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Das Recht auf Privatkopie

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Präsentation zum Thema: "Das Recht auf Privatkopie"—  Präsentation transkript:

1 Das Recht auf Privatkopie
Urheberrecht, 5. Semester Recht, Bachelor Professor Dr. Klewitz-Hommelsen Stefan Topka Stephan Blaschy Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

2 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Inhalt Einleitung Gesetzgebungsverfahren Neuerungen, Auswirkungen Ausblick Korb 2 Fazit mit ersten Resultaten und bestehenden Problemen Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

3 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Einleitung (1) Multimediale Gesellschaft Bedeutung der Privatkopie gewachsen Kopierwerkzeuge sind Massenware Möglichkeit Kopien jeglichen Inhalts zu erstellen bzw. zu bekommen quer durch alle Bevölkerungsschichten Günstige, immer leistungsfähigere und leicht zu bedienende Hardware Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

4 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Einleitung (2) Preiswerte beschreibbare Medien Verkaufszahlen sog. “Rohlinge“ inzwischen höher als die fertiger Unterhaltungsprodukte 2001 in den USA erstmalig Rückgang der Verkaufszahlen von Musik-CD‘s seit Einführung des Mediums (Qelle: BBC, Januar 2002) Mögliche Ursachen der Problematik: Preisgestaltung d. Originale schnelle Verbreitungsmöglichkeiten Allgemeine wirtschaftliche Lage Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

5 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Einleitung (3) Unberechtigte Kopie = „Kavaliersdelikt“ ? Fehlendes Unrechtsbewusstsein Unwissen über rechtliche Konsequenzen Neue Fassung des Urheberrechts seit dem in Kraft Einschneidende Änderungen im Bereich der Privatkopie Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

6 Gesetzgebungsverfahren (1)
1. Regierungsentwurf vom 16. August 2002 Keine inhaltlichen Änderungen in § 53 UrhG Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2002 Kopien nur zulässig, wenn Nutzer auf das Original bzw. zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat Unzulässigkeit digitaler Vervielfältigung durch Dritte Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. November 2002 Rechtmäßigkeit einer Kopiervorlage schwer zu beurteilen Erfordernis einer legalen Quelle führt zu Verbot der Privatkopie Kopie durch Dritte nicht nachweisbar Gesetzgebungsverfahren(1) 1.Regierungsentwurf: Keine inhaltlichen Änderungen Änderungen dienen nur der Klarstellung dass das Gesetz auch auf den digitalen Sektor bezieht Begriffe natürliche Person, Ausschluss Erwerbszweck und beliebiger Träger im Sinne der EU-Richtlinie eingefügt Stellungnahme des Bundesrates: Kopien nur zulässig, wenn Nutzer auf das Original bzw. zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat Unterbindung von Vervielfältigung von Raubkopien Unzulässigkeit digitaler Vervielfältigung durch Dritte zur Eindämmung unentdeckter illegaler Vervielfältigungen; angesichts der weiten Verbreitung von Kopiertechnologien ist diese Einschränkung gerechtfertigt, Gegenäußerung der Regierung: Verbot der Privatkopie nicht möglich, wurde schon 1965 für unmöglich gehalten Zitat: „Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben“ Kopie durch Dritte ist nicht nachweisbar Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

7 Gesetzgebungsverfahren (2)
Einberufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 23. Mai 2003 Ergänzung des §53 Abs. 1 um die Wörter „und zur Vervielfältigung eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird“ Keine Erstellung digitaler Vervielfältigungsstücke durch Dritte Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 2. Juli 2003 In § 53 Abs. 1 wird die folgende Änderung eingebracht: „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“ Gesetzgebungsverfahren(2) Einberufung des VermA: Insgesamt fünf Änderungsvorschläge, zwei die Privatkopie betreffend Hier wird das Einfügen der Wörter „rechtmäßig hergestellte Vorlage“ aus den schon genannten Gründen Vorgeschlagen. (Keine Vervielfältigung von Raubkopien) Nach Ansicht des Bundesrates erschließt aus der Beschaffenheit der Kopiervorlage bzw. den Umständen ihrer Zurverfügungstellung (z.B. im Internet) ob es sich um eine Raubkopie handelt. Keine Erstellung digitaler Vervielfältigungsstücke durch Dritte (aus den bereits genannten Gründen) Beschlussempfehlung des VermA: Von den fünf Vorschlägen kam genau einer durch den VermA, es war die Vervielfältigung von legalen Quellen Dieser wurde dann in der Formulierung „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“ in § 53 Abs. 1 eingefügt Wie bekannt ist das Gesetz in dieser Form am 13. September 2003 in Kraft getreten Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

