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attac EU-AG Stuttgart und Region

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Präsentation zum Thema: "attac EU-AG Stuttgart und Region"—  Präsentation transkript:

1 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Einführung und Vorstellung Warum eine EU-Verfassung? Auftrag an den Verfassungskonvent Entscheidungsprozess: Stand und Ausblick Inhalte des Verfassungsentwurfs im einzelnen Was spricht für den Verfassungsentwurf? Wieviel Demokratie wagt die EU-Verfassung? Kriegs- oder Verteidigungspolitik? Europa der Bürger/innen? Wo bleibt die öffentliche Daseinsvorsorge? Wie europäisch ist die Europäische Union? Grundgesetz und EU-Verfassung Welche europäische Integration wünschen wir uns? Diskussion: Was können wir tun? 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

2 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Einführung „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ (Jean Claude Juncker, Ministerpräsident von Luxemburg) Erläutern, wie schwierig es für Bürger ist, sich da zurechtzufinden, ein paar Beispiele auf den nächsten Folien. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

3 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Verfassungsinhalte im einzelnen Was spricht für den EU-Verfassungsentwurf? In Teil 2 ist die Charta der Grundrechte aufgenommen. Es wird ein europäischer Bürgerbeauftragter geschaffen, der Beschwerden über Missstände entgegennimmt, ihnen nachgeht und darüber Bericht erstattet (I-48). Art. I-46 ermöglicht ein Bürgerbegehren gegenüber der EU-Kommission: „ Mindestens 1 Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Zahl von Mitgliedsstaaten können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge (für einen Rechtsakt) zu unterbreiten, [...] um die Verfassung umzusetzen“. Hinweis, dass ich vor allem Zitate aus der Verfassung auf Folie auflegen werde. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

4 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Dem EU-Parlament wurden in mehr Angelegenheiten Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten zugestanden. Einige allgemeine Bestimmungen des auswärtigen Handelns der Union sind zu begrüßen: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte zu festigen und zu fördern, gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu bekämpfen (III-193). Aber schon hier taucht ein typischer Widerspruch dieses Verfassungsentwurfs auf: Ziel e lautet: die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern durch den Abbau von Beschränkungen des internationalen Handels. Es gibt ernstzunehmende Einwände gegen die These, ein Abbau von Handelsbeschränkungen führe unweigerlich zu mehr Entwicklung. Vgl. der EU-Verfassung mit Eintopf, in den alle möglichen Zutaten hineinkommen; wie sie schmeckt hängt aber vom Verhältnis der einzelnen Zutaten ab. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

5 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Wieviel Demokratie wagt die Europäische Union? Der europäische Rat (= Regierungschefs der Mitglieds- länder) bestimmt einen Kandidaten für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten. Diesen Kandidaten darf das EU-Parlament dann „wählen“ (= bestätigen) oder ablehnen. Der EU-Kommissionspräsident wählt aus Vorschlagslisten der nationalen Regierungen seine Kommissare. Das EU-Par-lament kann diese EU-Kommission als Ganzes bestätigen oder ablehnen, aber nicht einzelne Kommissare ablehnen. (I-26) Dem EU-Parlament wurden in mehr Angelegenheiten Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten zugestanden. 450 Millionen Bürger/innen wählen max. 736 Abgeordnete des EU-Parlamentes alle 5 Jahre (I-19,2) Zum Vergleich: 80 Mio Bundesbürger wählen 630 Abgeordnete Kungelei um Kommissionspräsidenten Übergewicht der Exekutive durch großen Einfluss der nationalen Regierungen in Minsterrat, Rat und EU-Kommisson Das EU-Parlament darf nicht aus seiner Mitte einen EU-Kommissionspräsidenten wählen 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

