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Europa auf dem Weg in das Bolkestein-Zeitalter

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Präsentation zum Thema: "Europa auf dem Weg in das Bolkestein-Zeitalter"—  Präsentation transkript:

1 Europa auf dem Weg in das Bolkestein-Zeitalter
Stephan Lindner

2 Der Bolkesteinhammer Frits Bolkestein Die nationalen Vorschriften sind
zum Teil archaisch, übertrieben aufwändig und verstoßen gegen das EU-Recht. Diese Vorschriften müssen schlichtweg verschwinden. Frits Bolkestein ehemaliger EU-Kommissar für den Binnenmarkt Stephan Lindner

3 Bolkestein-Richtlinie, EG-Vertrag und Europäischer Gerichtshof
Gliederung Inhalt der Richtlinie Bolkestein-Richtlinie, EG-Vertrag und Europäischer Gerichtshof Aktueller Stand Was ist zu tun? Stephan Lindner

4 Inhalt der Richtlinie www.attac.de/eu-ag Stephan Lindner

5 Was sind Dienstleistungen?
Beispiele für im Richtlinienvorschlag erwähnte Branchen Freizeit (Sportzentren, Freizeitparks), Rechts- und Steuerberatung, Gesundheitsdienstleistungen, Immobilienmakler, Häusliche bzw. Pflegedienste, Baugewerbe und Architekten, Reglem. Berufe (Medizin, Rechts- /Steuerberatung), Handel, Fernabsatz, Glücksspiel, Geldtransporte, gerichtliche Betreibung von Forderungen Veranstaltung von Messen, Unternehmensberatung, IT-Dienstleistungen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zertifizierung, Prüfung, Wartung, Reisebüros, Gebäudemanagement, Fremdenverkehr, Werbung, Sicherheitsdienste, Personalagenturen inkl. Zeitarbeitsvermittlungen, Audiovisuelle Dienste, Handelsvertreter, Stephan Lindner

6 Ziele der Richtlinie Umfangreiche Deregulierung des Dienstleistungssektors im EU-Binnenmarkt Zunahme der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Stephan Lindner

7 Folgen der Richtlinie Stärkere Konkurrenz zwischen Unternehmen einer Branche: Druck auf Löhne; Konzentrationsprozesse, die zu mehr Oligo- und Monopolen führen; Verschärfter vertikaler Druck innerhalb der Produktionskette: verschärfter Druck auf Zulieferer Verschärfte Konkurrenz zwischen Mitgliedsstaaten im Standortwettbewerb: Druck auf Arbeits-, Umwelt– und Verbraucherschutzstandards, Druck auf Steuern und Lohnnebenkosten und damit auch auf die Sozialsysteme Schaffung eines „Brutkastens“, in dem große Dienstleistungskonzerne entstehen, die die Weltmärkte erobern Stephan Lindner

8 Deregulierung in zwei Bereichen
Niederlassungsfreiheit Die Gründung von Niederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten soll stark erleichtert werden, in dem die Mitgliedsstaaten z.B. nur noch in eng begrenztem Rahmen Auflagen und Anforderungen stellen dürfen. Dienstleistungsfreiheit Im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sollen Unternehmen nur noch den Gesetzen unterliegen, die an ihrem Unternehmenssitz gelten (Herkunftlandprinzip). Gründung einer neuen Niederlassung Land A X Land B Land B Land A X Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Stephan Lindner

9 Folgen der Deregulierung
Abbau von Standards: Unternehmen verlagern verstärkt ihren Sitz in das Land mit den niedrigsten Standards und werden unter den dort geltenden Gesetzen in der gesamten EU tätig. Abbau von Demokratie: Die von den betroffenen Menschen gewählten Institutionen haben keinen Einfluss mehr darauf, welche Gesetze gelten. Anstieg der Kriminalität: Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sind nur sehr schwer, wenn überhaupt, kontrollierbar. Stephan Lindner