8 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 53 UrhG (1) Vervielfältigung zum Privatgebrauch weitgehend zulässig Ausgenommen: elektronisch zugängliche Datenbanken mit Einzelzugriff, Software Kompensation des Urhebers durch Anspruch auf Vergütung (Geräte- und Leermedienabgabe), §§ 54 ff. UrhG Nicht auszuschließen durch Kauf- / Lizenzverträge oder AGB §53 UrhG (1) Laut §53 UrhG sind Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch weitgehend zulässig, ausgenommen sind Datenbanken mit Einzelzugriff und Software( für diese gibt es spezielle Regelungen im siehe §69a ff.) Als Ausgleich für die Urheber für die durch die Privatkopie entstehenden Einbussen werden auf Kopiergeräte und Leermedien Abgaben veranschlagt. Das Recht auf Privatkopie lässt sich nicht durch Vertragsklauseln in Kauf-/Lizenzverträgen bzw. AGBs ausschließen. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

9 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 53 UrhG (2) Voraussetzungen: Vervielfältigung zum privaten Gebrauch Nur durch natürliche Personen Eigenhändige Herstellung/unentgeltliche Herstellung durch Dritte (Ausnahme: Fotokopien) beliebiger Träger (analog/digital) §53 UrhG (2) Darf nicht mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen Der Begriff der natürlichen Person wurde wie erwähnt entsprechend der EU-Richtlinie eingeführt Durch Dritte: Auch Zusendung von Vervielfältigungsstücken durch Dritte mittels Internet/FTP/ möglich, soweit die Vervielfältigung unentgeltlich erfolgte und zum privaten Gebrauch Photomechanische Vervielfältigungen dürfen entgeltlich sein Erlaubt ist die Vervielfältigung sowohl Analoger, als auch digitaler Medien Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

10 § 53 UrhG (3) Vor UrhG-Reform: Nach UrhG-Reform:
Strittig: Privatkopie nur von rechtmäßiger Vorlage zulässig? Nach UrhG-Reform: Privatkopie von offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlage unzulässig, § 53 Abs.1 S.1 UrhG Problem: Wann ist eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig? § 52 Abs.3 UrhG = Zugänglichmachung rechtswidrig § 53 Abs.1 UrhG = Herstellung rechtswidrig §53 UrhG (3) Ursprünglich kein Hinweis auf Erfordernis einer rechtmäßigen Vorlage in § 53 UrhG; Nutzung von File-Sharing-Diensten durch den Gesetzgeber nicht urheberrechtlich unzulässig Auf Initiative des Bundesrats aber entsprechende Ergänzung des § 53 UrhG im Vermittlungsverfahren Zum Thema der Erkennbarkeit ob eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist, werde ich jetzt ein in Zusammenhang mit dem Thema File-Sharing eingehen Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

11 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
File-Sharing (1) Recht der öffentlichen Wiedergabe betroffen, § 15 Abs.2 UrhG Problem bis zur UrhG-Reform: Öffentliche Wiedergabe umfasste nicht öffentliche Zugänglichmachung Angebot zum Datei-Download als Wiedergabe gegenüber Mehrzahl von Personen? File-Sharing (1) §15 umfasste nicht die öffentliche Zugänglichmachung, Streitpunkt: Daraus ergab sich die Frage, ob man Angebot zum Datei-Download nicht als Wiedergabe gegenüber einer Mehrzahl von Personen werten kann? Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

12 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
File-Sharing (2) Nach der UrhG-Reform: Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung betroffen, § 15 Abs.2 Nr.2, 19a UrhG Anbieten einer Datei zum Download steht allein dem Rechteinhaber zu File-Sharing (2) Verwertungsrechte: §19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