6 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Das EU-Parlament hat auch weiterhin nicht das Recht, die Gesetzgebung einzuleiten. Das Recht, einen Gesetzentwurf einzubringen steht ausschließlich der EU-Kommission zu. In folgenden Fällen: Maßnahmen „steuerlicher Art“ die „mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasser-ressourcen“ und die „Verfügbarkeit dieser Ressourcen“ die Wahl der „Energiequellen und die allgemeine Struktur der Energieversorgung“ erlässt der Ministerrat einstimmig die Europäischen Gesetze oder Rahmengesetze (III-130,2). Das EU-Parlament wird lediglich angehört. Unübersichtlichkeit des Verfassungsentwurfs erlaubt es kaum, sich einen Überblick über die Sachgebiete zu verschaffen, in denen das Parlament stärker gefragt wird. Damit wird ein Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge der Mitentscheidung durch die gewählten Volksvertreter entzogen. Der Ministerrat kann entscheiden, dass er ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren dazu erlaubt. Brisant, wenn man andere Liberalisierungsvorhaben mitberücksichtigt und die konkrete Politik der EU-Kommission (An ihren Taten werdet ihr sie erkennen) 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

7 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Im Hinblick auf außen- und sicherheitsspolitische Entscheidungen muss geradezu von einer Entmachtung des EU-Parlamentes gesprochen werden: „Der Europäische Rat und der Ministerrat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse“ (I-39,3 + I-40,4)). „Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten“ (I-39,6). „Der europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist“ (I-32) Diese Bestimmungen sind besonders im Hinblick auf die Neuorientierung des GASVP besonders bedeutsam. In keinem Mitgliedstaat der EU gibt es eine derart geringe Einflussnahme des Parlaments auf die Außen- und Sicherheitspolitik. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

8 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Kriegs- oder Verteidigungspolitik? „Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik [...] sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit [...] zurückgreifen“ (I-40,1). „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet“ (I-40). „Der Ministerrat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission beauftragen“ (I-40,5) Beginn des Kapitels! Nicht Verteidigung im Vordergrund. Ständige Aufrüstung wird Pflicht. Verpflichtung auf UNO-Mandat für Missionen taucht nicht auf; Missionen sind allgemein möglich, wenn sie im Dienste der Interessen der EU stehen. Blanko-Scheck die EU in eine weltweit operierende Interventionsmacht zu verwandeln. Die Formulierung „im dienste der Interessen der Union“ schließt noch nicht einmal Präventivkriege a la USA aus. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

9 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen „Die Missionen, bei deren Durchführung auf zivile und militärische Mittel zurückgegriffen werden kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung [...]. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet“ (III-210). Über diese Missionen entscheidet der Ministerrat. Das Europäische Parlament wird an der Diskussion und Entscheidung über Art, Dauer, Ziele und Folgen der geplanten weltweiten Missionen nicht beteiligt. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

10 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Europa der Bürger – oder: Welches Europa wird hier gebaut? Im Teil III: Politikbereiche der Union sind 68 Artikel dem Binnenmarkt gewidmet, 27 Artikel der Wirtschafts- und Währungspolitik, 6 Artikel der Beschäftigungspolitik. Welche inhaltlichen Ziele werden verfolgt? Die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union sind „dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wett-bewerb verpflichtet“ (III-69, III-70). Die Mitgliedstaaten müssen auch im Falle einer nationalen Katastrophe das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen (vgl. III-16). Sehen wir uns die Schwerpunktsetzung einmal rein äußerlich an: Insgesamt dreimal auf einer Seite; In den Zielen der Union ist noch von sozialer Marktwirtschaft die Rede, dieser Begriff taucht im Teil III nicht mehr auf. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

11 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs [...] sind [...] verboten“ (III-29). „Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern (sind) verboten“ (III-45). Die Beschäftigungsstrategie der Union besteht darin, die „Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer“ und die „Fähigkeit der Arbeitsmärkte ... auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren“ zu fördern (III-97). Damit schließt die EU-Verfassung politische Instrumente z. B. gegen spekulative Angriffe auf die Währung, endgültig aus, es sei denn der Ministerrat kann sich einstimmig darauf verständigen, s. III-46) Die Bestimmungen der Verfassung sind so zu verstehen, dass der Binnenmarkt, der freie Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr absoluten Vorrang genießen. Die anderen Politikfelder sind dem anzupassen. Andere Schwerpunkte sind einem Mitgliedstaat nicht mehr erlaubt. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

