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Accounting Profession meets Campus 2011

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Präsentation zum Thema: "Accounting Profession meets Campus 2011"—  Präsentation transkript:

1 Accounting Profession meets Campus 2011
Berufsbild des Wirtschaftsprüfers aus Sicht des Gesetzgebers WP/StB Dr. Norbert Breker

2 Geschichte des Berufsstands Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
Agenda Geschichte des Berufsstands Aufgaben des Wirtschaftsprüfers Wege zum Beruf Grundsätze der Berufsausübung Berufspflichten Berufliche Zusammenarbeit Organisation des Berufs Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit Grünbuch zur Abschlussprüfung

3 Geschichte des Berufsstands
1884 Einführung der Gründungsprüfung für AG 1925 Einführung der regelmäßigen steuerlichen Buch- und Betriebsprüfung 1930 Gründung des Instituts für das Revisions- und Treuhandwesen, Berlin (1932 Umbenennung in „Institut der Wirtschaftsprüfer“) Pflichtprüfung für Jahresabschlüsse von AG - „Grundsätze für die Bestellung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers“ 1961 Gründung der WPK Seit 1961 erfolgten sieben grundlegende Überarbeitungen der WPO 1931 erst nur Pflichtprüfung für Versicherungsgesellschaften; dann per Notverordnung vom Pflichtprüfung von AG Hintergrund: Weltwirtschaftskrise. Untersuchungen von Unternehmenszusammenbrüchen der Jahre zeigten später gefälschte Bilanzen Erstmalige Nennung des Begriffs „Wirtschaftsprüfer“ in der Ländervereinbarung: „Grundsätze für die Bestellung des öffentlich bestellten WP“ vom

4 Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (1)
Freier Beruf, kein Gewerbe, § 1 II WPO Inhalt der Tätigkeit betriebswirtschaftliche Prüfungen (§ 2 I WPO) gesetzliche Abschlussprüfungen, §§ 316ff. HGB Prüfung besonderer Vorgänge Wirtschaftlichkeitsprüfungen Funktionsprüfungen Prüfung der Geschäftsführung und/oder der wirtschaftlichen Verhältnisse Quelle: Homepage des IDW „Berufsbild WP“ Gesetzliche AP Prüfung der Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, des Jahres- oder Konzernabschlusses und des (Konzern-) Lageberichts Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und ergänzender Regelungen von Gesellschaftsvertrag/Satzung Erteilung eines BV Prüfung besonderer Vorgänge, z.B. Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitaländerung, Aktienrechtliche Sonderprüfungen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, z.B. Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, Investitionsvorhaben, Pflegesätze, Öffentliche Zuschüsse Funktionsprüfungen, z.B. Internes Kontrollsystem, IT-Systeme, Organisationssysteme Prüfung der Geschäftsführung und/oder der wirtschaftlichen Verhältnisse: Öffentliche Unternehmen, Krankenhäuser, Kreditinstitute, Makler, Kreditwürdigkeit, Sanierungskonzepte

5 Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (2)
Beratung in steuerlichen Angelegenheiten (§ 2 II WPO) WP kann wie StB Beratungsleistungen in sämtlichen Steuerangelegenheiten erbringen Unterstützung z.B. bei Erstellung von Steuererklärungen, Voranmeldungen, Steuerbilanzen Beratung zu steuerlichen Gestaltungen, bspw. Rechtsform- oder Standortwahl, Ausübung von Wahlrechten in Handels- und Steuerbilanz, Unternehmensnachfolge Quelle: Homepage des IDW „Berufsbild WP“

6 Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (3)
Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaft-lichen Betriebsführung (§ 2 III Nr. 1 WPO) z.B. Unternehmensbewertung, Tätigkeit als Gerichtsgutachter Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen (§ 2 III Nr. 2 WPO) Empfehlungen zur Entwicklung von Strategiekonzepten Aufbau von Management-Informationssystemen Organisationsberatung Gestaltung von Verträgen Quelle: Homepage des IDW „Berufsbild WP“, WPO-Kommentar Organisationsberatung insb. Einrichtung und Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation, internen Kontrollsystem und IT-Einsatz Weitere Beratungsfelder z.B. Beteiligungserwerb oder die Gestaltung der Unternehmensnachfolge

7 Aufgaben des Wirtschaftsprüfers (4)
Treuhandtätigkeit (§ 2 III Nr. 3 WPO) Vermögensverwaltung Notgeschäftsführung Nachlassverwaltung Rechtsberatung § 5 I des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören zulässig: Testamentsvollstreckung, Sanierungsberatung, Fördermittelberatung (§ 5 II RDG) Quelle: Homepage des IDW „Berufsbild WP“, Folien Berufsrecht Treuhandtätigkeit = Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen auf gesetzlicher Basis (z.B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Pfleger, Vormund) oder auf rechtsgeschäftlicher Basis (z.B. Halten von Gesellschaftsbeteiligungen) => strenge Berufsregeln gewährleisten, dass WP die ihnen anvertrauten Vermögens- und Rechtsinteressen uneigennützig wahrnehmen