13 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
File-Sharing (3) Offene Frage: Ist privates File-Sharing vom Recht auf Privatkopie gedeckt? Upload/Anbieten von Dateien: Rechtswidrig, Verstoß gegen § 52 Abs.3 UrhG Problem: Angebote im Intranet Download von Dateien: Problem: Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage, § 53 Abs.1 S.1 UrhG? Frage der Erkennbarkeit (Legalität jedweder Privatkopie in anderen Ländern, Werbemaßnahme) File-Sharing (3) Anbieten von Dateien im Internet ist laut §53 nicht ohne Zustimmung eines Berechtigten erlaubt Beim Anbieten von Dateien im Intranet ist fraglich, ob dies eine öffentliche Zugänglichmachung ist; Problem der Verbundenheit in persönlicher Beziehung der Zugriffsberechtigten auf das Intranet Problem: Die Zugänglichmachung von Dateien in Tauschbörsen ist rechtswidrig. Aber beim Download einer Datei in einer Tauschbörse kann man nicht wissen, ob diese Datei rechtswidrig hergestellt wurde. Könnte legal erstellte Kopie von nicht technisch geschütztem Original (offensichtlich rechtwidrig??) Datei könnte in Land hergestellt worden sein, in dem es keine Regelung gibt die die Herstellung rechtwidrig macht Datei könnte Plattenfirmen zu Promotionszwecken frei zur Verfügung gestelltes Werk oder von wenig bekannten Künstlern zur Verfügung gestellte Werk sein (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

14 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 95a Abs. 1 Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, § 95a Abs.1 UrhG Schutzmaßnahme vorhanden = Recht auf Privatkopie nicht durchsetzbar = Möglichkeit zur Aushöhlung der Privatkopie Ziel der Industrie: Durchbruch des elektronischen Handels mit digitalen Inhalten §95a Abs.1 Durch immer mehr geschützte CDs findet Aushöhlung der Privatkopie statt Bringt Problem mit sich: Kaum Möglichkeiten Lieder auf portable Geräte zu bringen (Bsp: MediaMax CD-3-Kopierschutz später) Erste Versionen: Apple iTunes (erfolgreich), Napster (relaunch): Bieten 99-Cent Downloads, allgemein gültiger Preis USA/Europa (Wallmart will 88-Cent einführen) (Margen gering, Wallmart wahrscheinlich keine Marge) Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

15 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 95a Abs. 2 Problem: Wirksamkeit Voraussetzung ist gemäß § 95a Abs.2 S.2 UrhG Sicherstellung der Erreichung des Schutzziels Wirksamkeit zielt auf Ernsthaftigkeit des technischen Schutzes ab Durchschnittsbenutzer wird von unerwünschten Nutzungsvorgängen abgehalten Schutzmechanismus, der im normalen Betrieb zur Unterbindung von Umgehungshandlungen bestimmt ist Nicht derart ineffektiv, dass Nutzer das Vorhandensein einer Schutzmaßnahme überhaupt nicht bemerkt §95a Abs.2 Schutz der Rechte des Rechtinhabers Ernsthaftigkeit bedeutet: abhalten des Durchschnittsnutzer von unerwünschter Nutzung Schutzmechanismus Unterbindung der Umgehung im normalen Betrieb sicherstellen Kopierschutz sollte so effektiv sein, dass er vom Benutzer wahrgenommen wird (z.B. Kopierprogramm meldet entsprechenden Schutz) Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

16 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 95a Abs. 3 (1) Verbot von Erzeugnissen/Dienstleistungen mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, § 95a Abs.3 UrhG Voraussetzungen: Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung Hauptzweck ist Umgehung Neben der Umgehung nur begrenzter wirtschaftlicher Zweck §95a Abs.3 (1) Betrifft viele bis zum Inkrafttreten erhältliche Kopierprogramme Vorraussetzung für Einstufung unter §95 Abs. 3 Es dürfen keine Produkte vermarktet werden die der Umgehung technischer Maßnahmen dienen Deren hauptsächliche Aufgabe die Umgehung von technischen Maßnahmen ist Abgesehen von der Umgehung nur begrenzten wirtschaftlichen Nutzen haben (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