12 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Der europäische Sozialfonds soll „die berufliche Verwendbarkeit und örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer [...] fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse [...] erleichtern“ (III-113). „Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte zu steigern“ (III-123). Kein Gedanke daran, dass man die Wirtschaft den Bedürfnissen der Menschen anpassen könnte. Die Agrarpolitik sieht nicht vor: gesunde Lebensmittel, gute Qualität, Landwirtschaft in Einklang mit der Natur und Umwelt; Ziel ist ebenfalls nicht, die regionale Versorgung der menschen mit Agrarprodukten zu fördern und die Vermeidung von unnötigen Transporten; Was bedeutet das für die BRD, die die Agrarwende beschlossen hat? Was bedeutet das für ein Land, das anders leben und wirtschaften will, das sich andere Ziele setzen will, es ist nicht mehr EU-kompatibel. Und: Warum soll man solche wirtschaftspolitische Tagesgeschäft in einer Verfassung aufnehmen? 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

13 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Bleibt die öffentliche Daseinsvorsorge auf der Strecke? „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs [...] sind [...] verboten“ (III-29). Es sollen vor allem die Dienstleistungen liberalisiert werden, die die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen und den Warenverkehr fördern (vgl. III-32). Art. III-64 sieht eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften vor, die sich auf den Binnenmarkt auswirken, Es entscheidet darüber der Ministerrat. Das EU-Parlament wird nur gehört. Will ein Mitgliedstaat abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten (z. B. im Umweltschutz oder Arbeitsschutz), so muss er sich zur Begründung auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen (vgl. III-65,5). Die EU-Kommission erteilt dann dem Mitgliedstaat die Erlaubnis, ob er die abweichenden Maßnahmen beibehalten darf oder nicht, oder ob sie darin eine „Diskriminierung“ des freien Handels oder eine Behinderung des Binnenmarktes sieht (vgl. III-65-6). Problem GATS (s. Duchrow, S. 2) Diese Formulierung umfasst Kostenfaktoren wie Wasser-, Abwasser, Umweltschutz, aber auch Sozialversicherungen, für die die Unternehmer noch einen Anteil zahlen. Unternehmer könnten unter Berufung auf diese Artikel dagegen klagen, dass sie im Wettbewerb benachteiligt seien. Dass es sich bei der Vermutung, hier werde ein Angriff auf die öffentlich Daseinsvorsorge vorgenommen, nicht um eine Fata morgana handelt, zeigen aktuelle Vorhaben der EU-Kommission: Problem: Liberalisierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. Grünbuch Die EU-Kommission wittert hinter jeder einzelstaatlichen Schutzmaßnahme eine Diskriminierung des Handels. Der freie Handel ist zur obersten Richtschnur geworden, Beschränkungen im Interesse des Umweltschutzes oder Arbeitsschutzes müssen mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet werden. (Bsp. GVO, Bsp. Hormone) Damit übernimmt die EU-Verfassung die Leilinien der WTO: freier unbeschränkter Handel als oberstes Gebot, Schutzmaßnahmen im Interesse der Umwelt und der menschen gelten als Handelshindernise und sind verboten. Der Mitgliedstaat ist in seiner Handlung nicht mehr souverän, sondern der Entscheidung der Kommission unterworfen! 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

14 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen „Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere Rechte gewähren keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-55 bis III-58 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten“ (III-55). Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen einen bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten zu verschaffen, ist verboten. (vgl. III-74) „Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen [...] ausgeschlossen ist.“ (III-44) In den genannten Artikeln geht es um das Ziel des freien Binnenmarktes und des unverfälschten Wettbewerbs und das Verbot von öffentlichen Beihilfen, durch die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige bevorzugt wären. Duchrow sieht darin einen Anschlag auf das Prinzip der öffentlichen Daseinsvorsorge mit staatlichen Subventionen für bildung, öffentliche Medien, ... Dass diese Befürchtung nicht unbegründet ist, zeigt das jüngste Grünbuch Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, in dem alle Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge dem EU-Wettbewerbsrecht unterworfen werden. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