8 Traditioneller Zugangsweg
Wege zum Beruf (1) Traditioneller Zugangsweg Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis Ablegung des WP-Examens wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht angewandte BWL/VWL Wirtschaftsrecht Steuerrecht (entfällt bei vorheriger Ablegung des StB-Examens) Quelle: Homepage des IDW „Berufsbild WP“ => Wege zum Beruf Alternativen Praktiker ohne Hochschulstudium WP-Examen nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung bzw. einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer nur noch geringe Bedeutung Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn sie bereits eine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Richtlinie 2006/43/EG) besitzen => Soll durch aktuelle Vorschläge zur Umsetzung des Grünbuchs geändert werden: künftig soll es neben der Eignungsprüfung auch einen max. dreijährigen Anpassungslehrgang geben (vgl. Vorschlag zur Änderung der Abschlussprüfer-Richtlinie, Art. 14)

9 Neuer Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach § 8a WPO
Wege zum Beruf (2) Neuer Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach § 8a WPO - Quelle: IDW-Homepage

10 Bestellung des Wirtschaftsprüfers, § 15 WPO
Wege zum Beruf (3) Bestellung des Wirtschaftsprüfers, § 15 WPO Voraussetzung bestandenes WP-Examen, § 15 WPO keine Versagungsgründe, § 16 WPO Bestellung ist ein Verwaltungsakt. Sie erfolgt auf Antrag, zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) Begründung einer Niederlassung Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Versagungsgründe, § 16 WPO, Beispiele: Infolge strafgerichtlicher Verurteilung ist Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben Keine Berufshaftpflichtversicherung Bewerber hat sich Verhaltens schuldig gemacht, dass Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde Keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse Begründung einer Niederlassung muss unmittelbar nach Bestellung begründet werden, sonst muss Bestellung widerrufen werden (§ 20 II Nr. 6 i.V.m. § 3 I WPO)

11 Grundsätze der Berufsausübung (1)
Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit (§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) originäre WP-Tätigkeit, § 43a I WPO z.B. selbstständig in eigener Praxis, zeichnungsberechtigte Angestellte bei WP, WPG unvereinbare Tätigkeiten, § 43a III WPO gewerbliche Tätigkeiten, Anstellungsverhältnis, Beamtentätigkeit Abgrenzung von Ausübung eines Gewerbes Möglich auch Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter in berufsnaher (z.B. StBG, RAG) bzw. zeichnungsberechtiger Angestellter oder gesetzlicher Vertreter in ausländischer Gesellschaft, § 43a II WPO RAG = Rechtsanwaltsgesellschaft Gesetz grenzt Eigenverantwortlichkeit mit dem Begriff der Weisungsgebundenheit negativ ab, § 44 WPO => WP darf keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten zu unterzeichnen, wenn sich ihr Inhalt nicht mit seiner Überzeugung deckt Mitzeichnung ist ausdrücklich zugelassen, § 44 II WPO Betrifft sämtliche Erklärungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

12 Grundsätze der Berufsausübung (2)
Ausübung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit (§§ 43 I 1, 43a, 44 WPO) vereinbare Tätigkeiten, § 43a IV WPO „vereinbar“: WP muss originäre Berufsausübung gemäß § 43a I WPO aufrechterhalten z.B. Ausübung eines anderen freien Berufs, wissenschaftliche Lehrtätigkeit, Angestellter der WPK, Angestellter bei anderen Organisationen (bspw. DRSC) Abgrenzung von Ausübung eines Gewerbes Möglich auch Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter in berufsnaher (z.B. StBG, RAG) bzw. zeichnungsberechtiger Angestellter oder gesetzlicher Vertreter in ausländischer Gesellschaft, § 43a II WPO RAG = Rechtsanwaltsgesellschaft Gesetz grenzt Eigenverantwortlichkeit mit dem Begriff der Weisungsgebundenheit negativ ab, § 44 WPO => WP darf keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die ihn verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten zu unterzeichnen, wenn sich ihr Inhalt nicht mit seiner Überzeugung deckt Mitzeichnung ist ausdrücklich zugelassen, § 44 II WPO Betrifft sämtliche Erklärungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

13 Grundsätze der Berufsausübung (3)
Siegelführung, § 48 WPO, § 18 BS WP/vBP Pflicht zur Siegelführung: bei Abgabe von Erklärungen, die dem WP gesetzlich vorbehalten sind freiwillige Siegelführung (Befugnis) bei: Pflichtprüfungen, die keine Vorbehaltsaufgaben sind Bescheinigungen, soweit sie Erklärungen über Prüfungsergebnisse enthalten (unparteiliche) Gutachtertätigkeit Gestaltung des Siegels in § 18 BS WP/vBP detailliert geregelt Gesetzliche Vorbehaltsaufgabe, z.B. Erteilung eines BV bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Ausnahme: mittelgroße GmbH) Verbot der Siegelführung ergibt sich aus Umkehrschluss zu Regelungen der Siegelführungspflicht und der Siegelführungsbefugnis v.a. im beratenden Bereich, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsberatung Verbot von Siegelimitaten wettbewerbsrechtlicher Schutz des Siegels siegelimitierend ist grundsätzlich jeder Rundstempel in Siegelgröße (toleriert wird der Rundstempel der StB) Gestaltung des Siegels: Regelung des Inhalts des äußeren und inneren Kreises etc.

