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Klaus-Peter Naumann Manfred Hamannt

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Präsentation zum Thema: "Klaus-Peter Naumann Manfred Hamannt"—  Präsentation transkript:

1 Klaus-Peter Naumann Manfred Hamannt
Perspektiven der Abschlussprüfung Grünbuch der EU-Kommission vom

2 Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften Aufsicht
Agenda Einleitung Rolle des Prüfers Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften Aufsicht Konzentration und Marktstruktur Erleichterungen für KMU und KMP Zu 9. Nächste Schritte keine Folie, deshalb vorab: Stellungnahmefrist endet am (8 Wochen bei Mindestfrist von 6) Konferenz zur Zukunft der Prüfung am in Brüssel 2

3 Grünbuch zur Abschlussprüfung
Einleitung

4 Einleitung (1) Grünbuch – Was waren die Ursachen für die Initiative der EU-Kommission? Rolle der Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichten und Zentralbanken in der Finanzmarktkrise wurden analysiert  Rolle der Prüfer noch nicht! Öffentlichkeit versteht nicht, wie Banken trotz uneingeschränkter BV in folgenden Abschlüssen hohe Verluste ausweisen mussten oder gar in eine wirtschaftliche Schieflage geraten konnten Beurteilung in erster Linie des Ordnungsrahmens (also de lege ferenda, nicht de lege lata) keine Anhaltspunkte für prüferische Fehlleistungen 4

5 Einleitung (2) Grünbuch – Leitlinien Ziel: robuste Prüfung als ein Schlüssel zur Stärkung des Marktvertrauens Abschlussprüfung als öffentliches Amt und Vorbehaltsaufgabe Unabhängigkeit des Prüfers als Fundament Wert der Abschlussprüfung („fit for purpose“) Stärkung des Prüfungsmarktes weitere Einzelthemen, die (im Folgenden) separat aufgegriffen werden 5

6 IDW Grünbuch betont zu Recht die Bedeutung der Abschlussprüfung
Einleitung (3) IDW Grünbuch betont zu Recht die Bedeutung der Abschlussprüfung sorgfältige Analyse notwendig Einordnung der Abschlussprüfung im Gesamtsystem der Corporate Governance beachten muss Frage einschließen, wie die Abschlussadressaten die durch den Prüfer verfügbaren Informationen ausgewertet haben Einleitung Das Grünbuch betont zu Recht die Bedeutung der Abschlussprüfung für die Stabilität von Kapitalmärkten und des Finanzsystems. Die Abschlussprüfung kann jedoch ihre Wirkung nur entfalten im Zusammenspiel mit dem gesamten (Regelungs-)Umfeld, d.h. unter Berücksichtigung ihrer öffentlich definierten Aufgabe und in Abhängigkeit vom Funktionieren anderer Teilsysteme. Die Wirtschafts- und Finanzmarktkrise wirft ‑ wie im Grünbuch dargelegt ‑ nachvollziehbare Fragen darüber auf, ob die Abschlussprüfung die in sie gesetzten Erwartungen angemessen erfüllt. Das IDW begrüßt, dass das Grünbuch damit eine Diskussion ermöglicht, wie der Rahmen der Abschlussprüfung und das Zusammenspiel der Abschlussprüfung mit den anderen Teilsystemen fortentwickelt werden können. Allerdings kann eine fundierte Diskussion nur auf der Basis einer sorgfältigen Analyse des Modells der Abschlussprüfung und ihrer Einbindung in das Gesamtsystem der Unternehmensüberwachung geführt werden. Eine solche Analyse kann naturgemäß nicht im Rahmen eines Grünbuchs erfolgen, das zur öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion anregen soll, ist jedoch für die Entscheidung über weitere Maßnahmen unerlässlich. Weder die Untersuchung des Finanzausschusses (Treasury-Committee) des britischen Unterhauses von 2009 noch andere Untersuchungen über die Rolle der Abschlussprüfung bei Unternehmensschieflagen in der Finanz- und Wirtschaftskrise geben Hinweise darauf, dass die Abschlussprüfung nicht unter Beachtung einschlägiger Regeln und Anforderungen durchgeführt wurde. Gleichwohl verschließt sich das IDW nicht der Diskussion, wie der Nutzen der Abschlussprüfung für die Adressaten geprüfter Rechnungslegungsinformationen weiter gestärkt werden kann. Untersucht werden muss allerdings auch, inwieweit die Adressaten von den geprüften Rechnungslegungsinformationen tatsächlich Gebrauch gemacht haben. Jegliche Unternehmensinformationen und deren Prüfung können die ihnen zugedachte Wirkung nur entfalten, wenn sie auch beachtet werden. Einzelne öffentliche Reaktionen, die Unverständnis für in der Krise virulent gewordene Risiken oder Wertminderungen ausdrückten, lassen vermuten, dass die Berichterstattung über die vor der Krise nur latent bestehenden Risiken entweder gar nicht oder zumindest nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit von den Rechnungslegungsadressaten zur Kenntnis genommen wurde.

7 Beispiel: IKB Geschäftsbericht 2006 / 2007
Einleitung (4) Beispiel: IKB Geschäftsbericht 2006 / 2007 Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen: 17,7 Mrd. EUR davon Kreditzusagen bis zu einem Jahr: 14 Mrd. EUR davon an Spezialgesellschaften: 11,9 Mrd. EUR „Die dargestellten Zahlen reflektieren die Beträge, die im Falle der vollständigen Ausnutzung der Fazilitäten durch den Kunden ausgezahlt werden müssten. Der weitaus größte Teil dieser Verpflichtungen verfällt möglicherweise, ohne in Anspruch genommen zu werden. Die Zahlen sind nicht repräsentativ für das tatsächliche künftige Kreditengagement oder aus diesen Verpflichtungen erwachsende Liquiditäts-erfordernisse.“ (S. 198 des Geschäftsberichts)

8 Einleitung (5) Ertragsentwicklung:
54 Mio. EUR Ertrag aus Zweckgesellschaft Rhineland Funding operatives Ergebnis: 263 Mio. EUR d.h. 20,5 % des operativen Ergebnisses stammt aus Rhineland Funding „Die IKB gehört zu den führenden Emittenten im Bereich der Verbriefungen von Forderungen gegenüber mittel-ständischen Unternehmen in Deutschland. Ergänzt wird dies durch die Verbriefung von internationalen struk-turierten Finanzierungen und Immobilienfinanzierungen. Wir nutzen diese Form der Ausplatzierung zur gezielten Portfoliosteuerung, um Risikokonzentrationen zu vermei-den und die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbelegung zu optimieren.“ [zum „Sinn“ der conduits, S. 82, Unterstreichung nicht im Original]

9 IDW: Wert der Abschlussprüfung muss gesteigert werden!
Einleitung (6) IDW: Wert der Abschlussprüfung muss gesteigert werden! Aussagekraft der Rechnungslegung Ausrichtung der Prüfung anpassen Zusammenarbeit Abschlussprüfer und Aufsichtsrat Ansätze für eine Verbesserung der Wirkung der Abschlussprüfung sieht das IDW in erster Linie in drei Bereichen: 1. Stärkung der Aussagekraft der Rechnungslegung Unerlässlich für die Abschlussadressaten sind Rechnungslegungsregeln, die zu einer fairen und aussagefähigen Information über die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen führen, wesentliche Risiken offenlegen, aber auch positive Entwicklungen nicht überzeichnen. Diese Rechnungslegungsregeln müssen für die Aufsteller, Prüfer und Adressaten nachvollziehbar, verständlich und im Zeitablauf hinreichend stabil sein. Auch die Rechnungslegungsregeln sind vor diesem Hintergrund zu überprüfen. Zur Steigerung der Aussagefähigkeit der Rechnungslegung gehört auch, dass die vermittelten Informationen auf solche zurückgeführt werden, die für die Rechnungslegungsadressaten bedeutsam sind. Die Vielzahl der heute zu vermittelnden Informationen kann nicht ohne Anwendung komplexer IT-gestützter Analysetools, wie sie nur wenigen Analysten zur Verfügung stehen, ausgewertet werden. Bereits in der Konzentration kann daher eine Stärkung der Aussagekraft der Abschlüsse liegen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat zu der nachvollziehbaren Forderung geführt, den Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit auch bei der Festlegung von Rechnungslegungsregeln verstärkt zu berücksichtigen. Hierzu sind nach Ansicht des IDW prozyklisch wirkende Rechnungslegungsregeln, wie etwa die nach IFRS gebotene Impairment-only-Bewertung des derivativen goodwill, zu korrigieren. Zu einer verbesserten Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen kann auch die Ausweitung der zukunftsbezogenen Berichterstattung des Unternehmens im Lagebericht gehören. Unter Beteiligung aller Betroffenen ist zu erörtern, inwieweit die Rechnungslegung durch explizite zukunftsgerichtete Informationen ergänzt werden sollte, ohne dass man dadurch von den Aufstellern Unmögliches verlangt oder sich selbsterfüllende Prophezeiungen heraufbeschwört. In der EU und in Deutschland greift der Lagebericht diesen Gedanken auf. 2. Neuausrichtung der Prüfung Zukunftsbezogene Informationen können vom Prüfer daraufhin beurteilt werden, ob sie unter Zugrundelegung plausibler Annahmen folgerichtig entwickelt wurden. Für die europäische Diskussion regt das IDW an, über eine in diesem Sinne erweiterte Prüfungspflicht des Lageberichts nachzudenken. Eine Möglichkeit zur Steigerung des Werts und der Aussagekraft der Abschlussprüfung sieht das IDW mit Blick für das Machbare auch darin, dass sich der Abschlussprüfer stärker als bisher mit der Bedeutung der Geschäftsmodelle der Unternehmen für deren wirtschaftliche Entwicklung auseinandersetzen könnte. Auf Grundlage entsprechender Festlegungen der Unternehmensleitung könnte der Abschlussprüfer die aus dem praktizierten Geschäftsmodell resultierenden Chancen und Risiken bei seiner Abschlussprüfung berücksichtigen und die Schlüssigkeit der entsprechenden Darstellung in Abschluss und Lagebericht nachvollziehen. Die weitere Umsetzung einer solchen Überlegung, ebenso wie die Form der Berichterstattung hierüber ist unter Beteiligung aller Betroffenen weiter zu erörtern. 3. Verbesserung der Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtorganen Überlegungen zur Fortentwicklung der Abschlussprüfung müssen im breiteren Kontext des Corporate Governance-Systems angestellt werden. Das IDW sieht eine wesentliche Möglichkeit zur Steigerung des Werts der Abschlussprüfung für die Adressaten in einer intensivierten Zusammenarbeit von Abschlussprüfern und Aufsichtsorganen der Unternehmen bzw. externen Aufsichtsstellen regulierter Branchen durch einen verstärkten wechselseitigen Austausch.

