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Meinungsaustausch im IDW zu Regulierungs- und Fachfragen

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Präsentation zum Thema: "Meinungsaustausch im IDW zu Regulierungs- und Fachfragen"—  Präsentation transkript:

1 Meinungsaustausch im IDW zu Regulierungs- und Fachfragen
Treffpunkt IDW 2012 Meinungsaustausch im IDW zu Regulierungs- und Fachfragen

2 Übersicht A. Regulierungsfragen B. Fachfragen C. Berufsrecht
B.1. Prüfung B.2. Rechnungslegung B.3. Betriebswirtschaft B.4. Steuerrecht C. Berufsrecht

3 Treffpunkt IDW 2012 A. Regulierungsfragen

4 Zeitplan für die EU-Vorschläge zur Abschlussprüfung
Entwürfe der geänderten Abschluss- prüfer-Richtlinie und der PIE-Verordnung Diskussion im Rechtsausschuss des EP öffentliche Anhörung Juli 2012 Vorstellung des Berichtsentwurfs Okt Meinungsaustausch über die Änderungsanträge Nov Abstimmung im Rechtsausschuss über den Bericht Bis Jan Beratung im EP Parallele Beratung im Ministerrat aktuell Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung (Ressortabstimmung)

5 Aktuelle EU-Regulierungsvorschläge im Überblick
Gesonderte Regulierung von PIE-Prüfungen und sonstigen Abschlussprüfungen Sonderregeln für PIE-Prüfungen weitreichende Restriktionen für die (gleichzeit.) Beratung externe Rotation zusätzlich zur internen Rotation kein verpflichtender Joint Audit Detailvorgaben für Bestätigungsvermerk und Einführung des Prüfungsberichts Allgemeine Regeln für alle Abschlussprüfungen Anwendung der ISA (mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); „limited review“ als Alternative für kleine Unternehmen Ausdehnung des zulässigen Eigentümerkreises von Prüfungsgesellschaften

6 Studie zur externen Rotation (1)
Studie zur externen Rotation von Prof. Köhler, Uni Duisburg-Essen (WPg 2012, Heft 9) Datenbasis: freiwillige Prüferwechsel der Jahre 2005 bis 2010 bei kapitalmarktorientierten Unternehmen 242 Prüferwechsel 49 Mandate 6 Mio. € Honorar Non-Big4 Big4 Wesentliche Ergebnisse: - Im Beobachtungszeitraum gab es 49 Prüferwechsel von den Big4 zu den Non-Big4 und 62 Prüferwechsel von den Non Big 4 zu den Big 4. - bzgl. des Honorarvolumens haben die Non Big 4 im Saldo rund 18 Mio € Honorar verloren, das entspricht 47% der in dieser Studie untersuchten Prüfungshonorare der Non-Big-4-Gesellschaften für das Jahr 2005 24 Mio. € Honorar 62 Mandate

7 Studie zur externen Rotation (2)
Weitere Ergebnisse: die Wahrscheinlichkeit eines Mandatsverlusts für Non-Big4 nimmt mit der Größe des Mandats zu Extrapolation der Daten (über 5 Jahre) zeigt, dass Non-Big4 bei einer Pflichtrotation 1/3 des Honorarvolumens und 1/5 der Mandate verlieren Verlierer eines (verpflichtenden) Prüferwechsels sind Non-Big4 Wesentliche Ergebnisse: - Im Beobachtungszeitraum gab es 49 Prüferwechsel von den Big4 zu den Non-Big4 und 62 Prüferwechsel von den Non Big 4 zu den Big 4. - Vor allem große Unternehmen wechselten zu den Big 4 - bzgl. des Honorarvolumens haben die Non Big 4 im Saldo rund 18 Mio € Honorar verloren, das entspricht 47% der in dieser Studie untersuchten Prüfungshonorare der Non-Big-4-Gesellschaften für das Jahr 2005 Pflichtrotation steigert Marktkonzentration

8 Konstruktive Haltung des IDW (1)
Aussage des Abschlussprüfers zur wirtschaftlichen Lage im Bestätigungsvermerk  über Prüfung Lagebericht Verhältnismäßige ISA-Anwendung bei allen Abschlussprüfungen Erhöhte Bedeutung der Prüfung von Geschäftsrisiken Betonung der kritischen Grundhaltung Verbesserte Kommunikation des Abschlussprüfers Prüfungsbericht auf europäischer Ebene erweiterter Bestätigungsvermerk intensivierte Kommunikation Abschlussprüfer/Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss intensivierter Dialog Abschlussprüfer/Aufsichtsstellen