14 Grundsätze der Berufsausübung (4)
Berufshaftpflichtversicherung, § 54 WPO Verpflichtung für WP/WPG Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem Auftraggeber bei schuldhafter Pflichtverletzung § 323 HGB Pflichtverletzung Hinweis des § 323 I HGB insb. auf Pflicht zur Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Neutralität, Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Haftungsbeschränkung § 323 II HGB bei Fahrlässigkeit auf EUR 1 Mio. bzw. EUR 4 Mio. § 51 WPO Schadensersatz wegen verspäteter Auftragsablehnung deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB Berufshaftpflichtversicherung: Wer? WP und WPG Was? Abschluss und Aufrechterhaltung der Versicherung während Bestellung bzw. Anerkennung Warum? Schutz der Interessen von Mandanten und Dritten (Realisierung von Ansprüchen) sowie Eigeninteresse WP / WPG (vgl. Ausführungen zur Haftung) Mindestversicherungssumme 1 Mio. € pro Versicherungsfall ohne jährliche Begrenzung Haftung, § 323 HGB: Begrenzung auf EUR 4 Mio. bei Prüfung börsennotierter AG Schadenersatz wegen § 51 WPO WP haftet für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Ablehnung eines (Prüfungs- oder Beratungs-)Auftrags entstehen Ablehnung kommt in Betracht bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach §§ 319 Abs. 2 oder 3, 319a, 319b HGB Rechtzeitige Ablehnung = „ohne schuldhaftes Zögern“ Deliktische Haftung keine Haftung für unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da Vermögen von Norm nicht erfasst, also (-) Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes möglich => für APr relevante Vorschriften sind aber keine Schutzgesetze, also (-) Haftung gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung => i.d.R. (-), da § 826 BGB Vorsatz voraussetzt Dritthaftung Nicht auf der Folie aufgeführt, da idR nicht relevant. Geht hier auch zu weit.

15 Unbefangenheit, Unparteilichkeit, §§ 43 I 2, 49 WPO
Berufspflichten (1) Unbefangenheit, Unparteilichkeit, §§ 43 I 2, 49 WPO Generalklausel in § 319 II HGB: Ausschluss, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht Unabhängigkeit, § 43 I 1 WPO  WP muss frei von Bindungen und Einflüssen sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen können Zur Unbefangenheit: WP hat Aufträge abzulehnen, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht; gilt insb. bei Prüfungen und Gutachten => WP muss seine Wertung allein aus der Sache heraus treffen Gefahr z.B. bei Selbstprüfung oder Eigeninteressen (vgl. BS WP/vBP) Keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit, wenn die Umstände offensichtlich unwesentlich sind oder zusammen mit Schutzmaßnahmen insgesamt unbedeutend sind; zu den Schutzmaßnahmen, vgl. § 22 BS WP/vBP Zur Unabhängigkeit: z.B. Verbot der Annahme von Versorgungszusagen durch Mandanten, Provisionen auch mittelbar (etwa in Form von Beraterhonoraren), Übernahme von Mandantenrisiken (Bürgschaften, Garantien usw.) => Übergang zur nächsten Folie: Konkretisierung der Unabhängigkeitsvorschriften im HGB

16 absolute Ausschlussgründe, § 319 III HGB
Berufspflichten (2) absolute Ausschlussgründe, § 319 III HGB Anteilsbesitz oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmer-eigenschaft Ausschluss bestimmter Nichtprüfungsleistungen  Hintergrund: Selbstprüfungsverbot Beschäftigung von befangenen Personen Umsatzgrenze – 30 v.H. Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften auf WPG (§ 319 IV HGB) Anteilsbesitz: z.B. Aktien, GmbH-Anteile; erfasst wird jeder Anteilsbesitz, i.d.R. auch treuhänderisch gehaltene Anteile (§ 319 III 1 Nr. 1 HGB) Unwesentliche finanzielle Interessen: Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Fonds (z.B. Investmentfonds), laufender Vergütungsanspruch oder Verzinsungsanspruch bei Bankguthaben mit laufender Verzinsung Ausschluss bestimmter Nichtprüfungsleistungen: wg. Selbstprüfungsverbot Mitwirkung bei der Buchführung oder Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 319 III Nr. 3 lit. a HGB): es kann Besorgnis der Befangenheit bestehen, wenn AP bei vorangehenden Beratungs- und Bewertungsleistungen dem Mandanten Ergebnisse geliefert hat, die sich in solcher Form entsprechend auch im zu prüfenden JA wiederfinden Mitwirkung bei der internen Revision (§ 319 III Nr. 3 lit. b HGB) Erbringung von eigenständigen versicherungsmathematischen oder Bewertungsleistungen (§ 319 III Nr. 3 lit. d HGB) Erbringung von Management- oder Finanzdienstleistungen (§ 319 III Nr. 3 lit. c HGB) Wichtig: Ausschluss nur, wenn Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung Ausschluss auch, wenn Ehegatte oder Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt (§ 319 III S. 2 HGB) Umsatzgrenze: WP hat in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 30 v.H. seiner Gesamteinnahmen von der zu prüfenden KapGes oder einem damit verbundenen Unternehmen erzielt

