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Willkommen zu ELENA – Das Verfahren

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Präsentation zum Thema: "Willkommen zu ELENA – Das Verfahren"—  Präsentation transkript:

1 Willkommen zu ELENA – Das Verfahren

2 Agenda 1. Vorstellung des Referenten / der ITSG
2. Historie: JobCard und ELENA 3. Gesetzliche Grundlagen für ELENA 4. Ablauf des ELENA Verfahrens 5. ELENA aus der Sicht der Arbeitgeber 6. Signaturkarte 7. Datenschutz 8. Ihre Vorteile auf einen Blick 9. Zukunftsperspektiven 10. Exkurs: Der multifunktionale Verdienstdatensatz 11. Ihre Fragen bitte! Vortragsdauer: ca. 3 Stunden

3 Vorstellung des Referenten / der ITSG

4 Referent Dipl.-Math. Frank Schlottke Berater der ITSG GmbH
Technischer Berater für die ELENA-Zentralstelle Registratur Fachverfahren Technischer Projektleiter im ELENA-Modellbetrieb ( ) Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist der Betreiber der „Registratur Fachverfahren“, einer von zwei Zentralstellen im ELENA-Verfahren. Die Registratur Fachverfahren ist ein Rechenzentrum, das für die Pseudonymisierung der Daten und die Anmeldung der Teilnehmer zum ELENA-Verfahren verantwortlich ist. Die Grundlagen zum ELENA-Verfahren wurden im Modellbetrieb „JobCard“ erarbeitet, der von der ITSG im Auftrag des BMWi (vormals BMWA) koordiniert und geleitet wurde. Darüber hinaus koordiniert und kontrolliert die ITSG Standards und Normen in der Datenübermittlung zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung, die auch im ELENA-Verfahren zum tragen kommen.

5 Historie

6 Die JobCard: Basis für ELENA
Ausgangslage: Hartz-Bericht : • 60 Mio. Arbeitgeberbescheinigungen / Jahr • 99% in Papierform • Hohe Verwaltungsausgaben bei der Erfassung in der „Leistungsgewährenden Stelle“ • Teurer Medienbruch • Antragsteller muss Herr des Verfahrens bleiben Bei Beantragung einer (Sozial-)Leistung müssen vom Arbeitgeber in Papierform ausgestellte Bescheinigungen vorgelegt werden. Die Ausstellung dieser Bescheinigungen ist für Arbeitgeber personal- und kostenaufwändig. Der Arbeitgeber kennt aufgrund der (alten) gesetzlichen Bestimmungen nur Papier als Medium. Wenige Gesetze sind auf moderne Verfahren zugeschnitten. Antragsteller erhalten Arbeitsbescheinigungen oft mit zeitlicher Verzögerung, was zu einer verspäteten Leistungsbewilligung führt. Übertragungsfehler in der Erfassung, über 50% fehlerhafte Bescheinigungen allein bei ALG1, hoher Nacharbeitungsfaktor, stupide Tätigkeit. Aus funktionierender EDV wird ausgedruckt, das Ausgeduckte wird in funktionierender EDV händisch erfasst. Die Entscheidung, ob ein Antrag gestellt wird und die Gewähr, dass die richtigen Daten zur Berechnung kommen, muss - trotz elektronischer Übertragung - in der Hand des Antragstellers bleiben - verlässlich, sicher, schnell.

7 Die JobCard: Basis für ELENA
Bedingung: • Entwicklung einer auf bestehenden Standards aufbauenden, elektronischen Übertragung von Einkommensdaten an eine neutrale Stelle • Einsatz einer Signaturkarte • Datenabruf der leistungsgewährenden Behörde nur mit Einverständnis des Antragstellers o Der Arbeitgeber hinterlegt - mit Einverständnis des Arbeitnehmers - die Daten für eine Arbeitsbescheinigung in verschlüsselter Form bei einem neutralen Dritten. o SigG ist gesetzlich geregelte Sicherheit für die elektronische Unterschrift o Im Leistungsfall ermächtigt der Antragsteller (Arbeitnehmer) durch seine elektronische Unterschrift per SigG die Behörde, die benötigten, zu seiner Person abgespeicherten Daten abzurufen.

