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Baden-Baden, 13. Januar 2012 Die Zukunft der Abschlussprüfung – Aktuelle Vorschläge der EU-Kommission.

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1 Baden-Baden, 13. Januar 2012 Die Zukunft der Abschlussprüfung – Aktuelle Vorschläge der EU-Kommission

2 Maßnahmen zur Marktbeeinflussung / Stärkung der Unabhängigkeit
Agenda Einführung Stand und Ablauf des Rechtsetzungsverfahrens Motive und Leitlinien der EU-Kommission Regulierungsvorschläge im Überblick Lösungsansatz des IDW Maßnahmen zur Marktbeeinflussung / Stärkung der Unabhängigkeit Weitere Regulierungsvorschläge Änderungen bei Prüfungsdurchführung und Berichterstattung Unterstützung der (verhältnismäßigen) ISA-Anwendung durch IDW

3 Einführung

4 Stand und Ablauf des Rechtsetzungsverfahren
Veröffentlichung des Grünbuchs Stellungnahme des IDW Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Grünbuch durch die EU-Kommission Stellungnahme des EU-Parlaments Informationen aus der Interservice- Konsultation an die Presse Entwürfe der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie und der PIE-Verordnung EU-Rechtsakte zu entwickeln in Abstimmung mit Ministerrat und EU-Parlament in 2012 Ausstehende Richtlinien-Transformation in nationales Recht (Zeitrahmen offen) EU-Verordnung gilt unmittelbar

5 Motive und Leitlinien der EU-Kommission (1)
Prüfung der Rolle der Marktteilnehmer in der Finanz- und Wirtschaftskrise: Banken, Hedgefonds, Ratingagenturen, Aufsichten und Zentralbanken analysiert Rolle der Prüfer bis dato nicht! Erwartungslücke: Trotz uneingeschränkter BV hohe Verluste oder gar wirtschaftliche Schieflagen Keine Anhaltspunkte für prüferische Fehlleistungen als Krisenursachen Fortentwicklung des Ordnungsrahmens 5

6 Motive und Leitlinien der EU-Kommission (2)
Robuste Prüfung als Stützpfeiler für Markt-vertrauen, funktionsfähige Märkte und ein stabiles Finanzsystem Pflichtprüfung als Vorbehaltsaufgabe begründet besondere öffentliche Verantwortung Unabhängigkeit des Prüfers unabdingbares Fundament Prüfung und Berichterstattung „fit for purpose“? Konzentrierter Prüfungsmarkt mit zu adressierenden (potentiell) systemischen Risiken Ergo: alle Aspekte der Abschlussprüfung zu hinterfragen 6

7 Aktuelle Regulierungsvorschläge im Überblick
Gesonderte Regulierung von PIE-Prüfungen und sonstigen Abschlussprüfungen Ausdehnung des zulässigen Eigentümerkreises von Prüfungsgesellschaften Kein verpflichtender Joint Audit für Prüfung von „large PIEs“ Externe Rotation zusätzlich zur internen Rotation Weitreichende Restriktionen für die (gleichzeitige) Beratung Detailvorgaben für Bestätigungsvermerk und Einführung des Prüfungsberichts Anwendung der ISA (mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); „limited review“ als Alternative für kleine Unternehmen Sonstige Regulierungsvorschläge Ad „gesonderte Regulierung von PIE-Prüfungen und sonstigen Abschlussprüfungen“: - Abschlussprüfer-Richtlinie wird auf allgemeine Anforderungen für alle Abschlussprüfungen reduziert und neue EU-Verordnung mit Sondervorschriften für die Prüfung von Public Interest Entities (PIE) eingeführt - PIE = Unternehmen von öffentlichem Interesse, insb. kapitalmarktorientierte Unternehmen (Aktien und Anleihen), Banken und Versicherungen sowie andere Finanzdienstleister - Ausnahmeregelungen für Genossenschaften und Sparkassen s. Art. 38 Abs. 5 VO PIE Erste Würdigung Gefährdet einheitlich hohe Urteilsqualität („an audit is an audit“) Kann mittelfristig Pflichtprüfung und Vorbehaltsaufgabe gefährden Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse und deren Abschlussprüfer als Teil der Finanzmarktregulierung Beschneidet nationalen Einfluss auf Regelwerk Schützt KMP vor direkter Anwendung der Anforderungen aus der Verordnung Aber: Gefahr faktischer Ausstrahlungen Anforderungen von z.B. Gesellschaftern, Gläubigern oder öffentlicher Hand Regulierung der Prüfer von PIE kann Marktkonzentration auch im allgemeinen Prüfungsmarkt erhöhen (s.u.) Einfallstor für uferlose Regulierung