17 Berufspflichten (3) besondere Ausschlussgründe bei kapitalmarktorientierten Unternehmen (§ 319a I HGB) Umsatzgrenze auf 15 v.H. abgesenkt Erbringen von Rechts- oder Steuerberatungsleistungen Mitwirkung an der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen unterlassene interne Rotation Hinweis: Verbot der gerichtlichen Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht geregelt, damit zulässig Netzwerkklausel (§ 319b HGB) WP / WPG sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn Personen, mit denen sie in einem Netzwerk verbunden sind, bestimmte Ausschlussgründe nach §§ 319, 319a HGB erfüllen Begriff: „kapitalmarktorientiert“ siehe § 264d HGB Beratungsleistungen müssen über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und sich unmittelbar auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken es werden Fälle von der Regelung erfasst, in denen der Prüfer selbst gestaltend tätig wird und dem Mandanten ein „Produkt“ liefert, das die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation deutlich verändert Zur Internen Rotation: Pflicht, dass der verantwortlicher Prüfer / Prüfungspartner einer WPG, der den Bestätigungsvermerk in > 7 Fällen unterzeichnet hat oder als verantwortlicher Prüfungspartner tätig war, wechseln muss. Ausnahme: Abkühlungsphase von zwei Jahren § 319a Abs. 1 S. 2 und 3 HGB entsprechende Anwendung der Regelungen des § 319 Abs. 3 S. 2 HGB (Ehegatten und Lebensgefährten), des § 319 Abs. 4 HGB (WPG), des § 319 Abs. 3 S. 1 HGB (gemeinsame Berufsausübung)

18 Verschwiegenheit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB
Berufspflichten (4) Verschwiegenheit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB WP dürfen ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen und Umstände nicht unbefugt offenbaren (§ 9 I BS WP/vBP) befugt ist die Offenbarung bei gesetzlicher Durchbrechung, wie bspw. bei der externen Qualitätskontrolle. Zudem sind Mitteilungspflichten nach § 11 III GwG zu beachten Einwilligung des Mandanten Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen Verbot des Wechsels des Abschlussprüfers zu einem Mandanten i.S.d. § 319a HGB, § 43 III WPO Gewissenhaftigkeit, § 43 I 1 WPO, § 323 I 1 HGB Zur Verschwiegenheitspflicht: Verbot, Sachverhalte, geschäftliche Entschlüsse, Transaktionen für eigene oder fremde Vermögensdispositionen nutzbar zu machen (§ 10 BS WP/vBP) die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt (§ 9 BS WP/vBP) über die Beendigung des Mandats sowie über den Tod des Mandanten hinaus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Geheimnis muss anvertraut oder bekannt geworden sein) Vorstehendes gilt auch für Gehilfen. § 333 HGB: Geheimnisverrat bei Abschlussprüfungen steht unter Strafe. § 11 III Satz 2 GwG: „Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Verpflichteten [Anm.: u.a. RA, WP, vBP, StB (vgl. § 2 I Nr. 7 und 8 GWG)] wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt => Anzeigepflicht ggü der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen: z.B. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, Verteidigung gegen straf- und berufsrechtliche Vorwürfe, Durchsetzung von Honoraransprüchen Verbot des Wechsels, § 43 III WPO AP bzw. verantwortlicher Prüfungspartner darf dort innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben Zur Gewissenhaftigkeit: der WP hat bei Auftragsannahme zu prüfen, ob er zeitlich, fachlich und organisatorisch in der Lage ist den Auftrag sachgerecht durchzuführen; ggf. ist der Auftrag abzulehnen Verpflichtung zur Fortbildung (§ 43 II 4 WPO)