10 Stärkung der Aussagekraft der Rechnungslegung
Einleitung (7) Stärkung der Aussagekraft der Rechnungslegung Ziel: faire Information über die wirtschaftliche Entwicklung wesentliche Risiken keine prozyklischen Regelungen (impairment only-Ansatz für goodwill) substance over form Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit und hinreichende Stabilität der Regeln Konzentration der Abschlussinformationen Ausweitung der zukunftsbezogenen Berichterstattung im Lagebericht Ausweitung der Prüfung zukunftsbezogener Aussagen (extension of the auditor’s mandate) Grundsätzlich steht das IDW einer europäischen Regelung zur Ausweitung zukunftsbezogener Berichtspflichten im Lagebericht und deren Prüfung offen gegenüber. Zukunftsbezogene Informationen können vom Prüfer daraufhin beurteilt werden, ob sie unter Zugrundelegung plausibler Annahmen folgerichtig entwickelt wurden. Für die europäische Diskussion regt das IDW an, über eine in diesem Sinne erweiterte Prüfungspflicht des Lageberichts nachzudenken. Dies sollte mit einer Haftungsbeschränkung verbunden sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung von zukunftsbezogenen Informationen ergänzende Prüfungsgrundsätze bedingt, die von den ISA derzeit nicht abgedeckt werden, da sich die ISA auf die Prüfung historischer Finanzinformationen beziehen.

11 Kommunikation zwischen Prüfer und Stakeholdern ISA
Rolle des Prüfers Allgemein Kommunikation zwischen Prüfer und Stakeholdern ISA Konzernabschlussprüfung Rolle des Prüfers Das IDW unterstützt die Aussage des Grünbuchs, dass geprüfte Rechnungslegungsinformationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „substance over form“ eine faire Abbildung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen geben müssen. Voraussetzung dafür ist eine Verankerung dieses Gedankens in den einzelnen Rechnungslegungsnormen. Allerdings ist festzustellen, dass dieser Grundsatz selbst in den IFRS nicht durchgängig berücksichtigt ist.

12 Allgemein Grünbuch IDW
Bestätigungsvermerke müssen dem Grundsatz substance over form folgen Aussagekraft der Prüfung begrenzt durch Aussagekraft der Rechnungslegung Rechnungslegung fortentwickeln Prüfung des Lageberichts im EU-Recht vorschreiben Kommunikation zwischen Prüfer und Stakeholdern Durch eine intensivere Kommunikation zwischen Abschlussprüfern und Stakeholdern kann nach Ansicht des IDW die Abschlussprüfung ihren Wert für die Adressaten der Rechnungslegung besser entfalten. Die Informationsinteressen der verschiedenen Adressaten sind indessen nicht homogen. Insbesondere Adressatengruppen, die eine originäre Aufgabe in der Überwachung der Geschäftspolitik des Managements haben, also in erster Linie die Mitglieder des Aufsichtsrats, ggf. auch der Aufsichtsstellen in regulierten Branchen, benötigen weitergehende Informationen als z.B. Anteilseigner, die Anlageentscheidungen treffen. Den unterschiedlichen Informationsinteressen muss die Abschlussprüfung durch eine differenzierte Berichterstattung Rechnung tragen. So erhält in Deutschland der Aufsichtsrat einen gesonderten Prüfungsbericht, der Aussagen enthält, die über jene im Bestätigungsvermerk hinausgehen. Eine Fortentwicklung der Kommunikation mit dem Aufsichtsrat könnte auch darin bestehen, dass der Informationsaustausch zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat regelmäßig im Verlauf der Abschlussprüfung und nicht erst im Rahmen der abschließenden Berichterstattung erfolgt.

13 Kommunikation zwischen Prüfern und Stakeholdern (1)
Grünbuch IDW verstärkte Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Abschlussprüfern und Stakeholdern einschließlich Aufsichtsstellen Zustimmung, zentrales und zu unter-stützendes Anliegen; differenzierte Berichterstattung nach Stakeholder-gruppen fortentwickeln (höhere) Urteilssicherheit des Prüfers reasonable assurance entspricht Rechnungslegungs- und Informationsinteresse der Adressaten Steigerung der Urteilssicherheit (very high level of assurance) Steigerung nicht möglich wegen begrenzter Aussagekraft der Rechnungslegung und wegen prüfungsinhärenter Beschränkungen Rückkehr zum einzelfall-bezogenen Prüfungsansatz nicht nachvollziehbar: - Kombination von Systemprüfung und Einzelfallprüfung zwingend - sonst Qualitätsbelastung Höherer Verlässlichkeitsgrad (very high level of assurance) Die AP ist darauf angelegt, mit dem Prüfungsurteil festzustellen, ob die geprüften Abschlüsse frei von wesentlichen Fehlern sind. Als wesentliche Fehler werden solche angesehen, die das Entscheidungsverhalten der Adressaten beeinflussen würden. Angestrebt wird, dass der Abschlussprüfer sein Urteil mit einer aus Sicht der Adressaten angemessenen (reasonable) (Urteils-)sicherheit trifft, d.h. einer Sicherheit, die das Informationsinteresse der Adressaten über wesentliche Fehlerfeststellungen berücksichtigt. Der Apr. kann bei seiner Prüfung jedoch keine absolute oder ‑ wie im Grünbuch zur Diskussion gestellte ‑ „sehr hohe“ Sicherheit der Prüfungsaussagen erlangen. Dies ist weder aufgrund der begrenzten Aussagekraft der Rechnungslegung noch aufgrund der inhärenten Grenzen der Abschlussprüfung leistbar. Die Gründe dafür bestehen vor allem darin, dass viele Abschlussposten notwendigerweise subjektive Entscheidungen oder Beurteilungen und damit immer einen Grad an Unsicherheit enthalten. Folglich unterliegen manche Abschlussposten einem inhärenten Maß an Veränderlichkeit, das durch die Anwendung zusätzlicher Prüfungshandlungen nicht beseitigt werden kann, zeitliche Restriktionen der Vorlage von Prüfungsergebnissen eine Vollprüfung nicht zulassen, insbesondere Fraud-Tatbestände oft mit kollusivem Verhalten und Verdeckungsmaßnahmen der Unternehmensorgane verbunden sind und dem Abschlussprüfer keine dem Staatsanwalt vergleichbaren Befugnisse zustehen, z.B. Durchsuchungsbefugnisse. Eine höhere Prüfungssicherheit lässt sich auch nicht durch das im Grünbuch erwogene „Zurückkehren zu den Ursprüngen“ (going back to basics) im Sinne einer stärkeren Fokussierung der Abschlussprüfer auf Einzelfallprüfungen erreichen. Stattdessen würde die Qualität der Abschlussprüfung bei gleichzeitig steigenden Aufwendungen und Kosten gefährdet. Nur durch eine sinnvolle Kombination von System- und Einzelfallprüfung kann die Abschlussprüfung ihr Ziel erreichen. Das IDW unterstützt, dass auch für die Aussagen des Abschlussprüfers der Grundsatz „substance over form“ Bedeutung hat. In Verbindung mit der zu fordernden Erhöhung der Aussagefähigkeit der Rechnungslegungsregeln führt dies zu einer verbesserten Information der Adressaten. Die Forderung des Grünbuchs nach mehr Transparenz der Prüfungsmethoden und -grund-lagen (z.B. eine Differenzierung nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (professional judgement), Annahmen, Erklärungen des Managements, Modellrechnungen) in der Berichterstattung erscheint durchaus sinnvoll, sollte aber auf die Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat und dem Prüfungsausschuss beschränkt werden.