17 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 95a Abs. 3 (2) Beispiele: CD/DVD-Kopierprogramme (mit Kopierschutzumgehung) Betriebssystem Windows Hintergrund: Kopierschutzverfahren MediaMax CD-3 Spiegel : „Windows [entspricht] der Definition eines illegalen Tools [...] und müsste vom Markt genommen werden.“ Videostabilisator Macro 2000 §95a Abs.3 (2) CD/DVD-Kopierprogramme: (später) Kopierschutz MediaMax CD-3: Umgehung durch einfachen Druck der Umschalttaste beim Einlegen einer CD oder Abschalten der „Auto-Run“ Funktion eines Windows-Betriebssystems. Völlige Wirkungslosigkeit bei MacOS oder Linux-Systemen; weiteres Problem: Installation eines Treibers zur Wirksamkeit des Schutzes erforderlich (kein Schutz der Audio-Dateien, sondern Umlenkung des Zugriffs auf ebenfalls auf der CD befindliche WMA-Dateien) Windows nicht entworfen zur Umgehung des Kopierschutzes; vielmehr setzt der Kopierschutz auf Windows auf und muss daher alle Schwächen und Sicherheitslöcher des Systems in Kauf nehmen Videostabilisator („elektronischer Kopierschutzdecoder“) Macro 2000 umgeht den auf Videokassetten zu findenden Kopierschutz Macrovision; erfolgreiches Verfahren des Herstellers gegen Media-Markt auf Unterlassung des Vertriebs nach Inkrafttreten des neuen UrhG Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

18 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
§ 95a Abs. 3 (3) Beispiele: DVD Regional-Code Nicht erfasst sind Schutzmechanismen zum Zweck der Marktzugangsbeschränkung Anfertigung analoger Kopien geschützter digitaler Medien (strittig) Überspielung DVD -> VHS / CD -> Audio-Kassette Umgehung nur, wenn Einschränkung aufgehoben wird, die Berechtigter zur Vermeidung einer bestimmten Kopiertechnik vorgenommen hat §95a Abs.3 (3) Zulässigkeit einer analogen Kopie: Dagegen spricht, dass im Ergebnis (wenn auch durch die Hintertür) eine Kopie eines kopiergeschützten Ausgangsmediums entsteht; zudem unterscheidet § 53 UrhG nicht zwischen analogen und digitalen Kopien. Dafür spricht, dass die derzeitigen Schutzmechanismen allein auf die Verhinderung digitaler Kopien zielen und damit bei analogen Vervielfältigungen zu keinem Zeitpunkt wirksam gewesen sind Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

19 Reaktionen der Kopiersoftwarehersteller
Gutachten der Firma S.A.D. Produkte der Firma S.A.D. und Engelmann Media in ursprünglicher Form weiterhin legal CopyCount-Patch veröffentlicht Flucht ins Ausland der Firma Elaborate Bytes Aufsplittung ihrer Software in zwei Teile Legaler Teil: Wird weiterhin in Deutschland vertrieben Illegaler Teil: Verkauft an Firma in Antigua Reaktionen der Kopiersoftwarehersteller Bei einer Grundgesetzkonformenauslegung des §95a sind die Produkte der Firma S.A.D weiterhin in ihrer alten Form legal (Informationsfreiheit(Art.5), freie Berufswahl(Art.12), Enteignung(Art.14)) Ende des letzten Jahres wurde von S.A.D. ein Patch für ihre Software auf den Markt gebracht die drei Kopien pro Original erlaubt (auf Grundlage ihres Gutachtens) Der legale Teil wird weiterhin unter dem Namen Clone-DVD in Deutschland verkauft Der illegale Teil wurde an die Firma Slysoft auf Antigua verkauft und wird von dort über das Internet als Ergänzung in Form eines Treibers zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen angeboten. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