19 außerhalb des Berufs, § 43 II 3 WPO
Berufspflichten (5) Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei sog. Kerntätigkeiten, § 55 I WPO Verbot der Erhöhung der Haftungssumme bei Pflichtprüfungen bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsbe-schränkungen darf keine höhere Haftung als die gesetzliche Mindestsumme von zzt. EUR 1 Mio./ EUR 4 Mio. zugesagt werden § 54 WPO i.V.m. § 323 HGB, § 16 BS WP/vBP Berufswürdiges Verhalten im Beruf, §§ 43 II 2, 49 WPO außerhalb des Berufs, § 43 II 3 WPO Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter (§ 52 WPO) Honorar Kerntätigkeiten: betriebswirtschaftl. Prüfungen, Auftreten als Sachverständiger, Treuhänderische Verwaltung Damit Abgrenzung von Unternehmensberatern, bei denen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars üblich ist Damit kein Wettbewerbsnachteil ggü. StB besteht, Festlegung in § 55a WPO: „Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen“ im Einzelfall und bestimmten Bedingungen möglich (§ 55a II WPO: „Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“) Berufswürdiges Verhalten Im Beruf: u.a. Verpflichtung zur Sachlichkeit, Verpflichtung zur Mitwirkung bei Klärung von Berufsversehen Ggü. Kollegen: Sachlichkeit auch bei Fehlverhalten von Kollegen, keine Ausnutzung von Notlagen von Berufskollegen, Abwerbeverbot Außerhalb des Berufs: jedes Verhalten ist zu unterlassen, das in der Öffentlichkeit das Ansehen des Berufsstands herabmindert U.a. keine Straftaten wie bspw. Steuerhinterziehung, Eigentums- oder Vermögensdelikte Werbung War früher strenger geregelt, nunmehr gelten für WP letztlich nur noch die Beschränkungen, die sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ergeben Nicht erlaubt ist Werbung, die irreführende Aussagen enthält oder belästigend ist Erlaubt sind bspw. fachliche Rundschreiben, Einladungen zu berufsrechtlich erlaubten Seminaren

20 Berufliche Zusammenarbeit
Gemeinsame Berufsausübung (§ 44b WPO) Sozietäten (auch mit juristischen Personen) Partnerschaftsgesellschaften oder Bürogemeinschaften (zulässig mit WP, vBP, RAe und StB) Berufsgesellschaften (§§ 27ff. WPO) Rechtsformen (§ 27 WPO), u.a. juristische Personen (GmbH, AG oder KGaA) Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG einschl. der GmbH & Co. KG oder PartG) die Europäische Gesellschaft (SE) Zahl der WP bzw. der in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer muss in geschäfts-führendem Organ überwiegen Zu oHG, KG: Bei oHG und KG ist Voraussetzung, dass Treuhandtätigkeit Gesellschaftszweck ist, da sonst kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB vorliegt

21 Organisation des Berufs (1)
Wirtschaftsprüferkammer (WPK), §§ 4, 57ff. WPO Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufgabenkatalog in § 57 II WPO Pflichtmitgliedschaft für alle WP, WPG, vBP, BPG sowie für alle gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG ohne WP-/vBP-Qualifikation (§ 58 WPO) Abschlussprüferaufsichtskommission, § 66a WPO Aufgabe: öffentliche Fachaufsicht über WPK in Aufgabenbereichen des § 4 I Satz 1 WPO (z.B. Bestellung, Widerruf, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle) beratende Teilnahme an WPK-Sitzungen, ggf. Aufhebung / Zurückverweisung von WPK-Entscheidungen, Erteilung von Weisungen zu Entscheidungen weitreichendes Informations-, Teilnahme und Einsichtsrecht sowie Letztentscheidungsbefugnis (Letztverantwortung) WPK Aufgabenkatalog des § 57 II WPO, u.a.: Mitglieder in Fragen der Berufspflichten beraten und belehren Auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern vermitteln Förderung der beruflichen Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses Führen des Berufsregisters Bestellung von WP, Anerkennung von WPG sowie Rücknahme oder Widerruf der Bestellung/Anerkennung APAK eingeführt durch Abschlussprüferaufsichtsgesetz (vom ) Personengemeinschaft sui generis Zusammenarbeit mit den entsprechenden ausländischen Stellen Mitglieder: für 4 Jahre durch BMWi benannt, 6-10 (zzt. 8) Mitglieder, die berufsstandsunabhängig und ehrenamtlich tätig sind

22 Organisation des Berufs (2)
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) Vereinigung der deutschen WP und WPG auf freiwilliger Basis Aufgaben Wahrung der Interessen des Berufsstands (auf nationaler und internationaler Ebene) Facharbeit zur Förderung der Tätigkeitsbereiche des Wirtschaftsprüfers Aus- und Fortbildung (berufl. Nachwuchs und WP) Unterstützung der Mitglieder bei der Tagesarbeit Mitglieder: ordentliche Mitglieder (ca. 86 % aller WP) (Stand: ) Organe: WP-Tag, Verwaltungsrat, Vorstand