14 Kommunikation zwischen Prüfern und Stakeholdern (2)
Grünbuch IDW erhöhte Transparenz der Prüfungsmethoden und Prüfungsgrundlagen sinnvoll, aber im Prüfungsbericht, nicht im Bestätigungsvermerk Prüferverhalten Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung von professional scepticism kritische Grundhaltung ist elementarer Grundsatz der Abschlussprüfung Bewusstsein für Bedeutung wurde durch Krise gestärkt, auch in Bezug auf Geschäftsmodelle kritisches Hinterfragen wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsannahmen Zustimmung, folgt aus professional scepticism Auditor behaviour Der Abschlussprüfer muss nach den beruflichen Regeln seine Prüfung mit einer kritischen Grundhaltung durchführen. Er kann nicht ohne Weiteres im Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vertreter bspw. von der Richtigkeit ihrer Auskünfte ausgehen, sondern muss sich diese belegen lassen und die Überzeugungskraft dieser Nachweise würdigen. Die kritische Grundhaltung fordert bei Anhaltspunkten für Fehler oder Verstöße eine Ausdehnung der Prüfungshandlungen. Allerdings ist die Abschlussprüfung nicht mit einer Unterschlagungsprüfung zu verwechseln, die die gezielte Aufdeckung von Vermögensschädigungen zum Gegenstand hat und ein besonderes, über die kritische Grundhaltung hinausgehendes Misstrauen des Prüfers erfordert sowie häufig mit einer vollständigen Prüfung der Geschäftsvorfälle und Bestände eines bestimmten Bereichs und einer detektivischen Beurteilung der vorgelegten Prüfungsunterlagen verbunden ist. Die Krise hat das Bewusstsein der Abschlussprüfer für die Notwendigkeit der kritischen Grundhaltung gefördert, die auch in Bezug auf die Geschäftsmodelle der Unternehmen zu entwickeln ist. Dies ermöglicht dem Abschlussprüfer, wie im Grünbuch angesprochen, aktiv wesentliche Rechnungslegungsinformationen sowie Bilanzierungs- und Bewertungsannahmen des Managements aus der Sicht der Abschlussadressaten kritisch zu hinterfragen. Das IDW versteht dabei die Überlegungen im Grünbuch jedoch nicht so, dass Angaben oder Einschätzungen durch den Abschlussprüfer und das Management gemeinsam entwickelt werden sollten. Dies könnte die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigen. Die Verantwortung zur Erstellung der Rechnungslegung muss insoweit allein bei den zuständigen Unternehmensorganen verbleiben.

15 Kommunikation zwischen Prüfern und Stakeholdern (3)
Grünbuch IDW Qualified Audit Reports: - Kritik an Standardvermerk ohne Einschränkung - Abgestufte Prüfungsurteile ? - Rechtfertigung/Begrün- dung der audit opinion einschließlich Stellungnahme zu Bewertungsmethoden - risk exposure des Unter- nehmens Urteil des Abschlussprüfers ≠ Ratingurteil (faire Darstellung im Abschluss vs. Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) Präventions- und Korrekturwirkung der Prüfung Erweiterung des Bestätigungsvermerks erwägenswert - Ausgewählte Sachverhalte der Rechnungslegung - Hervorhebung für Adressaten self-fulfilling prophecy vermeiden Qualified Audit Reports Zunächst ist der Aussage im Grünbuch zuzustimmen, dass der Abschlussprüfer ein Urteil über die faire Darstellung der Finanzinformationen in den Abschlüssen vornimmt, nicht aber über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Insoweit ginge ein Vergleich zwischen den Urteilen des Abschlussprüfers und den Ergebnissen von Ratinganalysen fehl. Das Grünbuch stellt zutreffenderweise fest, dass von den Abschlussprüfern in der Regel uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt wurden. Sofern damit die Vorstellung erweckt werden sollte, dass dies ein Beleg für nicht ordnungsgemäß oder nicht genügend kritisch durchgeführte Abschlussprüfungen sei, ist dem zu widersprechen. Der Grund für die geringe Anzahl von eingeschränkten Bestätigungsvermerken liegt darin, dass vom Abschlussprüfer festgestellte wesentliche Fehler in aller Regel beseitigt werden, nachdem der Abschlussprüfer die Unternehmensorgane hierzu pflichtgemäß aufgefordert hat. Zur Fehlerkorrektur trägt auch bei, dass an vielen Börsenplätzen von den jeweiligen Regulatoren, etwa der SEC, für die Veröffentlichung der Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk verlangt wird. Die Abschlussprüfer fassen heute weltweit ihre Prüfungsaussagen für externe Adressaten in einem standardmäßig formulierten Bestätigungsvermerk (audit report) zusammen. Der Vorteil für die externen Adressaten wurde bislang darin gesehen, dass durch die Standardisierung vergleichbare und damit auch nicht relativierende Prüfungsurteile abgegeben wurden. Sollte sich bei den Empfängern der Berichterstattung eine Einstellung durchsetzen, wonach der Prüfer gegenüber den externen Adressaten zukünftig ein individueller gefasstes Urteil abgeben sollte, wird sich der Berufsstand einer solchen Entwicklung nicht verschließen. So unterstützt das IDW die Überlegung, über die Erweiterung des Prüfungsurteils des Abschlussprüfers nachzudenken, wobei hierbei die berechtigten Interessen aller Stakeholder (Analysten, Aufsteller, Regulatoren, Investoren, Gläubiger) zu berücksichtigen sind. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass die Prüfer stärker als bisher im Bestätigungsvermerk auf ausgewählte Sachverhalte der Rechnungslegung eingehen oder solche Darstellungen noch einmal hervorheben, denen die Adressaten besonderes Augenmerk schenken sollten.

16 Kommunikation zwischen Prüfern und Stakeholdern (4)
Grünbuch IDW abgestufte Berichterstattung nach Stakeholdergruppen Modell Prüfungsbericht (auch für EU-Recht zu erwägen) Urteil des Prüfers ist „too little too late“ Abschlussprüfung muss hinreichende Urteilssicherheit gewährleisten, das setzt angemessene Prüfungszeit voraus Better external and internal communication Die Diskussion um eine Ausweitung der Berichtspflichten des Prüfers, die Stellungnahmen einschließt zu ausgeübten Bilanzierungswahlrechten, bedeutenden Schätzunsicherheiten und Ermessensspielräumen, wesentlichen Schwächen im internen Kontrollsystem sowie zur Risikosituation des Unternehmens, ist aus Adressatensicht verständlich und hat in Deutschland zu dem Berichtsinstrument eines Prüfungsberichts (long-form audit report) geführt. Eine solche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber der Öffentlichkeit im Bestätigungsvermerk kann dazu führen, dass es infolge überzogener Marktreaktionen dazu kommt, dass bis dahin nur latent bestehende Risiken virulent werden. Eine solche selbsterfüllende Prophezeiung muss vermieden werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Kapitalmarkt entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten werden. Deshalb regt das IDW an, eine solche Berichterstattung nicht gegenüber der Öffentlichkeit, sondern gegenüber denjenigen Organen vorzusehen, die mit der Überwachung des Managements betraut sind. Dies sind in erster Linie die audit committees bzw. im two tier-System die Aufsichtsräte; in einem one board-System die non-executive directors. Das IDW schlägt vor, diesen Grundsatz der abgestuften Berichterstattung des Abschlussprüfers im europäischen Recht zu verankern. Dies könnte dadurch umgesetzt werden, dass der Abschlussprüfer als Ergebnis seiner Prüfung neben einem an die Öffentlichkeit gerichteten Bestätigungsvermerk einen nur an die Überwachungsorgane gerichteten Prüfungsbericht erstellt. Zu dem Einwand im Grünbuch, dass das Urteil des Abschlussprüfers “too little too late” sei, ist festzustellen, dass dem Zeitpunkt der Berichterstattung des Abschlussprüfers eine Wechselbeziehung zwischen der Verlässlichkeit der geprüften Informationen und deren Aktualität und damit deren Relevanz zugrunde liegt. Dem Wunsch nach Bereitstellung möglichst aktueller Informationen steht die Notwendigkeit gegenüber, angemessene Zeit für die Durchführung der Prüfung zu haben, um die erforderliche Qualität der Prüfung sicherzustellen. Die Prüfungsdauer kann somit nicht beliebig verkürzt werden.