10 Deregulierung bei der Niederlassungsfreiheit
Stephan Lindner

11 Kontrollbefugnisse Artikel 10 (3)
Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer neuen Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen war. Die in Artikel 35 genannten Kontaktstellen und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Stelle, indem sie die notwendigen Informationen über diese Anforderungen übermitteln. Behörden können die Erfüllung von Anforderungen nicht mehr überprüfen. Stephan Lindner

12 Überprüfbarkeit von Dokumenten
Artikel 5 (2) Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungs-erbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung verlangen, erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fällen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies objektiv erfordern. Behörden können Echtheit von Dokumenten nicht mehr prüfen. Stephan Lindner

13 Bearbeitungszeit Artikel 13
Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist für die Beantwortung bearbeitet werden. Wenn der Antrag nicht binnen der in Absatz 3 genannten Frist beantwortet wird, muss die Genehmigung als erteilt gelten. Jedoch kann für bestimmte Tätigkeiten eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt ist. Behörden geraten unter Zeitdruck. Stephan Lindner

14 Einheitlicher Ansprechpartner
Artikel 6 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringern spätestens am 31. Dezember 2008 Kontaktstellen, so genannte „einheitliche Ansprechpartner“, zur Verfügung stehen, bei denen sie folgende Verfahren und Formalitäten abwickeln können: alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Stellen, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder bei Berufsorganisationen; die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen. Zusätzliche Verwaltungsebene schafft mehr Bürokratie; Problem der Umsetzbarkeit in einem System geteilter Verwaltungszuständigkeiten (Subsidiarität). Stephan Lindner

15 Elektronische Verfahrensabwicklung
Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens am 31. Dezember 2008 alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos im Fernweg und elektronisch bei dem betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der zuständigen Stelle abgewickelt werden können. Gigantische Kosten und in der dafür vorgesehenen Zeit, wenn überhaupt, nicht umsetzbar Stephan Lindner

16 Fazit Niederlassungsfreiheit
Mit der Dienstleistungsrichtlinie werden eine Fülle von Regulierungsmöglichkeiten abgeschafft. Auf Grund der unpräzisen Bestimmungen ist heute noch nicht vollständig absehbar, welche Regelungen davon betroffen sein werden. Wenn überhaupt noch Regelungen gelten, dann müssen sie meist unter Zeitdruck auf Grundlage von Dokumenten, deren Bedeutung nur schwer einzuschätzen ist und deren Echtheit nicht überprüfbar ist durch elektronische Verfahrensabwicklung über einen zwischengeschalteten einheitlichen Ansprechpartner bearbeitet werden. Die Kommission nennt das dann Bürokratieabbau. Stephan Lindner

17 Deregulierung bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
Stephan Lindner

18 Herkunftslandprinzip 1/2
Artikel 16(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen, die vom koordinierten Bereich erfasst sind. Unter Unterabsatz 1 fallen die nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und die Ausübung der Dienstleistung, die insbesondere das Verhalten der Dienstleistungserbringer, die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung, die Werbung, die Verträge und die Haftung der Dienstleistungserbringer regeln. Rechtschaos: In jedem Mitgliedsstaat gelten mindestens 25 Rechtsordnungen parallel Stephan Lindner

19 Herkunftslandprinzip 2/2
Artikel 16(2) Der Herkunftsmitgliedstaat ist dafür verantwortlich, den Dienstleistungserbringer und die von ihm erbrachten Dienstleistungen zu kontrollieren, auch wenn er diese in einem anderen Mitgliedstaat erbringt. Keine Kontrollen mehr für das Tätigkeitsland möglich Herkunftsland ist weit weg und dürfte meist gar kein Interesse an Kontrollen haben, da es von den negativen Folgen in der Regel nicht betroffen ist. Selbst die noch geltenden Vorschriften sind nicht mehr kontrollierbar. Stephan Lindner

20 Allgemeine Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip (Auswahl)
Postdienste, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wasserversorgung; Entsenderichtlinie; Datenschutzrichtlinie; freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Stephan Lindner