23 Organisation des Berufs (3)
Internationale Berufsorganisationen International Federation of Accountants (IFAC) gegründet am ; Sitz: New York Ziel: weltweite Harmonisierung der Accountancy-Berufe International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) gegründet 1973 in London (bis 2001 nur IASC) Ziel: weltweite Harmonisierung der Rechnungslegungsgrundsätze Féderation des Experts Comptables Européens (FEE) gegründet 1987 in Lausanne; Sitz: Brüssel Ziel: Harmonisierung der Rechnungslegung in Europa IFAC: Erarbeitung internationaler fachlicher, ethischer und ausbildungsbezogener Richtlinien für den Beruf über 160 Berufsorganisationen aus ca. 120 Ländern (D: WPK und IDW) Organe: Council, Board, Officers Fachausschüsse, insb. IAASB IASCF Erarbeitung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, seit 2000: IFRS (vorher IAS) Organe: IASB (14 unabhängige Mitglieder, Standard Setting) und Trustees (22, Überwachung und Finanzierung des IASB, Benennung der IASB-Mitglieder) Gremien: International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und Standards Advisory Council (SAC) FEE Vertretung des europäischen Berufsstands in gesellschafts-, steuer- und berufsrechtlichen Fragen insb. gegenüber Organen der EU, internationalen Gremien (z.B. IFAC, IASB, WTO) Mitglieder: fast 50 Berufsorganisationen aus 32 europäischen Ländern (D: IDW) Organe: Mitgliederversammlung, Council, Executive Committee

24 Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (1)
Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätssicherungs-systems nach § 55b WPO für WP/WPG Anwendungsbereich insb. betriebswirtschaftliche Prüfungen nach § 2 I WPO Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation, u.a. Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Annahme, Fortführung und Beendigung von Aufträgen Regelungen zur Auftragsabwicklung, u.a. Organisation der Auftragsabwicklung Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) Auftragsbezogene Qualitätssicherung Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Nachschau) VO 1/2006 = Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (März 2006) Es geht um die Schaffung von Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind Anwendung der Regelungen ist zu überwachen und durchzusetzen Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation: zudem u.a. noch Mitarbeiterentwicklung, Gesamtplanung aller Aufträge Regelungen zur Auftragsabwicklung: zudem u.a. noch Anleitung des Prüfungsteams, Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse

25 Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle (2)
Ziel der Qualitätskontrolle Beurteilung, ob internes Qualitätssicherungssystem der jeweiligen Praxis die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen erfüllt Zuständigkeit Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) als unabhängiges und nicht weisungsgebundenes Organ der WPK Überwachung durch APAK (Zweitprüfung, Letzt-entscheidung) Turnus der regelmäßigen, präventiven Kontrolle alle 6 Jahre (Ausnahme: alle 3 Jahre bei WP/WPG mit Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB als Prüfungsmandat) Teilnahmebescheinigung ist Voraussetzung für die Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen (§ 319 I 3 HGB) Durchführung durch bei der WPK registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) Gegenstand/Umfang der QK (§ 57a II WPO): Regelungen zur QS in der Praxis (insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge) eingehalten? Prüferisches Vorgehen bei der QO: Systemprüfung (Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des QS-Systems) Teilnahmebescheinigung (§ 57a VI Sätze 7 bis 11 WPO) von WPK an geprüfte Praxis nach Eingang des QK-Berichts Befristung auf 6 Jahre (3 Jahre, wenn Praxis § 319a HGB-Mandat(e) hat)

26 Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (1)
Berufsaufsicht als eine der wichtigsten Aufgaben einer berufsständischen Selbstverwaltung (WPK) Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten Sanktionen bei bestimmten Berufspflichtverletzungen (Rüge) Zweistufiges System nach Schwere des Fehlverhaltens des Kammermitglieds geringe oder mittlere Schuld: Berufsaufsicht durch Berufsstand (WPK, unter Aufsicht der APAK) schwerer Schuld: Berufsgerichtsbarkeit durch Staat Vorrang der Berufsgerichtsbarkeit vor der Berufsaufsicht U.a. darf Rüge durch WPK nicht mehr erteilt werden, wenn berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist

27 Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (2)
Ermittlung durch die WPK bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (§ 61a Satz 1 Nr. 1 WPO) Anlassunabhängige Sonderuntersuchung, §§ 61a Satz 1 Nr. 2, 62b WPO (proaktive Ermittlungen) betroffener Personenkreis: WP/WPG, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (§ 319a HGB-Mandat) Gegenstand: Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a HGB-Unternehmen einzuhalten sind bei Feststellung objektiver Berufspflichtver- letzungen ggf. berufsaufsichtliche Maßnahmen Erkenntnisquellen für Anhaltspunkte externe Quellen (z.B. Beschwerden Dritter, Mitteilungen der DPR e.V. und BAFin) interne Quellen (z.B. bei Durchsicht des BANz, öffentlicher Publikationen) Ermittlungsmaßnahmen: freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens am Maßstab für Ermessensentscheidungen (v.a. Willkürverbot, Verhältnismäßigkeit) Sonderuntersuchungen (durch 7. WPO-Novelle 2007 eingeführt) Ziele: Schutz des Kapitalmarkts Erfüllung internationaler Erwartungen Gleichwertigkeit des deutschen Berufsaufsichtssystems auf internationaler Ebene (vgl. inspections des US-am. PCAOB) Gegenstand der Sonderuntersuchungen Verfahren: Verfahrensordnung (von WPK in Abstimmung mit APAK) zu allgemeinen organisatorischen Regelungen sowie zur Planung, Durchführung und Auswertung einer Sonderuntersuchung Mitwirkungspflichten: dieselben zwangsgeldbewehrten Mitwirkungspflichten wie im „klassischen“ anfangsverdachtsbasierten Verfahren Turnus und Auswahl abhängig von Zahl der jährlich durchgeführten § 319a HGB-Mandate (>25 Mandate: jährlich, <25 Mandate: mind. alle 3 Jahre) Kombination von risikobewusster Auswahl und Zufallsauswahl Ergebnisse der Untersuchung kein Gesamturteil, sondern Bewertung der untersuchten Bereiche Vorstandsabteilung Berufsaufsicht (VOBA) der WPK würdigt den Sachverhalt (Bewertung) Praxis erhält Schlussfeststellung Information der KfQK über mögliche Berufspflichtverletzungen i.Z.m. dem QS-System => zur Verwendung bei anstehenden Qualitätskontrollen

28 Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (3)
Maßnahmen durch die WPK, § 63 WPO Rügeverfahren ggf. verbunden mit einer Geldbuße von EUR Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 68 WPO Geldbuße bis EUR Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten auf die Dauer von ein bis fünf Jahren tätig zu werden (ggf. zusätzlich zur Geldbuße) Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (ggf. zusätzlich zur Geldbuße) Ausschluss aus dem Beruf zusätzlich bei noch andauernder Pflichtverletzung: Untersagungsverfügung (§ 68a WPO)

29 Grünbuch zur Abschlussprüfung
Veröffentlicht am 13. Oktober 2010 Informationen aus der Interservice-Konsultation an die Presse am 26. September 2011 Offizieller EU-Vorschlag wird für November 2011 erwartet EU-Rechtsakte sind 2012 zu entwickeln in Abstimmung mit Ministerrat und EU-Parlament Ausstehende Richtlinien-Transformation in nationales Recht (Zeitrahmen offen) EU-Verordnung gilt unmittelbar Nachfolgende Punkte: Vorschläge der EU-Kommission gemäß veröffentlichtem Stand aus Interservice-Konsultation Maßnahmen der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie Maßnahmen der Verordnung für Prüfer von PIE

30 PIE = Unternehmen von öffentlichem Interesse, insb.
Vorschläge der EU-Kommission gemäß veröffentlichtem Stand aus Interservice-Konsultation Regelungsansatz Abschlussprüfer-Richtlinie wird reduziert auf allgemeine Anforderungen für alle Abschlussprüfungen Neu: EU-Verordnung mit Sondervorschriften für die Prüfung von Public Interest Entities (PIE) PIE = Unternehmen von öffentlichem Interesse, insb. börsennotierte Unter-nehmen (Aktien und Anleihen) Banken, Versicherungen andere Finanzdienstleister Erste Würdigung Gefährdet einheitlich hohe Urteilsqualität („an audit is an audit“) Kann mittelfristig Pflichtprüfung und Vorbehaltsaufgabe gefährden Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Abschlussprüfer als Teil der Finanzmarktregulierung Beschneidet nationalen Einfluss auf Regelwerk Derzeit gilt die Abschlussprüferrichtlinie aus 2006, die für alle Abschlussprüfer gilt Künftig soll es spezielle Vorschriften für PIE-Prüfer geben Weitere Würdigung: Schützt KMP vor direkter Anwendung der Anforderungen aus der Verordnung Aber: Gefahr faktischer Ausstrahlungen Anforderungen von z.B. Gesellschaftern, Gläubigern oder öffentlicher Hand Regulierung der Prüfer von PIE kann Marktkonzentration auch im allgemeinen Prüfungsmarkt erhöhen (s.u.) Einfallstor für uferlose Regulierung

31 Maßnahmen der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie
Regelungsbereiche Regeln der Richtlinie sollen auch für freiwillige Abschlussprüfungen gelten Aufhebung der Begrenzung zulässiger Gesellschafter einer WPG Erleichterte grenzüberschreitende Tätigkeit Verbot von Big4-only clauses Unabhängige Berufsaufsicht mit eingeschränkter Delegationsmöglichkeit auf berufsständische Einrichtung Erste Würdigung Erweiterung der Vorbehaltsaufgabe Gefährdet Unabhängigkeit + Konzentrationsförderung 3. Belastet Prüfungsqualität Positiv Reputationsförderung für Berufsstand, aber weitere Einschränkung der Selbstverwaltung Zur Erweiterung der Vorbehaltsaufgabe: fraglich, ob das politisch durchsetzbar ist Weitere Regelungsbereiche (gestrichen, da hier m.E. nicht relevant) Verpflichtende Anwendung der ISA bei allen Abschlussprüfungen