8 Meilensteine JobCard JobCard – Stufe I Herbst 2002:
Das Bundesministerium für Wirtschaft beauftragt die Spitzenverbände der Krankenkassen mit „JobCard – Stufe I“ am Beispiel ALG 1 JobCard – Stufe I: Die ITSG führt das Projektbüro und entwickelt unter Mitwirkung von BMGS, BMI, BSI, BMAS BA, BfD, GKV, AWV, BDA, DGB, Ver.di, DRV: • den Datensatz für die Signaturkarte • Datenschutznormen • organisatorische und technische Richtlinien • Testverfahren und Showroom JobCard I „funktioniert“ und wird öffentlich präsentiert. JobCard – Stufe II: Das Bundesministerium für Wirtschaft beauftragt die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Weiterentwicklung der JobCard(Stufe II) ALG 1, Nachweis von Nebeneinkommen, Wohngeld, Zahlung bei Wehrdienst, Kindergeld, Unterhaltsausgleich, Prozesskostenhilfe, Vorschuss durch Jugendamt etc. Mai 2004 Die Bundesregierung plant als Einführungstermin für die JobCard den Vorerst sollen nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden. Abschlussveranstaltung zu JobCard II im Rathaus in Rodgau, Modellteilnehmer Wohngeldstelle

9 Meilensteine JobCard JobCard – Stufe II Herbst 2003:
„JobCard – Stufe II“ mit insgesamt 23 Bescheinigungen wird beauftragt. Beauftragte Bescheinigungen: • Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld • Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes • Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld / Versorgungskrankengeld / Verletztengeld / Übergangsgeld • Arbeitsbescheinigung • Nebeneinkommensbescheinigung gem.§313 SGB III • Verdienstbescheinigung für Angehörige des Antragstellers gem. §§ 315 und 319 SGB III – Arbeitslosenhilfe – • Ausbildungsbescheinigung, zur Vorlage beim Arbeitsamt – Familienkasse – • Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung • Bescheinigung für Kindergeld (§ 10 BKGG) • Kinderzuschlag • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld gem. §25 Abs. 2 Wohngeldgesetz • Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau • Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Leistungen nach §§ 5, 7a und § 13 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) • Arbeitgeberbescheinigung zur Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) • Verdienstbescheinigung für Unterhaltsvorschuss- und Vormundschaftsangelegenheiten • Verdienstbescheinigung gem. § 116 Bundessozialhilfegesetz • Entgeltbescheinigung für Altersrente nach § 194 SGB VI zur Vorlage bei der BfA / LVA • Arbeitgeberbescheinigung zum Erziehungsgeldantrag (zur Vorlage bei der Erziehungsgeldstelle) • Verdienstbescheinigung für Gerichte „Auskunft über Arbeitseinkommen“ • Nebeneinkommen des Kindes • Einkommen des Ehegatten des Kindes JobCard – Stufe I: Die ITSG führt das Projektbüro und entwickelt unter Mitwirkung von BMGS, BMI, BSI, BMAS BA, BfD, GKV, AWV, BDA, DGB, Ver.di, DRV: • den Datensatz für die Signaturkarte • Datenschutznormen • organisatorische und technische Richtlinien • Testverfahren und Showroom JobCard I „funktioniert“ und wird öffentlich präsentiert. JobCard – Stufe II: Das Bundesministerium für Wirtschaft beauftragt die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Weiterentwicklung der JobCard(Stufe II) ALG 1, Nachweis von Nebeneinkommen, Wohngeld, Zahlung bei Wehrdienst, Kindergeld, Unterhaltsausgleich, Prozesskostenhilfe, Vorschuss durch Jugendamt etc. Mai 2004 Die Bundesregierung plant als Einführungstermin für die JobCard den Vorerst sollen nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden. Abschlussveranstaltung zu JobCard II im Rathaus in Rodgau, Modellteilnehmer Wohngeldstelle

10 Meilensteine JobCard JobCard – Stufe III Herbst 2005:
Das Bundesministerium für Wirtschaft beauftragt die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Entwicklung der „JobCard – Stufe III“ JobCard - Stufe III: zzgl zu den Arbeitgeberdaten kommen jetzt Transferleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld im Versuch zur Erprobung „Moderater Einstieg“ in das Praxisverfahren soll zumindest Tür in Bundes-, Landes- und Kommunale Anwendung öffnen.