21 Bolkestein-Richtlinie, EG-Vertrag und Europäischer Gerichtshof
Stephan Lindner

22 Dienstleistungsfreiheit im EG-Vertrag (1/2)
Artikel 49 Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Stephan Lindner

23 Dienstleistungsfreiheit im EG-Vertrag (2/2)
Artikel 50 Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Widerspruch zu Herkunftslandprinzip Stephan Lindner

24 EU-Kommission als „Hüter der Verträge“
Nach Fristablauf Klage vor dem EuGH Fordert mit Fristsetzung das Beenden von Vertragsverletzungen Europäischer Gerichtshof Verurteilt Mitgliedsstaaten zu hohen Tagessätzen, bis Vertragsverletzung eingestellt ist Mitgliedsstaat Stephan Lindner

25 Rechtsprechung des EuGH (1/4)
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Rechtssache C369/96 Anmerkung 33) Sehr weite Interpretation des Diskriminierungsverbots Stephan Lindner

26 Rechtsprechung des EuGH (2/4)
Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist. (Urteil Rechtssache C369/96 Anmerkung 33). Stephan Lindner

27 Rechtsprechung des EuGH (3/4)
Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. (Urteil Rechtssache C369/96 Anmerkung 33) Stephan Lindner

28 Rechtsprechung des EuGH (4/4)
Gründe, die vom EuGH als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt wurden: Schutz der öffentlichen Ordnung, Schutz der öffentlichen Sicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Dienstleistungsempfänger und Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Umwelt, einschließlich Schutz der städtischen Umwelt, Schutz der Tiergesundheit Schutz des geistigen Eigentums, Erhaltung des nationalen, historischen und künstlerischen Erbes Stephan Lindner

29 Rechtsprechung des EuGH (Zusammenfassung)
Haben die Anforderungen einer nationalen Regelung restriktive Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr? kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit Im EG-Vertrag nein ja Rechtfertigen zwingende Gründe des Allgemeininteresses derartige Beschränkungen? nein Verstoß gegen EG-Vertrag ja Ist dieses Interesse bereits durch die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt? ja Verstoß gegen EG-Vertrag nein Kann das gleiche Ergebnis durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden ja Verstoß gegen EG-Vertrag nein Regelung konform mit EG-Vertrag Stephan Lindner

30 Rechtsprechung des EuGH (7/7)
Der EuGH wahrt zwar in seiner Rechtssprechung eine gewisse Konsistenz, spricht seine Urteile immer in einem Einzelfall (konkretes Gesetz). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtssprechung des EuGH ändert, wenn es neue Erkenntnisse gibt oder sich die Umstände ändern. Die Dienstleistungsrichtlinie geht in vielen Punkten über die Rechtsprechung des EuGH hinaus (z.B. Herkunftslandprinzip). Auch bei vielen Einzelbestimmungen in der Richtlinie, zu denen es bereits Urteile des EuGH gibt, ist keineswegs sicher, ob der EuGH in Zukunft tatsächlich in allen Fällen immer gleich entscheiden würde. Stephan Lindner

31 Dienstleistungsrichtlinie und Rechtsprechung des EuGH
Die Kommissionsentwurf der Dienstleistungsrichtlinie beruht in weiten Teilen auf Urteilen des EuGH Urteile des EuGH machen aber auch deutlich, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht dazu missbraucht werden darf, nationale Regelungen zu umgehen (z.B. durch Gründung von Briefkastenfirmen) und dann Grenzen findet, wenn keine ausreichende Kontrolle möglich ist. Durch den sehr einseitigen Entwurf der EU-Kommission würden viele Dinge, die eigentlich formal verboten sind, nicht mehr kontrollierbar. Stephan Lindner

32 Aktueller Stand Stephan Lindner

33 Was ist eine Richtlinie?
Eine Richtlinie ist ein europäisches Gesetz. Richtlinien werden von der EU-Kommission auf Grundlage der Beschlüsse des Europäischen Rats ausgearbeitet und vom Rat, je nach Politikfeld auch zusammen mit dem Europäischen Parlament, verabschiedet. Mitgliedsstaaten müssen verabschiedete Richtlinien in ihre nationalen Gesetzeswerke einarbeiten. Gegenwärtig gehen mehr als die Hälfte der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesvorhaben auf solche europäische Richtlinien zurück, Tendenz steigend. Stephan Lindner