8 Lösungsansatz des IDW

9 Lösungsansatz des IDW (1)
Grundsätzliche Idee: Stakeholder-Orientierung der Abschlussprüfung (wieder-)beleben Einbettung in das Gesamtsystem der Corporate Governance Informationsbereitstellung durch Management Informationsverifizierung durch Abschlussprüfer Informationsnutzung durch Überwachungsträger (im weiteren Sinne)

10 Lösungsansatz des IDW (2)
Motivation „Auditors did their job right – but did they do the right job?“ Gesamtmodell, das… …Wert der Abschlussprüfung steigert (auch zur Minderung des Honorardrucks) …im Grünbuch festgestellte Probleme aufgreift …Nebenwirkungen dort angedachter Eingriffe vermeidet

11 Lösungsansatz des IDW (3)
Erfordernis der Adressatengewichtung Ausrichtung der Abschlussprüfung vorrangig an Stake-holder-Interessen, da diese die primären Adressaten sind Aufsichtsrat als Sachwalter aller Stakeholder Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom Management als für die Rechnungslegung Verantwortlichem Mittel: Europaweit Verlagerung der Beauftragung von Management auf Aufsichtsrat (formell und materiell) Hochwertige – nicht „nachsichtige“ – Abschluss- prüfung dient zugleich Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer (anders ggf. bei Beauftragung durch Management) Erfordernis der Adressatengewichtung Management und diverse Stakeholder (Aufsichtsrat, Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Aufsichtsbehörden etc.) als Adressaten der Abschlussprüfung gesetzliche Anordnung der Abschlussprüfung aber primär zugunsten der Stakeholder Zum Aufsichtsrat: Mitbestimmung; unterschiedliche Governance-Systeme in EU; mittelständische Unternehmen: Beirat / Verwaltungsrat / Gesellschafterausschuss / -versammlung Ziel des Aufsichtsrats: wirksame Überwachung des Managements Ziel des Abschlussprüfers: Erhalt des Mandats Herstellung von Interessenkonvergenz wichtig Überbrückung Diskrepanz zwischen ideellem und faktischem „Mandanten“ des Abschlussprüfers Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom Management Förderung der kritischen Grundhaltung bei Prüfungsplanung, -durchführung und Berichterstattung „Gesamtbild“ vs. „Normenkonformität“ des Abschlusses Kritisches Hinterfragen des Geschäftsmodells statt bloßer Akzeptanz

12 Lösungsansatz des IDW (4)
Flankierend Einbindung des Aufsichtsrats in Vergabe von Beratungsaufträgen denkbar Genehmigungsvorbehalt (ggf. differenziert nach Art und Umfang der Beratung) Kompetenz zur eigenständigen Auftragsvergabe durch den Aufsichtsrat (insb. im Kontext mit Überwachungsaufgabe) „To do“ für Umsetzung der Stakeholder-Orientierung Gesetzgeber (EU): Auftragsvergabe regeln, Gesamthonorargrenze einführen, umfassende Lageberichtsprüfung vorsehen, „long form report“ / Prüfungsbericht etablieren Abschlussprüfer: kritische Grundhaltung und eigenverantwortliche Beurteilung schärfen; Geschäftsmodelle stärker hinterfragen (Risiken und ihre Abbildung in Jahresabschluss und Lagebericht); Gesamtbild des Abschlusses im Auge haben; Potenzial des Prüfungsberichts nutzen Aufsichtsrat: Abschlussprüfer als kritischen Sparringspartner fordern; Verantwortung für Auftragsvergabe nicht nur formell, sondern auch materiell wahrnehmen (Förderung von Qualitäts- statt Preiswettbewerb); angemessene Qualifikation und ausreichendes zeitliches Engagement einbringen Zusammenarbeit Aufsichtsrat und Abschlussprüfer: Abstimmung über Prüfungsschwerpunkte; fortlaufende Kommunikation; Prüfungsbericht problemorientiert gestalten und nutzen (Rechnungslegungs-)Normengeber: realitätsgetreue Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung (wesentliche Risiken; keine Prozyklizität (z.B. Goodwill-Impairment); substance over form) Nachvollziehbare, verständliche und im Zeitablauf hinreichend stabile Normen Konzentration der Abschlussinformationen (keine Informationsüberfrachtung) Augenmerk auf zukunftsbezogene Berichterstattung im Lagebericht Prüfung und Beratung weiterhin möglich, wenn 1. keine Selbstprüfung und 2. Einhaltung Umsatzgrenze