9 Konstruktive Haltung des IDW (2)
Konkretisierung der Unabhängigkeitsanforderungen auf EU-Ebene nach Vorbild HGB und Genehmigungsvorbehalt für Nichtprüfungsleistungen Fortentwicklung der Berufsaufsicht

10 4. und 7. EU-Richtlinie (1) Ziele:
 Erleichterungen für kleine Unternehmen  verbesserte Vergleichbarkeit der Abschlüsse in Europa Probleme:  weiterhin: zahlreiche Wahlrechte  keine Vergleichbarkeit  Gefahr, dass Richtlinie im Verlauf der weiteren Diskussionen an IFRS for SMEs angenähert werden könnte Kommission, Okt. 2011: Vorschlag zur Überarbeitung und Zusammenfassung  Richtlinie 78/660/EWG (Bilanzrichtlinie) und  Richtlinie 83/349/EWG (Konzernbilanzrichtlinie)

11 Mitgliedstaatenwahlrecht (gem. IAS-Verordnung)
4. und 7. EU-Richtlinie (2) Vorschlag des IDW: Mitgliedstaatenwahlrecht (gem. IAS-Verordnung) IFRS / IFRS for SMEs Bilanzrichtlinie(n)  Schaffung eines eigenstän- digen, prinzipienorientierten europäischen Bilanzrechts nach dem Vorbild des BilMoG  Entschlackung um IFRS- induzierte und weitere Wahlrechte  Prüfung des Lageberichts  Ergänzung der IAS-Verord- nung: MS-Wahlrecht zur Anwendung des IFRS for SMEs im JA  Richtlinie selbst würde nicht beeinflusst  Möglichkeit für Deutsch- land: Keine Ausübung des Wahlrechts Y-Modell: Ziel des IDW => Änderung der Bilanzrichtlinie nach Vorbild des BilMoG Problem: Dies fände für sich genommen keine internationale Akzeptanz Lösung: Um Möglichkeit der politischen Durchsetzbarkeit zu steigern, sollte den Ländern, die eine IFRS for SMEs Bilanzierung im Einzelabschluss wünschen die Möglichkeit dazu in der IAS-Verordnung gegeben werden. Damit wäre Freiraum geschaffen, die Bilanzrichtlinie entsprechend zu ändern. Für D daher klare Empfehlung: Umsetzung der Bilanzrichtline in nationales Recht statt Ausübung des MS-Wahlrecht zur IFRS-Anwendung. Insgesamt: Steigerung der Vergleichbarkeit: Europäische Länder würde entweder nach IFRS/IFRS for SMEs oder nach der neugefassten Bilanzrichtlinie bilanzieren. Rechnungslegungssysteme, die zwischen IFRS und dem durch das Vorsichtsprinzip geprägten kontinentaleuropäischen Bilanzsystem liegen, würde es dann nicht mehr geben.

12 Warnfunktion des Abschlussprüfers in der Staatsschuldenkrise (1)
Schuldenkrise GIIPS-Staaten (z.B. Griechenland) 04/2010: Griechenland beantragt Finanzhilfen 10/2011: EU-Gipfel zur privaten Gläubigerbeteiligung 03/2012: Umtausch griechischer Staatsanleihen Thema nicht nur von fachlicher, sondern auch von politischer Bedeutung für Berufsstand Staatsschuldenkrise als Schlagzeilenthema Leistungsfähigkeit/Sinn der Abschlussprüfung wird hinterfragt (EU-Kommission, Treasury Committee des britischen Unterhauses) Bilanzierungskonsequenzen bei privaten Gläubigern

13 Warnfunktion des Abschlussprüfers in der Staatsschuldenkrise (2)
IDW diskutiert Zweifelsfragen der Bilanzierung von Staatsanleihen der GIIPS-Staaten Bilanzierung nach HGB/IFRS (insb. Umfang außerplanmäßiger Abschreibungen, Wertaufhellung) Anhangangaben und Lageberichterstattung