15 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Handelspolitik Die Union beabsichtigt die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr, bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie den Abbau der Zoll- und anderer Schranken (III-216). Die Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet im Hinblick auf den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, betreffend „den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, ...“ (III-217). Die Handelspolitik liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union (vgl. I-12). Die Kommission erlässt einen Europäischen Beschluss, der sie ermächtigt, Verhandlungen über Handelsabkommen aufzunehmen. Hier legt die EU-Verfassung die EU auf die Handelsliberalisierung der WTO fest. Dieser Liberalisierung, d. h. Öffnung für den Markt, ist im Kern kein Gebiet entzogen. Waren = GATT, Dienstleistungen = GATS, geistiges Eigentum = TRIPS. Die WTO-Verhandlungen laufen so lange, bis ein Thema, das einmal auf der Tagesordnung ist, vollständig liberalisiert ist. D. h. gewählte staatliche Körperschaften haben keine Möglichkeit mehr, den Prozess Rückgängig zu machen, soziale, umweltschutzmaßnahmen geltend zu machen. In der Logik der WTO, der sich die EU-Verfassung anschließt, gelten alle Maßnahmen im Interesse der Umwelt, der Produktqualität, der Gesundheit und des Arbeitsschutzes als Handelshemmnisse. TRIPS: Schutz des geistigen Eigentums! (erhält in der EU-Verfassung Status eines Grundrechtes!), Problem der Biopiraterie und der Patente auf Leben Die Folgen der Liberalisierung sensibler Bereiche können in den Entwicklungs- und Schwellenländern beobachtet werden, in denen umfangreiche Privatisierungen von Gesundheitsversorgung, Bildung und Wasserversorgung oft zur Bedingung für die Kreditgewährung gemacht wird. Handelspolitik in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union, d. h. in der Praxis der Handelskommissar entscheidet 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

16 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Inhalte der Verfassung im einzelnen Fazit: Der Vorrang des freien, unverfälschten Wettbewerbs, in einem unbeschränkten Binnenmarkt für Kapital, Waren und alle Arten von Dienstleistungen, der Verpflichtung, dass sich diesen Hauptzielen alles andere unterzuordnen und anzupassen habe, das Aufgeben öffentlich-vorsorgender-gestalterischer Politik, so sieht die neoliberale Architektur Europas aus, die in dem Konventsentwurf in Verfassungsrang gehoben werden soll. Europa der Bürger erschöpft sich in Symbolen (Europahymne, freier Grenzverkehr, Autokennzeichen, ...) Noch einmal Zitat von Duncker an der Stelle 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

17 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Was können wir tun? „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ (Jean Claude Juncker, Ministerpräsident von Luxemburg) 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

18 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Beschlüsse auf dem EU-Gipfel in Brüssel im Juni 2004      Auf dem Brüsseler Gipfel im Juni wurde ein Zusatzprotokoll über die „Ständige strukturierte Zusam-menarbeit“ beschlossen, das die militärische Zusammen-arbeit derjenigen Staaten regelt, die „anspruchsvollere“ Kriterien erfüllen wollen.      Mitmachen darf jeder EU-Staat, „der bis 2007 bewaff-nete Einheiten bereitstellen kann, taktisch als Kampf-gruppen konzipiert und fähig innerhalb von 5 – 30 Tagen Missionen aufzunehmen“ (SSZ-Prot. zit. nach Wolf) Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich ggfs. ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren zu überprüfen. 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

19 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Die „Grundsätze und Bedingungen“ für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse werden durch „Europäische Gesetze“ festgelegt (III-6) Der Wahlfreiheit, wie gemeinwohlverpflichtete Dienstleistungen zu erbringen, sind durch das Erfordernis Grenzen gesetzt, dass der gewählte Finanzierungsmechanismus den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren darf. (EU-Kommission: Weißbuch Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, 2004) 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region

20 attac EU-AG Stuttgart und Region
Die EU-Verfassung Die Umwandlung von demokratischen und sozialstaatlichen in neoliberale, militaristische Verfassungen entspricht einer weltweiten Strategie der USA. Bereits 1988 wurde diese im Santa Fe II-Dokument für Präsident Bush sen. entwickelt. Danach soll Demokratie nicht mehr verstanden werden als die Staatsform gewählter Regierungen, die dem Volk verpflichtet sind. Denn diese sind ja nur „Regierung auf Zeit“. Vielmehr gehe es in der Demokratie um die Stärkung der „permanenten Regierung“, die nicht mit den Wahlen wechsele, nämlich um die Stärkung der militärischen, juristischen und zivilen Bürokratien. Denn sie allein seien in der Lage, die Freiheit der Gesellschaft zu schützen: die Freiheit der Unternehmer, der Märkte, des Kapitals. Dies alles heißt „demokratischer Kapitalismus“. (Duchrow, Der Gott der EU-Verfassung) 2004 attac EU-AG Stuttgart und Region


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