13 Lösungsansatz des IDW (5)
(Geschäftspolitische) Implikationen für Berufsstand Überwindung des Charakters der Prüfung als austauschbares Standardprodukt („commodity-Falle“) Standards nicht als maximaler Leistungsumfang Raum für mandantenspezifische Differenzierung mehr Qualitäts- statt Preiswettbewerb Verbesserung der Honorarsituation erhöhte Attraktivität des „Geschäftsfelds“ Prüfung Anpassungen von Aus- und Fortbildung Außerdem: Überwindung der Stagnation im Prüfungsmarkt; Überprüfung der eigenen Geschäftsmodelle

14 Maßnahmen zur Marktbeeinflussung / Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

15 Eigentümerstruktur von Prüfungsgesellschaften
Aufhebung der Begrenzung zulässiger Gesellschafter einer WPG mit Begrenzungsverbot für Mitgliedstaaten IDW Würdigung Ablehnung uneingeschränkter Beteiligungs-möglichkeiten gewerblicher Unternehmen Gefahren für Unabhängigkeit bewusste Entscheidung des deutschen Gesetzgebers gegen berufsfremde Kapitalbeteiligung (1985) keine Förderung des Marktzugangs Gefahr weiterer Marktkonzentration Vorschläge gem. AP-RiLi Zur Gefahr der Marktkonzentration: Beteiligungsinteresse externer Investoren eher an großen als an kleinen oder mittelgroßen Prüfungsgesellschaften

16 Joint Audit Kein verpflichtender joint audit; aber: Empfehlung
Begründung der Empfehlung durch die EU-Kommission Stärkung der kritischen Grundhaltung des Prüfers Erhöhung der Prüfungsqualität Erleichterung des Kapazitätsaufbaus für kleinere Prüfungsgesellschaften => höheres Angebot an Prüfern Anreize zum joint audit bei externer Rotation Welche Prüfer profitieren? Wer trägt Mehraufwand? Prüfungsqualität bei Margenbelastung Verhältnis zu Grundsatz der Gesamtverantwortung? erhöhte Wahrnehmbarkeit und Verbesserung des Know-how von KMP Prüferkonsortien oder shared audit nicht erwähnt

17 feste Bestellzeit von min. 2 Jahren
Externe Rotation (1) Pflicht zur externen Rotation für alle PIE-Prüfer nach maximal 6 Jahren mit 4-jähriger Cooling-off-Periode feste Bestellzeit von min. 2 Jahren max. eine Wiederbestellung; Ausnahme: dritte Bestellung möglich, wenn zuständige Behörde dies genehmigt (für max. 2 Jahre) Besonderheiten bei freiwilligem joint audit: Pflicht zur externen Rotation erst nach 9 Jahren genehmigte dritte Bestellung für max. 3 Jahre (statt 2) möglich Beibehaltung der internen Rotation (nach 7 Jahren) Erstellung eines Übergabeberichts Erwägungsgrund 27: Vertrautheitsgefahr bannen und so die Unabhängigkeit stärken Angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal einführen Übergabebericht steht in Art. 33 Abs. 5

18 Risiko der Qualitätsbelastung
Externe Rotation (2) IDW Würdigung Ablehnung keine neuen Gesichtspunkte seit der Diskussion um die bestehende Abschlussprüfer-Richtlinie Risiko der Qualitätsbelastung Know-how-Verlust Prüfungsrisiko bei Erst- und Zweitprüfung signifikant höher als bei Wiederholungsprüfungen zur Minderung der Marktkonzentration untauglich; selbst bei Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen Konzentrationsförderung in anderen Segmenten des Prüfungsmarktes Eingriff in die Entscheidungsrechte der Gesellschafter bedarf einer sicheren europarechtlichen Grundlage und besonderer Rechtfertigung Verweis auf empirische Untersuchung durch Prof. Köhler zum Wechsel des Abschlussprüfer in den Jahren in diesen Jahren gab es insg. 242 Prüferwechsel, davon: 80: Big4 to Big4 49: Big4 to NonBig4 51: Non Big4 to NonBig4 62: NonBig4 to Nig4 18