32 Maßnahmen der Verordnung (1)
Joint Audit für „large PIE“ Beteiligung mind. einer WPG mit im Vj. < 15% der Prüfungshonorare in betreffendem Mitgliedstaat aus Prüfung von large PIE Definition von „large PIE“, insb. mind. die zehn größten Unternehmen im nationalen Markt Börsenkapitalisierung > EUR 1 Mrd. bei Kreditinstituten, VU Bilanzsumme > EUR 1 Mrd. Werden die Auftraggeber den Mehraufwand vergüten? Erhöhte Wahrnehmbarkeit und Verbesserung des Know-how von KMP Verhältnis zum Grundsatz der Gesamtverantwortung? Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk? Auswirkung auf Marktkonzentration unklar Mehraufwand (nach Erfahrungen in Frankreich und praktischen Erfahrungen aus freiwilligen Joint Audits) um die 20% insb. für die Koordination wird voraussichtlich bei den Prüfern hängen bleiben Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk (Auszug aus unserer Analyse zu den Barnier-Vorschlägen) Die einzelnen beteiligten AP werden vermutlich, analog zur Konzernabschlussprüfung, die Verantwortung für den BV (BV) zum gesamten Abschluss – und nicht nur für den von ihnen geprüften Teil – tragen. Angemessene Mindestbeteiligung notwendig Vorschlag der EU-KOM zu Vorgaben von Mindest- und Maximumanteilen an den Honoraren löst Frage aus, ob kleine und mittlere Prüfungspraxen kapazitätsmäßig in der Lage sind, diesen Anteil an der Prüfung zu erbringen Keine Regelung der Haftung

33 Maßnahmen der Verordnung (2)
Externe Rotation für alle PIE-Prüfer nach maximal 9 Jahren mit 4-jähriger Cooling-off-Periode feste Bestellung von min. 2 bis max. 5 Jahren mit max. einer Wiederbestellung Beibehaltung der internen Rotation Qualitätssenkung Konzentrationsförderung Überregulierung Eingriff in Gesellschafterautonomie Feste Bestellungszeit positiv

34 Maßnahmen der Verordnung (3)
Keine gleichzeitige Beratung insb. Verbot für Steuerberatungs- und Due Diligence-Dienstleistungen Nur noch „related financial audit services“ Begrenzung zulässiger Non-Audit Services auf maximal 10% der Prüfungshonorare bei einem Mandanten Geht über Selbstprüfungsverbot hinaus Verkennt Mandanteninteresse Belastet Effizienz und Qualität der Prüfung IDW: Einbindung von Aufsichtsrat / Audit Committee Keine sachliche Rechtfertigung wegen Umsatzgrenze

35 Maßnahmen der Verordnung (4)
Grenze zur Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit von 20% der Gesamt-einnahmen bei zweimaligem Überschreiten der 15%-Grenze ist das Audit Committee zu informieren, das weitere Maßnahmen zu prüfen hat Marktaufsicht durch zuständige Aufsichtsbehörde Begrenzung Marktanteile Zerschlagungsoption Grundsätzlich positiv Mehrperiodenbetrachtung erforderlich Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung Voraussetzungen, Verfahren, Entschädigungen etc. unklar

36 Maßnahmen der Verordnung (5)
Ausgeweiteter Bestätigungsvermerk Prüfungsmethodik Wesentlichkeits-grenzen Mitglieder des Prüfungsteams „Schlüsselrisiken“ Begrenzung auf Zeichen (sic!) Prüfungsbericht für Aufsichtsrat / Audit Committee Wenig Nutzen für Adressaten Gefahr der Fehlinterpretation? Kein Nutzen für Adressaten Diskussionswürdig Gängelung Vorschlag zur Prüfung der Lageberichts wurde nicht aufgegriffen Positiv Gestrichen, da m.E. hier irrelevant: Prüferbestellung (Mind. 2 Wahlvorschläge des Aufsichtsrats/Audit Committee; Keine auswahlbeschränkenden Klauseln (vgl. auch Richtlinie: Verbot von Big4-only-Klauseln) Betonung der kritischen Grundhaltung des Abschlussprüfers

37 Maßnahmen der Verordnung (6)
Nur-Prüfungsfirmen (pure audit firms) Prüfungsumsatz mit „large PIE“ > 1/3 und Netzwerk mit Gesamtprüfungs-umsatz > EUR 1,5 Mrd. Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung Keine sachliche Rechtfertigung Konzentrationsgefahr Qualitätsbelastung Nachwuchs-gewinnung (auch mit Folgen für andere Prüfungsgesell-schaften) Auslastung


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