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Veröffentlicht von:Adalbert Zant Geändert vor über 11 Jahren
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Die EU und die Neuen – wer verändert sich ? Oder: verkraftet Europa sich selbst ? Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Meyers, WWU Münster
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Prof. Dr. Dr.h.c. Reinhard Meyers Jahrgang 1947 Studium der Politikwissenschaft, Anglistik und Rheinischen Landesgeschichte an der Universität Bonn 1966 – 1970 Forschungsstipendiat der Wiener Library, London, 1970 – 1972 Wiss. Ass. Univ. Bonn 1972 – 1986, Promotion 1974 Habilitation für Politikwissenschaft 1986 Seit 1987 Professor für Internationale Politik und Aussenpolitik an der WWU Münster 1989 – 1999 Prodekan u. Dekan des FB Sozialwissenschaften Derzeit Programmbeauftragter für vier internationale Doppeldiplomstudiengänge mit Lille, Enschede, Klausenburg, Novi Sad/Subotica/Nottingham Hobbies: Industriearchäologie & italienische Küche
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Informationen und Links Die Erweiterungs-Website: http://europa.eu.int/comm/enlargement - Enlargement Research Bulletin - (Hintergrund-Informationen): http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/research/ http://europa.eu.int/comm/enlargement/docs/research/ current_issue.htm Abonnement per mailing list bei: http://europa.eu.int/comm/enlargement/formmailing.htm - Wichtige Publikationen: Strategiepapiere der Kommission Regelmässige Berichte über Beitrittsfortschritte Tools for research on the EU, auf der Website www.uni-muenster.de/Politikwissenschaft/ Doppeldiplom/Doppeldiplom/tools/index.html
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen I "Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt." So steht es im Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union.
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen II Allerdings sind alle Länder, die der EU beitreten wollen, verpflichtet, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Beitrittsbedingungen wurden 1993 von den EU-Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat in Kopenhagen beschlossen. Demnach müssen die Kandidaten garantieren, dass ihre staatlichen Institutionen stabil sind, eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung herrscht sowie die Wahrung der Menschenrechte und der Schutz von Minderheiten gewährleistet ist, die Marktwirtschaft in ihrem Land so weit entwickelt ist, dass sie dem Wettbewerbsdruck innerhalb des europäischen Binnenmarktes standhält, sie alle politischen und wirtschaftlichen Ziele der EU unterstützen sowie das gesamte Recht der Europäischen Gemeinschaft übernehmen
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen III Damit stehen Beitrittskandidaten vor der Aufgabe, ihre Märkte zu öffnen, Preise freizugeben und ihre Gesetze mit den EU-Regelungen in Übereinstimmung zu bringen. Es reicht nicht aus, das gemeinschaftliche Regelwerk formal in innerstaatliches Recht zu übertragen. Sie müssen auch in der Lage sein, dieses durchzusetzen und anzuwenden. Jeder einzelne Beitrittskandidat muss sämtliche politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen. Die Verhandlungen über den EU-Beitritt werden mit jedem Land individuell geführt. Je nach seinen Ausgangsbedingungen und Entwicklungsfortschritten bestimmt also jeder Kandidat das Tempo seines Beitrittsverfahrens selbst.
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen IV EUROPÄISCHER RAT VON KOPENHAGEN 1993 unternahmen die Mitgliedstaaten auf dem Europäischen Rat von Kopenhagen einen entscheidenden Schritt im Hinblick auf die gegenwärtige Erweiterung, indem sie vereinbarten, dass die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Somit war die Erweiterung nicht mehr länger eine Frage des ob, sondern nur noch des wann. Auch diesbezüglich gab der Europäische Rat eine klare Antwort: Der Beitritt wird stattfinden, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft zu übernehmen, indem es die wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen erfüllt. Gleichzeitig wurden die Mitgliedschaftskriterien definiert, die häufig als Kopenhagener Kriterien bezeichnet werden.
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen V Die Mitgliedschaftskriterien verlangen, dass das beitrittswillige Land folgende Voraussetzungen erfüllt: Stabilität der Institutionen, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; Die Existenz einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften in der Union standhält; Fähigkeit zur Übernahme der Pflichten der Mitgliedschaft, einschließlich dem Einverständnis mit den Zielen der Politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungs- union.
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EU-Erweiterung: Geschäftsgrundlagen VI EUROPÄISCHER RAT VON MADRID Die Mitgliedschaft bedingt ebenfalls, daß das Bewerberland die Voraussetzungen für seine Eingliederung durch die Anpassung seiner Verwaltungsstrukturen geschaffen hat, betonte der Europäische Rat von Madrid im Dezember 1995. Es ist wichtig, daß die Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft in die nationale Gesetzgebung übernommen wird; noch wichtiger ist jedoch, daß sie über geeignete administrative und judikative Strukturen effektiv umgesetzt wird. Dies ist eine Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen, das die EU-Mitgliedschaft erfordert.
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STEP 7: All member states and applicants ratify the accession agreement in accordance with their constitutional requirements. THE MEMBERSHIP STAIRCASE STEP 1: Application delivered to the Council of Ministers. STEP 2: Council forwords the application to the Commission. STEP 3: The Commission prepares an Opinion. STEP 4: The Council unanimously decides whether to start accession negotiations. STEP 5: The Presidency negotiates on the baisi of a common position worked out by the Commission and the Council. STEP 6: The Commission, European Parliament, and member states approve the final result of the negotiations.
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