19 Beratungsverbot (PIE)
Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (1) Beratungsverbot (PIE) beim Prüfungsmandanten (PIE) absolutes Beratungsverbot – pure audit firm – Prüfungsverwandte Leistungen dem Grunde nach zulässig, aber begrenzt auf 10% des Prüfungshonorars Prüfungsfremde Leistungen Erbringung der Leistung auf jeden Fall verboten (incl. Steuerberatung) Erbringung der Leistung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. AC

20 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (2)
Aufteilung der prüfungsfremden Leistungen in folgende Kategorien: Leistung auf jeden Fall verboten Generelles Verbot z.B. für Buchführung, Steuerberatung und fairness opinions Leistung ggf. erlaubt Zustimmung durch Audit Committee erforderlich Personaldienste Comfort Letter Zustimmung durch zuständige Behörde erforderlich Due Diligence Services Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für kapitalmarktorientierte Unternehmen Voraussetzungen für „pure audit firms“ Prüfungsumsatz der betreffenden WPG mit „large PIE“ > 1/3 und Netzwerk mit Gesamtprüfungsumsatz > EUR 1,5 Mrd.

21 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (3)
„Large PIEs“ in Deutschland Marktkapitalisierung > 1 Mrd. € in DAX-Segmenten (Stichtagsbetrachtung per Anfang Oktober) DAX 30: alle; 3,9 Mrd. € (Merck) bis 63 Mrd. € (Siemens) MDAX: 36 von 50; 1 Mrd. € (BayWa) bis 17 Mrd. € (EADS) SDAX: 4 von 50; von 1 Mrd. € (GFK) bis 1,6 Mrd. € (MVV) TECDAX: 9 von 30; 1,1 Mrd. € (Drägerwerk) bis 2,6 Mrd. € (United Internet) Rein überschlägige Berechnung Marktkapitalisierung (free flow) per Anfang Oktober (also nicht Durchschnitt der letzten drei Stichtage zum ) Verschiedene Unternehmen nur relativ knapp über oder unter 1 Mrd. €; Anzahl kann daher im Zeitablauf relativ stark schwanken Schuldtitelemittenten außen vor, ebenso Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister (zu letzteren siehe aber übernächste Folie) 79 von 160 Unternehmen betroffen

22 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (4)
„Large PIEs“ in Deutschland (Forts.) Abschlussprüfer in den DAX-Segmenten und Honorare KPMG: 34 Unternehmen / 249 Mio. € (= 57 % von 434 Mio. €) PwC: 20,5 Untenehmen / 115,4 Mio. € (= 23 % von 505 Mio. €) EY: 11,5 Unternehmen / 64,6 Mio. € (= 19 % von 345 Mio. €) DT: 7 Unternehmen / 8 Mio. € (= 5 % von 164 Mio. €) BDO: 2 Unternehmen / 0,9 Mio. € (= 1 % von 67 Mio. €) Susat: 2 Unternehmen / 0,8 Mio. € (= 3 % von 24 Mio. €) Rölfs: 1 Unternehmen / 0,2 Mio. € (2 % = von 12 Mio. €) ges.: 78 Unternehmen / 439,3 Mio. € (= 28 % von Mio. €) Mandatsbezogene Prüfungshonorare gem. Abschlussangaben im (Konzern-) Anhang (enthält teilweise auch das auf ausländische Netzwerkpartner entfallende Prüfungshonorar) Gesamtprüfungshonorar der Prüfungsgesellschaft gemäß Kategorie „Abschlussprüfungsleistungen“ aus Transparenzberichten 2011 Prozentualer Anteil der PIE-Prüfungshonorare am Gesamtprüfungshonorar lediglich als „Daumenschätzung“, da 1. da ggf. im Mandatshonorar Anteil ausländischer Netzwerkpartner enthalten (= Überschätzung des Quotienten) und 2. da Mandatshonorar nicht zwingend alle „large PIE“-Mandate enthält (= Unterschätzung des Quotienten)