11 Meilensteine JobCard Lt. Festlegung durch das BMWi soll JobCard zunächst für fünf Bescheinigungen eingeführt werden: • Bundeselterngeld • Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses • Nebeneinkommensbescheinigung • Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung • Bescheinigung nach dem Wohngeldgesetz JobCard – Stufe I: Die ITSG führt das Projektbüro und entwickelt unter Mitwirkung von BMGS, BMI, BSI, BMAS BA, BfD, GKV, AWV, BDA, DGB, Ver.di, DRV: • den Datensatz für die Signaturkarte • Datenschutznormen • organisatorische und technische Richtlinien • Testverfahren und Showroom JobCard I „funktioniert“ und wird öffentlich präsentiert. JobCard – Stufe II: Das Bundesministerium für Wirtschaft beauftragt die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Weiterentwicklung der JobCard(Stufe II) ALG 1, Nachweis von Nebeneinkommen, Wohngeld, Zahlung bei Wehrdienst, Kindergeld, Unterhaltsausgleich, Prozesskostenhilfe, Vorschuss durch Jugendamt etc. Mai 2004 Die Bundesregierung plant als Einführungstermin für die JobCard den Vorerst sollen nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden. Abschlussveranstaltung zu JobCard II im Rathaus in Rodgau, Modellteilnehmer Wohngeldstelle

12 Der gesetzliche Rahmen

13 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Mit dem ELENA Verfahrensgesetz wurde vom Gesetzgeber ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen künftig wesentlich vereinfacht und beschleunigt. 19. Sep Bundesrat 1. Lesung 07. Okt Kabinett Gegenäußerung 16. Okt Bundestag 1. Lesung 12. Nov Anhörung Bundestag Ausschuss (Einführung) 03. Dez Bundestag Ausschuss (Abschluss) 18. Dez Bundestag 2./3. Lesung 13. Feb Bundesrat 2. Lesung 04. März Vermittlungsausschuss 05./06. März Bundestag 3./4. Lesung 28. März 2009 ELENA Verfahrensgesetz wird erlassen 01. April 2009 ELENA Verfahrensgesetz tritt in Kraft

14 Aus dem ELENA Verfahrensgesetz
§ 95 Anwendungsbereich (1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung: 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches, 2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches, 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches, 4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt. Gesetzlicher Rahmen für Arbeitgeber: Das ELENA Verfahren basiert auf dem DEÜV. Dadurch wird die Zulassung des Arbeitgebers und seiner Lohn- und Gehaltssoftware zum ELENA Verfahren vorausgesetzt.

15 Aus dem ELENA Verfahrensgesetz
§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle zu richten. Gesetzlicher Rahmen für Arbeitgeber: Das ELENA Verfahren basiert auf dem DEÜV. Dadurch wird die Zulassung des Arbeitgebers und seiner Lohn- und Gehaltssoftware zum ELENA Verfahren vorausgesetzt.

16 Aus dem ELENA Verfahrensgesetz
§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. (4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Gesetzlicher Rahmen für Arbeitgeber: Das ELENA Verfahren basiert auf dem DEÜV. Dadurch wird die Zulassung des Arbeitgebers und seiner Lohn- und Gehaltssoftware zum ELENA Verfahren vorausgesetzt.

17 Der Ablauf des ELENA-Verfahrens

18 Der (EL)ektronische (E)ntgelt(NA)chweis
• Sichere Übermittlung, zentrale Speicherung, sicherer Abruf eines multifunktionalen Verdienst-Datensatzes (MVDS) als Ersatz für die heutigen Papiermeldungen

19 Zentrale Speicherstelle Registratur Fachverfahren
Das ELENA-Verfahren Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle sendet Entgeltbescheinigungs- Datensatz fragt Daten des Teilnehmers an sendet Protokoll- meldung stellt Daten bereit Geht mit Signaturkarte zur abrufenden Stelle Tauschen Verweis auf Signatur- karte aus VSNR VID Karten- Nummer J003 33eQ2T345 Registratur Fachverfahren D Anmeldestelle meldet Teilnehmer an Teilnehmer meldet sich zur Teilnahme an