17 Kommunikation zwischen Prüfern und Stakeholdern (5)
Grünbuch IDW Corporate Social and Environmental Responsibility: Einhaltung durch Management vom Prüfer zu prüfen? Zustimmung, Voraussetzung ist Regelung einer entsprechenden Berichtspflicht Notwendigkeit der Konkretisierung der Erwartungshaltung, z.B. auf Angaben der nachhaltigen Entwicklung Ausweitung der Prüfung auf zukunftsbezogene Aussagen Zustimmung Grenzen der Prüfungsaussage in Deutschland: Pflicht zur Prüfung des Lageberichts europäische Regelung Haftungsbeschränkung Corporate Social and Environmental Responsibility Der deutsche Berufsstand ist vorbereitet, weitergehende Angaben zur unternehmerischen Gesellschaftsverantwortung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beurteilen. Hierin besteht eine maßgebliche Möglichkeit, den Wert der Abschlussprüfung zu stärken. Das IDW regt ferner an, mit den Betroffenen zu erörtern, die in diesem Zusammenhang relevanten Angabepflichten konkreter zu fassen und ggf. auf Angaben zur nachhaltigen Entwicklung von Unternehmen im ökonomischen, ökologischen und/oder gesellschaftlichen Sinne zu begrenzen.

18 ISA Grünbuch IDW Einführung der ISA und deren Verpflichtungsgrad?
nachvollziehbare Sorge vor ISA in Teilen des Berufsstands Clarity-Projekt und Verhältnis-mäßigkeit der ISA-Anwendung ISA sichern: - einheitliche Prüfungsqualität - effektive und effiziente Prüfung, insbesondere grenzüberschreitend tätiger Unternehmen IDW unterstützt ISA-Anwendung in der EU, sonst Gefahr - der Marktkonzentration - politisch beeinflusster EU-Standards Das IDW unterstützt die verpflichtende Anwendung der vom International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegebenen ISA für alle Abschlussprüfungen in der EU. Bei den ISA handelt es sich um international anerkannte Prüfungsgrundsätze, die in einem transparenten und unabhängigen Verfahren unter Beteiligung aller an der Abschlussprüfung interessierten Gruppen, einschließlich der Regulatoren, und der Öffentlichkeit entwickelt werden. Die Anwendung der ISA sichert die internationale Vergleichbarkeit der in der EU durchgeführten AP und gewährleistet eine einheitliche Urteilsqualität aller europäischen AP sowie eine effiziente und effektive Prüfung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Teilweise wurden die Anforderungen der ISA in der Praxis als zu wenig prinzipienorientiert, bürokratisch und mit überbordenden Dokumentationsanforderungen belastet empfunden. Auch wurde kritisiert, dass die die Anwendung der ISA zu einem zu stark formalen Prüfungsvorgehen führen würde, das nicht nur unwirtschaftlich sei, sondern ggf. die Qualität der Prüfung beeinträchtigen. Insbesondere wurde diese Kritik im Kontext mit der Prüfung mittelständischer Unternehmen geübt. Befördert wurde diese Unsicherheit durch die Sorge, dass die Aufsichtsstellen die ISA als ein in jedem Fall im Detail zu beachtendes Regelwerk im Sinne einer verpflichtend abzuarbeitenden Checkliste verstehen könnten. U.a. nach entsprechenden Hinweisen des IDW hat das IAASB diese nachvollziehbaren Sorgen der Praxis zum Anlass für eine Reihe von Maßnahmen genommen uns berücksichtigt diese Anregungen auch bei der Erstellung weiterer Standards. Das IAASB hat deutlich gemacht, dass die Anwendung der ISA nicht bedeutet, dass sämtliche Einzelanforderungen der ISA unabhängig von der konkreten Prüfungssituation checklistenartig abzuarbeiten sind, sondern dass eine situationsspezifische Anwendung der ISA erforderlich ist. Das IDW hatte diese Diskussion zuvor in Europa angestoßen, um ein gemeinsames Verständnis herbeizuführen, dass die ISA als ein Regelwerk zu verstehen sind, das nach den Umständen des Einzelfalls anzuwenden ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Dieses Verständnis muss vor allem vom europäischen Gesetzgeber und den für die Prüferaufsicht zuständigen Stellen geteilt werden. Diese Forderung wurde in einer Empfehlung der sog. „Stoiber-Gruppe“ zum Bürokratieabbau aufgegriffen. Danach sollte die von der EU-Kommission durchzuführende Konsultation zur ISA-Übernahme insbesondere darauf abzielen, ein gemeinsames Verständnis darüber zu erzielen, dass die ISA als auf Prinzipien basierende Standards generell für sämtliche Abschlussprüfungen anwendbar sind und ohne übermäßige Dokumentation auf die spezifischen Umstände jedes einzelnen Prüfungsauftrags zugeschnitten werden können. Die Stoiber-Gruppe bat die EU-Kommission ferner sicherzustellen, dass die Überwachung ISA-konformer Prüfungen nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen sowie ihre Abschlussprüfer führt. Ein weiterer Grund, die ISA anzuwenden, besteht darin, negative Entwicklungen im Prüfungsmarkt zu vermeiden. In dem Maße, in dem zum Beispiel innerhalb eines Konzernverbunds Abschlussprüfungen nach abweichenden Grundsätzen durchgeführt werden, würden die Verpflichtungen des KAPr. steigen, eigene Prüfungshandlungen in Bezug auf die nicht von ihm selbst durchgeführten Prüfungen von Tochtergesell-schaften vorzunehmen. Dies hätte zur Folge, dass der Druck steigen würde, einen konzerneinheitlichen Abschlussprüfer zu etablieren, was wiederum zu einer weiteren Marktkonzentration beitragen könnte. So verstanden ist die Anwendung einheitlicher Prüfungsstandards auch eine Maßnahme zum Erhalt des Marktsegments der betroffenen kleinen und mittelständischen Prüfungsgesellschaften. Ein Verzicht auf die verpflichtende Anwendung der ISA in Europa mit dem Ziel, ein abweichendes europäisches Regelwerk zu schaffen, würde u. a. die Gefahr mit sich bringen, dass Doppelarbeiten und sonstige Unwirtschaftlichkeiten entstünden. 18

19 Konzernabschlussprüfung
Grünbuch IDW Rolle des Konzernabschluss-prüfers stärken? Ablehnung des konzerneinheitlichen Abschlussprüfers Gesamtverantwortung des KAP durch Abschlussprüferrichtlinie sachgerecht und hinreichend - ISA 600 - Informationsrechte des KAP sichergestellt - keine Defizite festzustellen Gefahr weiterer Marktkonzentration bei weitergehender Regelung Das IDW sieht keinen Anlass für die im Grünbuch angesprochene Überlegung zur Überprüfung der Rolle des KAPr., da seit der umfassenden Reform der Europäischen Abschlussprüferrichtlinie 2006 keine Hinweise auf signifikante Fehler und Mängel bei der Durchführung von KAP bekannt geworden sind. In der Abschlussprüferrichtlinie wurde die Gesamtverantwortung des KAPr. für die Prüfung der im KA zusammengefassten Finanzinformationen der Konzerngesellschaften hervorgehoben, ohne jedoch einen konzerneinheitlichen Abschlussprüfer festzuschreiben. Der KAPr. ist verpflichtet, die Arbeiten der Einzelabschlussprüfer zu überprüfen. Zudem muss der KAPr. nach den geltenden nationalen und internationalen Prüfungsstandards in die Prüfung der einbezogenen Einzelabschlüsse eingebunden sein, insbesondere dann, wenn es sich um wesentliche Tochterunternehmen oder solche mit besonderen Risiken handelt. Den Zugang zu den für diese Tätigkeiten notwendigen Unterlagen und das Recht zur Auskunft von den Unternehmensorganen des Mutter- und der Tochterunternehmen sowie von deren Abschlussprüfern wird z.B. deutschen KAPr. durch gesetzliche Regelungen gewährt (§ 320 Abs. 3 HGB). In der Praxis erlangt der KAPr. bereits dadurch Zugang zu den relevanten Informationen, dass er anderenfalls die in den KA eingehenden Finanzinformationen selbst prüfen müsste oder – wenn dies nicht möglich ist – ein Prüfungshemmnis feststellen muss, das zu einer Einschränkung des BV zum KA führt. Eine noch weitergehende Regulierung der KAP oder gar die Forderung nach Einführung eines konzernweiten einheitlichen Abschlussprüfers wäre – wie bereits ausgeführt – nicht sachgerecht und würde die von der EU-Kommission beklagte Marktkonzentration erheblich verschärfen.