23 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (5)
„Large PIEs“ in Deutschland (Forts.) Finanzdienstleister als „large pie“ 2.093 KI mit Gesamt-BS von Mrd. € => durchschnittl. BS pro KI von 4 Mrd. € 100 größten KI: BS von Mrd. € bis 6, 3 Mrd. 304 von 429 Sparkassen mit BS > 1 Mrd. € (davon 31 oben enthalten) 164 von Kreditgenossenschaften mit BS > 1 Mrd. € (davon 7 oben enthalten) 582 VU mit Kapitalanlagen von Mrd. € => durchschnittliche Kapitalanlagen pro VU von 2,16 Mrd. € Vorschläge gem. VO PIE

24 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (6)
IDW Würdigung kein weitergehendes Verbot der Beratung angebracht Regelung in bisheriger Abschlussprüfer-Richtlinie angemessen und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar Selbstprüfungsverbot geregelt und akzeptiert Synergie zwischen Beratung und Abschlussprüfung Einbindung Aufsichtsrat/Audit Committee in die Vergabe von Beratungsaufträgen aber: Überwachung der Regeleinhaltung durch unabhängige Berufsaufsicht zu verbessern Begrenzung der zulässigen prüfungsverwandten Leistungen Keine sachliche Rechtfertigung wegen bereits bestehender Umsatzgrenze Gefahr der Ausstrahlung auf mittelständische und kleine Prüfer Mandanteninteresse wird verkannt Umsatzgrenze derzeit 30% bzw. 15% (vgl. §§ 319, 319a) 24

25 Einschränkung/Verbot der (gleichzeitigen) Beratung (7)
Schaffung von „pure audit firms“: Eingriff in Eigentumsrechte und Wirtschaftsverfassung Keine sachliche Rechtfertigung Konzentrationsgefahr Qualitätsbelastung Erschwerte Nachwuchsgewinnung (auch mit Folgen für andere Prüfungsgesellschaften) Auslastung Überschlägiges „Impact Assessment“ von Frau Prof. Köhler Marktkapitalisierung > 1 Mrd. € in DAX-Segmenten (Stichtag per Anfang Oktober 2011): 79 von 160 Unternehmen betroffen - DAX 30: alle; 3,9 Mrd. € (Merck) bis 63 Mrd. € (Siemens) MDAX: 36 von 50; 1 Mrd. € (BayWa) bis 17 Mrd. € (EADS) SDAX: 4 von 50; von 1 Mrd. € (GFK) bis 1,6 Mrd. € (MVV) TECDAX: 9 von 30; 1,1 Mrd. € (Drägerwerk) bis 2,6 Mrd. € (United Internet) Sonstige „large pie“ 2.093 KI mit Gesamt-BS von Mrd. € => durchschnittl. BS pro KI von 4 Mrd. € 100 größten KI: BS von Mrd. € bis 6, 3 Mrd. € 304 von 429 Sparkassen mit BS > 1 Mrd. € (davon 31 oben enthalten) 164 von Kreditgenossenschaften mit BS > 1 Mrd. € (davon 7 oben enthalten) 582 VU mit Kapitalanlagen von Mrd. € => durchschnittliche Kapitalanlagen pro VU von 2,16 Mrd. € Prüfungs-gesellschaft Anzahl geprüfter Unternehmen / Honorare aus der Prüfung von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung > 1 Mrd. € Prüfungs-umsatz insgesamt (2010) KPMG 34 Unternehmen / 249 Mio. € 434 Mio. € PwC 20,5 Untenehmen / 115,4 Mio. € 505 Mio. € E&Y 11,5 Unternehmen / 64,6 Mio. € 345 Mio. € DT 7 Unternehmen / 8 Mio. € 160 Mio. € 25