14 Warnfunktion des Abschlussprüfers in der Staatsschuldenkrise (3)
Begleitung des Prozesses durch das IDW seit Frühjahr 2010: erhöhte Aufmerksamkeit und regelmäßige Verfolgung der Thematik enger Kontakt mit BaFin / Dt. Bundesbank / DPR Austausch mit Blick auf die jeweiligen Abschluss-stichtage in den IDW-Gremien (insbes. BFA/VFA) Veröffentlichung von Hinweisen (vgl. FN 1/2011, IDW Aktuell / und ) IDW Homepage: Einrichtung der Rubrik „IDW zur Finanz- und Staatsschuldenkrise“ Presse-Workshops (20.06./ und )

15 Entwicklung der Honorare im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen
Prüfungshonorare Entwicklung der Honorare im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen Diskussion über Honorarordnung Ziel: Vermeidung weiteren Preisverfalls Gewährleistung der Prüfungsqualität IDW Vorschlag Nachteile einer Honorarordnung vermeiden Lösungsansatz: Identifizierung der Einflussgrößen auf Honorarhöhe „Benchmarks“ für Honorarkalkulation und für Überprüfung der Angemessenheit von Honoraren Arbeitskreis des HFA

16 Weitere berufspolitische Themen
WP 2025 Positionspapier zur Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer Best Practice-Paper mit Grundsätzen für eine sachgerechte Zusammenarbeit Erfahrungsaustausch mit der DPR zwei Veranstaltungen im März 2012 im IDW Prüfer i.S.v. 319a HGB mit Ausnahme der Big4 Erfahrungsbericht der DPR Anregungen zur Verbesserung der Einbeziehung der WP in das Enforcement jährliche Fortsetzung geplant

17 Treffpunkt IDW 2012 B. Fachfragen B.1. Prüfung

18 Skalierte/verhältnismäßige Prüfung Hintergrund
EU-Regulierungs-vorschläge zur Anwendung der ISA IDW befürwortet ISA-Anwendung in EU, ansonsten Gefahr der Marktkonzentration politisch beeinflusster EU-Standards Bedingung: Verhältnismäßige Anwendung („Skalierbarkeit“)

19 Politische Initiative zur “Skalierbarkeit” (1)
IDW seit 2009 in Reaktion auf Risiko eines falschen Verständnisses der ISA: Gespräche mit EU-Kommission, Aufsichtsstellen, Normenkontrollrat, Stoiber-Kommission und IAASB Ziel: einheitliches Verständnis und Rechtssicherheit, dass ISA keine lückenlos abzuarbeitende Checklisten sind, prinzipienbasierte Standards darstellen, Raum für prüferisches Ermessen bieten und damit nach den individuellen Umständen flexibel angewendet werden können

20 Politische Initiative zur “Skalierbarkeit” (2)
Bisherige Ergebnisse: Klarstellung des IAASB zur „Skalierbarkeit“ der ISA Verhältnismäßigkeitsgedanke der EU-Kommission in Grünbuch und aktuellen Regulierungsvorschlägen aufgegriffen WPK-Hinweis zur Skalierbarkeit und Änderung der BS WP/vBP

21 Bedeutung der Skalierbarkeit
Skalierbarkeit bedeutet nicht Prüfung nach gesondertem Regelwerk oder weniger anspruchsvollen Grundsätzen sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Urteilsqualität? Marktakzeptanz eines „second best“-Ansatzes? Lösung der Skalierbarkeitsfrage innerhalb des gegebenen Regelwerks (ISA / IDW PS) zu suchen betrifft primär Umsetzung der Standards in die Praxis risikoorientierter Prüfungsansatz und Skalierbarkeit als Synonyme Skalierbarkeit begünstigt Effizienz und Qualität der Prüfung strikt planvolles und risikoorientiertes Vorgehen nicht standardisiert „von links oben nach rechts unten“

22 Implementierungsunterstützung durch das IDW (1)
Auswirkungen auf die Facharbeit Standardsetting: weniger bzw. anders praktische Umsetzungsfragen: verstärkt Beispiele für Implementierungsunterstützung QS-Praxishandbuch insbes. „Meilensteinkonzept“ Transfer risikoorientierte Prüfung gem. Standards in „Workflow“ Implementierungshilfen FAQ‘s zu ausgewählten Prüfungsfragen Fallstudie zur Prüfungsdokumentation bei kleinen Unternehmen (Mai 2012) WPg-Aufsatzreihe