20 Rechtsfolgen bei Verstößen (1)
Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung, § 97 Abs.1 S.1 UrhG Verschuldensabhängiger Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe des Gewinns, § 97 Abs.1 UrhG Auch Nichtvermögensschäden, § 97 Abs.2 UrhG Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke, § 98 Abs.1,2 UrhG Rechtsfolgen bei Verstößen (1) Unabhängig vom Urheberechtsbewusstsein Anspruch auf Beseitigung (z.B. Entfernen einer zum Download angebotenen Datei). Bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung Anspruch auf Schadenersatz, auch bei keine Vermögensschäden entstanden sind (Anspruch besteht bei fahrlässiger/vorsätzlicher Handlung) Verletzter kann Vernichtung der Herstellungsstücke fordern Oder fordern dass ihm die Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden (darf Herstellungskosten nicht überschreiten) Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

21 Rechtsfolgen bei Verstößen (2)
§ 106 UrhG: Strafbarkeit bei unerlaubter Verwertung § 108b Abs.1 UrhG: Strafbarkeit der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen Ausnahme: Keine Strafbarkeit der Umgehung zum privaten Gebrauch § 111a UrhG: Bußgeld bei Verstoß gegen § 95a Abs. 3 Rechtsfolgen bei Verstößen (2) §106 - Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe §108b – Bei Umgehung technischer Maßnahmen bzw. bei Herstellung, Vertrieb, Verkauf, usw. von Produkten zur Umgehung technischer Maßnahmen §111 – Wer entgegen §95a Abs. 3 handelt Bußgeld bis zu € Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

22 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Ausblick Korb 2 (1) „Der zweite Korb dient der Allgemeinheit“ (Dr. Volker Grassmuck, Medienforscher der Humboldt-Universität Berlin) Fragebogen des Bundesministeriums der Justiz „Sollte die Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchsetzungsstark gestaltet, d.h. § 53 Abs. 1 UrhG in den Katalog des § 95b Abs. 1 UrhG aufgenommen werden?“ Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

23 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Ausblick Korb 2 (2) Betrachtung aus Nutzersicht Positionspapier des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (IfROSS) Fehlende Durchsetzungskraft des §53 Abs.1 UrhG Aufnahme in §95b Abs.1 UrhG „Durchsetzung von Schrankenbestimmungen“ Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

24 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Ausblick Korb 2 (3) Weitere Einschränkungen in §53 Abs.1 UrhG dürfen nicht vorgenommen werden Möglicher Kompromiss: Durchsetzbarkeit des §53 Abs.1 UrhG gegenüber Schutzmassnahmen mit gleichzeitiger Beschränkung der möglichen Kopien auf eine begrenzte Anzahl Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

25 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Ausblick Korb 2 (4) Bedeutung der Privatkopie für Wissenschaft, Lehre und Fortschritt “Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities” (22. Oktober 2003 ): führende deutsche Forschungsinstitute rufen dazu auf, Forschungsergebnisse nur dann zu veröffentlichen, wenn die Bedingungen auch die Erstellung von Privatkopien ermöglichen. Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

26 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Fazit (1) Viel Aufsehen Starke Einschränkung der Privatkopie Möglichkeiten der Strafverfolgung Probleme der Industrie, Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung zu wecken Medienkampagne der Filmindustrie Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

27 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Fazit (2) "Raubkopierer sind Verbrecher - Initiative zum Schutz des Originals“ Harsche Kritik an dieser Kampagne Virtueller Ortsverein der SPD: „menschenverachtendes Weltbild“, „gravierende Werbeentgleisung“ Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

28 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Fazit (3) Kurzfristige Auswirkungen: Nutzerzahlen in Tauschbörsen sinken Abschreckung vor allem bei Jugendlichen Forderungen der Filmwirtschaft nach weiteren Einschränkungen im §53 Abs. 1 UrhG für den 2.Korb Aus: Stern, 2003, Heft 52 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

29 Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy
Fazit (4) „Pseudo“-Privatkopie Nutzerrechte müssen stärker berücksichtigt werden Fraglich, welche Interessen sich im 2. Korb durchsetzen Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

30 „Das Recht auf Privatkopie“
Weitere Informationen und die entsprechenden Quellen zu diesem Vortrag erhalten sie in der zugehörigen Ausarbeitung in dem Kapitel „Das Recht auf Privatkopie“ Das Recht auf Privatkopie - Stefan Topka, Stephan Blaschy

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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