20 Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle (Agentur für Arbeit)
Zukünftige Praxis Beispiel: Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle (Agentur für Arbeit) meldet monatlichen Datensatz startet Datenabfrage erhält Arbeits- bescheinigung erhält Leistung gibt Datenabruf frei Teilnehmer 1. Die Arbeitgeber geben die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten in Datensätzen ein. 2. Die Arbeitgeber übermitteln Datensätze an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) a. Meldung über unternehmenseigene Software (z.B. Lexware oder SAP) b. Meldung über Steuerberater c. Meldung über sv-net Die Verschlüsselung der Übertragung geschieht mit den Mitteln der DEÜV. Der AG braucht kein neues Zertifikat. 3. ZSS sendet ein Protokoll (per ) an den Arbeitgeber. In diesem Protokoll, einer an den Arbeitgeber, bestätigt die ZSS die Datenannahme oder sie teilt mit, dass der angelieferte Datensatz fehlerhaft und damit nicht verarbeitet worden ist. In diesem Fall müssen die Dateneingaben korrigiert und die Daten erneut an die ZSS gesendet werden. 4. Die ZSS lässt jeden Datensatz bei der Registratur Fachverfahren (RFV) pseudonymisieren. Dabei erhält jeder Datensatz eine Zertifikats-ID oder eine vorläufige ID, also einen Zeichencode. Anschließend werden die Datensätze unter ihrer Zertifikats-ID bei der Zentralen Speicherstelle abgespeichert. 5. Ab 2012 können alle Teilnehmer über ihre persönliche Signaturkarten Sozialleistungen beantragen. Dazu besorgen sie sich ihre persönliche Signaturkarte bei einem Trustcenter (z.B. Deutsche Post, Deutsche Telekom, u. a.). Mit der Signaturkarte ermöglichen sie den Abrufenden Stellen (Arbeitsagentur, Elterngeldstellen, Kommunen etc.) den Zugriff auf abgespeicherte Daten bei der ZSS. Der Teilnehmer bevollmächtigt die Abrufende Stelle zum Abruf ausgewählter Daten über einen bestimmten Zeitraum. Dazu erteilt er eine Einverständniserklärung, indem er mit seiner Signaturkarte und seiner persönlichen PIN die entsprechende Datenauswahl bestätigt. Die Abrufende Stelle bestätigt ihre Berechtigung mit einer eigenen PIN und löst damit die Datenabfrage bei der ZSS aus. 6. Die Abrufende Stelle erhält von der ZSS per HTTP eine Rückantwort zur Bestätigung der Datenabfrage. Nun kann der gewünschte Datensatz von der ZSS abgerufen werden. Die Abrufende Stelle bestätigt dazu erneut Ihre Berechtigung mittels PIN-Eingabe. Jede Abrufende Stelle bekommt nur die Daten, die für das jeweilige Verfahren benötigt werden.

21 Wichtige Begriffe Die Zentrale Speicherstelle (ZSS)
• speichert, verwaltet und übermittelt Daten • verwaltet die Zugriffsberechtigungen der abrufenden Stellen. • kontrolliert die Zugriffe der abrufenden Stellen Die Registratur Fachverfahren (RFV) • ordnet einem Teilnehmer einen Zeichencode zu, sein Pseudonym. • ist die Anmeldestelle für alle Teilnehmer • sichert die Verknüpfung zwischen Zertifikats- identitätsnummer und Versicherungsnummer. Meldebescheinigungen im MVDS: • Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III • Nebeneinkommensbescheinigung nach §313 SGB III • Auskunft über die Beschäftigung nach §315 Abs. 3 SGB III • Wohngeldantrag nach §23 Abs. 2 WGG Elterngeld und Elternzeit nach §2 Abs. 2 Satz 4 und §9 BEEG

22 Wichtige Begriffe Der Multifunktionale Verdienstdatensatz (MVDS)
• wird monatlich für jeden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstellt und an die ZSS gemeldet • enthält alle notwendigen Daten, um eine Arbeitgeber- bescheinigung zu Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Wohngeld zu erstellen Trustcenter • bietet Zertifizierungsdienste an und gibt Signaturkarten aus (Beispiele: Deutsche Post, Bundesdruckerei, Sparkassenverlag etc.) • die deutschen Zertifizierungsdienstanbieter (Trustcenter) unterliegen der Aufsicht der Bundesnetzagentur in Bonn Meldebescheinigungen im MVDS: • Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III • Nebeneinkommensbescheinigung nach §313 SGB III • Auskunft über die Beschäftigung nach §315 Abs. 3 SGB III • Wohngeldantrag nach §23 Abs. 2 WGG Elterngeld und Elternzeit nach §2 Abs. 2 Satz 4 und §9 BEEG

23 ELENA aus Sicht der Arbeitgeber

24 §97 Abs. 1 SGB IV: „Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle (ZSS) für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten.“

25 ... für Arbeitgeber • Monatlich eine ELENA-Meldung pro Arbeitnehmer, auch bei gleich bleibendem Einkommen oder bei durchgängigen Fehlzeiten • Alle Arbeitnehmer-Meldungen können in einer gemeinsamen Datei an die ZSS gesendet werden • Arbeitnehmer muss über die Übermittlung seiner Entgeltdaten an die ZSS informiert werden: Standardformulierung auf der Gehaltsabrechnung Standardformulierung auf der Gehaltsabrechnung: auf JEDER Gehaltsabrechnung, die dem Arbeitnehmer zugeht

26 ... für Arbeitgeber • Bei Fehlern und Korrekturen: Stornierung und Neumeldung des zu korrigierenden Datensatzes (analog DEÜV) • Für die Zuordnung der Daten meldet der Arbeitgeber die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers. Für Beamte, Richter und Soldaten, die keine Versicherungs- nummer besitzen, muss eine Verfahrensnummer bei der ZSS beantragt werden. • Die bewährten Methoden für Datenübermittlung aus den DEÜV-Meldungen werden auch im ELENA Verfahren angewendet bewährte Methoden aus den DEÜV-Meldungen werden fortgeführt: • zertifizierte Lohn- und Gehaltssoftware beinhaltet ELENA als Pflichtmodul • ebenso: Steuerberater-Software • Anwender von Ausfüllhilfen (z.B. sv.net): o sv.net/classic beinhaltet ELENA-Modul • Daten müssen einmal erfasst werden und können dann monatlich wiederverwendet werden • Übermittlung erfolgt gemäß der Richtlinien nach der DEÜV o Zentrale Speicherstelle ist eine weitere Datenannahmestelle (andere Annahmestellen = z.B. Krankenkassen) o keine neuen PKCS#7-Zertifikate und Schlüssel notwendig, bestehende Zertifikate können mit verwendet werden (Achtung: PEM) • Alle Softwareersteller wurden rechtzeitig informiert und haben die Möglichkeit ab dem Testdaten an die ZSS zu senden

27 ... für Abrufende Stellen Ab 2012 können zum Abruf berechtigte Stellen – nach Genehmigung durch den Teilnehmer – Daten bei der Zentralen Speicherstelle abrufen. Abrufende Stellen sind zunächst: • Agenturen für Arbeit • Wohngeldstellen • Elterngeldstellen

28 ... für Teilnehmer > > >
Ab 2012 können Teilnehmer per Signaturkarte Sozialleistungen beantragen. Aktive Teilnahme: Passive Teilnahme: > > „(1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach § 97 Abs. 1, wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren. „ (§ 98 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)) Sobald der Arbeitgeber den ersten MVDS an die ZSS übermittelt hat ist der Arbeitnehmer, dessen Daten gemeldet wurden, passiver Teilnehmer des Verfahrens. >

29 Die Signaturkarte

30 Modernste Technik & Datenschutz
... auf höchstem Niveau • ersetzt die eigenhändige Unterschrift • erfüllt einheitliche technische Mindestsicherheitsbestimmungen • schafft Rechtssicherheit: Die Haftung für die Nutzung der „Qualifizierten Elektronischen Signatur“ ist im „Deutschen Signaturgesetz“ geregelt

31 Modernste Technik & Datenschutz
... auf höchstem Niveau Auszug aus dem „Deutschen Signaturgesetz“, § 11 Haftung: (1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so hat er einem Dritten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Angaben in einem qualifizierten Zertifikat, einem qualifizierten Zeitstempel oder einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder kennen musste.

32 ELENA geeignete Signaturkarten
Die Signaturkarte dient NICHT zur Datenspeicherung. Genutzt werden kann jede Karte, auf die eine qualifizierte Signatur aufgebracht/ aufgeladen werden kann, wie z.B. der digitale Personalausweis, die Bankkarte oder die Gesundheitskarte etc. Teilnehmer melden sich bei der RFV mit ihrer Signaturkarte an. Sachbearbeiter der Abrufenden Stellen melden sich bei der ZSS an. Digitaler Personalausweis ab Bankkarte derzeit nur bei den Sparkassen. Die Kosten für die Signaturkarte liegen bei rund 10 Euro für drei Jahre. Diese Kosten können auf Antrag von der Behörde, bei der der Teilnehmer seinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat, erstattet werden. Signaturkarten für Sachbearbeiter der Abrufenden Stellen: fortgeschrittene Signatur

33 Vielseitige Einsatzmöglichkeiten
der ELENA Signaturkarte • im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen und in der privaten Wirtschaft • Online-Geschäfte können mit der elektronischen Unterschrift rechtlich besser abgesichert werden • für viele Unternehmen kann durch die Signaturkarte ein neuer Markt entstehen • eine einheitliche Schnittstelle für die Verwendung der Signaturkarte (eCard-API) ermöglicht sichere Investitionen und fördert einen attraktiven Wettbewerb Digitaler Personalausweis ab Bankkarte derzeit nur bei den Sparkassen. Die Kosten für die Signaturkarte liegen bei rund 10 Euro für drei Jahre. Diese Kosten können auf Antrag von der Behörde, bei der der Teilnehmer seinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hat, erstattet werden. Signaturkarten für Sachbearbeiter der Abrufenden Stellen: fortgeschrittene Signatur

34 Datenschutz

35 ELENA steht für Datenschutz
Die im ELENA Verfahren übermittelten Daten sind zu keiner Zeit ohne Einwilligung des Teilnehmers lesbar. Niemand kann diese Daten einsehen, prüfen oder manipulieren. Die Daten liegen verschlüsselt in der ZSS. Der Entschlüsselung der Daten kann nur mit Hilfe des Datenbank-Hauptschlüssels erfolgen. Er ist im Besitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Besonderer Datenschutz durch Gewaltenteilung. Staatsanwaltschaft kann die Daten nicht erhalten! (Beschlagnahmeschutz des BfDI) Für das ELENA-Verfahren gelten die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und weitere im Gesetz festgelegte Schutzrechte.

36 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Teilnehmer Registratur Fachverfahren Anmeldestelle

37 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Arbeitgeber (AG): gemäß DEÜV, verschlüsselt, Zertifikat Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Registratur Fachverfahren Anmeldestelle Teilnehmer

38 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Zentrale Speicherstelle (ZSS): zweifach verschlüsselt (Sessionkey/ Masterkey), Gewaltenteilung, Designaxiome Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Registratur Fachverfahren Anmeldestelle Teilnehmer

39 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Registratur Fachverfahren (RFV): VPN-Verbindung, Designaxiome Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Registratur Fachverfahren Anmeldestelle Teilnehmer

40 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Teilnehmer (TN): Signaturkarte + PIN, https-Verbindung Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Registratur Fachverfahren Anmeldestelle Teilnehmer

41 ELENA steht für Datenschutz
Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle Abrufende Stelle (ASt): hausinterner Datenschutz, Authentisierung, VPN Die Daten für die ZSS werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Antragsteller) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für die internen Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Reverse Proxy Technologie: getrennte Datenkreisläufe; kein Zugriff von außen in das innere System Registratur Fachverfahren Anmeldestelle Teilnehmer

42 ELENA steht für Datenschutz
Zentrale Speicherstelle (ZSS) Registratur Fachverfahren (RFV) Datenstelle der Rentenversicherung Besonderer Datenschutz durch räumliche, technische und organisatorische Trennung von ZSS und RFV und Datenstelle der Rentenversicherung. Besonderheit: Der Bundesdatenschutz-Beauftragte ist von Anfang an in das Projekt eingebunden. In enger Abstimmung mit ihm wurden alle technischen Konzepte und Datenschutzkonzepte entwickelt. Das BSI hat eine beratende Funktion. Datenstelle der Rentenversicherung prüft Gültigkeit der Rentenversicherungsnummer bei jedem MVDS und bei jeder Anmeldung eines Teilnehmers.

43 Vorteile für alle Beteiligten

44 Vorteile für Arbeitgeber
• Elektronische Bescheinigungen ersetzen Papierform • Sinkende Fehlerquote • Kostenersparnis in Personal und Verwaltung durch elektronische Übermittlung • Bescheinigungen über Entgeltdaten müssen nicht mehr archiviert werden • Verbesserter Datenschutz

45 Vorteile für abrufende Stellen
• Weniger Papier – mehr elektronischer Datenaustausch • Weniger Medienbrüche • Einfachere und schnellere Bearbeitung von Anträgen • Missbrauch ist nahezu ausgeschlossen • Elektronische Signatur schafft Rechtssicherheit

46 Vorteile für Teilnehmer
• Ihre persönliche Situation bleibt privat: – Bei (ehemaligen) Arbeitgebern müssen keine Bescheinigungen erbeten werden – Arbeitgeber erfahren nicht vom Bezug von Sozialleistungen • Sie steuern den Informationsfluss ihrer Daten selbst • Ansprüche auf Sozialleistungen können schneller berechnet werden • Verbesserter Datenschutz

47 Zukunftsperspektiven

48 Zukunftsperspektiven
• Bis Ende 2009: Einführungsphase für Arbeitgeber und Softwareersteller • Ab Oktober 2009: Erste Praxistests; Arbeitgeber können Musterentgeltdaten elektronisch übermitteln • Ab 1. Januar 2010: Meldepflicht für Arbeitgeber via ELENA-Verfahren • Ende 2010: Praxistests mit „Abrufenden Stellen“ • Ab Mitte 2011: Erste „echte“ Datenabrufe bei der ZSS im Pilotversuch • Ab 2012: Start des Regelbetrieb des ELENA-Verfahrens (Abruf der Daten durch die Sozialleistungsstellen) • Ab 2015 sollen alle Bescheinigungen des Sozialrechts und Entgeltersatzleistungen in das Verfahren eingebunden werden können

49 Der multifunktionale Verdienstdatensatz
49

50 Datenerstellung Es werden die bewährten Methoden aus den DEÜV-Meldungen fortgeführt: • zertifizierte Lohn- und Gehaltssoftware wird ELENA als Pflichtmodul beinhalten • das Gleiche gilt für die Steuerberater-Software (z. B. DATEV) Anwender von Ausfüllhilfen (z.B. sv.net): • sv.net/classic wird ein ELENA-Modul beinhalten • Daten müssen einmal erfasst werden und können dann monatlich wiederverwendet werden • Dieser Komfort ist bei sv.net/online nicht möglich (Datenschutz) • daher macht es keinen Sinn, ein ELENA-Modul für sv.net/online zu erstellen

51 Datenerstellung Übermittlung erfolgt gemäß der Richtlinien nach der DEÜV: • Zentrale Speicherstelle ist eine weitere Datenannahmestelle • keine neuen Zertifikate und Schlüssel notwendig, bestehende Zertifikate können mitverwendet werden Alle Software-Ersteller wurden rechtzeitig informiert und haben die Möglichkeit, ab dem Testdaten an die ZSS zu senden.

52 Zu Meldende Meldungen sind zu erstatten für alle Arbeitnehmer der Personengruppen 101 bis 190 und Beamte, Richter und Soldaten (Personengruppe 000) sind Meldungen abzugeben, d. h. für 1. Beschäftigte, a. die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind b. für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind c. die geringfügig beschäftigt sind 2. Beschäftigte, die nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten 3. Beamte, Richter und Soldaten Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § Soldatenversorgungsgesetz.

53 Nicht zu Meldende Meldungen sind zu NICHT erstatten für
1. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des SGB IV 2. Wehr- und Zivildienstleistende 3. Strafgefangene 4. Empfänger von Sozialleistungen 5. Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand 6. Arbeitnehmer, die Karenzentschädigungen nach § 74 ff. HGB erhalten

54 Inhalt der Datensätze 54

55 Datensätze Es gibt zwei Prozesse, für die ein ELENA-Datensatz notwendig ist: • Meldung der Entgeltdaten mit dem Multifunktionalen Verdienstdatensatz • Vergabe der Verfahrensnummer für Beamte, Richter und Soldaten (enthält Namensangaben, Geburtsangaben und Adressangaben des Arbeitnehmers) Beide werden jeweils von der genannten Software erstellt und verschlüsselt an die Zentrale Speicherstelle gesendet

56 MVDS Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS)
• wird monatlich pro Arbeitnehmer gemeldet • enthält alle notwendigen Daten, um eine Arbeitgeberbescheinigung zu Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Wohngeld zu erstellen • enthält Pflichtbausteine (z.B. Adresse des Arbeitgebers), die immer zu melden sind • enthält situative Bausteine (z.B. Fehlzeit), die nur fallbedingt zu melden sind