23 Implementierungsunterstützung durch das IDW (2)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (1) Ziele Einklang mit Standards und zugleich Beachtung von Wirtschaftlichkeitserfordernissen Augenmerk auf KMU-Prüfungen „schlanke“ Lösung mit breitem Raum für prüferische Ermessensentscheidungen Skalierung nicht „top down“, sondern „bottom up“

24 Implementierungsunterstützung durch das IDW (3)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (2) Aufgabenverteilung Softwareanbieter: IT-Entwicklungs-Knowhow (Produktverantwortung) IDW: Fachexpertise zu Standardanforderungen / Methodologie / prüferischem Vorgehen (Zulieferer) Lizenzierung Inhalte QS-Handbuch Bereitstellung „fachliches Pflichtenheft“ Coaching zur Abbildung des Workflow und der in Einzelschritten maßgeblichen Anforderungen der Standards

25 Implementierungsunterstützung durch das IDW (4)
Zusammenarbeit mit Softwareanbietern (3) Kooperation angelaufen mit DATEV keine Exklusivität: Impulse/Unterstützung auch für andere Anbieter Ziel: Bereitstellung praxistauglicher Softwarelösungen möglichst für den gesamten Berufsstand

26 Bedeutung der IT Zunehmende Bedeutung und rasante Entwicklung der Informationstechnologie in Wirtschaft und Gesellschaft Chancen: Standardisierung, Automatisierung, Effizienzgewinne Risiken: Abhängigkeiten, Sicherheitsprobleme, Datenverluste IT beim Mandanten IT-basierte Rechnungslegungsprozesse komplexer werdender Prüfungsgegenstand integrierte kaufmännische Anwendungssysteme für Geschäftsprozesse (auch bei KMU)

27 Herausforderungen für WP
Digitale Welt ist Lebenswirklichkeit auch für WP (z. B. ELSTER, EHUG, E-Bilanz etc.) Bedeutung des Prüfungsfelds IT bei der Abschlussprüfung steigt Gestiegene Anforderungen an Einsatz von IT und IT-Sicherheit in der WP-Praxis Aufbau von Wissen über die IT

28 Produkte und Dienstleistungen
IDW IT- Mittelstandsinitiative: Die 3 Säulen der Mittelstandsinitiative IT und WP IT und WP IT beim Mandanten IT in der WP-Kanzlei Aus- und Fortbildung Plattformen und Foren Produkte und Dienstleistungen

29 1. Säule: Aus- und Fortbildung Erweiterung Kursangebot IDW Akademie
Basiskurs mit den Schwerpunkten „Prüfung von IT und Geschäftsprozes-sen“ sowie „Einsatz digitaler Daten-analysen“ Erweiterungskurs zu Spezialthemen, wie projektbegleitende Prüfungen Prüfung bei Outsourcing E-Commerce ERP-Systeme etc. Sicherer IT-Einsatz beim WP intern: Kanzlei- organisation extern: Nutzung in der Prüfung und Beratung

30 2. Säule: Plattformen und Foren Erweitertes Angebot des IDW
Konsultation beim IDW Forum IT-Systemprüfung Multiplikatoren-projekt IT-Sicherheit / DsiN Vorstellung der Initiative während der Arbeitstagung Baden-Baden 2012 Mitgliederbefragung ergab 93% Zustimmung 7 Landesgruppenveranstaltungen „Wirtschaftsprüfer und IT-Sicherheit“ bisher 3 Veranstaltungen (Berlin, Stuttgart, Hannover) mit jeweils ca. 180 Teilnehmern Multiplikatorenprojekt Zusammenarbeit mit DsiN, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und BITKOM

31 3. Säule: Produkte + Dienstleistungen Unterstützung bei der Umsetzung
Produkte und Dienstleistungen Prüfungs-software Leitfäden und Umsetzungs-hilfen