26 Weitere Regulierungsvorschläge

27 Weitere Regulierungsvorschläge (1)
Abschlussprüfer-Richtlinie Regeln der Richtlinie sollen auch für freiwillige Abschlussprüfungen gelten Erweiterung der Vorbehaltsaufgabe Erleichterte grenzüberschreitende Tätigkeit Belastet Prüfungsqualität und fördert die Konzentration Verbot von Big4-only clauses Grds. positiv, umfasst bislang aber nur Vertragsklauseln mit Dritten Unabhängige Berufsaufsicht mit eingeschränkter Delegationsmöglichkeit auf berufsständische Einrichtung Reputationsförderung für Berufsstand, aber weitere Einschränkung der Selbstverwaltung Big4-only: derzeit gäbe es Umgehungsmöglichkeiten, indem bspw. die entsprechenden Vorgaben in die Satzung des zu prüfenden Unternehmens geschrieben werden

28 Weitere Regulierungsvorschläge (2)
EU-Verordnung für PIE Finanzielle Unabhängigkeit Prüfungseinnahmen aus einer PIE-Prüfung > 20% der gesamten Prüfungseinnahmen der WPG: Offenlegung gegenüber dem Audit Committee Prüfungseinnahmen aus einer PIE-Prüfung > 15 % der gesamten Prüfungseinnahmen der WPG für zwei aufeinanderfolgende Jahre: Offenlegung gegenüber dem Audit Committee Zuständige Aufsichtsbehörde informieren Behörde entscheidet über mögliche Wiederbestellung (max. 2 Jahre) Würdigung der Honorarvorschriften IESBA-Code sieht Pflicht zur Offenlegung gegenüber AC nur vor, wenn AP in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Vergütung von mehr als 15% der Gesamtvergütungen der Prüfungsgesellschaft erhält Regelung hinsichtlich 20% gleichwohl hinnehmbar, da frühzeitige Einbindung des AC zu befürworten. Höhe der Umsatzgrenze zu begrüßen Zeitraum von zwei Jahren zu kurz (D: 5 Jahre); Schwankungszeitraum ausdehnen

29 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (1)
Betonung der kritischen Grundhaltung des Abschlussprüfers Ausgeweiteter Bestätigungsvermerk Prüfungsmethodik Wesentlichkeitsgrenzen Mitglieder des Prüfungsteams „Schlüsselrisiken“ Erklärung zur Lage des Unternehmens, insb. Fortführung der Unternehmenstätigkeit Begrenzung auf Zeichen ohne Leerzeichen Prüfungsbericht für Aufsichtsrat / Audit Committee IDW Vorschlag zur europaweiten Einführung einer Prüfung des Lageberichts wurde nicht aufgegriffen

30 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (2)
IDW Würdigung differenzierte Berichterstattung nach Stakeholder-gruppen erforderlich Erweiterung der Aussage des Bestätigungsvermerks positiv, aber Prüfungsmethode -> Prüfungsbericht Wesentlichkeitsgrenzen -> Nutzen? „self-fulfilling prophecy“ vermeiden Mitglieder Prüfungsteam -> Unsinn Europaweite Einführung des Prüfungsberichts positiv regelmäßige Abstimmung zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat (Sparringspartner) notwendig 30

31 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (3)
Anwendung der ISA Bei allen Abschlussprüfungen Mitgliedstaatenregelung, kein Adaptions-Verfahren durch die EU-Kommission vorgesehen Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Prüfung mittelgroßer Unternehmen Durch Mitgliedstaaten sicherzustellen Berufsverbände können Anleitungen zur verhältnismäßigen Anwendung bereitstellen Verhältnismäßigkeit auch bei Qualitätskontrollen zu beachten Vorschläge gem. AP-RiLi Skalierbarkeit insb. geregelt in Art. 43a der RiLi; im letzten Abschnitt steht auch, dass die Berufsverbände Leitlinien für die angemessene Anwendung der Prüfungsstandards auf mittlere Unternehmen bereitstellen können MS sollen sicherstellen, dass AP bei gesetzlichen APr (statutory audits) die internationalen Prüfungsstandards (ISA) einhalten, sofern diese Standards in Übereinstimmung mit der EU-RiLi sind. Unter „statutory audits“ versteht die EU-KOM auch APr, die auf freiwilliger Basis durchgeführt werden (s. Art. 2 Nr. 1) Kein Adoption-Verfahren der EU-KOM mehr vorgesehen. (+), da Risiko vermieden wird, dass Änderungen durch EU an einzelnen ISA im Rahmen Komitologieverfahren erfolgt. (-), da Risiko erhöht wird, das Mitgliedstaaten Modifikationen vornehmen. 31 31