20 Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften
Allgemein Bestellung und Bezahlung des Abschlussprüfers Externe Rotation Nichtprüfungsleistungen Honorarstruktur Veröffentlichung von Abschlüssen von WPG Organisationsanforderungen an WPG Eigentümerstruktur von WPG

21 Allgemein Grünbuch IDW
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers als Fundament uneingeschränkte Akzeptanz - Selbstprüfungsverbot - Eigenständigkeit der Urteilsfindung keine neuen Gesichtspunkte seit der Diskussion um die Abschlussprüfer-richtlinie Das IDW hat die Forderung nach Unabhängigkeit des Abschlussprüfers immer unterstützt, insbesondere die Beachtung des Selbstprüfungsverbots und die Eigenständigkeit der Urteilsfindung des Abschlussprüfers. Diese Diskussion wurde bereits ausführlich im Zusammenhang mit der Abschlussprüferrichtlinie geführt und deren Festlegungen wurden auch auf nationaler Ebene umgesetzt. Auch von dritter Seite werden die gefundenen Regelungen als angemessen angesehen und nicht kritisiert. Das ID/W sieht daher keinen Anlass, an der bestehenden Situation etwas zu ändern.

22 Bestellung und Bezahlung des Abschlussprüfers (1)
Grünbuch IDW Verantwortung des Prüfers gegenüber Stakeholdern widerspricht Bestellung und Bezahlung durch das geprüfte Unternehmen Bestellung durch dritte Stelle, z.B. Aufsichtsstelle, zu erwägen besondere Relevanz für - große Unternehmen und/oder - systemische Finanzinstitute Frage in der Öffentlichkeit diskutiert Unabhängigkeit der Prüfer gesichert - Berufsethos, Regelwerk - Berufsaufsicht - keine Anhaltspunkte für Mängel dritte Stelle verfügt in der Regel nicht über erforderliche Sachkenntnis Eingriff in Entscheidungsfreiheit der Unternehmen nicht gerechtfertigt Im Grünbuch wird erörtert, ob die Beauftragung des Abschlussprüfers durch das zu prüfende Unternehmen die Unabhängigkeit des Prüfers belasten kann. Dies ist eine in der Öffentlichkeit diskutierte Frage. Das Berufsethos und ein in sich geschlossenes Regelwerk, bestehend aus gesetzlichen und berufsständischen Regeln sowie entsprechenden Überwachungs- und Sanktionierungsmechanismen, müssen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicherstellen. Dies ist in der EU durchgängig der Fall. Eine Beauftragung des Abschlussprüfers durch eine staatliche Stelle, wie im Grünbuch zur Diskussion gestellt, lässt unberücksichtigt, dass die sachgerechte Auswahl des Abschlussprüfers eine intensive Kenntnis des zu prüfenden Unternehmens, d.h. seines Geschäftsmodells, seiner Organisation und Risikostruktur erfordert. Es darf bezweifelt werden, dass eine unternehmensexterne Stelle diese erforderlichen Kenntnisse – etwa bezogen auf weltweit tätige Unternehmen – erlangen kann. Ein solches Vorgehen würde zudem erheblich in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmensorgane eingreifen. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass es aufgrund der bestehenden Praxis der Auftragsvergabe zu Unabhängigkeitsbelastungen und Prüfungsfehlern gekommen ist, sieht das IDW für einen solchen Eingriff in die Wirtschaftsverfassung keine Rechtfertigung. Auch in regulierten Industrien bestehen solche weitgehenden Eingriffsrechte nicht, allenfalls existieren hier Zustimmungsvorbehalte der Regulatoren für die Bestellung des Abschlussprüfers. Im Übrigen ist die Aussage des Grünbuchs unklar, dass Abschlussprüfer von dem zu prüfenden Unternehmen beauftragt und bezahlt werden. In Deutschland ist vorgeschrieben, dass der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt und ‑ im Falle von Aktiengesellschaften und GmbH, bei denen ein Aufsichtsrat besteht, ‑ vom Aufsichtsrat beauftragt wird, mit dem auch die Honorarvereinbarung getroffen wird. Das Management der Unternehmen kann zwar dem Aufsichtsrat zuarbeiten, hat indes in diesem Prozess keinerlei Entscheidungsgewalt. Die seit 1998 dem Aufsichtsrat übertragene Zuständigkeit wird in zunehmendem Maße auch materiell ausgeübt. Auch auf europäischer Ebene könnte geprüft werden, ob die Ausrichtung der Abschlussprüfung in ihrer Unterstützungsfunktion für diejenigen, die mit der Unternehmensüberwachung beauftragt sind, dadurch gefördert werden könnte, dass unter Beachtung der nationalen Corporate Governance-Systeme die Beauftragung des Abschlussprüfers entsprechend vorgeschrieben wird.

23 Bestellung und Bezahlung des Abschlussprüfers (2)
Grünbuch IDW Vorschlag: Bestellungsregeln an Ausrichtung der Abschlussprüfung auf Unterstützung der Unternehmensüberwachung anpassen - Wahl durch Gesellschafter - Beauftragung durch Aufsichtsrat, nicht Management - EU-Regelung angezeigt

24 Externe Rotation Grünbuch IDW
externe Rotation: Vor- und Nachteile zu prüfen externe Rotation in Abschlussprüfer-richtlinie 2006 abgelehnt; keine neuen Gesichtspunkte erkennbar Know-How-Verlust beeinträchtigt Prüfungsqualität (Zahl der Prüfungsfehler bei Erst- und Zweitprüfung signifikant höher als bei Wiederholungsprüfungen) Grünbuch akzeptiert Qualitätsbelastung durch externe Rotation externe Rotation erhöht tendenziell Konzentration Eingriff in die Entscheidungsrechte der Unternehmensorgane nicht gerechtfertigt Die Forderung nach einem verpflichtenden turnusmäßigen Wechsel der zum Apr. beauftragten Prüfungsgesellschaft wird im Grünbuch erneut zur Diskussion gestellt. Die Forderung nach Einführung einer externen Rotation ist bei Erarbeitung der Apr.-RL 2006 ausgiebig erörtert und am Ende mit überzeugenden und noch heute gültigen Argumenten abgelehnt worden. Dem IDW ist nicht ersichtlich, warum diese Diskussion ‑ ohne neue Erkenntnisse ‑ wieder eröffnet werden soll. Nach wie vor gilt als Hauptargument gegen die Einführung der externen Rotation, dass dadurch die Prüfungsqualität belastet würde. Das für eine verlässliche AP notwendige Know-how ‑ insbesondere die im erforderlichen Detaillierungsgrad vorhandenen Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit, das wirtschaftliche Umfeld, die Prozesse und Systeme des Mandanten ‑ steht in aller Regel nicht ad hoc zur Verfügung, sondern kann nur nach Art eines Erfahrungs- und Lernprozesses kontinuierlich im Zeitablauf aufgebaut werden. Bei einem Wechsel des Apr. kann das gesammelte mandantenspezifische Know-how ‑ auch wegen der zunehmenden Bedeutung der Beurteilung der unternehme-rischen Geschäftsmodelle ‑ nicht kurzfristig auf den neu bestellten Abschlussprüfer transferiert werden. Dieser muss sich dieses Wissen im Laufe der Jahre neu erwerben. Unter ansonsten identischen Umständen ist daher zu erwarten, dass die Prüfungsqualität bei einer Prüfung, die durch einen neu eingetretenen Apr. durchgeführt wird, geringer ist als diejenige einer Prüfung, die einem Prüfer obliegt, der bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit dem Mandanten verfügt. Dies wird auch durch verschiedene empirische Studien belegt, z.B. durch eine Studie des American Institute of Certified Public Accountants (AICPA), wonach die Zahl der auf Prüfungsfehler zurückzufüh-renden Haftungsfälle bei Erst- oder Zweitprüfungen signifikant höher lag als bei Wiederholungsprüfungen. Auch wurde in dieser Studie festgestellt, dass Betrugsfälle vermehrt bei denjenigen Unternehmen zu verzeichnen waren, die erst kurz zuvor den Apr. gewechselt hatten. Darüber hinaus hat eine Studie der Universität Bocconi, Bologna, ergeben, dass für die Unternehmensleitung der zu prüfenden Unternehmen bei der Auswahl des Apr. weniger die Prüfungsqualität als vielmehr die Reduzierung der Prüfungskosten im Vordergrund steht. Der Wechsel der Prüfungsgesellschaft im Zuge einer externen Rotation kann sich daher auch insofern negativ auf die Prüfungsqualität auswirken. Aus vorgenannten Gründen haben die EU-Mitgliedstaaten, die eine externe Rotationspflicht geregelt hatten, diese abgeschafft (z.B. Spanien, Griechenland), als erkennbar war, dass das angestrebte Ziel einer Verbesserung der Prüfungsqualität nicht erreicht wurde. Die mit Einführung einer externen Rotationspflicht zu befürchtende Qualitätsbelastung wird sogar im Grünbuch akzeptiert. Gleichwohl sollen die Vor- und Nachteile abgewogen werden, insbesondere um die Dynamik des Prüfungsmarktes zu befördern. Eine verpflichtende externe Rotation dürfte genau das Gegenteil des Gewünschten bewirken, nämlich eine weitere Konzentration im Prüfungsmarkt zu Lasten der mittleren und kleinen Prüfungsgesellschaften. Würden Wechsel des Apr. ausschließlich innerhalb des jeweiligen Größensegments der Prüfungsgesellschaften stattfinden, ließe dies die im Grünbuch festgestellte Konzentration des Prüfungsmarkts bei den großen Gesellschaften unverändert. Praktisch ist indessen davon auszugehen, dass sich solche Wechsel auch über die verschiedenen Segmente erstrecken würden. Die Annahme, dass dabei mittelständische und kleine Prüfungsgesellschaften mehr neue Prüfungsmandate erhalten als abgeben würden, ist nicht begründet. Somit rechtfertigen weder Qualitätsüberlegungen noch eine von der EU-Kommission beabsichtigte Stärkung des Prüfungsmarktes einen staatlichen Eingriff in Form einer Pflicht zur regelmäßigen externen Rotation des Apr. in die Entscheidungsrechte der zuständigen Unternehmensorgane, sich den Abschlussprüfer auszuwählen, der nach ihrer Vorstellung am besten geeignet ist, die Abschlussprüfung durchzuführen.

