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Zielstellungen bei der Probenahme

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Präsentation zum Thema: "Zielstellungen bei der Probenahme"—  Präsentation transkript:

1 Zielstellungen bei der Probenahme
J. Gerler BfS Berlin, Probenahme bei Altlasten (Halden, ehemalige Betriebsflächen, etc.) Räumliche Abgrenzung der Altlast Expositionsbewertung Gefahrenabwehr Grundwasserschutz Sanierungsentscheidung Sanierungskontrolle Häufig Hot-Spot-Beprobungen Probenahme bei Rückständen (Anfall kontinuierlich oder diskontinuierlich) Beurteilung der Entsorgungsmöglichkeit (Deklarationsanalysen) Nachweis der Einhaltung von Grenz- oder Überwachungswerten Kontrolle bei Verwertung/Deponierung Charakterisierung von Grund- oder Teilmengen „Repräsentative“ Beprobung Probenahme bei Rückständen

2 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 98 (3) StrlSchV: „Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seine Einhaltung bestehen.“ Relevante abfallrechtliche Vorschriften Beseitigung: - Abfallablagerungsverordnung (AbfAlV) vom Anwendungsbereich: Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können (z.B. Rückstände/Schlämme aus Abwasserreinigung, Bauabfälle, produktionsspezifische Abfälle). Deponieklassen I und II. - Deponieverordnung (DepV) vom Anwendungsbereich: Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien und die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. Deponieklassen 0 bis IV. Verwertung: - Technische Regeln der LAGA: „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“, Stand November Anwendungsbereich: Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, Schlacken und Aschen aus therm. Abfallbehandlungsanlagen, Gießerei-/Formsande, Aschen und Schlacken aus Kraftwerken, Filterstäube. Probenahme bei Rückständen

3 Zuordnungswerte für Abfälle zu Deponien:
Für Deponieklassen I und II (Siedlungsabfalldeponie) festgelegt im Anhang 1 der AbfAblV. Für Deponieklassen 0 (Inertabfälle), III (Sonderabfalldeponie) und IV (Untertagedeponie) festgelegt im Anhang 3 der DepV. Beispiel Quecksilber (Eluatwerte): DK 0  0,001 mg/l, DK I  0,005 mg/l, DK II  0,02 mg/l, DK III  0,1 mg/l, DK IV  0,001 mg/l Vorgaben zur Beprobung und Analytik jeweils in Anhang 4 der AbfAblV und DepV: Probenahme nach LAGA-Richtlinie PN 2/78 (bis 2002), ersetzt durch LAGA-Richtlinie PN 98: „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen“ (Stand Dezember 2001) Zuordnungswerte für Reststoffe zur Verwertung: Reststoff-spezifisch festgelegt in den Technischen-Regeln der LAGA: Z 0 bis Z 2 - Werte für Feststoff und Eluat (Grundwasserschutz) Probenahme bei Rückständen

4 Probenahme bei Rückständen
LAGA PN 98: Repräsentative Probe: „Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durchschnitteigenschaften der Grundmenge des Prüfgutes entsprechen.“ Bei heterogenen Abfällen/Rückständen prinzipiell zwei Lösungsansätze: 1. Mathematisch-statistischer Ansatz: > LAGA-Bewertung: Eine statistische Betrachtung der Probenahme führt zu unrealistischen Anforderungen, die in der Praxis nicht durchführbar sind. Eine repräsentative Beprobung im wissenschaftlich-statistischen Sinne ist im Bereich der Abfallprobenahme mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 2. Ansatz auf Grundlage empirischer Kenntnis der Grundmenge und deren Teilchargen: > LAGA-Bewertung: Kann bei Abfällen unbekannter Zusammensetzung und Verteilung der Einzelchargen zu nicht reproduzierbaren Zufallsergebnissen ohne Aussagekraft führen. Beide Ansätze zeigen, dass eine repräsentative Probenahme bei heterogenen, festen Abfällen i.d.R. nur mit hohem Aufwand möglich ist. Daher sollte besser von einer „abfallcharakterisierenden Probenahme“ gesprochen werden (LAGA) Die abfallcharakterisierende Probenahme dient dem Ziel, gesicherte Aussagen über tatsächliche Schadstoffgehalte anhand von Untersuchungsergebnissen zu erhalten (LAGA). Probenahme bei Rückständen

5 Durchführung der Probenahme nach LAGA PN 98
Überprüfung der Homogenität/Heterogenität > Nach Anhang 4 AbfAblV werden alle flüssigen und pumpfähigen Abfälle sowie Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, z.B. Staub, Filterstäube und Reaktionsprodukte aus Rachgasreinigungsanlagen, als homogen betrachtet. Alle anderen Abfälle gelten als heterogen. 2) Volumen-/Massenbestimmung Ermittlung der Größtkomponente (Anteil < 5 % verwerfen) Festlegung der Mindestzahl an Einzel-, Misch- und Sammelproben > Eine Mischprobe besteht aus 4 Einzelproben (dann ist mit  = 0,05 die Genauigkeit des Mittelwertes gleich der der Einzelwerte). Ab 700 m3 bei gleichbleibender Homogenität eine Sammelprobe aus jeweils 3 Mischproben. > Bei bewegten Abfallströmen Zeitbezug für Grundmenge (z.B. Tagesdurchsatz). Festlegung des Mindestvolumens der Einzelproben Probenahme (ausführlich beschrieben) > aus ruhenden Abfällen (Haufwerksbeprobung), bewegten Abfällen (Vorzugsverfahren oder Transportfahrzeugen und Behältern Verjüngung zur Laborprobe (ausführlich beschrieben, z.B. Aufkegeln und Vierteln) Probenahme bei Rückständen


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