32 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (4)
IDW befürwortet die ISA-Anwendung in der EU ansonsten Gefahr der Marktkonzentration („big is safe“-Problematik; Rechtfertigung für einheitliche Qualitätsanforderungen) politisch beeinflusster EU-Standards Bedingung: Verhältnismäßige Anwendung („Skalierbarkeit“) hohe Bedeutung von KMU-Prüfungen Clarity-Projekt angemessener Dokumentationsaufwand Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in aktuellen Regulierungsvorschlägen positiv, aber Skalierung nicht nur bei Prüfung von KMU Begleitung der ISA-Implementierung durch das IDW (siehe Folien 36 ff.)

33 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (5)
Möglichkeit eines sog. „limited review“ bei kleinen Unternehmen als Alternative zur Pflichtprüfung Def.: Handlungen des Abschlussprüfers, um falsche Darstellungen aufgrund von Fehlern oder Täuschungen mit einem geringeren Grad an Prüfungssicherheit zu entdecken Mitgliedstaaten sind beim „limited review“ nicht verpflichtet, hierfür die Anwendung der ISA vorzuschreiben Vorschläge gem. AP-RiLi Mitgliedstaaten können Berufsorganisationen auffordern, Hilfen für skalierte Anwendung der Prüfungsstandards zu entwickeln (Art. 43a) Begriff des limited review (anstelle des statutory reviews bzw. limited audits, vgl. Grünbuch)

34 Prüfungsdurchführung und Berichterstattung (6)
IDW Würdigung Abschlussprüfung als „Preis“ für Haftungsbeschränkung „limited review“ würde zu geringerer Aussagesicherheit führen wegen Adressatenschutz abzulehnen schwer verständlich neue Erwartungslücke Lösung bereits über verhältnismäßige Anwendung der Prüfungsstandards erreichbar „limited audit“-Konzepte auch in anderen EU-Ländern nur für Unternehmen, die in Deutschland nicht prüfungspflichtig wären ggf. moderate Anhebung der Schwellenwerte sinnvoll (vgl. dazu 4./7.EU-Richtlinie) Sinnvoll: Erleichterungen bei Offenlegungspflichten für KMU keine Erleichterungen für KMP, wenn mit unterschiedlicher Qualität / Aussagesicherheit verbunden Adressatenschutz Wahrnehmung in Öffentlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit können leiden („only big is safe“) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt weiter 34

35 Unterstützung der (verhältnismäßigen) ISA-Anwendung durch IDW

36 Politische Initiative zur „Skalierbarkeit“ (1)
Seit 2009 in Reaktion auf Risiko eines falsches Verständnisses der ISA Regulatoren / Aufsicht: ISA als uniform abzuarbeitende „Checkliste“; prüferisches Ermessen als nicht nachvollziehbare „black box“ Gespräche mit EU-Kommission, Aufsichtsstellen, Nationalem Normenkontrollrat, High-level Group (Stoiber-Kommission) und IAASB Ziel: einheitliches Verständnis und Rechtssicherheit, dass ISA keine lückenlos abzuarbeitende Checklisten sind, prinzipienbasierte Standards darstellen, Raum für prüferisches Ermessen bieten und damit nach den individuellen Umständen flexibel angewendet werden können

37 Politische Initiative zur „Skalierbarkeit“ (2)
Erfolge der IDW-Initiative Klarstellung des IAASB zur „Skalierbarkeit“ der ISA (IAASB Policy Paper) Empfehlung der Stoiber-Gruppe zur Gewährleistung der ISA-Anwendung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips Thematisierung in Symposion des EU-Parlaments (November 2009) Verhältnismäßigkeitsgedanke von EU-Kommission in Grünbuch und aktuellen Regulierungsvorschlägen aufgegriffen

38 Bedeutung der Skalierbarkeit
Skalierbarkeit bedeutet nicht Prüfung nach gesondertem Regelwerk oder weniger anspruchsvollen Grundsätzen Sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Urteilsqualität? Marktakzeptanz eines „second best“-Ansatzes? Lösung der Skalierbarkeitsfrage innerhalb des gegebenen Regelwerks (ISA / IDW PS) zu suchen Betrifft primär Umsetzung der Standards in die Praxis Risikoorientierter Prüfungsansatz und Skalierbarkeit als Synonyme Skalierbarkeit begünstigt Effizienz und Qualität der Prüfung Strikt planvolles und risikoorientiertes Vorgehen Nicht standardisiert „von links oben nach rechts unten“