32 Aktuelle Prüfungsthemen in Bearbeitung
Fortentwicklung der Berichterstattung des Abschlussprüfers aktuelle internationale Diskussion EU-Kommission IAASB PCAOB aktuelle nationale Diskussion Überarbeitung des IDW PS 400 (Transformation von ISA 700) Projekt zur Fortentwicklung des Prüfungsberichts (IDW PS 450) Anwendungsfälle von ISA 805 kann z.B. die Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des EU-Forschungsrahmenprogramms sein Darüber hinaus Überarbeitung des IDW EPS 302 n.F., der dem HFA zur Abstimmung bis zum vorliegt (daher keine Darstellung auf der Folie)

33 B. Fachfragen B.2. Rechnungslegung
Treffpunkt IDW 2012 B. Fachfragen B.2. Rechnungslegung

34 Bilanzierung latenter Steuern bei Personenhandelsgesellschaften (1)
Änderung der Konzeption der handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern durch BilMoG Vielzahl der Anwendungsprobleme der §§ 274, 306 HGB wird in DRS 18 adressiert daher keine Verabschiedung des IDW ERS HFA 27 Hinweise bzgl. PersHG (nicht in DRS 18 enthalten) nicht kleine PersHG i.S.d. § 264a HGB sowie freiwillige Anwender des § 274 HGB: IDW RS HFA 7, Tz nicht haftungsbeschränkte PersHG und kleine PersHG i.S.d. § 264a HGB: IDW RS HFA 7, Tz Gesellschafter von PersHG: IDW RS HFA 18, Tz

35 Bilanzierung latenter Steuern bei Personenhandelsgesellschaften (2)
Passive latente Steuern außerhalb des § 274 HGB Pflicht zur Dotierung einer Rückstellung für passive latente Steuern, wenn Voraussetzungen für Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 I 1 HGB) erfüllt Differenz HB / „StB“ Abbau in absehbarer Zeit künftige Steuer(mehr)belastung keine Berücksichtigung quasi-permanenter (passiver) Differenzen (kein Schuldcharakter) rückstellungsmindernd: aufrechenbare aktive Latenzen und Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen Nicht-Abzinsung nicht zu beanstanden Steuerstundung

36 Rückstellungsbewertung (1)
Änderung der Vorgaben an die Bewertung von Rückstellungen durch BilMoG Bewertung mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag grundsätzliche Pflicht zur Abzinsung mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz Zweifelsfragen bei der Anwendung der neuen Vorgaben: IDW ERS HFA 34 u.a. Ermittlung der Restlaufzeit (z.B. im Falle von zeitraum-bezogenen ungewissen Verpflichtungen) Ermittlung des Abzinsungszinssatzes (z.B. bei nichtganzjährigen Restlaufzeiten oder Fremdwährungsverpflichtungen)

37 Rückstellungsbewertung (2)
Zusammenwirken von Restlaufzeit und Abzinsungszinssatz berücksichtigungspflichtige und nicht berücksichtigungsfähige Preis- und Kostenänderungen Bewertung ungewisser Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen (zu Vollkosten) Abzinsung verzinslicher ungewisser Geldleistungsverpflichtungen Sachverhalte, die einer ungewissen Verpflichtung kompensierend gegenüberstehen (Netto- vs. Bruttobilanzierung) Verteilungsrückstellungen: Barwert- und Gleichvertei-lungsverfahren als Ansammlungsalternativen

38 Aktuelle Rechnungslegungsthemen in Bearbeitung
Passivierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeit-vereinbarungen angesichts geänderter Rahmen-bedingungen (Aktualisierung von IDW RS HFA 3) Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in der Unternehmenskrise Abkehr von der beschaffungsmarktorientierten Vorratsbewertung Einzelfragen zur Anwendung von IFRS 10 (Konsolidierung) und IFRS 13 (Ermittlung von Fair Values) Rechnungslegung von Stiftungen (Aktualisierung von IDW RS HFA 5)

39 B. Fachfragen B.3. Betriebswirtschaft
Treffpunkt IDW 2012 B. Fachfragen B.3. Betriebswirtschaft

40 Bewertung von KMU (1) Fragen und Antworten zu IDW S 1 i.d.F. 2008, insb. für die Bewertung von KMU: Zusammenstellung soll künftig um weitere Anwendungsfragen ergänzt werden jeweils aktuelle Fassung ist auf Homepage des IDW im Mitgliederbereich verfügbar (Rubrik „Aus der Facharbeit“) konkretisieren Besonderheiten, die v.a. bei der Bewertung von KMU auftreten können keine zusätzlichen Anforderungen an die Anwendung des IDW S 1