25 Nichtprüfungsleistungen (1)
Grünbuch IDW Verbot der Beratung des Prüfungsmandanten? Regelung in Abschlussprüferrichtlinie ausreichend und angemessen; keine neuen Gesichtspunkte erkennbar keine Qualitätserhöhung, da Selbstprüfungsverbot geregelt und akzeptiert Qualitätsbelastung, zumindest Kostenbelastung für Unternehmen zu erwarten Die Diskussion um die Zulässigkeit von Nichtprüfungsleistungen wurde bei der Verabschiedung der Abschlussprüferrichtlinie 2006 ausführlich und abschließend geführt. Auch für die Neuaufnahme dieser Diskussion durch das Grünbuch liefern die Erkenntnisse über die Abschlussprüfung in der Finanz- und Wirtschaftskrise keine neuen Hinweise. Aus dem übergeordneten Grundsatz der Gewährleistung der Prüfungsqualität folgt, dass eine gleichzeitige Prüfung und Beratung nicht per se als problematisch anzusehen ist, sondern nur insoweit, als sie die Prüfungsqualität negativ beeinflussen würde. Diese Gefahr besteht aber nur bei Beratungsleistungen, die zu einer Selbstprüfung führen. Solche sind deshalb bereits nach geltender Rechtslage nicht zulässig. Die Beratung des zu prüfenden Unternehmens in den Grenzen des allseits anerkannten Selbstprüfungsverbots wirkt sich grundsätzlich positiv auf die Qualität der Abschlussprüfung aus, insbesondere indem sie die Kenntnisse des Abschlussprüfers über das zu prüfende Unternehmen erweitert. Auf Basis der so erweiterten Kenntnisse kann die Abschlussprüfung problemorientierter und damit wirksamer durchgeführt werden. Daneben führt eine Verbindung von Prüfungs- und Beratungstätigkeit zu Kostenvorteilen für das zu prüfende Unternehmen. Der Gefahr, dass die Übernahme von Beratungsaufträgen zu Lasten der Prüfungsqualität bzw. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers geht, wirken auch bestehende Marktmechanismen entgegen. Hierzu zählen insbesondere die Existenz einer einheitlichen Marke (brand name) für Prüfung und Beratung. Bei mangel-haften Abschlussprüfungen würde auch die Reputation als Berater beschädigt und vice versa, die Gefahr des Verlusts anderer Prüfungsmandate die Haftung des Abschlussprüfers für mangelhaft durchgeführte Abschlussprüfungen sowie der Rechtfertigungszwang gegenüber den Gesellschaftern.

26 Nichtprüfungsleistungen (2)
Grünbuch IDW „pure audit firms“? aus denselben Gründen abzulehnen Abschlussprüfung ist hochkomplexe multidisziplinäre Dienstleistung Prüfung und Beratung sichert Qualität und Wirtschaftlichkeit aller Dienstleistungen Gefahr des allgemeinen Know-how-Verlustes Im Grünbuch wird zudem die Möglichkeit eines vollständigen Verbots von Beratungsleistungen für den Abschlussprüfer angesprochen. Zusätzlich zu den vorgenannten Argumenten gegen das (eingeschränkte) Verbot der Beratung von Prüfungsmandanten spricht gegen diese Überlegung ein ansonsten drohender möglicher Verlust von allgemeinem Prüfungs-Know-how. Die Abschlussprüfung ist eine hoch komplexe multidisziplinäre Dienstleistung. Durch die Prüfung und die Beratung erlangen die Berufsangehörigen ein wechselseitiges Know-how, was die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Dienstleistung sicherstellt. Bei Fortfall jeglicher Beratungstätigkeit würde zudem der Anteil gestalterischer Tätigkeiten der Berufsangehörigen reduziert, was es in der Folge signifikant erschweren würde, qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen.

27 Honorarstruktur (fee structure)
Grünbuch IDW Fixierung einer Grenze (des prozentualen Anteils der Gesamteinnahmen, der auf ein zu prüfendes Unternehmen entfällt) zur Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Zustimmung für EU-Regelung - deutsches Modell - Marktstruktur zu berücksichtigen durch differenzierte Grenzen Das Grünbuch greift die Frage nach einer Umsatzgrenze auf, die die finanzielle Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vor einem Mandatsverlust stärkt. Eine fixe Grenze existiert im EU-Recht nicht. Über die Einführung in EU-Recht sollte nachgedacht werden. In Deutschland wird von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgegangen, wenn der Abschlussprüfer mehr als 15% seiner Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Unternehmens bezogen hat. Bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen gilt derzeit eine Umsatzgrenze von 30%. Diese Regelung hat sich bewährt und trägt angesichts der unterschiedlichen Anforderungen auch der Marktstruktur Rechnung.

28 Organisationsanforderungen an Prüfungsgesellschaften
Grünbuch IDW UK Audit Firm Governance Code als Vorbild? Produktsicherheit durch Anforderungen an Qualitätssicherung, externe Qualitätskontrolle bzw. Inspektionen gewährleistet Verantwortung der Praxisleitung Einführung weiterer Belastungen nicht sachgerecht UK-Code ist UK-spezifisch (one board system)  Übertragbarkeit auf andere Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres möglich Sämtliche Abschlussprüfer und ihre Gesellschaften in der EU müssen ein Qualitätssicherungssystem etablieren und unterliegen einer regelmäßigen externen Qualitätskontrolle oder Inspektionen, in denen auch das Qualitätsbewusstsein der Praxisleitung überprüft wird. Es würde zu einer Doppel- bzw. Überregulierung führen, wenn mit einem Kodex für Prüfungsgesellschaften dieselben Ziele wie mit bereits bestehenden Regelungen und Maßnahmen verfolgt würden. Auch bestünde die Gefahr einer Verwässerung der Verantwortung der Praxisleitung. Der UK Audit Firm Governance Code lehnt sich sehr stark an den UK Combined Code on Corporate Governance an, der auf das one board-System mit seinen gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zugeschnitten ist. Deshalb ist eine Anwendbarkeit des UK Audit Firm Governance Code in anderen Staaten nicht immer sachgerecht. 28

29 Eigentümerstruktur von Prüfungsgesellschaften
Grünbuch IDW vollständige Freigabe der Beteiligungsmöglichkeiten gewerblicher Unternehmen, d.h. über die heutige Grenze (49%) der EU-Richtlinie hinaus? Ablehnung Gefahrenpotential für Unabhängigkeit keine Förderung des Marktzugangs Gefahr weiterer Marktkonzentration Die im Grünbuch zur Diskussion gestellte uneingeschränkte Beteiligungsmöglichkeit gewerblicher Unternehmen an Prüfungsgesellschaften stellt ein Gefahrenpotenzial für die Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften dar. Solche Gesellschafter unterlägen weder strengen Berufspflichten noch einer Berufsaufsicht. Es besteht die Gefahr, dass sie Einfluss auf die Entscheidungen in der Prüfungsgesellschaft nehmen, was wiederum – zumindest aus der Perspektive der Öffentlichkeit – geeignet wäre, Unabhängigkeit und Objektivität der Prüfer trotz möglicher Vorkehrungen in Frage zu stellen. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch eine weitere über die Abschlussprüferrichtlinie hinausgehende Öffnung des Gesellschafterkreises für externe, insbesondere kommerzielle Investoren, der Konzentration im Prüfermarkt und mangelnden Auswahlmöglichkeiten begegnet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass die Zuführung zusätzlichen externen Kapitals zu einem erleichterten Zugang für neue Marktteilnehmer zum Prüfungsmarkt führt. Die Marktkonzentration ist keine Frage begrenzter Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Auch die Oxera-Studie räumt ein, dass weitere Marktzugangsschranken wie Reputation, Notwendigkeit der internationalen (versicherungsmäßigen) Deckung, internationale Managementstrukturen sowie das Haftungsrisiko von besonderer Relevanz sind. Die vom Grünbuch beabsichtigte Stärkung des Prüfermarktes könnte durch eine Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten an Prüfungsgesellschaften sogar ins Gegenteil verkehrt werden. Ein Beteiligungsinteresse institutioneller Investoren dürfte – sofern sie überhaupt unterstellt werden kann – eher an großen als an kleinen oder mittelständischen Prüfungsgesellschaften bestehen. Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass sich Kapitalgeber finden, die bereit sind zu investieren, um damit wie im Grünbuch erwogen die zur Verfügung stehende Haftungsmasse zu verbreitern. Dies wird nur der Fall sein, wenn dieses Engagement entsprechend vergütet wird.