39 Implementierungsunterstützung durch das IDW (1)
Wandel des strategischen Schwerpunkts Standardsetting: weniger bzw. anders Praktische Umsetzungsfragen: verstärkt Beispiele für Implementierungsunterstützung QS-Praxishandbuch Insbes. „Meilensteinkonzept“ Transfer risikoorientierte Prüfung gem. Standards in „Workflow“ Verschiedene IDW PH als konkrete Umsetzungshilfen für risikoorientierte Prüfung IDW PH : Geschäftsprozessprüfung IDW PH : Datenanalysen

40 Implementierungsunterstützung durch das IDW (2)
Beispiele für Implementierungsunterstützung (Forts.) FAQs zur praktischen Anwendung der Clarified ISA ISA 600 / IDW EPS 320 n.F.: Konzernprüfung ISA 320 / IDW PS 250: Wesentlichkeit Fallstudie zur Prüfungsdokumentation bei kleinen Unternehmen (in Arbeit) Zusammenarbeit mit Softwareanbietern bei (Weiter-) Entwicklung von Prüfungssoftware (siehe im Detail Folgefolien)

41 Implementierungsunterstützung durch das IDW (3)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (Forts.) Ziele Einklang mit Standards und zugleich Beachtung von Wirtschaftlichkeitserfordernissen Augenmerk auf KMU-Prüfungen „Schlanke“ Lösung mit breitem Raum für prüferische Ermessensentscheidungen Skalierung nicht „top down“, sondern „bottom up“

42 Implementierungsunterstützung durch das IDW (4)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (Forts.) Aufgabenverteilung Softwareanbieter: IT-Entwicklungsknowhow (Produktverantwortung) IDW: Fachexpertise zu Standardanforderungen / Methodologie / prüferischem Vorgehen (Zulieferer) Lizenzierung Inhalte QS-Handbuch Bereitstellung „fachliches Pflichtenheft“ Coaching zur Abbildung des Workflow und der in Einzelschritten maßgeblichen Anforderungen der Standards

43 Implementierungsunterstützung durch das IDW (5)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (Forts.) Kooperation angelaufen mit DATEV Keine Exklusivität: Impulse/Unterstützung auch für andere Anbieter Ziel: Bereitstellung praxistauglicher Software-lösungen möglichst für den gesamten Berufsstand Derzeitiger Kooperationspartner: Datev => Impulse für andere Softwareanbieter

44 Zusammenfassende Thesen

45 Zusammenfassende Thesen (1)
Die entscheidende Frage aus Finanzmarktkrise ist: Wie kann der Wert der Abschlussprüfung verbessert und ihre Wahrnehmung als austauschbares Standardprodukt überwunden werden? Aktuelle Rechtsetzungsvorschläge der Kommission enthalten zwar vereinzelt gute Ansätze, die aber unvollständig sind und durch Fokus auf das Thema Marktbeeinflussung insgesamt konterkariert werden Notwendig ist stattdessen Rückbesinnung auf eine konsequente Stakeholder-Orientierung der Abschluss-prüfung und eine engere Verzahnung zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, die zudem von der Kommission monierte Unabhängigkeitsproblem lösen würde

46 Zusammenfassende Thesen (2)
Zudem laufen Vorschläge wie externe Rotation, weitere Einschränkung der Beratung und Schaffung von „pure audit firms“ Gefahr, das Ziel eines breiteren Angebots am Prüfungsmarkts zu verfehlen; es droht im Gegenteil mehr Konzentration Ebenfalls ist der mit zweigeteilten Regel für PIE- und andere Prüfungen beabsichtigte Schutz des Mittelstands allenfalls vorübergehend; die strengeren Regeln werden mittelfristig entweder ausstrahlen oder aber die Pflichtprüfung im Nicht-PIE-Bereich insgesamt in Frage stellen Positiv ist eine allgemeine Anwendung der ISA unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; das IDW leistet konkrete Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der Standards, wobei besonderes Augenmerk auf der Prüfung von KMU liegt


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