnismäßig sind. FRAGEFRAGE 3 3 Vorgaben an die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahren (bspw. Dauer, Genehmigungsfiktion, Geltungsbereich)

15 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 3 3 Im Einzelnen wird zu prüfen sein: Frage 3a: Genehmigungspflicht Frage 3b: Vorliegen der rechtfertigenden Voraussetzungen (nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit) Frage 3c: Ausgestaltung von Genehmigungsregelungen Frage 3d: Bearbeitungsfrist Frage 3e: Genehmigungsfiktion Frage 3f: Bundesweite Geltung von Genehmigungen Frage 3g: Befristung Frage 3h: Gebühren / Kosten Berichtspflicht!!!

16 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 4 4 Unzulässige (Genehmigungs-) Anforderungen: Art. 14 (zB Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht, Verbot von Niederlassungen in mehreren Staaten, finanzielle Sicherheiten) Art. 23 Abs. 2 (Berufshaftpflicht) Art. 24 Abs. 1 (Verbot kommerzieller Kommunikation)

17 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 5 5 Zu prüfenden (Genehmigungs-) Anforderungen (Art. 15 Abs. 2): mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen Vorgabe einer bestimmten Rechtsform Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen einem Verbot mehrerer Niederlassungen in Deutschland der Forderung nach einer Mindestbeschäftigtenzahl der Beachtung festgesetzter Mindest- und/oder Höchstpreise durch den Dienstleister Rechtfertigung möglich, wenn nicht diskriminierend, zwingender Grund des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit Berichtspflicht!!!

18 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 6 6 Transparente Auswahlverfahren (Art. 12) Anzahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen muss aufgrund der Knappheit der Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt sein Dann ist erforderlich: dass die Bewerber in einem neutralen und transparenten Verfahren ausgewählt werden, und dass die Genehmigung für einen angemessenen befristeten Zeitraum gewährt wird und dass die Genehmigung weder automatisch verlängert wird noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewährt wird

19 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 7 7 Anerkennung von Zeugnissen (Art. 5 Abs. 3) die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fallen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Grunde des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen.

20 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 8 8 Die Richtlinie verbietet Beschränkungen der Rechte der Dienstleistungsempfänger, d. h. von Personen, die Dienstleistungen von einem Dienstleistungserbringer in Anspruch nehmen (wollen), der in einem anderen EU-Staat niedergelassen ist (Art. 19, 20), bspw.: die Pflicht, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder aufgrund des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird

21 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Was gilt bei Anforderungen an die Niederlassung? FRAGEFRAGE 9 9 Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten, d. h. darf nicht mehr als eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt werden bzw. ist die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränkt (Art. 25 Abs. 1). Berichtspflicht!!!

22 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Berichtspflicht Prüfpflicht berichtspflichtige Daten Prüfpflichten nach der DLR Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

23 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Berichtspflicht Bestimmte Anforderungen, die beibehalten werden sollen, müssen bis Ende 2009 an die Kommission berichtet und näher begründet werden, inbes. alle Genehmigungsanforderungen Für künftig neu geschaffene Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer gelten fortlaufende Berichtspflichten (z.B. Art. 15 Abs. 7) Prüfpflicht Evaluierungsprozess: Weiterleitung an die anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen Bericht der Kommission an das Parlament (ggf. Vorschläge für weiteres Vorgehen) Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

24 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Zeitersparnis durch Nutzung des nationalen elektronischen Prüfrasters! das nationale Prüfraster dient der Umsetzung der umfassenden Prüfpflichten nach der DLR systematische Anleitung zur Normenprüfung enthält automatische Weiterleitungsfunktionen, wenn Fragen übersprungen werden können enthält Links für schnellen Zugriff auf entsprechenden Richtlinientext und Erläuterungen als Ergebnis Anzeige des Normenkontrollblatts zeigt Anpassungs- und Berichtspflichten im Detail an es erfolgt die automatische Übertragung der berichtspflichtigen Daten in die elektronischen Berichtsbögen der Kommission Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

25 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wie ist zu überprüfen? Wann ist ein zweiter Prüfdurchgang erforderlich? Falls im ersten Prüfdurchgang Änderungsbedarf ermittelt wurde und eine Änderung stattgefunden hat. Da das angepasste Recht noch nicht in der Datenbank enthalten ist, muss eine Eingabe erfolgen, um die bestehende vollständige Berichtspflicht zu erfüllen! Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

26 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wer hat zu überprüfen? Zuständigkeit für die Normprüfung Bund Bundesrecht Länder Landesrecht Kommunen kommunales Recht Berufsvereinigungen und -verbände prüfen die im Rahmen ihrer Rechtssetzungsbefugnis erlassenen Normen Jede normsetzende Körperschaft ist für die Prüfung der von ihr erlassenen Normen selbst zuständig! Einmalige Prüf- und Berichtspflichten

27 Berichtspflicht! Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Einmalige Notifizierung Dauer- verpflichtung Rechtsgrundlage Art. 44 DLR: (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. … (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Alle im Zuge der Umsetzung geänderten oder erlassenen Vorschriften Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften Beachte:

28 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Notifizierungspflicht Beginn / Vervollständigung der Prüfung Anpassungsbedarf ermitteln (NormAn) Notifizierung der bisherigen Änderungen! Weiteres Vorgehen Zukünftig: Notifizierung aller weiteren Änderungen!

29 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Dauerberichtspflichten Rechtsgrundlage Art. 39 Abs. 5 iVm Art. 15 Abs. 7 und Art. 16 DLR: Gemäß Art 15 Abs.7 und 16 i.V.m. Art. 39 Abs.5 der Dienstleistungsrichtlinie ist es erforderlich, auch alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen eine Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht wird, der Kommission mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht auf Dauer. Anforderungen iSd Art. 15 Anforderungen iSd Art. 16 Anforderungen iSd Art. 25 Anforderungen iSd Art. 9 Zusätzlich zur dauerhaften Notifizierung Alle zukünftig im Anwendungsbereich der DLR erlassenen Vorschriften Begründung

30 Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Weitere Hilfestellungen und Informationen: vor allem in der Dienstleistungsrichtlinie mit ihren vorangestellten Erwägungen (unverbindlichen) Umsetzungshandbuch der Kommission Prüfraster mit seinen Erläuterungen Liste zu häufig gestellten Fragen sowie Kontaktstellen des BLA unter www.dienstleistungsrichtlinie.de


Herunterladen ppt "Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Grundlagen der Normenprüfung nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen