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Recht praktisch Gebrauchsanweisungen für die Praxis

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Präsentation zum Thema: "Recht praktisch Gebrauchsanweisungen für die Praxis"—  Präsentation transkript:

1 Recht praktisch Gebrauchsanweisungen für die Praxis
Wiss. Mitarbeiter Markus Junker Recht praktisch Gebrauchsanweisungen für die Praxis Tagung „Recht einfach: Rechtemanagement in Multimediaprojekten“ Hagen, 27. November 2001

2 II. Einblick - Ausgewählte Fragen
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen II. Einblick - Ausgewählte Fragen III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten [Folie Nr. 2]

3 Multimedia-Produkt  immaterielle Güter   eigene fremde
  eigene fremde [Folie Nr. 3]

4 II. Einblick - Ausgewählte Fragen
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen II. Einblick - Ausgewählte Fragen III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten [Folie Nr. 4]

5 II. Einblick - Ausgewählte Fragen
1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“ schützen? 2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt verwenden möchte? 3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von Verträgen achten, mit denen ich meine Projektergebnisse verwerten möchte? [Folie Nr. 5]

6 Fall: „Recht haben, Recht bekommen“
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter Fall: „Recht haben, Recht bekommen“ Ein Projekt-Team hat eine Lernsoftware entwickelt, mit deren Hilfe sich die Studierenden „spielerisch“ die Lehrinhalte aneignen können. Das Team möchte die Software mehreren Verlagen zur Vermarktung anbieten, befürchtet aber, daß ihre Ideen „geklaut“ werden. [Folie Nr. 6]

7 bb) Patentrecht und andere technische gewerbliche Schutzrechte
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter a) „Recht haben“ aa) Urheberrecht bb) Patentrecht und andere technische gewerbliche Schutzrechte cc) Kennzeichenrecht dd) Wettbewerbsrecht ee) Vertraglicher Schutz [Folie Nr. 7]

8 aa) Beweisen im Streitfall bb) Allgemeine Tipps
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ aa) Beweisen im Streitfall bb) Allgemeine Tipps cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen Schutzrechten [Folie Nr. 8]

9 aa) Beweisen im Streitfall - Parteien - Zeugen - Sachverständige
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ aa) Beweisen im Streitfall - Parteien - Zeugen - Sachverständige - Urkunden - sog. „Augenscheinobjekte“ [Folie Nr. 9]

10 (2) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ bb) Allgemeine Tipps (1) Zusendung in versiegeltem Umschlag an sich selbst (Poststempel bzw. Zustellungsurkunde als Nachweis); Alternative: elektronische Signatur (2) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt (3) Bekanntmachen in der Öffentlichkeit, aber Aufzeichnungen behalten (z.B. Labortagebuch) [Folie Nr. 10]

11 cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen Schutzrechten => Urheberrecht
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen Schutzrechten => Urheberrecht (1) Urheberrolle irrelevant (aber gegebenenfalls Registrierung beim US Copyright Office) (2) Anmeldung des Werkes bei einer Verwertungsgesellschaft als Indiz (3) Urheberrechtsvermerk! [Folie Nr. 11]

12 Urheberrechtsvermerk => (verbliebene) rechtliche Relevanz:
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ Urheberrechtsvermerk => (verbliebene) rechtliche Relevanz: - Vermutungswirkung in bestimmten Fällen (§ 10 UrhG, Art. 15 RBÜ), ansonsten Indiz - erforderlich für Entstehung der Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) - nur enger strafrechtlicher Schutz (§ 107 UrhG) [Folie Nr. 12]

13 Urheberrechtsvermerk => Form (z.B. Art. III Abs. 1 S. 1 WUA):
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ Urheberrechtsvermerk => Form (z.B. Art. III Abs. 1 S. 1 WUA): © + Name + Jahreszahl der ersten Veröffentlichung (siehe auch Informationen des US Copyright Office) => Sinnvollerweise ergänzt um Vermerk: Alle Rechte vorbehalten. / All Rights Reserved. => Ähnliches Kennzeichen:  [Folie Nr. 13]

14 Urheberrechtsvermerk => Wo anbringen?
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ Urheberrechtsvermerk => Wo anbringen? - auf dem Datenträger (CD-ROM, DVD usw.) und/oder auf der Hülle - bei Software: Quelltext, Bedienungsoberfläche und/oder Info-Dialog-Fenster - digitale Rechteverwaltung (Texte, Bilder, Töne) [Folie Nr. 14]

15 cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen Schutzrechten => Sonstige
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter b) „Recht bekommen“ cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen Schutzrechten => Sonstige (1) Patente: Vermerke wie „DBP“, „ges. gesch.“, „patentiert“ (Beachte § 146 PatG!) (2) Marken: Kennzeichen wie ™ und ® (3) Werktitel: Titelschutzanzeige [Folie Nr. 15]

16 II. Ausgewählte Fragen 1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“ schützen? 2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt verwenden möchte? 3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von Verträgen achten, mit denen ich meine Projektergebnisse verwerten möchte? [Folie Nr. 16]

17 - Texte aus Lehrbüchern - Ausschnitte aus Musikwerken von einer CD
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber Fall: Bei der Erstellung der Lernsoftware verwendet das Projekt-Team unter anderem die folgenden Komponenten: - Texte aus Lehrbüchern - Ausschnitte aus Musikwerken von einer CD - Fotografien von Personen und Gebäuden - Kartenmaterial [Folie Nr. 17]

18 a) Praktische Tipps am Beispiel des Urheberrechts aa) Urheber
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber a) Praktische Tipps am Beispiel des Urheberrechts aa) Urheber bb) Inhaber von Nutzungsrechten cc) Informationen über die Rechteinhaber [Folie Nr. 18]

19 Erwerb von Rechten überhaupt erforderlich?
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber Vorfrage: Erwerb von Rechten überhaupt erforderlich? (1) Besteht überhaupt Schutz? - Keine persönliche geistige Schöpfung? Nur Idee? - Amtliche Werke? - Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers)? (2) Ist die Nutzung auch ohne Lizenz gestattet? - sog. „freie Benutzung“ von Werken - sog. „Schranken“, z.B. Zitatrecht [Folie Nr. 19]

20 - Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber Beachte: - Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“ - Zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko! => Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich! Aber von wem? Und zu welchen Konditionen? [Folie Nr. 20]

21 „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber aa) Urheber: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ => Niemals beispielsweise eine GmbH oder eine andere juristische Person (dt. Recht) => Nicht der Arbeitgeber (aber Einräumung von Nutzungsrechten möglich) => Wichtige Frage: Gibt es Miturheber? Wer war an der Schaffung des Werkes beteiligt? [Folie Nr. 21]

22 bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Beispiele:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Beispiele: (1) Verwertungsgesellschaften (Sonderrolle) (2) Arbeitgeber (3) Verlage, Bild-Agenturen, Kataster- und Vermessungsämter usw. [Folie Nr. 22]

23 bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Einzelne Fragen:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Einzelne Fragen: (1) Ist die Lizenzkette zum Urheber nachgewiesen? (2) Decken die vorgehenden Verträge die vorgesehene Nutzung inhaltlich, räumlich und zeitlich ab? (3) Ist eine Weiterübertragung der Lizenz gestattet? [Folie Nr. 23]

24 bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Einzelne wichtige Fragen:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Einzelne wichtige Fragen: (4) Gibt es Indizien, daß die Rechte bereits zuvor an einen Dritten (sicherungshalber) übertragen wurden? (5) Bestehen keine sonstigen Risiken? [Folie Nr. 24]

25 bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Wichtig:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber bb) Inhaber von Nutzungsrechten: Wichtig: - Zusicherung des Lizenzgebers, keine (Voraus-)Verfügungen vorgenommen zu haben - Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter - Freistellung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber für die gesamte Dauer der Lizenz [Frage: Regreßansprüche auch realisierbar?] [Folie Nr. 25]

26 cc) Informationen über die Rechteinhaber:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Informationen über die Rechteinhaber: (1) Urheberrechts- bzw. Lizenzvermerk; Digital Rights Management usw. (2) Datenbanken, z.B. US Copyright Office (3) Spezielle Clearing-Stellen Beispiele: F: SESAM <> D: Clearingstelle Multimedia (CMMV) [Folie Nr. 26]

27 b) Insbesondere: Verwertungsgesellschaften aa) Aufgaben und Befugnisse
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber b) Insbesondere: Verwertungsgesellschaften aa) Aufgaben und Befugnisse bb) Rechte für Multimedia-Produkte cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften [Folie Nr. 27]

28 aa) Aufgaben und Befugnisse (1)
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber aa) Aufgaben und Befugnisse (1) - Regelung im „Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) - Erlaubnis erforderlich - Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt [Folie Nr. 28]

29 aa) Aufgaben und Befugnisse (2) Vertragsschluß:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber aa) Aufgaben und Befugnisse (2) Vertragsschluß: - Urheber - VG => Wahrnehmungszwang - VG - Lizenznehmer => Abschlußzwang (ergänzt um Auskunftsanspruch des Lizenznehmers) => Vorteile/Nachteile kollektiver Rechtewahrnehmung [Folie Nr. 29]

30 bb) Rechte für Multimedia-Produkte
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber bb) Rechte für Multimedia-Produkte Problem: Verträge über Rechte, als Multimedia als Nutzungsart noch nicht bekannt war! Beachte: Synchroni-sationsrecht (GEMA) Urheberpersönlichkeits- rechte nicht übertragbar! Verwertungsrechte: Einräumung von Nutzungsrechten [Folie Nr. 30]

31 cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (1) GEMA:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (1) GEMA: - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - Komponisten, Textdichter, Musikverleger - Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger sowie Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern [Folie Nr. 31]

32 cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (2) VG Wort:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (2) VG Wort: - Verwertungsgesellschaft Wort - Urheber von Sprachwerken - digitale Rechte für Offline-Produktionen (Online-Rechte beim Urheber bzw. den Verlagen) [Folie Nr. 32]

33 cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (3) VG Bild-Kunst:
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (3) VG Bild-Kunst: - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst - Bildende Künstler: Wahrnehmung der Erst- und Zweitverwertungsrechte (auch digitale Rechte) - Außerdem einige Rechte beispielsweise für Fotografen, Fotojournalisten, Grafiker, freie Produzenten in den Bereichen Bild, Fernsehen und Audiovision [Folie Nr. 33]

34 cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (4) Besondere Filmverwertungsgesellschaften: (a) VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (b) VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken (c) GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (d) GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten [Folie Nr. 34]

35 cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften (5) Weitere Verwertungsgesellschaften: (a) GVL - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) (b) VG Musikedition (c) AGICOA (d) VG Satellit [Folie Nr. 35]

36 II. Ausgewählte Fragen 1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“ schützen? 2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt verwenden möchte? 3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von Verträgen achten, mit denen ich meine Projektergebnisse verwerten möchte? [Folie Nr. 36]

37 a) Hinweise zur Vertragsgestaltung aa) Gesetzlicher Rahmen
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse a) Hinweise zur Vertragsgestaltung aa) Gesetzlicher Rahmen - Verlagsgesetz - Urheberrechtsgesetz - Bürgerliches Gesetzbuch Beachte: Reform des Urhebervertragsrechts (geplant) und des Schuldrechts (ab )! [Folie Nr. 37]

38 a) Hinweise zur Vertragsgestaltung bb) Musterverträge
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse a) Hinweise zur Vertragsgestaltung bb) Musterverträge - Vertragshandbücher und Formularsammlungen - Kostenfreie Muster im Internet => Nützliche Hinweise! => Keine schematische Anwendung! [Folie Nr. 38]

39 aa) Rechtsverhältnisse in einem Projekt-Team
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse b) Exkurs: Ausgewählte Probleme bei urheberrechtlich geschützten Projektergebnissen aa) Rechtsverhältnisse in einem Projekt-Team bb) Urheberschaft in Arbeits- oder Dienstverhältnissen cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende [Folie Nr. 39]

40 cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P, behauptet, er habe ihm das Thema gegeben und sei als Miturheber berechtigt, seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet zu verweigern. Wie ist die Rechtslage? [Folie Nr. 40]

41 Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 41]
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen II. Einblick - Ausgewählte Fragen III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 41]

42 URL: http://remus.jura.uni-sb.de/
III. Ausblick Powerpoint-Präsentation und weitere Materialien abrufbar auf der Web-Site des Projekt remus („Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule“): URL: [Folie Nr. 42]


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