30 Veröffentlichung von Abschlüssen von WPG
Grünbuch IDW mehr Transparenz über Abschlüsse ? Ziel unklar Rechtsformunabhängige Publizitätspflichten in EU Transparenzberichte schon heute Gegenstand: (internationale) Netzwerke Praktikabilität fraglich Abschlussprüfung durch Rechnungshöfe? kein Grund ersichtlich Das IDW vermag nicht zu erkennen, dass die Veröffentlichung der Abschlüsse von Prüfungsgesellschaften zu mehr Transparenz führt. In Europa bestehen bereits rechtsformabhängige Publizitätsverpflichtungen, die selbstverständlich auch für Prüfungsgesellschaften gelten. Außerdem haben Abschlussprüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen entsprechend Artikel 40 der Abschlussprüferrichtlinie jährlich einen sog. Transparenzbericht zu veröffentlichen. Dieser muss u. a. Finanzinformationen enthalten, die die Bedeutung des Prüfungsgesellschaft widerspiegeln, wie etwa der im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB nach Honoraren aufgeschlüsselte Gesamtumsatz. Sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt, sind zusätzlich Angaben zur organisatorischen und rechtlichen Struktur dieses Netzwerks zu machen. Die weitergehende Forderung, die Transparenzverpflichtung auf das gesamte Netzwerk zu erstrecken, stößt aus Sicht des IDW auf Praktikabilitätsprobleme, ohne dass ein besonderer Nutzen damit verbunden wäre. Außerdem ist hierfür kein akuter Bedarf erkennbar und vor Einführung neuer Regelungen sollte zunächst abgewartet werden, ob die jüngst eingeführte Transparenzberichterstattung positive Auswirkungen hat.

31 Grünbuch zur Abschlussprüfung
Aufsicht

32 Aufsicht (1) Grünbuch IDW
Schaffung einer vollständig unabhängigen Aufsicht auf Ebene der Mitgliedstaaten Zustimmung - wirksame Aufsicht muss unabhängig und sachkundig sein - stärkt Vertrauen in die Abschlussprüfung Transformation des EGAOB in „Lamfalussy Level 3 Committee“ Schaffung einer europäischen Aufsicht mit eigenständigen Untersuchungs- und Sanktionsrechten verständliche Überlegung praktische Umsetzung und Handhabung schwierig verbesserte Kooperation nationaler Aufsichtsstellen und Vermeidung von parallelen Sachverhaltsuntersuchungen Das IDW tritt seit langem für die Schaffung einer wirksamen, d.h. sachkundigen und unabhängigen Berufsaufsicht ein. Eine solche Berufsaufsicht stärkt das Vertrauen in die Abschlussprüfung und erhöht damit deren Wert. Für die öffentliche Anerkennung einer Aufsicht ist deren Unabhängigkeit vom Berufsstand existenzielle Voraussetzung. Das IDW teilt daher die Überlegung des Grünbuchs, dass die nationalen Aufsichtssysteme vom Berufsstand vollständig unabhängig sein müssen. Die angeregte Umwandlung des EGAOB in ein „Lamfalussy Level 3 Committee“ ist aus Sicht des IDW geeignet, die zu unterstützende verstärkte Kooperation der nationalen Aufsichtssysteme in der EU zu befördern. Die Überlegung des Grünbuchs zur Schaffung einer eigenständigen europäischen Aufsichtsstelle („European Supervisory Authority“) insbesondere für internationale Prüfungsnetzwerke ist verständlich, wirft aber in der praktischen Umsetzung und Handhabung schwierige rechtliche Fragen auf. Im Wege der zu verbessernden Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtssysteme sollte daher zumindest geregelt werden, dass Sachverhaltsuntersuchungen, die Mitglieder von Netzwerken in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU betreffen, soweit möglich nur von einer nationalen Einheit durchgeführt werden, um die Effizienz der Aufsicht zu erhöhen.

33 Aufsicht (2) Grünbuch IDW
Verstärkung des Dialogs zwischen Finanzmarktaufsicht und Prüfern bei Unternehmen regulierter Branchen Fragestellung von Berufsaufsicht zu trennen Zustimmung zu verstärktem Dialog - in Deutschland Informationspflichten des Abschlussprüfers an die BaFin - Forderung nach echter Gegenseitigkeit - Umsetzung des EU-Rahmens in Mitgliedstaaten zu prüfen aber: neue Prüfungspflichten dürfen nicht zu Interessenkonflikten des Abschlussprüfers führen Ausdehnung des Dialog auf andere große bzw. börsennotierte Unternehmen ? Aufsichtsstelle existiert heute nicht Keine Ausweitung staatlicher Aufsicht durch die Hintertür Rechfertigung für weitere staatliche Regulierung z.Zt. nicht erkennbar Zu trennen von den Erörterungen um die Fortentwicklung der Berufsaufsicht ist die ebenfalls im Grünbuch angesprochene Frage der Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsstellen (Regulatoren) bestimmter regulierter Branchen. Zu dieser Frage hat sich das IDW in seiner Stellungnahme zum Grünbuch der EU-Kommission „Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik“ ausführlich geäußert (vgl. Schreiben vom an die EU-Kommission). Das IDW unterstützt die Forderung nach einem verstärkten Dialog zwischen Aufsichtsstellen regulierter Branchen (Regulatoren) und Abschlussprüfern. Wichtig ist, dass die Kommunikation nicht nur vom Abschlussprüfer zum Regulator stattfindet, sondern eine echte Gegenseitigkeit aufweist (two-way communication). In Deutschland wurden bereits Regeln zur Berichterstattung des Abschlussprüfers an die Aufsichtsbehörde (BaFin) eingeführt. Beispielsweise muss der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach der Prüfung eines Finanzinstituts der BaFin vorgelegt werden. Eine umfassende Information der Aufsicht ist somit sichergestellt. Zusätzlich ist die BaFin mit weitgehenden Eingriffsrechten ausgestattet und kann etwa ohne besonderen Anlass eine Sonderprüfung anordnen oder weitere Informationen oder Erläuterungen vom Prüfer anfordern. Das IDW regt an zu untersuchen, wie die Anforderungen der EU-Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute vom 14. Juni 2006 (2006/48/EG) in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Im Übrigen muss bei einer Fortentwicklung der Kooperation zwischen Aufsichtsstellen und Abschlussprüfern darauf geachtet werden, dass den Prüfern nicht neue Prüfungspflichten auferlegt werden (z.B. die Prüfung der Qualität einzelner Aufsichtsräte), die zu nicht lösbaren Interessenkonflikten der Abschlussprüfer führen können.

34 Konzentration und Marktstruktur
Allgemein Joint Audits / Audit Consortia Pflicht zu externer Rotation Contingency Plan Reassessment of the drivers of previous consolidation

35 Allgemein Grünbuch IDW Marktkonzentration bemängelt
Marktkonzentration besteht in bestimmten Marktsegmenten, darf aber nicht mit fehlendem Wettbewerb gleichgesetzt werden - Situation ist in erster Linie nachfragebedingt - Zusammenschlüsse sind kartellrechtlich geprüft und genehmigt Hinweis auf konzentrationsfördernde Wirkung aller Regulierungseingriffe in die Abschlussprüfung: Rechtsfolgenabschätzung zukünftig von hoher Bedeutung keine Ansatzpunkte für Regulierungseingriffe zur Änderung der Mandatsverteilung Die im Grünbuch kritisierte hohe Marktkonzentration ist nicht gleichzusetzen mit fehlendem Wettbewerb zwischen den Prüfungsgesellschaften. Grund für die bestehende Marktsituation ist die bevorzugte Vergabe von Prüfungsaufträgen an bestimmte Prüfungsgesellschaften, die in erster Linie die Folge entsprechender Auftragsvergabeentscheidungen der Aktionäre prüfungspflichtiger Gesellschaften ist. Auch mittelständische Unternehmen sind heute in vielen Fällen grenzüberschreitend tätig und fragen eine Begleitung durch eine entsprechend aufgestellte Prüfungsgesellschaft nach, was durch die Einbindung nationaler Prüfungsgesellschaften in funktionierende internationale Netzwerke unterstützt wird. Insbesondere von Unternehmen des öffentlichen Interesses wird es zudem häufig als notwendig erachtet, einen am Kapitalmarkt bekannten und anerkannten Prüfer zu haben. Soweit sich Prüfungsgesellschaften in der Vergangenheit zu größeren Einheiten zusammengeschlossen haben, wurden die Schritte stets auf nationaler und EU-Ebenen kartellrechtlich überprüft und genehmigt. Das IDW sieht keinen Ansatzpunkt für Regulierungseingriffe zur Änderung der Mandatsverteilung. Die den Abschlussprüfer beauftragenden Unternehmensorgane haben selbst die Möglichkeit, der Marktkonzentration im Prüfermarkt entgegen zu wirken. Das Grünbuch fragt, ob die Gründe für die Konsolidierung der großen Prüfungseinheiten unverändert bestehen. Die Netzwerkbildung ist das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen, die infolge der Globalisierung der Wirtschaft getroffen wurden. Dem IDW sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass die damaligen Entscheidungen zu überprüfen wären. Wenn dem so wäre, würden sich die Betroffenen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Sicherstellung des notwendigen Know-hows im Übrigen selbst dafür entscheiden, ohne dass hierfür regulatorische Maßnahmen getroffen werden müssten. Das IDW weist ergänzend darauf hin, dass jede weitere Regulierung Kosten verursacht und die Marktkonzentration begünstigt. Vor jeglichen weiteren Regulierungseingriffen sind diese daher auch hinsichtlich ihrer Wirkung für den Wettbewerb auf dem Prüfungsmarkt zu untersuchen.