34 Wichtige Institutionen
Europäischer Rat Mitglieder: Staats- und Regierungschefs Aufgabe: Legt die Leitlinien der EU-Politik fest Kommission Mitglieder: 25 KommissarInnen (je 1 pro Mitgliedsstaat) Aufgaben: Hüter der Verträge; Motor der Integration Rat Mitglieder: Fachminister der Mitgliedsstaaten Aufgabe: Abstimmung über Beschlüsse Europäisches Parlament Mitglieder: ParlamentarierInnen aus allen Mitgliedsstaaten Aufgabe: Abstimmung über Beschlüsse Stephan Lindner

35 Gesetzgebungsverfahren
EU-Kommission Arbeitet Beschlussvorlage aus Handelt als Kollegialorgan Nur bei Mitentscheidungsverfahren Rat Entscheidet je nach Politikbereich mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig Europäisches Parlament Entscheidet mit Mehrheit Stephan Lindner

36 Verabschiedung der Richtlinie im Mitentscheidungsverfahren
Vorlage des Entwurfs durch die EU-Kommission (Januar 2004) 1. Lesung im Europäischen Parlament (wahrscheinlich Januar 2006) 1. Lesung im Rat (1. Halbjahr 2006) 2. Lesung im Europäischen Parlament (noch offen) 2. Lesung im Rat (noch offen) Vermittlungsverfahren (noch offen) Stephan Lindner

37 Aktueller Stand (Dezember 05)
EU-Parlament hat seine Beratungen in den zuständigen Ausschüssen beendet. Der federführende Binnenmarktausschuss hat seinen Abschlussbericht vorgelegt. Im Binnenmarktausschuss haben sich Konservative und Liberale durchgesetzt, die weiter am Herkunftslandprinzip festhalten wollen. Aber: EU-Parlament muss der Ausschussempfehlung nicht folgen Stephan Lindner

38 Bereits erreichte Erfolge im Binnenmarktausschuss
Gesundheitsbereich, audiovisuelle Dienstleistungen und Glückspiel vom gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeklammert. Klarstellung, dass die Richtlinie keinerlei Auswirkungen haben soll auf Arbeitsrecht Die Beziehungen der Sozialpartner Die nationale Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit Aber: Weiterhin wird am Herkunftslandprinzip festgehalten! Stephan Lindner

39 Die neue Version des Herkunftslandprinzip
Article 16 Freedom to provide services (1) Member States shall respect service providers' rights to provide a service in another Member state than that where they are established. When providing a service, they are subject only to the provisions of the Member State of establishment relating to access to a service activity and with regard to the exercise of a service activity, in particular the requirements governing the establishment and operation of the service provider, his behaviour, the quality or content of the service, standards and certifications. (2) This does not prevent the Member state into which the service provider moves from enforcing its specific requirements with regard to the exercise of a service activity that are indispensable for reasons of public policy or public security or for the protection of the health or the environment in order to prevent particular risks at the place where the service is provided. Stephan Lindner

40 Was ist zu tun? Stephan Lindner

41 Was ist zu tun? Über die fatalen Wirkungen der derzeitigen EU-Politik aufklären. Sich für eine Harmonisierung und Angleichung der Lebensstandards auf möglichst hohem Niveau einsetzen. Transnationale Strukturen der Zivilgesellschaft aufbauen. Stephan Lindner

42 Transnationale Strukturen aufbauen
Beispiele für den Aufbau transnationaler Strukturen: Attac Netzwerk Sozialforen Europäischer Verein der Wanderarbeiter Stephan Lindner

43 Der Widerstand muss weitergehen!!!
weiter Informationen, Musterbriefe Mailomat und Aktionsmaterial unter Stephan Lindner


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