41 Prognose der finanziellen Überschüsse
Bewertung von KMU (2) Prognose der finanziellen Überschüsse Personenbezug (Eigentum, Leitung, Haftung bei KMU häufig in einer Hand; Ertragskraft ist in besonderem Maße vom Eigentümer abhängig) Abgrenzung der übertragbaren Ertragskraft Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern

42 Kapitalisierungszinssatz
Bewertung von KMU (3) Kapitalisierungszinssatz Anwendbarkeit des Capital Asset Pricing Model (CAPM) mangelnde Diversifikation bei KMU und fehlende Handelbarkeit der Anteile sind für den objektivierten Unternehmenswert nicht relevant keine Besonderheiten für Basiszinssatz und Marktrisikoprämie in Ermangelung eigener Betafaktoren Rückgriff auf Peer Group ggf. können gutachterliche Anpassungen des unternehmensspezifischen Risikozuschlags erforderlich sein

43 Anwendbarkeit vereinfachter Preisfindungsverfahren
Bewertung von KMU (4) Anwendbarkeit vereinfachter Preisfindungsverfahren Plausibilisierung des ermittelten Ertragswerts stark personenbezogene Unternehmen (z.B. freiberufliche Praxen) sehr niedriger oder negativer Ertragswert nach Abzug des Unternehmerlohns Relevanz des Liquidationswerts Anwendung von (Umsatz-)Multiplikatoren zur Ermittlung des Marktwerts des Kundenstamms Weitere Einzelfragen Besonderheiten bei der Annahme eines Bewertungsauftrags über die Bewertung von KMU Dokumentation und Berichterstattung

44 Aktuelle Themen in Bearbeitung
Neue Überlegungen zum Kapitalisierungszinssatz bei der Unternehmensbewertung Frage, ob es angesichts der Veränderungen am Kapitalmarkt angemessen ist, weiterhin unverändert mit historischen Marktrisikoprämien zu arbeiten Meinungsaustausch mit Hochschullehrern im April 2012 Fachveranstaltung des FAUB zu aktuellen Fragen zur Unternehmensbewertung für 2012 geplant Entwurf eines Standards zur Immobilienbewertung IDW Handbuch für das Management kleiner und mittelgroßer WP-Praxen achtbändiges Handbuch erster Band im März 2012 erschienen

45 B. Fachfragen B.4. Steuerrecht
Treffpunkt IDW 2012 B. Fachfragen B.4. Steuerrecht

46 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft (1)
Hintergrund Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung Zwölf-Punkte-Plan zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts, insbesondere Gruppenbesteuerung statt Organschaft Abschaffung des EAV Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote IFSt-Modell oder Gruppenbeitragsmodell Wirksamkeit ab 2016 Am wurde das Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung veröffentlicht. Darin heißt es, dass Deutschland im Rahmen der Organschaft in Erwägung zieht, den Ergebnisabführungsvertrag abzuschaffen und im Gegenzug die Mindestbeteiligungsquote zu erhöhen. Aus dem Zwölf-Punkte-Plan zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts geht weiterhin hervor, dass eine moderne Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen Organschaft eingeführt werden soll, wobei verschiedene Modelle zur Diskussion stehen. Hinweis: Während die Änderungen bei der Organschaft erst ab 2016 in Kraft treten, sollen die übrigen elf Punkte, die z.T. Gegenfinanzierungscharakter haben, mit sofortiger Wirkung gelten. Diese Ungleichbehandlung wird als nicht wünschenswert erachtet.

47 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft (2)
Gruppenbesteuerungsmodelle Einheits- modell = Steuerliche Vollkonsolidierung Gruppenbeitrags- modell = Ergebnis-verrechnung in alle Richtungen durch tatsächliche Gruppenbeiträge Skandinavien/Hessen Zurechnungs- modell = Zurechnung des Einkommens der Gruppengesell-schaft zum Gruppenträger IFSt IDW Einheitsmodell Abschaffung des EAV Mindestbeteiligung 75% (inländische) Verlustverrechnung vollständig idealtypisch, entspricht dem Gedanken der wirtschaftlichen Einheit nicht umsetzbar IFSt-Modell (siehe nächste Folie!) Abschaffung EAV (inländische) Verlustverrechnung ggf. beschränkt auf wirtschaftliches Engagement insbesondere die eingeschränkte Verlustverrechnung ist problematisch Gruppenbeitragsmodell (inländische) Verlustverrechnung beschränkt: Verrechnung empfangener Gruppenbeiträge mit laufendem Verlust Verrechnung von Gruppen-/Vorgruppenverlusten jedes Mitglieds ausschließlich mit eigenen Gewinnen gesellschaftsrechtlich sind Gruppenbeiträge schwer zu regeln sehr komplexes System

