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Veröffentlicht von:Gerrit Förstner Geändert vor über 8 Jahren
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Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat, Mag. Klaus Ebner Wildbachbegehungen Rechtsgrundlagen und Konsequenzen der Nichtdurchführung
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Rechtsgrundlagen – § 101 Abs. 6 ForstG :“Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet diesen samt Zuflüssen … jährlich mindestens einmal … begehen zu lassen.“ – § 17 Stmk. WaldschutzG – Begehung – § 18 Stmk. WaldschutzG – eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
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Welche Gewässer sind zu begehen? – Alle Wildbäche samt Zuflüssen innerhalb des Gemeindegebietes. Was ist ein Wildbach – § 99 Abs. 1 ForstG – Lawinen und Wildbachkataster – WLV – VO des LH über Einzugsgebiete von Lawinen und Wildbächen
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Wer hat die Gewässer zu begehen? – Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, d.h. sie bestimmt, frei von Weisungen. – Bgm. beauftragt „Hilfsorgane“ grundsätzlich frei (Gemeindearbeiter, Firmen…) – § 17 Abs. 1 WSchG:“… sind Organe des wasserbau- und forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen.“
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Wann hat die Begehung stattzufinden? – Mindestens ein Mal jährlich – Tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze – Der BH 2 Wochen vorher anzeigen – Veranlassungen sind zu kontrollieren – Nach außergewöhnlichen Ereignissen/Unwettern
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Welcher Bereich ist zu begehen? – Wildbach samt Zuflüssen innerhalb und außerhalb des Waldes – Auch über der Baumgrenze – Nicht aber jegliches erweiterte Einzugsgebiet, jeder Seitengraben ohne Wasserführung
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Worüber ist der BH nach der Begehung zu berichten (§ 101 Abs. 6 ForstG)? – Den Hochwasserabfluss gefährdender Bewuchs – Ablagerungen – Uferschäden – Aufträge die an Dritte erteilt wurden – Ob bzw. inwieweit Aufträge erledigt wurden
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Worüber ist der BH nach der Begehung zu berichten (§ 101 Abs. 6 ForstG)? - II – Ob Räumungsarbeiten durch Gemeinde selbst durchgeführt wurden (Gefahr im Verzug, kein Verursacher, eigene Pflicht zur Räumung) – Bringungen durch die eine Verschlechterung des Einzugsgebietes droht – Schäden an Regulierungs- und sonstigen Bauten
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Wen trifft die Räumungspflicht? – ForstG: grundsätzlich Pflicht der Gemeinde Kein konkreter „Verursacher“, insbesondere Naturereignisse Gefahr im Verzug – unabhängig davon ob Missstand jemandem zugerechnet werden kann oder nicht Verursacher kann nicht aufgefunden oder aufgegriffen werden – aber Kostenersatzanspruch gegenüber Verursacher
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Wen trifft die Räumungspflicht? - II – Nur bei gesetzlichem Auftrag an Dritte trifft diese die Räumungspflicht zB Waldbesitzer, Schlägerungsunternehmen Forstrechtliche Räumungsbescheide nach §§ 58 oder 60 bei unsachgemäßer Bringung und daraus resultierenden Gefährdungen WSchG: Gemeinde hat „Verursacher“ mit Bescheid die Beseitigung aufzutragen.
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Wen trifft die Räumungspflicht? - III „Verursacher“ ist jeder der durch sein Handeln oder Unterlassen den Missstand ursächlich hervorgerufen hat. Auf ein „Verschulden“ kommt es nicht an! Bei höherer Gewalt oder wenn kein Verursacher feststellbar ist hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Kostenübertragung auch bei Bescheiden nach WSchG
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Haftet die Gemeinde? – Schäden durch Vernachlässigung von Pflichten der Gemeinde (Amtshaftung durch Unterlassung) – Schäden durch Gemeindeorgane bei der Begehung oder Räumung – Gemeinde haftet nach AmtshaftungsG – Kein Anspruch des Geschädigten gegenüber Hilfsorgan der Gemeinde
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Haftung allgemein – Haftung nach AHG nur wenn ein konkreter Schaden durch Organe der Gemeinde in Vollziehung der Gesetze entstanden ist. – Haftung nur für Schäden die vom Schutzzweck der Norm erfasst sind (hier Schutz vor Personen- und Sachschäden im Hochwasserabflussgebiet). – Haftung bei Verschulden und Rechtswidrigkeit – Geschädigter hat Beweislast – eher einfach!
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Haftung durch Unterlassung – Unterlassung der Begehung oder Räumung – Unterlassung der Erteilung von Räumungsaufträge an Dritte – Unterlassung der Kontrolle von Räumungsaufträgen
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Haftung bei Begehung oder Räumung – Für Schäden die durch Begehung oder Räumung entstanden sind – Auch für beauftragte Dritte – Regressanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
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