36 Joint Audits / Audit Consortia
Grünbuch IDW Joint Audits / Audit Consortia zur Dynamisierung des Prüfermarktes erwägen geregelte Joint-Audit-Pflicht führt nicht zur Erhöhung der Prüfungsqualität (von Grünbuch auch nicht behauptet) abweichende Entscheidung der Unternehmensorgane (für ein Joint Audit) kann im Einzelfall sinnvoll sein keine Bereitschaft zum Ausgleich erhöhter Prüfungskosten zu erwarten  Gefahr der Qualitätsbelastung Joint Audit für sich kein Mittel zur Verringerung der Marktkonzentration Joint Audits/audit consortia (zur Dynamisierung des Markts) Überzeugende Argumente für die Einführung einer gesetzlichen Pflicht von joint audits sieht das IDW nicht. Hiervon zu unterscheiden sind Entscheidungen der zuständigen Unternehmensorgane in bestimmten Situationen einen joint audit zu beauftragen, z.B. wenn die Abschlussprüfung bestimmter Spezialkenntnisse bedarf oder eine Fusion des prüfungspflichtigen Unternehmens stattgefunden hat. Ein joint audit erfordert immer einen erhöhten Koordinationsaufwand der Abschlussprüfer untereinander sowie zwischen den Abschlussprüfern und den zuständigen Organen des Mandanten. Die notwendigen Abstimmungen führen zu erhöhten Prüfungskosten, denen von den genannten Ausnahmen abgesehen keine entsprechende Erhöhung der Prüfungsqualität gegenübersteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaft bereit ist, ohne signifikante Gegenleistung höhere Prüfungspreise für ein joint audit zu akzeptieren. In der Folge sind negative Auswirkungen auf die Prüfungsqualität nicht auszuschließen. Im Übrigen sieht das IDW in der Einführung von joint audits kein Instrument, um der Marktkonzentration entgegenzuwirken. Die Erfahrungen in Frankreich zeigen, dass es auch dort zu einer Marktkonzentration in vergleichbarem Ausmaß wie in anderen Ländern, die keinen joint audit vorschreiben, gekommen ist.

37 Pflicht zu externer Rotation
Grünbuch IDW mandatory rotation zur Stärkung der Unabhängigkeit des Prüfers und zur Dynamisierung des Marktes vgl. Corporate Governance externe Rotation in Abschlussprüfer-richtlinie 2006 abgelehnt; keine neuen Gesichtspunkte erkennbar Know-How-Verlust beeinträchtigt Prüfungsqualität (Zahl der Prüfungsfehler bei Erst- und Zweitprüfung signifikant höher als bei Wiederholungsprüfungen) Grünbuch akzeptiert Qualitätsbelastung durch externe Rotation externe Rotation erhöht tendenziell Konzentration Eingriff in die Entscheidungsrechte der Unternehmensorgane nicht gerechtfertigt Folie 21: externe Rotation in Abschlussprüfer-Richtlinie 2006 abgelehnt; keine neuen Gesichtspunkte erkennbar Grünbuch akzeptiert Qualitätsbelastung Marktargument ebenfalls nicht überzeugend, da externe Rotation Konzentration tendenziell erhöht Know-How-Verlust beeinträchtigt Prüfungsqualität (Zahl der Prüfungsfehler bei Erst- und Zweitprüfung signifikant höher als bei Wieder-holungsprüfungen) 37

38 Contingency Plan Grünbuch IDW
„Notfallplan“ für Wegfall einer systemischen Prüfungsgesell-schaft durch EU-Kommission in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, Prüfungs-gesellschaften und Stakeholdern entwickeln Zielrichtung der Diskussion unklar (z.B. living wills – „Patientenverfügung“) weitere Erörterung notwendig

39 Reassessment of the drivers of previous consolidation
Grünbuch IDW Frage, ob Gründe für Zusammenschlüsse größerer Prüfungsgesellschaften noch zutreffend sind Entscheidung über Konsolidierung und Entkonsolidierung ist unternehmerische Entscheidung nach Vorteilhaftigkeitskalkül keine neuen Erkenntnisse für Entscheidungsverhalten erkennbar

40 Grünbuch zur Abschlussprüfung
Erleichterungen für KMU und KMP

41 Erleichterungen für KMU und KMP (1)
Grünbuch IDW Bürokratieabbau durch Abschaffung der Prüfungspflicht oder Einführung einer begrenzten Abschlussprüfung („limited audit“, „statutory review“) Abschlussprüfung dient Adressatenschutz, insb. Gläubigerschutz, und muss beibehalten werden limited audit oder statutory review würden zu differenzierten Aussagesicherheiten führen - wegen Adressatenschutz abzulehnen - schwer verständlich - neue Erwartungslücke - limited audit-Konzepte auch in anderen EU-Ländern nur für Unternehmen, die in Deutschland nicht der Prüfungspflicht unterlägen ggf. moderate Anhebung der Schwellenwerte diskutieren Das Grünbuch stellt zur Diskussion, ob für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) eine vollständige Prüfung im bisherigen Sinne erforderlich ist. Vorschläge zur Einführung qualitativ unterschiedlicher Prüfungsurteile für gesetzliche Abschlussprüfungen lehnt das IDW ab. Dies gilt auch für die Idee einer Art begrenzten Abschlussprüfung (limited audit) oder einer gesetzlich vorgeschriebenen prüferischen Durchsicht, weil die Abschlussprüfung nicht zuletzt dem Gläubigerschutz dient. Außerdem tragen die Prüfungsgrundsätze (einschließlich der ISA) dem Grundgedanken der verhältnismäßigen Prüfung Rechnung und vermeiden überbordende Bürokratie zu Lasten der KMU. Dagegen wird der im Grünbuch erwartete Bürokratieabbau weder durch Abschaffung der Prüfungspflicht noch durch die Einführung einer begrenzten Prüfung („Prüfung light“ oder limited audit bzw. statutory review) erreicht. Soll ein geringerer Bürokratieaufwand sich in geringeren Kosten für die Prüfung auswirken, ist dies nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine geringere Urteilssicherheit hingenommen wird. Da von den Rechnungslegungsadressaten, insbesondere den Kreditgebern, gleich hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der geprüften Finanzinformationen erwartet werden, unabhängig von der Größe des geprüften Unternehmens, können die grundsätzlichen Anforderungen an die Prüfung nicht andere sein.

42 Erleichterungen für KMU und KMP (2)
Grünbuch IDW Erleichterungen bei Offenlegungspflichten für KMU keine Erleichterungen für KMP, die zu differenzierter Qualität oder Aussagesicherheit führen würden - Adressatenschutz w.o. - auch Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen - Wettbewerbsfähigkeit könnte leiden - aber: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, vgl. ISA-Diskussion Die Einführung differenzierter Prüfungsanforderungen und erleichterter Unabhängigkeitsanforderungen für kleine und mittelgroße Prüfungsgesellschaften birgt zudem die Gefahr einer Zweiteilung des Berufsstands in Prüfer erster und zweiter Klasse. In den Staaten, in denen heute limited audit-Konzepte verfolgt werden, zielt dies typischerweise nur auf Unternehmen ab, die nicht der Pflichtprüfung unterliegen, oder auf solche Unternehmen, die zwar der Pflichtprüfung unterliegen, aber sehr klein sind, d.h. nach deutschen Maßstäben nicht prüfungspflichtig wären. Das IDW empfiehlt stattdessen, eine moderate Anhebung der Schwellenwerte in Erwägung zu ziehen. Zum Zwecke eines Bürokratieabbaus könnten des Weiteren Erleichterungen durch Abschaffung bestimmter Offenlegungspflichten für kleine und mittelgroße Unternehmen erreicht werden.

43

44 Hamburg 01.03.2011 Berlin 08.03.2011 Stuttgart 22.02.2011
Road Show Termine 2011 Hamburg Berlin Stuttgart Düsseldorf Frankfurt am Main München Leipzig Hannover


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