48 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft (3)
IFSt-Modell Modell IFSt-Modell Konzept Zurechnung EAV - Gruppenantrag + Mindestbeteiligung ≥ 75 % (Inländische) Verlust-verrechnung Vollständig (Prinzip der wirtschaftlichen Einheit) Ggf. beschränkt auf Betrag des Investments (Prinzip der Verlusttragung) Mehr-/Minderabführung Einführung des Drei-Konten-Modells: - Gruppenträgerkonto Gruppengesellschaftskonto Altrücklagenkonto Abschaffung des EAV als steuerliche Voraussetzung für eine Organschaft Anhebung der Mindestbeteiligungsquote auf 75% (inländische) Verlustverrechnung gem. These Nr. 6 des IFSt-Vorschlags: „ Ausgehend von der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns kann es, insbesondere wenn zugleich die Anforderungen an die Beteiligungsquote angehoben werden (dazu These Nr. 7), bei einer unbegrenzten sofortigen Zurechnung des Verlusts der Gruppengesellschaft zum Gruppenträger bleiben. Sollte es indessen – entgegen der hier präferierten Lösung – als erforderlich angesehen werden, dem Gedanken der Verlusttragung stärker Rechnung zu tragen, kann dies durch eine Begrenzung der Verlustzurechnung auf den Betrag des Investments des Gruppenträgers erreicht werden. Dieser drückt sich im steuerlichen Beteiligungsbuchwert einschließlich „nachlaufender“ Einlagen aus. Will man die durch den Investmentgedanken begründete und mit einigen technischen Schwierigkeiten verbundene betragsmäßige Begrenzung der Verlustzurechnung vermeiden, kann ergänzend eine weitergehende zivilrechtlich begründete Haftung des Gruppenträgers für Verluste bzw. Verbindlichkeiten des Gruppenmitglieds als Grundlage für eine unbeschränkte Verlustzurechnung herangezogen werden. Die weitergehende Haftung kann z.B. durch aktienrechtliche Eingliederung oder durch harte Patronatserklärungen herbeigeführt werden. Gleichsam im Sinne einer Übergangsregelung könnte insoweit auch der Abschluss eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrags als ausreichend angesehen werden. Dies würde insbesondere den Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung tragen, in der Vergangenheit abgeschlossene Gewinnabführungsverträge nach Umstellung auf das neue Recht weiterlaufen zu lassen. Hingewiesen sei, dass jede Begrenzung der Verlustzurechnung – sei es betragsmäßig durch die Höhe des Investments, sei es durch die Forderung zusätzlicher zivilrechtlicher Verlustübernahmevereinbarungen – unweigerlich die Komplexität der Gruppenbesteuerung erhöht und die Chancen einer Entkoppelung vom Gesellschaftsrecht reduziert.“ Erleichterung der Problematik der Mehr-/Minderabführungen durch Einführung des Drei-Konten-Modells: Ergebniszurechnung führt zu Erhöhung/Verringerung der Gruppenträger- bzw. Gruppengesellschaftskonto