57 MVDS Datensatz MVDS enthält: • Betriebsnummer Absender und Empfänger
• Erstelldatum, Versionsnummer • Versicherungsnummer/Verfahrensnummer des Arbeitnehmers • Betriebsnummer der Krankenkasse • Personengruppe • Abgabegrund (Beginn d. Beschäftigung, Ende d. Beschäftigung, laufende Beschäftigung…) • Monat, auf den sich die Meldung bezieht • Handelt es sich um einen Beamten/Richter/Soldaten? • Welche Datenbausteine werden zu diesem Arbeitnehmer mitgeliefert? • Pflichtbausteine • fallbezogene Bausteine

58 MVDS Folgende Pflichtbausteine existieren: • Grunddaten
• Namensangaben • Geburtsangaben • Anschrift • Arbeitgeberangaben

59 MVDS Pflichtbaustein Grunddaten enthält folgende Daten:
• Beginn des Arbeitsverhältnisses • Steuerklasse mit Faktor, Kinderfreibeträge • Tätigkeitsschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel • Rechtskreis • vertraglich vereinbarte Arbeitszeit • Steuer-Brutto, SV-Brutto (Beitragsbemessungsgrenze) • steuerliche Abzüge, SV-Abzüge

60 MVDS Pflichtbaustein Namensangaben • Name des Arbeitnehmers
Pflichtbaustein Geburtsangaben • Geschlecht, Geburtsdatum und (wenn vorhanden) Geburtsort und Geburtsname des Arbeitnehmers Pflichtbaustein Anschrift • Anschrift des Arbeitnehmers Pflichtbaustein Arbeitgeberangaben • Adresse des Arbeitgebers • Kontaktdaten des Ansprechpartners bei fachlichen Rückfragen

61 MVDS Folgende fallbezogenen Bausteine existieren:
• abweichender Beschäftigungsort • Fehlzeiten • steuerpflichtiger sonstiger Bezug • steuerfreie Bezüge • Ausbildung • Zusatzdaten • Nebenbeschäftigung Arbeitslose • Heimarbeiter • Kündigung/Entlassung

62 MVDS fallbezogene Bausteine: • abweichender Beschäftigungsort
• Angabe des Beschäftigungsortes, wenn er von der Adresse des Arbeitgebers abweicht

63 MVDS Fallbezogener Baustein Fehlzeiten: Angabe der Fehlzeiten mit Beginn, Ende und Grund, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: 01 = Krankengeld/Krankentagegeld/KUG Krankengeld/Übergangsgeld/Verletztengeld 02 = Kranken-/Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach §§ 3Abs. 2, 6 Abs.1 MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 06 = Pflegezeit nach § 2 oder § 3 Abs.1 PflegeZG 07 = Elternzeit 08 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente 09 = Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/Wehrübung 10 = unbezahlter Urlaub 11 = unbezahlte Fehlzeit (z.B. unentschuldigtes Fehlen / Arbeitsbummelei) 12 = unrechtmäßiger Streik 13 = Aussteuerung 14 = rechtmäßiger Streik 15 = Aussperrung 16 = unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

64 MVDS Fallbezogene Bausteine:
• steuerpflichtiger sonstiger Bezug: Art und Höhe der Bezüge • steuerfreie Bezüge: Art und Höhe der Bezüge • Ausbildung: Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung (in der letzten Meldung das tatsächliche Ende)

65 MVDS Fallbezogene Bausteine
Zusatzdaten: (Zu befüllen, wenn einer der folgenden Werte vorliegt) • fiktives Brutto • pauschal besteuerte Bezüge und Abzüge • Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen KV/PV • KV/PV-Beitrag bei freiwillig Versicherten • Beiträge zur berufsständischen Versorgung • Änderung der Arbeitszeit (Grund und Vergleichswert)

66 MVDS Fallbezogene Bausteine: Nebenbeschäftigung Arbeitslose
(zu befüllen, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld 1 bezieht) • tatsächliche Arbeitszeit pro Kalenderwoche Heimarbeiter: • Urlaubsanspruch • tatsächlich genommener Urlaub • Urlaubsentgelt Tag der Ausgabe und Tag der Ablieferung bei Heimarbeit

67 MVDS Fallbezogene Bausteine:
Kündigung/Entlassung: (Ist immer zu liefern, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird) • Ausnahme: geringfügig Beschäftigte und Beamte • enthält alle restlichen Daten, die für die Arbeitsbescheinigung gem. §312 SGB III benötigt werden z.B. Kündigung am Kündigung zum Kündigungsgrund wer hat gekündigt vertragswidriges Verhalten?

68 Ihre Fragen bitte!

69 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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