49 Gruppenbesteuerung anstelle der Organschaft (4)
Vorschläge des IDW Verzicht auf den EAV als steuerliche Voraussetzung für eine Organschaft keine Verlustverrechnungsbeschränkung sofern am EAV als steuerliche Voraussetzung für eine Organschaft festgehalten wird, Lösung der praktischen Probleme: Vermeidung des sog. „Fallbeileffekts“ innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit Vorschlag 1 – Favorisiert:  IFSt-Modell Verzicht auf den EAV als steuerrechtliche Voraussetzung für eine Organschaft Die Mindestbeteiligungsquote wird auf 75 % angehoben. Eine Erhöhung darüber hinaus wird als nicht erforderlich angesehen, da sie zur Begründung einer wirtschaftlichen Einheit nicht nötig ist. Das IDW strebt ausdrücklich an, trotz einer möglichen Beteiligungsquote von unter 100 % die Verlustverrechnungsmöglichkeiten nicht zu beschränken. Eine Beschränkung auf das wirtschaftliche Engagement (Beteiligungsbuchwert zzgl. Einlagen) ist ungerechtfertigt, wenn im Konzern eine Muttergesellschaft voll für die Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft haftet. Besteht also bereits ein EAV oder eine Patronatserklärung, wonach eine solche Haftung gegeben ist, plädiert das IDW für eine unbegrenzte Verlustverrechnung. Besteht keine Haftung, kann hingegen die Verlustverrechnung auf das wirtschaftliche Engagement beschränkt werden. Eine derartige Zweiteilung innerhalb des Zurechnungskonzepts ohne EAV halten die Mitglieder zwar für richtig, jedoch zu kompliziert, und bestärken daher ihre Forderung nach einer unbeschränkten Verlustverrechnung. Obwohl der EAV keine steuerrechtliche Voraussetzung für die wirksame Begründung einer Organschaft mehr sein soll, ist gesellschaftsrechtlich der Abschluss eines EAV insbesondere aus Sicht von Minderheitsgesellschaftern ratsam. Vorschlag 2 – Alternativ:  Modifikation der bisherigen Organschaft Beibehaltung EAV als steuerrechtliche Voraussetzung für eine Organschaft Pragmatische Lösung: Der bisherige „Fallbeileffekt“, wonach bei einem Verstoß gegen die tatsächliche Durchführung des EAV innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit, die Organschaft rückwirkend vollständig entfällt, soll damit beseitigt werden. Bei formalen Fehlern im EAV oder materiellen Fehlern bei der Durchführung des EAV soll eine Korrekturmöglichkeit für die Vergangenheit sowie mit Wirkung für die Zukunft gegeben sein. Somit käme es zu einer rückwirkenden Korrektur und ggf. Besteuerung einschließlich Verzinsung.

50 Treffpunkt IDW C. Berufsrecht

51 Gesetzentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB
Bisherige Regelung Haftung der Partnerschaft für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft gesamtschuldnerische Haftung der Partner Haftungskonzentration für „berufliche Fehler” auf den Partner, der „mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst” war Vorgesehene Regelung ausschließliche Haftung der Partnerschaft für Verbind-lichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung Voraussetzungen: durch Gesetz begründete Berufshaftpflichtversicherung Namenszusatz (“mit beschränkter Berufshaftung”; mbB) BGH v : Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht zulässig

52 Sonderuntersuchungen
Entwurf zur Änderung der WPO im Hinblick auf den Gesetzentwurf zur Einführung einer PartG mbB anlassunabhängige Sonderuntersuchungen Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a HGB-Unternehmen einzuhalten sind grundsätzlich keine Einbeziehung anderer Prüfungsmandate vorgesehene Ergänzung in § 62b Abs. 1 WPO: Durchführung einer Sonderuntersuchung im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 WPO  Einbeziehung anderer Prüfungen bei den in § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 WPO genannten Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1

53 Ausschluss von Beratungsleistungen
Unbefangenheit Ausschluss von Beratungsleistungen Beratung und Prüfung sind grundsätzlich vereinbar (Grenze: Selbstprüfungsverbot, §§ b HGB) Mitwirkung bei der Buchführung oder Aufstellung des Jahresabschlusses nicht nur Übernahme der gesamten Buchhaltung, auch ins Gewicht fallende Teilleistungen ggf. schädlich

54 Vorzeitige Auftragsbeendigung
Nachträgliche Feststellung, dass keine Prüfungspflicht besteht  Wegfall der Geschäftsgrundlage Kündigung (nur) durch den APr. und nur aus wichtigem Grund Pflicht zur unverzüglichen und schriftlich begründeten Unterrichtung der WPK durch gesetzliche Vertreter des Unternehmens und APr. Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich Grund für die Kündigung ergibt Aufgabe der WPK: Prüfung des zur Rechtfertigung der Kündigung dargelegten Sachverhalts auf Plausibilität


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